B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3723/2014
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit auf den 24. Mai 2012 datierten Eingabe an das BFM reichte die seit
dem 15. März 2011 in der Schweiz als Flüchtling ankerkannte, mit Voll-
macht vom 25. April 2012 mandatierte Schwester B.______ des Beschwer-
deführers in dessen Namen ein Asylgesuch ein.
B.
Am 30. Juli 2012 bestätigte das BFM den Eingang der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 2. April 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach
dem Stand des Verfahrens.
C.
Das BFM teilte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 9. April 2014 mit,
dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März
2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und
organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen
abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte
das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienange-
hörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufent-
halt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
D.
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014 beantwortete die Rechtsvertreterin
das Schreiben des BFM vom 9. April 2014.
E.
Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 24. Mai 2012 und vom
7. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, im Sudan geboren und im Jahre
2003 nach Eritrea zurückgekehrt zu sein, wo er bei seiner Tante gelebt
habe. Aus Furcht vor dem drohenden Militärdienst sei er im Jahre 2004 mit
Hilfe eines Schleppers zu seinen Eltern in den Sudan geflohen.
C.________, der Ehemann seiner Schwester B.______, sei im Jahre 2001
aus Eritrea geflüchtet und in Khartum eine wichtige Person der oppositio-
nellen Eritrean National Salvation Front geworden. Im August 2008 hätten
ihn die Sicherheitsbehörden verhaften wollen und zu diesem Zweck ihr ge-
meinsames Haus in Khartum durchsucht. Nach der erfolgreichen Flucht
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von C._______sei dessen Ehefrau von den Sicherheitsbehörden mehr-
mals zuhause bedroht worden. Am 15. September 2008 hätten eritreische
und sudanesische Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner engen Beziehung zu C.________ verhaftet und während zwei Wochen
unter Misshandlung zum Aufenthaltsort von C.______ und zu dessen Be-
ziehungen befragt. Nach seiner Freilassung sei er in der Folge mehrere
Male angehalten und erneut über C._______ befragt worden. Da er über
keine Identitätsdokumente verfügt habe, habe er sich 2012 im Flüchtlings-
camp des UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und sich dort vom 10.
Januar 2012 bis 25. April 2012 aufgehalten. Nach Erhalt des Flüchtlings-
ausweises habe er das Flüchtlingslager wieder verlassen. Am 25. März
2014 sei er erneut für einige Tage inhaftiert worden. Zurzeit lebe er aus
Furcht, erneut verhaftet und misshandelt oder womöglich nach Eritrea de-
portiert zu werden, versteckt bei Freunden in Khartum.
F.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2014 – eröffnet am 3. Juni 2014 – verweigerte
das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2014 Beschwerde. Dabei beantragte er, die
genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zur Durchführung des
Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 verzichtete der Instruktionsrichter
antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hin-
weis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt ent-
schieden.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 – welche der Rechtsvertreterin
am 25. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs.
1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
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Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn
er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.3 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall
ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. Bei der Anwendung der Ausschlussklausel
von aArt. 52 Abs. 2 AsylG steht dabei die Prüfung im Vordergrund, ob die
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann respektive, ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des
Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv
zugemutet werden kann. Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive
Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwen-
dung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollum-
fänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3).
5.
5.1 Das BFM führte in seinem Entscheid vom 2. Juni 2014 im Wesentlichen
aus, die Ausführungen im Asylgesuch vom 24. Mai 2012 und der Stellung-
nahme vom 7. Mai 2014 liessen darauf schliessen, dass dieser aufgrund
seiner Dienstverweigerung und seiner Flucht aus Eritrea ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Indessen bestünden
auch in Berücksichtigung der allgemeinen schwierigen Situation für eritrei-
sche Flüchtlinge im Sudan keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und mög-
lich wäre. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, beim UNHCR um Schutz
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zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Es sei verständ-
lich, dass sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der früheren Erfahrun-
gen vor einer Rückschaffung nach Eritrea fürchte, jedoch sei diese Be-
fürchtung unbegründet, verfüge er doch nicht über ein geeignetes Risi-
koprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objek-
tiv begründen könnte. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2008 und im
März 2014 inhaftiert, gefoltert und über seinen Schwager befragt worden.
Es habe keinen Gerichtsprozess oder eine Anklage gegeben und er sei
freigelassen worden, weil er den Sicherheitskräften keine Informationen
habe geben können, da er kein Anhänger der eritreischen Opposition sei.
Zwar seien die Lebensumstände in Khartum schwierig, jedoch verfüge der
Beschwerdeführer an verschiedenen Orten im Sudan über Familienange-
hörige. Schliesslich bedeute die Anwesenheit einer Schwester in der
Schweiz keine enge Bindung in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 (alt) nicht
zur Anwendung käme.
5.2 In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Familie der
Schwester B._______des Beschwerdeführers (Ehemann und dessen Va-
ter) politisch sehr aktiv sei und aufgrund ihres politischen Profils verfolgt
worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Sudan Opfer von Reflexver-
folgung geworden (zweimal verhaftet, befragt und gefoltert). Insbesondere
die zweite Haft, bei welcher dem Beschwerdeführer dieselben Fragen ge-
stellt worden seien wie bei der ersten Inhaftierung, liesse darauf schlies-
sen, dass dem Beschwerdeführer jederzeit (Reflex)-verfolgung drohe.
Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu dieser Argu-
mentation.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des
Beschwerdeführers, im Sudan wegen seines politisch aktiven Schwagers
C.________verhaftet und gefoltert worden zu sein, nicht in Zweifel gezo-
gen. Indessen hat sie auch in Berücksichtigung dieser Vorkommnisse eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Deportation nach Eritrea
mangels erforderlichem Risikoprofil verneint.
Dieser Einschätzung kann jedoch aus nachfolgenden Erwägungen nicht
gefolgt werden.
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6.2 Das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deporta-
tion oder Entführung zu werden, wird nach Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts im Allgemeinen als gering eingestuft (vgl. etwa die Urteile E-
554/2015 vom 6.März 2015 E. 7.2, D-141/2014 vom 12. März 2014
E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom
11. Dezember 2013 E. 6.2). Diese generelle Einschätzung bezieht sich al-
lerdings nur auf solche Personen, die kein besonderes Profil aufweisen,
welches für die sudanesischen beziehungsweise eritreischen Behörden
von besonderem Interesse wäre – was wohl auf den grössten Teil der erit-
reischen Diaspora im Sudan zutrifft. Hingegen kann für politische Oppo-
nenten des eritreischen Regimes, welche sich in besonderer Weise expo-
niert haben, wie insbesondere Kader von Organisationen der eritreischen
Exilopposition oder kritische Medienschaffende – ein Risiko von Inhaftie-
rung, Entführung oder Auslieferung an die eritreischen Behörden nicht aus-
geschlossen werden.
6.3 Dazu muss die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Sudan
und Eritrea betrachtet werden. Die diplomatischen Beziehungen zwischen
den beiden Staaten waren seit 2003 nachhaltig gestört, nachdem sich die
beiden Regierungen gegenseitig beschuldigt hatten, ihre jeweiligen Rebel-
lenbewegungen unterstützt zu haben. Nach der Unterzeichnung des auch
durch Eritrea vermittelten Friedensabkommens zwischen der sudanesi-
schen Regierung und der südsudanesischen Rebellenorganisation Sudan
People's Liberation Army/Movement (SPLA/M) kam es aber im Januar
2005 zu einer Verbesserung. Ende 2005 nahmen Eritrea und der Sudan
die diplomatischen Beziehungen wieder auf. Die zuvor jahrelang geschlos-
sene Grenze zwischen dem Sudan und Eritrea wurde im November 2006
offiziell wieder geöffnet. Ebenfalls im November 2006 unterzeichneten der
Sudan und Eritrea ein Kooperationsabkommen. In der Folge kam es auch
zu mehreren gegenseitigen Staatsbesuchen der Staatspräsidenten Erit-
reas und des Sudan (s. dazu Connell, Dan et Killion, Tom, Historical Dic-
tionary of Eritrea, 2011, 489; Sudan Tribune, 6.11.2006, 2.2.2013,
12.6.2013, 18.1.2014, 8.5.2014, 13.6.2015). Im Mai 2011 unterzeichneten
die beiden Staaten ein Abkommen über den gegenseitigen freien Perso-
nenverkehr (Sudan Tribune, 12.5.2011).
Parallel zur Verbesserung der diplomatischen Beziehungen zwischen dem
Sudan und Eritrea schränkten die sudanesischen Behörden den Aktions-
rahmen der eritreischen Opposition im Sudan ein: Nach 2005 erlaubten die
sudanesischen Behörden der eritreischen Opposition nicht mehr, einen
Kongress im Sudan abzuhalten (Sudan Tribune, 1.6.2008). Im November
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2006 wurde das exil-eritreische Radio Al-Sharq im Sudan geschlossen
(Sudan Tribune, 10.11.2006). Am 25. Mai 2008 wiesen die sudanesischen
Behörden alle eritreischen Oppositionsparteien an, ihre Büros zu schlies-
sen, von politischen Aktivitäten abzusehen und alle Güter, welche ihnen
durch den Sudan zuvor zur Verfügung gestellt worden waren, zurückzuge-
ben. Als Folge der verbesserten Beziehungen zwischen dem Sudan und
Eritrea war die eritreische Opposition gezwungen, ihre Aktivitäten statt in
Khartum in Addis Abeba (Äthiopien) zu konzentrieren (vgl. Mehler, Andreas
et al., Africa Yearbook Volume 5: Politics, Economy and Society South of
the Sahara in 2008, 2009, 302).
6.4 Die eritreische Exilopposition, welche gut vernetzt ist, hat auf ihren
Websites über eine ganze Reihe von Verhaftungen und Verschwindenlas-
sen von eritreischen Oppositionellen im Sudan berichtet Die dokumentier-
ten Fälle geschahen in den Jahren 2013 und 2012 und betrafen ranghohe
Vertreter der eritreischen Exilposition (vgl. dazu die oben zitierten Urteile
des BVGer mit je weiteren Hinweisen). Ebenso sind eritreische Medien-
schaffende, die im Sudan journalistisch aktiv waren, 2012 und 2011 fest-
genommen und anschliessend ohne Anklage freigelassen worden (Com-
mittee to Protect Journalists (CPJ), 26.12.2012; African Centre for Justice
and Peace Studies (ACJPS), Sudan Human Rights Monitor Update Janu-
ary – February 2013; Reporters Without Borders, 16.12.2011).
6.5 Im Fall des Beschwerdeführers zeigt sich nun, dass er zwar nicht un-
bedingt aufgrund eigener politischer Aktivitäten, jedoch vor dem Hinter-
grund der exiloppositionellen Tätigkeiten seiner nahen Verwandten ein
Profil aufweist, welches ihn als besonders exponierte Person im oben dar-
gelegten Sinn erscheinen lässt und damit ein Verfolgungsrisiko nicht aus-
zuschliessen ist.
In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
dass die Familie der Schwester B.________ des Beschwerdeführers (Ehe-
mann und dessen Vater) politisch sehr aktiv sei und aufgrund ihres politi-
schen Profils verfolgt worden seien.
Aus den Akten des Schwagers C._______ des Beschwerdeführers
(N_______) ist ersichtlich, dass dieser in Eritrea 2001 wegen seines poli-
tisch tätigen Vaters 2011 verhaftet wurde. Nach seiner Flucht in den Sudan
im Jahre 2001 wurde er im März 2004 Mitglied der eritreischen Volksbewe-
gung, welche im August 2006 in der Eritrean National Salvation Front auf-
ging. Als einer der Informationsverantwortlichen der Partei wurde er im
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Jahre 2008 dazu aufgefordert, sich täglich beim örtlichen Polizeiposten zu
melden. Ende September 2008 wurden mehrere Angehörige der Bewe-
gung vom eritreischen und sudanesischen Sicherheitsdienst festgenom-
men, weshalb C.______floh. Am 14. Juni 2010 wurde ihm in der Schweiz
Asyl gewährt. Seine Ehefrau erhielt nach erfolgter Einreise in die Schweiz
am 15. März 2011 wegen glaubhaft gemachter Reflexverfolgung Asyl.
6.6 Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Wie
auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird, wurde er in den Jahren 2008
und 2014 von den sudanesischen Behörden in Haft genommen, über sei-
nen Schwager verhört und dabei misshandelt. Auch wenn er jeweils ohne
Verurteilung und Auflagen aus der Haft entlassen worden ist, stellt die Tat-
sache, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Haft ähnliche
oder gar dieselben Fragen gestellt worden sind wie bei der ersten Inhaftie-
rung, einen Hinweis dafür dar, dass ihm jederzeit willkürliche Verhaftung
und damit verbundene Misshandlung drohen kann. Angesichts des famili-
ären Hintergrundes des Beschwerdeführers und der genannten Vorkomm-
nisse kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos-
sen werden, dass der Beschwerdeführer erneut verhaftet und misshandelt
und damit seinerseits Opfer von Reflexverfolgung wird. Zwar verfügt der
Beschwerdeführer über die Möglichkeit, sich in das ihm zugewiesene
Flüchtlingslager zu begeben; indessen erscheint angesichts des Risikopro-
fils des Beschwerdeführers eine dortige hinreichende Schutzgewährung
als fraglich. Bei dieser Sachlage erweist sich die vorinstanzliche Einschät-
zung, dass der Beschwerdeführer im Sudan bereits den erforderlichen
Schutz gefunden hat, nicht als zutreffend.
6.7 Hinzu kommt, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers und de-
ren Ehemann beide als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten,
womit die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz besteht.
6.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Be-
schwerdeführer ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden
kann, und es aufgrund seiner in der Schweiz dauerhaft lebenden Schwes-
ter und seinem Schwager sowie aufgrund der gesamten Umstände gebo-
ten erscheint, dass die Schweiz ihm Schutz gewährt.
7.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom
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2. Juni 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren ist das Bun-
desamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise des Beschwerdeführers des-
sen Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
VwVG gegenstandslos wird.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Auf-
grund des verwandschaftlichen Verhältnisses zwischen Beschwerdeführer
und Rechtsvertreterin ist davon auszugehen, dass vorliegend kein entgelt-
liches Mandatsverhältnis vorliegt, weshalb keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 2. Juni
2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz zu bewilligen.
3.
Das SEM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise das Asylgesuch des
Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu prüfen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: