B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3723/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (…).
D-3723/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienbogen (Akten
SEM A2) gab er an, am (…) geboren zu sein.
A.b Mit Verfügung ebenfalls vom gleichen Tag teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfah-
renszentrums (VZ) B._______ zugewiesen worden.
A.c Am 3. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im VZ B._______
summarisch zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt.
A.d Am 11. November 2015 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitar-
beitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechts-
vertretung im Rahmen des Testverfahrens im VZ B._______.
A.e Anlässlich der im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin durchge-
führten Erstbefragung vom 16. November 2015 gab der Beschwerdeführer
an, er sei afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie der C._______
und stamme aus D._______ (Bezirk E._______, Provinz F._______ [an-
dere Schreibweise: G._______]), wo er auch zur Schule gegangen sei.
Aufgrund der allgemein unsicheren Lage in seiner Heimatregion sei er etwa
im Jahr 2012 mit seiner Familie nach Pakistan gereist. Dort hätten sie in
H._______ (I._______, J._______; Provinz K._______) gelebt und er habe
als Näher gearbeitet. Die Situation sei aber auch in Pakistan nicht einfach
gewesen; auch dort würden C._______ getötet und es gebe auch Bom-
benanschläge. Er sei deshalb etwa anfangs Oktober 2015 zusammen mit
anderen Personen in Begleitung eines Schleppers durch den Iran in die
Türkei, danach in einem Boot nach Griechenland und schliesslich auf dem
Landweg nach Österreich gereist. Bei der Einreise in die Schweiz sei er
von der Polizei im Zug angehalten worden.
Aufgrund von Indizien und nach der entsprechenden Gewährung des
rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung vom 16. November 2015
wurde der Beschwerdeführer für volljährig erklärt. Sein Geburtsdatum
wurde auf den (…) festgesetzt.
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Seite 3
A.f Am 3. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner
damaligen Rechtsvertreterin gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung
gemachten Vorbringen und machte im Weiteren geltend, seine Familie
habe damals Afghanistan verlassen, weil Angehörige der Taliban benach-
barte Häuser angegriffen hätten und seine Schwester wegen der schlech-
ten medizinischen Versorgung aufgrund einer Erkrankung gestorben sei.
In Pakistan habe es Spannungen zwischen Einheimischen und C._______
gegeben, und auch dort hätten islamistische Extremisten oft C._______
angegriffen. Sein Vater, der den für C._______ typischen Turban trage, sei
einmal in einem Bus angegriffen worden. Er selber sei einmal beim abend-
lichen Fussballspielen auf den Kopf gestürzt und habe seither Mühe mit
dem Gedächtnis.
A.g Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine
Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten; er gab an, nie einen Pass oder
eine Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben.
A.h Am 9. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein
Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichzeitig wies
es ihn für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kan-
ton L._______ zu. In der Folge erklärte die damalige Rechtsvertreterin am
11. April 2016 ihr Mandat für beendet.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 – eröffnet am 13. Mai 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am 25. Mai 2016 neu
beauftragte Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 13. Juni 2016 die Auf-
hebung der SEM-Verfügung vom 11. Mai 2016, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
D-3723/2016
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Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei "die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen". In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; aus-
serdem sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin,
lic. iur. Monique Bremi, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
C.b Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen wird – wurden zusammen mit der Beschwerdeschrift – jeweils in Kopie
– zwei Fotos, welche die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers
in Pakistan zeigen sollen, der Schweizer N-Ausweis des Beschwerdefüh-
rers sowie ein Dokument, das seine Herkunft aus D._______ bestätigen
soll, zu den Akten gegeben.
Am 16. Juni 2016 wurden zudem verschiedene Kopien eines Dokumentes,
welches den Abschluss des Vaters des Beschwerdeführers an der Militär-
akademie belegen soll, eingereicht. Des Weiteren wurde ausgeführt, der
Vater befinde sich derzeit auf Arbeitssuche im Iran. Da er im Iran – wie
zuvor in Pakistan – keinen geregelten Aufenthaltsstatus habe und auch
keine Tazkira besitze, könne er bei der dortigen afghanischen Botschaft
keinen Pass beantragen. Ein Onkel werde sich aber darum bemühen, für
den Beschwerdeführer und seinen Vater eine Tazkira zu besorgen. Falls
dies nicht gelinge, werde der Vater des Beschwerdeführers dafür selber
nach Afghanistan reisen, was jedoch rund drei Monate in Anspruch neh-
men werde. Schliesslich wird auch die Nachreichung einer Mittellosigkeits-
erklärung in Aussicht gestellt.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Man-
dant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG
(SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, bis zum 5. Juli 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ein-
zuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen.
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D.b Am 27. Juni 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am
23. Juni 2016 vom Amt für Soziales der Gemeinde M._______ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
E.
Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique
Bremi als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG bei. Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Ak-
ten an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
F.
Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten.
G.
Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 3. August
2016 zur Vernehmlassung Stellung und wies dabei darauf hin, dass seine
Schilderungen dem "Verständnis und Aussageverhalten eines zum dama-
ligen Zeitpunkt knapp 12-jährigen Kindes" entsprächen. Im Weiteren dürfe
aus der theoretischen Möglichkeit, dass eine Tazkira oder andere Her-
kunftsbestätigungen leicht käuflich zu erwerben seien, "ohne Vorliegen ge-
genteiliger Hinweise nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen
werden". Es sei ihm daher Zeit zur Beschaffung seiner Tazkira einzuräu-
men.
H.
Am 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin – jeweils im Original und teilweise übersetzt – seine Tazkira, die
Tazkira seines Vaters und seines Onkels sowie die bereits zusammen mit
der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichte Bestätigung, dass er aus
D._______ sei, zu den Akten. Diese Dokumente belegten nicht nur seine
Herkunft, sondern auch sein Alter von 16 Jahren, weshalb sein Geburtsda-
tum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu berichtigen
sei. Nunmehr sei auch belegt, dass ihm seine Rechte auf "Beiordnung ei-
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Seite 6
ner Vertrauensperson" und auf "Beachtung der Regeln für eine kindsge-
rechte Befragung während der Anhörung und für die Würdigung des Sach-
verhaltes" "zu Unrecht verweigert" worden seien.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 25. Oktober
2016 erneut an das SEM und forderte dieses zur Einreichung einer ergän-
zenden Vernehmlassung auf.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. November 2016 hielt das
SEM an seinen in der angefochtenen Verfügung und in der ersten Ver-
nehmlassung vom 11. Juli 2016 gemachten Darlegungen fest. Was den
Antrag auf Änderung der Daten im ZEMIS betreffe, so werde darüber vom
SEM nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende
Beschwerde zu entscheiden sein.
J.
Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin mit Replik vom
30. November 2016 zur ergänzenden Vernehmlassung Stellung. Dabei
hielt er erneut an dem von ihm angegebenen Alter sowie an seiner Herkunft
aus Afghanistan fest und verwies in Bezug auf die Glaubwürdigkeit unter
anderem auf die Erwägungen in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12. Mai 2017 die Akten eines – al-
lenfalls aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer stammenden –
Asylsuchenden (N […]; nachfolgend: N._______) beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu allen für das Verfahren rechtlich relevanten Umständen nachzuge-
hen sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen; dabei hat es alle
sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten
festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
3.2
3.2.1 Das SEM befand in seiner angefochtenen Verfügung vorab, die Aus-
sage des Beschwerdeführers, im Jahr (…) geboren und somit minderjährig
zu sein, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keinen Ausweis
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Seite 8
eingereicht, ohne dafür plausible Gründe anzugeben, wobei die Behaup-
tung, sein Vater habe alle Dokumente weggeworfen, als Schutzbehaup-
tung beziehungsweise als realitätsfremd qualifiziert werden müsse. Zudem
habe er nicht konkret sagen können, wie alt er beim Schuleintritt gewesen
sei, und es sei unrealistisch, dass sein Vater ihm erst ein paar Tage vor der
Erstbefragung vom 16. November 2015 sein Alter genannt habe. Diesbe-
züglich habe sich der Beschwerdeführer ausserdem widersprochen, indem
er auch in der Anhörung vom 3. Februar 2016 angegeben habe, erst einige
Tage zuvor mit seinem Vater erstmals über sein Alter geredet zu haben.
Sodann habe er gegenüber dem Grenzwachtkorps am 2. November 2015
angegeben, im Jahr (…) geboren zu sein, was einen Unterschied von zehn
Jahren ausmache. Schliesslich spreche die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer unglaubwürdige Aussagen zu seiner Herkunft und zu seinem Le-
benslauf gemacht habe, auch gegen die Glaubhaftigkeit seines angebli-
chen Geburtsdatums.
In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 hielt das SEM sodann fest, die
in der Erstbefragung abgegebene Begründung für den Entscheid, den Be-
schwerdeführer für volljährig zu erklären, sei zwar relativ knapp gewesen,
habe sich jedoch an der Anhörung vom 3. Februar 2016 als vollumfänglich
richtig erwiesen. Der Beschwerdeführer sei nämlich in der Anhörung nicht
in der Lage gewesen, einen konkreten, nachvollziehbaren Lebenslauf zu
erzählen und überzeugend zu erklären, woher er sein Alter wisse. Es habe
deshalb keinen Anlass gegeben, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben.
Auch eine Tazkira oder eine Herkunftsbestätigung vermöchten daran
nichts zu ändern, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien.
Nach Eingang verschiedener Identitätsdokumente (Tazkira des Beschwer-
deführers, Tazkira des Vaters und eines Onkels sowie eine Herkunftsbe-
stätigung) wiederholte das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung
vom 10. November 2016 seine Feststellung, afghanische Ausweise seien
leicht käuflich erwerbbar.
3.2.2 Des Weiteren erachtete das SEM auch die Aussagen des Beschwer-
deführers zu seiner Herkunft und zu den Erlebnissen in seiner Heimat als
nicht glaubhaft. So sei er nicht in der Lage gewesen, die konkreten Ereig-
nisse bezüglich der Überfälle der Taliban im Dorf D._______ zu schildern,
obwohl dies der Grund für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen sein
solle. Unrealistisch sei angesichts der kleinen Grösse des Dorfes auch
seine Unkenntnis der Namen der betroffenen Familien sowie die Aussage,
von den Überfällen erst in Pakistan erfahren zu haben. Sodann erscheine
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Seite 9
es angesichts der geschilderten ärmlichen bäuerlichen Verhältnisse der
Familie wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nie in der Landwirt-
schaft gearbeitet habe und deshalb nichts über die Anbauprodukte des
Dorfes wisse. Bezeichnenderweise sei er auch nicht in der Lage gewesen,
die Landschaft des Dorfes und den Ausblick konkret zu beschreiben. Fer-
ner habe er weder ein eindrückliches Kindheitserlebnis erzählen noch Na-
men von Bergen und Flüssen der Region nennen oder Nachbardörfer und
Nachbarbezirke konkret beschreiben können. Die als Begründung für das
fehlende Wissen gemachte Aussage, er sei kaum vor die Tür gegangen sei
ebenso abwegig wie die Erklärung, seit einem Sturz auf den Kopf Gedächt-
nisstörungen zu haben. Schliesslich sei auch realitätsfremd, dass der Be-
schwerdeführer die zwei anderen Gesuchsteller im VZ B._______, die aus
demselben Dorf stammen würden, nur zufällig in Zürich wieder getroffen
habe.
In der Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 hielt das SEM an seiner in der
angefochtenen Verfügung gemachten Feststellung fest, der Beschwerde-
führer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus der von ihm an-
gegebenen Ortschaft in Afghanistan stamme, weshalb sich auch die Prü-
fung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len würde und der Vollzug der Wegweisung zumutbar wäre, wenn seine
Aussagen glaubhaft wären, erübrige. In Bezug auf die bereits eingereich-
ten sowie auf die in Aussicht gestellten Beweismittel wurde zudem darge-
legt, es sei zwar unbestritten, dass seine Familie wahrscheinlich aus Af-
ghanistan stamme, doch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen können, selber dort gelebt zu haben. Unter diesen Umständen sei
auch nicht erheblich, ob sein Vater in Afghanistan eine Militärakademie be-
sucht habe, da dies – ebenso wenig wie das Vorhandensein einer Tazkira
oder einer Herkunftsbestätigung – nichts über den Lebenslauf des Be-
schwerdeführers aussagen würde.
Auch in der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. November 2016 be-
merkte das SEM, die Tatsache, dass eine Person in einer Gemeinde ge-
boren sei, sage nichts über deren weiteren Lebensweg aus, weshalb die
eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers – und erst recht diejeni-
gen seiner älteren Verwandten – nichts über den Aufenthalt in den letzten
Jahren oder Jahrzehnten aussagen würden.
3.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten enthalten (etwa die
Angaben dazu, wann er von seinem Vater sein Alter erfahren habe [vgl.
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Akten SEM A14 S. 5 und A20 S. 2] oder die Begründung für die fehlenden
Kenntnisse seiner Herkunftsregion [vgl. A20 S. 7]) und zum Teil auch wenig
substanziiert oder realistisch erscheinen (etwa die Behauptung, sein Vater
habe Dokumente weggeworfen [vgl. A20 S. 2], die Angaben betreffend sei-
nen Schuleintritt [vgl. A14 S. 3 und A20 S. 3]) oder das Vorbringen betref-
fend seinen Sturz beim Fussballspielen [vgl. A20 S. 7]).
3.4 Ungeachtet der festgestellten Ungereimtheiten vermögen die Erwä-
gungen der Vorinstanz betreffend das Alter und die Herkunft indessen in
verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen beziehungsweise ist der ent-
sprechende Sachverhalt als nicht vollständig erstellt zu erachten.
3.4.1 Anlässlich der Erstbefragung im VZ B._______ gelangte die Mitar-
beiterin des SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mehr als 15
Jahre alt, und begründete dies einerseits mit dem Aussehen des Be-
schwerdeführers und andererseits mit der Nichteinreichung von Dokumen-
ten sowie "unschlüssigen Angaben zur Schule, zum Teil zum Reiseweg"
(vgl. A14 S. 9 f.).
3.4.1.1 Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rügte be-
reits anlässlich der Erstbefragung die vorgenommene Altersfestsetzung
und forderte "zumindest eine medizinische Altersabklärung" (vgl. A14
S. 10), was von der Befragerin indessen implizit abgelehnt wurde (vgl. A14
S. 10 F106).
3.4.1.2 In der Tat stellt das Aussehen (für sich allein) gemäss ständiger
Rechtsprechung noch kein zuverlässiges Indiz zur Bestimmung des ge-
nauen Alters dar (vgl. A14 S. 10). Dies gilt umso mehr, wenn ein Beschwer-
deführer – wie das sich bei den Akten befindende Bild zeigt – nicht wesent-
lich älter aussieht als von ihm angegeben wurde.
Es erscheint im Weiteren unbefriedigend, dass das SEM den Beschwerde-
führer zur Einreichung von Identitätspapieren aufforderte (vgl. A12 S. 6)
und seine Altersangabe insbesondere aufgrund fehlender Identitätsdoku-
mente als nicht glaubhaft erachtete (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
diesen Identitätsdokumenten, welche ihn als im Jahr (…) ([…]) geboren
ausweisen, jedoch im Rahmen des Schriftenwechsels nach der Einrei-
chung auf Beschwerdeebene mit der Begründung, sie seien leicht käuflich
erwerbbar, jeglichen Beweiswert absprach (vgl. auch BVGE 2013/30
E. 4.2.2).
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Seite 11
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Mai
2016 S. 3 Ziff. 1) sprechen auch allfällige "unglaubwürdige Aussagen zu
seiner Herkunft und zu seinem Lebenslauf" nicht notwendigerweise gegen
die Glaubhaftigkeit des angegebenen Geburtsdatums, zumal – wie nach-
folgend (E. 3.4.2) dargelegt wird – sich gerade unzutreffende oder unglaub-
hafte Angaben zum Lebenslauf mit dem noch jungen Alter eines Beschwer-
deführers erklären lassen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Anhaltung bei der ille-
galen Einreise gegenüber dem Grenzwachtkorps angegeben haben soll,
im Jahr (…) geboren zu sein, vermag – entgegen der in der angefochtenen
Verfügung vertretenen Auffassung der Vorinstanz – kaum Wirkungen zu
entfalten, da eine Verständigung in der kurzen Einvernahme, wie im ent-
sprechenden Dokument vermerkt, offenbar kaum möglich war.
Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zwar die Akten der beiden
– mutmasslich aus dem gleichen Dorf stammenden – Fluchtgefährten
N._______, geboren am (…) (N […]), und O._______, geboren (…) (N
[…]), konsultierte und den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
3. Februar 2016 sinngemäss auch darüber in Kenntnis setzte. Anlässlich
seiner Erstbefragung vom 17. November 2015 (vgl. Akten SEM betreffend
N._______ A16 S. 6) wurde N._______ gefragt, wer "der Älteste von ihnen
dreien" sei, worauf dieser erklärte, O._______ sei der Älteste. Aus dieser
Aussage kann ebenfalls geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Befragungen noch nicht volljährig gewesen ist, zumal
die von N._______ und O._______ angegebenen Geburtsdaten vom SEM
nicht in Zweifel gezogen wurden. Aus der angefochtenen Verfügung ist je-
doch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diese Aussagen in ihre Überle-
gungen miteinbezogen hätte.
3.4.1.3 In Anbetracht der Indizien, die für und gegen die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers sprechen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen hat, weitere Abklä-
rungen zur genaueren Feststellung des Alters des Beschwerdeführers zu
veranlassen. Der Einwand des Beschwerdeführers einer unvollständigen
Sachverhaltserstellung erweist sich damit als begründet.
3.4.2 Das SEM zog weder die Herkunft der Familie des Beschwerdeführers
aus dem Dorf D._______ noch seine Aussage, dort geboren zu sein,
grundsätzlich in Zweifel. Hingegen erachtete es seine Angaben, im Alter
von zwölf Jahren wegen der allgemein unsicheren Lage beziehungsweise
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Seite 12
weil seine Schwester wegen der schlechten medizinischen Versorgung ge-
storben sei und nach Überfällen von Angehörigen der Taliban auf Häuser
in seinem Heimatdorf mit seiner Familie nach Pakistan gezogen zu sein,
als nicht glaubhaft.
3.4.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 6 ff.) wird im Wesentlichen geltend ge-
macht, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gründe für
seine Ausreise aus Afghanistan entsprächen in ihrer Art dem Wissen eines
zwölfjährigen Kindes. Der Beschwerdeführer habe jedoch sehr wohl kon-
krete Angaben zur Lage seines Hauses in D._______ gemacht, wobei
seine Schilderungen durchaus auf persönliche Erinnerungen und nicht auf
theoretisches, auswendig gelerntes Wissen hinwiesen.
3.4.2.2 Die Durchsicht der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in der
Lage war, zumindest rudimentäre Angaben zu seinem Heimatdorf und zu
seinem Elternhaus (an einem Berg, nahe des Flusses; vgl. A20 S. 5) zu
machen.
D._______ ist eine kleine, nicht an einer Hauptverbindungsstrasse gele-
gene Ortschaft. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben nur
während weniger Jahre eine Schule besucht (es habe sich nicht um eine
öffentliche Schule, sondern um einen von den Dorfbewohnern organisier-
ten Unterricht gehandelt; vgl. A14 S. 3) und es ist nicht auszuschliessen,
dass dieser Unterricht dem Beschwerdeführer nur eine sehr rudimentäre
Bildung vermitteln konnte (vgl. A14 S. 3 F20 und F21). Überdies gab der
Beschwerdeführer schon in der ersten Befragung zu seinen Personalien
an, dass seine Schwester verstorben sei (vgl. A12 S. 5 sowie als Präzisie-
rung A20 S. 8). Dass ein zwölfjähriges Kind keine detaillierteren Kenntnisse
darüber hat, aufgrund welcher Gründe seine Eltern sich zum Verlassen ih-
rer Heimat entschlossen haben und auf welchem Weg die Familie schliess-
lich ins Ausland gereist ist, erscheint nachvollziehbar.
3.4.2.3 Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass zwei Fluchtgefähr-
ten des Beschwerdeführers angaben, aus dem gleichen Dorf wie der Be-
schwerdeführer zu stammen, eine besondere Bedeutung zu. Aufgrund der
Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass das SEM bei der Beurtei-
lung der Angaben des Beschwerdeführers, bis zum Alter von zwölf Jahren
in Afghanistan gelebt zu haben, den Akten seiner Fluchtgefährten (vgl.
oben E. 3.4.1.2) nicht die nötige Beachtung schenkte, würden die Angaben
von N._______ doch diesbezüglich in wesentlichen Punkten die Aussagen
D-3723/2016
Seite 13
des Beschwerdeführers stützen. So erklärte N._______ nämlich, der Be-
schwerdeführer sei auch aus seiner Region, jedoch vor vier oder fünf Jah-
ren nach Pakistan gezogen (vgl. Akten SEM betreffend N._______ A16 S.
6). In D._______ gebe es keine "reguläre Schule", sondern nur einen von
den Dorfbewohnern organisierten Unterricht, der im Winter in einer Mo-
schee stattfinde (vgl. Akten SEM betreffend N._______ A18 S. 2). Indem
sich der angefochtenen Verfügung nichts dazu entnehmen lässt, ob und
inwiefern die Vorinstanz die Akten jedenfalls von N._______ bei der Wür-
digung der Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, ist darin
eine Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör zu sehen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt bezüglich des Alters des Beschwerdeführers nicht voll-
ständig abgeklärt und bezüglich der Herkunft und des Aufenthalts des Be-
schwerdeführers vor der Ausreise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt hat.
Diese Versäumnisse der Vorinstanz können auf Beschwerdeebene schon
deshalb nicht geheilt werden, weil das SEM bei einer allfälligen Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auch im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung eines Wegweisungsvollzuges das Kindeswohl zu beach-
ten beziehungsweise die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen
Aspekte vertieft abzuklären hat.
4.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2016 beantragt wird. Die
vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen sowie
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 20. Juni
2016 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt
hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als unentgeltliche Rechtsbeiständin
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, haben obsiegende Parteien
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grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kos-
tennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes ver-
zichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Be-
schwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist
von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.– (inkl. allfällige Spesen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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