Abtei lung IV
D-3724/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michal Hasler,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
17. August 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3724/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer bestieg nach eigenen Angaben am 21. No-
vember 2003 in Istanbul auf Anweisung des Schleppers den Laderaum
eines Lastwagens und wurde anschliessend durch ihm nicht bekannte
Länder gefahren. Am 26. November 2003 sei er an einem unbekann-
ten Ort in einen Personenwagen umgestiegen, mit dem man ihn in
rund dreistündiger Fahrt nach Zürich gebracht habe. Auf seiner Reise
habe er kein Ausweispapier mitgeführt und sei niemals von Grenzbe-
amten kontrolliert worden.
A.b Am 27. November 2003 suchte der Beschwerdeführer in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlin-
gen um Asyl nach, wobei er ein Dokument zu seiner Identifizierung
schuldig blieb und als Begründung angab, seine Identitätskarte
(Nüfus) sei zu Hause geblieben, weil er unverzüglich habe fliehen
müssen. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) be-
fragte ihn am 28. November 2003 in der Empfangsstelle summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlan-
des. Anlässlich seiner Einvernahme zur Widerhandlung gegen die Ein-
reisevorschriften am 9. Dezember 2003 durch die zuständige kantona-
le Polizeibehörde präsentierte er seinen Nüfus und erklärte, er habe
diesen in der Zwischenzeit nachkommen lassen und wolle ihn abge-
ben. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______
zugewiesen worden war, wurde er dort am 12. Januar 2004 durch die
zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Das BFF führte
am 2. März 2004 mit ihm eine ergänzende Befragung durch. In deren
Verlauf reichte er zur Stützung seiner Angaben drei in Türkisch ver-
fasste Dokumente in Form von Fotokopien zu den Akten, bei denen es
sich laut den gleichzeitig vorgelegten deutschen Übersetzungen um
ein Formular vom 16. Oktober 2001 betreffend gerichtsmedizinische
Untersuchungen, um ein Haftentlassungsprotokoll vom 16. Oktober
2001 und um eine Mitgliedschaftsbescheinigung der ÖDP (Özgürlük
ve Dayanisma Partisi [Partei der Freiheit und Solidarität]) einschliess-
lich des entsprechenden Beitrittsgesuchs des Beschwerdeführers vom
15. Januar 1998 und dessen Stattgabe durch den Parteivorstand des
zuständigen Landkreises vom 1. Februar 1999, handeln soll.
A.c Bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Empfangsstelle
machte der Beschwerdeführer die rubrizierten Angaben zu seiner Per-
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son. Ergänzend führte er an, er gehöre der kurdischen Volksgruppe
an, sei alevitischen Glaubens, spreche Türkisch als seine Mutterspra-
che und stamme aus einem Dorf namens C._______ (Landkreis
D._______, Provinz E._______). Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte er in den Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei in der
Vergangenheit mehrmals wegen seiner politischen Gesinnung für
einige Tage in Gewahrsam genommen worden und werde seit dem
31. Oktober 2003 von der Gendarmerie gesucht, weil er einem
politisch engagierten Freund, der seinerseits behördlich gesucht
worden sei, seine Mietwohnung in E._______ zur Verfügung gestellt
habe. Während des zwischen März 1995 und September 1996
absolvierten Militärdienstes sei ihm die Diskriminierung der Kurden
durch die Türken erstmals in vollem Ausmass bewusst geworden. Die
Erlebnisse in dieser Zeit hätten ihn für politische Belange sensibilisiert
und seine Sympathie für die kurdische Revolution geweckt. Seine
beiden Brüder hätten lange vor ihm politische Aktivitäten ausgeübt,
dadurch die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen und
schliesslich das Land verlassen müssen. Heute lebten die beiden in
der Schweiz beziehungsweise in Deutschland in Sicherheit. Er selber
sei im Jahre 1999 von C._______ nach E._______ umgezogen. Dort
sei er im Mai 2000 während seiner Arbeit in einem Immobilienbüro
festgenommen worden. Zwei für die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus
Partisi/Cephesi [Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front]) tätige
Freunde, denen er in seiner Funktion als Angestellter des Immo-
bilienbüros eine Wohnung vermietet habe, seien zuvor verhaftet
worden und hätten in den Verhören preisgegeben, die Wohnung über
ihn vermittelt bekommen zu haben. Anlässlich seiner Festnahme in
den Räumlichkeiten des Immobilienbüros seien auch Exemplare der
Zeitschrift (...) sichergestellt worden, die er an seinem Arbeitsplatz
aufbewahrt habe. Anschliessend habe man ihn auf den Polizeiposten
eines anderen Quartiers von E._______ verbracht, seiner Effekten
entledigt und für die Dauer von zwei Tagen in eine Zelle gesperrt. In
dieser Zeit habe es kein Ereignis gegeben, das ihm in Erinnerung
geblieben sei. Auf die Frage, warum er die Wohnung an derartige
Personen vermietet habe und eine solche Zeitschrift sammle, habe er
geantwortet, er habe die Wohnung an die beiden Freunde wie an
normale Bürger vergeben und sehe nicht ein, warum er nicht eine
legale Zeitschrift wie jeder andere Mensch lesen dürfe. Als die Sicher-
heitskräfte im Dezember 2000 äusserst brutal gegen in Hungerstreik
getretene politische Häftlinge vorgegangen sei, habe er sich an einer
Protestkundgebung in E._______ beteiligt. Weil es sich um eine
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illegale Kundgebung gehandelt habe, sei er zusammen mit 13 oder 14
anderen Manifestanten in Gewahrsam genommen worden. Während
der folgenden einwöchigen Einzelhaft in einem Sicherheitsgebäude in
E._______ habe man von ihm mit verschiedenen Foltermethoden und
massiven Beschimpfungen die Gründe für die Demonstrationsteilnah-
me zu erfahren versucht. Wie verlangt, habe er unter das ihm vorge-
legte Verhörprotokoll seine Unterschrift gesetzt. Ein typisches Erlebnis
während der Haft sei ihm nicht präsent geblieben, weil er ja nach einer
Woche wieder freigelassen worden sei. Zur nächsten Festnahme sei
es im Oktober 2001 in Izmir gekommen, wohin er sich zwecks Be-
suchs seiner Cousine begeben habe. Etwa 14 Tage nach seiner An-
kunft in Izmir habe er das Redaktionsbüro der Zeitschrift (...) besucht.
Nachdem er das Gebäude verlassen gehabt habe und zusammen mit
einem Freund 200 Meter gegangen gewesen sei, sei er von der
Zivilpolizei angehalten worden und auf den Posten der Antiterror-
sektion überstellt worden. Er vermute, dass das Redaktionsgebäude
beobachtet worden sei. In der anschliessenden viertägigen Haft habe
man ihn wiederum auf verschiedene Arten gefoltert. Auch sei er in
dieser Zeit medizinisch untersucht worden, wobei es sich jedoch nur
um eine Alibiübung gehandelt habe. In den Verhören habe er sich be-
harrlich geweigert, auf die Frage, warum er das Redaktionsgebäude
der Zeitschrift aufgesucht habe, Auskunft zu geben oder gar irgend ein
Geständnis abzulegen. Vor seiner Freilassung habe er einige Sachen
unterschrieben, so auch das ihm zuvor vorgelesene Verhörprotokoll,
an dessen Inhalt er sich nicht mehr erinnern könne. Die hier im Asyl-
verfahren abgegebenen Dokumente beträfen ebendiese Festnahme im
Oktober 2001 in Izmir. Weil er angesichts der wiederholten Festnah-
men bei den Behörden den Anschein habe erwecken wollen, für eine
gemässigte Partei tätig zu sein, sei er im Jahre 2001 Mitglied der ÖDP
geworden. Nach seinem Beitritt habe er nichts Besonderes für die
Partei gemacht, von gelegentlichen Teilnahmen an Kundgebungen und
dem Verteilen von Flugblättern abgesehen. Das vierte und letzte Mal
sei er im September 2002 in C._______ festgenommen worden, wohin
er zu Beginn desselben mit seiner Frau und den beiden Kindern
zurückgekehrt gewesen sei. Wegen des Verdachts, die Jugendlichen
im Dorf mit der Zeitschrift (...) versorgt und sie gegen den Staat aufge-
hetzt zu haben, sei er von der Gendarmerie in C._______ verhaftet
und auf den Posten der Kreishauptstadt D._______ überführt worden.
Obwohl er dort sehr stark geschlagen und gefoltert worden sei, habe
er die halt-losen Vorwürfe gegen ihn nicht akzeptiert. Bevor man ihn
nach zwei Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt habe, habe der
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Postenkommandant ihm für den Fall einer weiteren Verfehlung mit
deutlich schlimmeren Konsequenzen gedroht. Zu Beginn den Jahres
2003 habe er seine Frau und die Kinder in C._______ zurückgelassen
und sei nach E._______ zurückgekehrt, wo er die Arbeit im
Immobilienbüro weitergeführt und sich eine Mietwohnung genommen
habe. In diese Wohnung habe er im Oktober 2003 einen ihn darum
betenden Freund aufgenommen, der seines Wissens bei der DHKP-C
gewesen sei und in Schwierigkeiten mit den Behörden gesteckt habe.
Am 31. Oktober 2003 habe er im Büro einen Anruf erhalten, in
welchem ihm seine aufgebrachte Schwester erzählt habe, dass
gemäss den Schilderungen seiner Nachbarn seine Wohnung von der
Polizei gestürmt worden sei und man den von ihm beherbergten
Freund abgeführt habe. Er habe es in diesem Moment mit der Angst
zu tun bekommen, zumal er selber in der Wohnung kompromittierende
politische Zeitschriften aufbewahrt gehabt habe. Deshalb habe er sein
Büro auf der Stelle verlassen und sich im Haus eines Familienfreundes
auf der F._______ in Sicherheit gebracht. Seine Mietwohnung in
E._______ und sein Zuhause in C._______ habe er in der Folge
strikte gemieden. Gemäss den Angaben seines Vaters sei die
Gendarmerie nach seinem Untertauchen mehrmals an der Wohn-
adresse in C._______ erschienen und habe sich nach ihm erkundigt.
In dieser Situation habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen.
Nach seiner Einschätzung würde er bei einer allfälligen Rückkehr in
die Türkei höchstwahrscheinlich festgenommen werden.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2004 - eröffnet am 18. August 2004 -
stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begrün-
dung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ableh-
nung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten bereits den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz
nicht geprüft zu werden brauche.
C.
Mit Beschwerde vom 17. September 2004 liess der Beschwerdeführer
die Verfügung des BFF vom 17. August 2004 durch seine Rechtsver-
treterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
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mission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er
ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Fol-
ge Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter ersuchte er darum,
es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit seiner Wegweisung fest-
zustellen und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur
Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, ver-
zichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und ordnete die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung an.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2004, welche dem Be-
schwerdeführer durch den Instruktionsrichter der ARK ohne Einräu-
mung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde.
F.
F.a Nachdem er sich mit Urteil vom 7. Oktober 2004 von seiner in der
Türkei lebenden Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete der Be-
schwerdeführer hierzulande am 15. Februar 2005 eine in der Schweiz
niederlassungsberechtigte türkische Staatsangehörige.
F.b Das am 17. Mai 2005 von der Ehefrau des Beschwerdeführers
eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
ihren Ehegatten ("Familiennachzugsgesuch") wurde mit Verfügung der
zuständigen kantonalen Behörde vom 13. Oktober 2005 abgewiesen.
F.c Mit am 12. September 2006 in Rechtskraft erwachsenem Urteil
wurde auch die am 15. Februar 2005 geschlossene Ehe geschieden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) beziehungsweise
- als dessen Vorgänger im Bereich des Asyls - das BFF, welches mit
dem angefochtenen Entscheid betreffend Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
Art. 32 VGG sieht im Bereich des Asyls keine Ausnahmen vor, sodass
das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 105 AsylG). Es befasst sich mit der Sache
als letzte Instanz, weil seine Entscheide auf dem Gebiet des Asyls
nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden
können (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsge-
richt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006
bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrens-
recht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2
S. 119).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
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rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Den solchermassen gelockerten Beweisanforderungen vermag
der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu genü-
gen. Seine Angaben seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich,
undetailliert, unlogisch oder erfahrungswidrig ausgefallen. So habe er
die vermeintlich wichtigen Erlebnisse, so insbesondere die angeblich
von Folter begleiteten vier Inhaftierungen, ohne die von einem direkt
Betroffenen zu erwartenden Details geschildert. Sowohl den Verlauf
der Inhaftierungen als auch die gegen ihn angewandten Foltermetho-
den habe er bloss allgemein und stereotyp beschrieben. Differenzierte
Informationen zu den typischen Abläufen während der in Haft zuge-
brachten Tage fehlten in seinen Schilderungen ebenso wie Berichte
über persönliche Erlebnisse. Zu Kernpunkten, namentlich zur Frage
nach der Existenz eines Haftbefehls oder dem Bestehen eines Kontak-
tes zu seinem Vater im Zeitraum der angeblichen Erkundigungsbesu-
che der Gendarmerie nach seinem Untertauchen am 31. Oktober
2003, habe er sich widersprüchlich geäussert. Zudem entspreche es
nicht dem klassischen Fluchtverhalten einer gefährdeten Person, wenn
der Beschwerdeführer für sich glauben machen wolle, nach einer
ersten Inhaftierung im Jahre 2000 im Heimatland verblieben zu sein
und auch nach drei weiteren Festnahmen in den nachfolgenden Jah-
ren nicht in Betracht gezogen zu haben, sich zu seiner eigenen Sicher-
heit ausser Landes zu begeben. Mit den von ihm eingereichten Be-
weismitteln gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen
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glaubhafter erscheinen zu lassen. Die Beweismittel stünden in wesent-
lichen Punkten im Widerspruch zu seinen Aussagen in den Befragun-
gen. Abgesehen davon sei er nicht in der Lage gewesen, auf Rückfra-
ge hin detaillierte Auskünfte über den Aussteller der Dokumente, die
Art der Beschaffung, den wesentlichen Inhalt und über die Umstände
der Zustellung in die Schweiz zu erteilen.
4.2 Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, hat das BFM - entgegen
der Beanstandung durch den Beschwerdeführer - die Beweisregel von
Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv angewandt.
4.2.1 Bei der Prüfung der Frage, ob das Bundesamt die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG beurteilt hat, ist vorab zu klären, welche Be-
standteile seines gesamten Sachvortrags der Beschwerdeführer über-
haupt selber in eine kausale Verbindung mit der seinerzeitigen Aus-
reise und dem Schutzersuchen in der Schweiz beziehungsweise mit
seiner persönlichen Einschätzung bringt, (auch) unter den heute in
seiner türkischen Heimat herrschenden Verhältnissen der Gefahr von
Verfolgung ausgesetzt zu sein.
4.2.1.1 Als eigentliche Kernaussage erweist sich in dieser Hinsicht die
Antwort des Beschwerdeführers auf die in der kantonalen Anhörung
an ihn gerichtete Frage, warum er denn sein Heimatland nicht bereits
früher verlassen habe. Diese fiel insofern bemerkenswert aus, als der
Beschwerdeführer der ihn interviewenden Person die rhetorische Ge-
genfrage stellte, wonach diese bei "nur einer U-Haft oder einmal ge-
schlagen werden" wohl auch nicht gleich ihr Land verlassen hätte. Er-
gänzend wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass sein
Bruder jetzt seit 14 Jahren im Exil leben müsse und er selber nicht aus
einer Laune heraus seine Frau und seine Kinder habe alleine zurück-
lassen können (A11/25, S. 17 F. 121). Gerade letztere Erklärung relati-
vierte der Beschwerdeführer freilich an anderer Stelle selber. So liess
er gemäss seinen Angaben (A11/25, S. 5 F. 22) seine Frau und die
Kinder im Januar 2003 im Dorf zurück - notabene nicht um sich aus
Sorge um sein persönliches Wohl im Ausland in Sicherheit zu bringen,
sondern um sich in E._______ alleine eine Mietwohnung zu nehmen
und wieder seiner Arbeit in einem Immobilienbüro nachzugehen
(A11/25, S. 5 F. 19 f., S. 7 F. 41 und S. 13 F. 84). Die "Untersuchungs-
sache" und die ihm zugestossenen "Ereignisse", derentwegen er sich
in der damaligen Situation zum Verlassen des Dorfes gezwungen ge-
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sehen haben will, können somit nach seiner eigenen Wertung nicht
dermassen gravierend gewesen sein, dass ihm dadurch ein men-
schenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht oder in
unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Aus der hinter seiner
Vorgehensweise erkennbaren Risikoeinschätzung lässt sich vielmehr
mit hinlänglicher Sicherheit ableiten, dass die angeblichen vier von
Gewalteinwirkung gekennzeichneten Inhaftierungen zwischen Mai
2000 und September 2002 keinen entscheidenden Einfluss auf seinen
- am 21. November 2003 umgesetzten - Ausreiseentschluss hatten.
4.2.1.2 Wegen der somit fehlenden kausalen Verknüpfung mit der
Ausreise besteht kein Anlass, im Einzelnen zu erörtern, inwieweit das
BFF mit Bezug auf die vier Inhaftierungen zu Recht in den protokollier-
ten Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweis-
mitteln Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit erblickt hat. Im-
merhin ist der Klarheit halber festzuhalten, dass das Gericht die vor-
instanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerde-
führers in diesem Umfang nicht geglaubt werden könnten, im Ergebnis
teilt. Nicht auszublenden ist dabei der Umstand, dass sich bei einer
Nachprüfung der Akten nicht alle vom BFF in der Entscheidbegrün-
dung aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsmerkmale als gleichermassen
überzeugend erweisen. Beispielsweise ist dem Beschwerdeführer zu
Gute zu halten, dass er im Zusammenhang mit der Haft in Izmir im Ok-
tober 2001 bereits in der kantonalen Anhörung vorausgeschickt hatte,
die auf dem - später in der Ergänzungsbefragung von ihm eingereich-
ten - Haftentlassungsprotokoll aufgeführte Haftdauer von nicht einmal
vier Stunden stimme nicht mit der effektiven Dauer von vier Tagen
überein (A11/25, S. 14 F. 88). Insofern entpuppt sich der vom BFF er-
hobene Vorwurf der Widersprüchlichkeit in diesem Punkt als haltlos.
Daran ändert jedoch nichts, dass im Gesamten gesehen bezüglich der
geltend gemachten vier Inhaftierungen in den Aussagen des Be-
schwerdeführers ein klares Übergewicht von Indizien, die auf einen
vorgespiegelten Sachverhalt hindeuten, besteht im Vergleich zu sol-
chen, die für eine wahre Geschichte sprechen. Insbesondere zeigt sich
bei eingehender Prüfung der Protokolle, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage war, die in der Haft angeblich erlittenen Gewaltein-
wirkungen in plausibler Weise zu schildern. Wohl brachte er immer
wieder verschiedene klassische Foltermethoden zur Sprache, doch
letztlich geht aus seinen ausweichenden (vgl. etwa A16/25, S. 18
F. 168 und S. 19 F. 186) und mitunter wirren Angaben (vgl. etwa
A16/25, S. 9 f. F. 79 ff., S. 12 F. 107) nicht hervor, welcher Art von
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Torturen er nun persönlich in welchem Zeitpunkt ausgesetzt war. Der
Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Befragerin und die
Hilfswerksvertreterin den Beschwerdeführer bei der Schilderung der
geschlechtsspezifischen Verfolgung gehemmt hätten, vermag nicht zu
überzeugen. So zeigte der Beschwerdeführer nicht nur im Zusammen-
hang mit der angeblichen Folter an den Geschlechtsteilen ein Un-
vermögen, die Übergriffe einigermassen detailliert zu schildern und
zeitlich zu situieren (vgl. zum letzten Punkt etwa A16/25, S. 12 F. 110).
Vielmehr offenbarte er entsprechende Defizite gerade auch in Bezug
auf Übergriffe ohne erkennbare sexuelle Färbung oder auf solche, die
er selber gar nicht als Folter verstanden haben wollte (A16/25, S. 12
F. 111 f.). Zu Recht hält das BFF dem Beschwerdeführer sodann auch
Unstimmigkeiten in den Aussagen zu den angeblichen Arztbesuchen
während der viertägigen Haft im Oktober 2001 vor. Insbesondere in
der Ergänzungsbefragung äusserte sich der Beschwerdeführer hierzu
dermassen konfus, dass weder in Bezug auf die Anzahl noch auf den
Zeitpunkt der Besuche eine verständliche Botschaft entstand. So gab
er sich unschlüssig, ob er ein- oder zweimal zum Arzt gebracht wurde.
Auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Besuche erwiderte er zunächst,
er wisse es nicht, er sei "einfach zwischendurch" beim Arzt gewesen
(A16/25, S. 16 F. 152). Aufgefordert, die Arztbesuche chronologisch in
die gesamte Haftdauer von vier Tagen einzuordnen, legte er sich nur
wenig später auf die Aussage fest, er sei am Morgen des letzten Tages
zum Arzt gebracht und danach freigelassen worden (A16/25, S. 16
F. 153 f.). Speziell hinzuweisen ist sodann auch auf eine fehlende
Übereinstimmung der Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeit-
punkt und zu den Beweggründen seines Beitritts zur ÖDP mit der ein-
gereichten Mitgliedschaftsbescheinigung (vgl. Bst. A.b hiervor; "Kartei-
karte für Mitgliedschaft" gemäss eingereichter Übersetzung). In der
kantonalen Anhörung liess der Beschwerdeführer zu diesem Thema
verlauten, er sei im Jahre 2001 - das genaue Datum wisse er nicht -
Mitglied der ÖDP geworden (A11/25, S. 17 F. 115). Diese Darstellung
korrespondiert jedoch in keiner Weise mit den Angaben auf der Mit-
gliedschaftsbescheinigung, denen zufolge der Beschwerdeführer am
15. Januar 1998 um Aufnahme in die Partei ersucht und durch Be-
schluss des Kreisvorstandes vom 1. Februar 1999 die Mitgliedschaft
erworben hat. Ein derart früher Parteibeitritt steht wiederum in einem
klaren Widerspruch zur Erklärung des Beschwerdeführers, wonach
sein Beitritt zur ÖDP eine Reaktion auf die "paar U-Haften" - die sich
ja erst zwischen Mai 2000 und September 2002 ereignet haben
sollen - dargestellt habe (A11/25, S. 17 F. 116). Was schliesslich die
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Frage der Beschaffung und Übermittlung der drei eingereichten Doku-
mente von der Türkei in die Schweiz betrifft, so ist mit dem BFF darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dazu keine detaillierten Aus-
künfte zu geben wusste. Dieser gab sich in dieser Hinsicht unwissend
und schrieb jegliche Aktivitäten seinem in der Schweiz lebenden Bru-
der zu (vgl. insbes. A16/25, S. 15 F. 138-141), so dass letztlich unklar
bleibt, auf welchen Kanälen die Dokumente den Weg in seine Hände
gefunden haben. Bei realistischer Betrachtung darf jedoch davon aus-
gegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer weit stärker an
den Bemühungen zur Beibringung von Beweismitteln in seinem Ver-
fahren beteiligt und zwangsläufig einen besseren Kenntnisstand zuge-
legt hätte, weshalb der Schluss nahe liegt, er habe zu diesem Thema
bewusst Informationen zurückbehalten.
4.2.2 Keine geringeren Vorbehalte sind am Wahrheitsgehalt der Schil-
derungen zur Verhaftung des politisch engagierten Freundes in der
Wohnung in E._______ am 31. Oktober 2003 und anschliessenden be-
hördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer an der Wohnadresse
seiner Familie in C._______ anzubringen. Diese Ereignisse wurden
vom Beschwerdeführer selber als unmittelbarer Anlass für den Ent-
schluss zur Ausreise dargestellt (A11/25, S. 9 F. 56, S. 13 F. 84, S. 14 f.
F. 93 und 95). Trotz ihrer vermeintlich fluchtauslösenden Bedeutung
war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, diese Punkte
substanziiert und frei von Widersprüchen zu schildern. Zunächst ist es
im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. angef. Verfügung, S. 4 f. E. I.3.) als
Hinweis auf einen vorgespiegelten Sachverhalt zu werten, dass der
Beschwerdeführer bezüglich der Persönlichkeit des angeblich von ihm
beherbergten Freundes kein Bild mit einigermassen klaren Konturen
zu zeichnen vermochte, wie dies angesichts des von ihm durch das
Überlassen der Wohnung eingegangenen Risikos zu erwarten
gewesen wäre. In der Ergänzungsbefragung vor dem BFF stellte er die
Person zunächst als Freund dar, den er schon von früher gekannt und
um dessen Verdienste für die Partei er gewusst habe (A16/25, S. 4 F.
25, 27 und 32). In seinen späteren Angaben vermittelte er jedoch nicht
mehr das Bild einer engen Bekanntschaft zwischen ihm und der
beherbergten Person. So zeigte sich nun, dass er die Person erst seit
einem Jahr gekannt hatte (A16/25, S. 6 F. 52), deren Geburtsdatum
und den Geburtsort nicht nennen konnte (A16/25, S. 6 F. 49), über
deren individuelle Situation und Tätigkeiten einschliesslich der
Parteiaktivitäten nicht Bescheid wusste (A16/25, S. 6 F. 50 und 51)
und seit dem 31. Oktober 2003 ohne Neuigkeiten von ihr geblieben ist.
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Es liegt somit ein offensichtliches Missverhältnis vor zwischen dem
Grad an Vertrautheit zwischen ihm und der beherbergten Person
einerseits und seiner Risikobereitschaft andererseits, zumal er von der
Person nicht gedrängt worden sein will (A16/25, S. 54 F. 7). Weiter ist
nach einem objektiven Massstab bemessen nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern konnte, an
welchem Wochentag und zu welcher ungefähren Tageszeit er von
seiner Schwester telefonisch über die Durchsuchung seiner Wohnung
und die Verhaftung seines Freundes informiert wurde. Seine
diesbezügliche Unwissenheit (A16/25, S. 5 F. 35 f. und 40) erscheint
gerade auch deshalb unverständlich, weil er nach dem Telefonanruf
seiner Schwester augenblicklich sein Büro verlassen haben will
(A16/25, S. 6 F. 44). Vor allem aber hat sich der Beschwerdeführer
Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu
lassen, in der er gemäss seinen Angaben von den ihm geltenden
Suchaktionen der Gendarmerie in der Periode vom 31. Oktober 2003
bis 21. November 2003 (vgl. A16/25, S. 2 f. F. 12) zu Hause in
C._______ erfahren hat. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der
Empfangsstellenbefragung, wonach er mit seinem Vater Kontakt
aufgenommen und dieser ihn darüber informiert habe (A1/8, S. 4),
liess er in den beiden späteren Befragungen sinngemäss verlauten, er
habe in der damaligen heiklen Situation keinen direkten Kontakt mit
seinem Vater aufzunehmen gewagt und den Eigentümer des von ihm
als Zufluchtsort gewählten Hauses auf der F._______ angewiesen, die
betreffenden Informationen bei seinem Vater einzuholen (vgl. A11/25,
S. 9 F. 31; A16/25, S. 3 F. 20 f.). Dieser deutliche Widerspruch wird in
der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl.
daselbst, S. 6 oben) nicht aufgelöst und lässt sich nicht schlüssig auf
den bloss summarischen Charakter der Befragung zu den Gesuchs-
gründen in der Empfangsstelle (Art. 26 Abs. 2 AsylG, vgl. hierzu die
weiterhin gültige Praxis in EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, 2004
Nr. 34 E. 4.4. S. 243) zurückführen. Abgesehen davon ist es selbst bei
Vergegenwärtigung allfälliger angebrachter Vorsichtsmassnahmen
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich in der behaup-
teteten Situation nicht direkt bei seinem Vater, welcher zudem in dieser
Zeit von einem beigezogenen Anwalt beraten worden sein soll
(A16/25, S. 3 F. 30 und S. 7 F. 60), erkundigt hat, um abschätzen zu
können, ob die Lage für ihn tatsächlich zu gefährlich geworden war.
Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer
schliesslich auch im Zusammenhang mit den Kontakten, die er von der
Schweiz aus mit seinen Familienangehörigen in der Türkei unterhalten
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haben will. In der kantonalen Anhörung gab er hierzu zu Protokoll, er
habe von der Schweiz aus mit seinem Vater telefoniert (A11/25, S. 6
F. 26 und S. 9 F. 53). Im Unterschied hierzu erklärte er in der Ergän-
zungsbefragung, er habe seit der Ausreise überhaupt keinen Kontakt
mit seinen Angehörigen in der Türkei gehabt, weil er befürchte, diese
könnten unter Druck gesetzt werden (A16/25, S. 8 F. 65 und 66).
4.2.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Be-
schwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende
Vorbringen - laufende behördliche Suche nach der Verhaftung eines
politisch aktiven Freundes in seiner Wohnung in E._______ am
31. Oktober 2003 - angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter
und realitätsfremder Aussagen weder nachzuweisen noch glaubhaft im
Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamt-
hafter Betrachtung lässt sich bezüglich dieses zentralen Gesuchs-
elementes - wie im Übrigen auch bezüglich der zusätzlich geltend
gemachten vier Inhaftierungen (vgl. E. 4.2.1, insbes. E. 4.2.1.2) - ein
Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im
Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten,
klarerweise nicht erkennen.
4.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. In Würdigung der ge-
samten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer die von ihm angegebenen Gründe für sein Asylgesuch weder nach-
gewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die angefochtene Verfügung
erweist sich in dieser Beziehung als rechtskonform, weshalb eine Asyl-
gewährung durch das urteilende Gericht (Beschwerdebegehren 1)
oder eine Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung der als glaubhaft zu er-
achtenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerdebegeh-
ren 2, vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 Ziff. 3.5. Absatz 2) von vornherein
nicht in Betracht fallen. Stattdessen bleibt festzustellen, das das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
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berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Ein darauf abzielendes Ge-
such der (damaligen) Ehegattin des Beschwerdeführers vom 17. Mai
2005 wies die zuständige kantonale Behörde nach materieller Prüfung
mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 ab. Im heutigen Zeitpunkt kann
sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) auf einen grundsätzlichen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, nachdem
die Ehe mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Gattin
mittlerweile durch Scheidungsurteil rechtskräftig aufgelöst wurde. Un-
ter diesen Umständen ist die noch vom BFF im Rahmen des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens angeordnete Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivzif-
fer 3) als rechtmässig zu bestätigen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b
S. 177 f.).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine aus-
ländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflich-
tungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
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Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) zulässig. Aus den bereits dargelegten Gründen erfüllt der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass in seinem
Fall das Prinzip des Non-refoulement von Art. 5 Abs. 1 AsylG und
Art. 33 Abs. 1 FK gar nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich
weder aus seinen Aussagen noch aus den übrigen Akten Anhaltspunk-
te dafür, dass er für den Fall einer Rückschiebung in seinen Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren
Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. ge-
gen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihm
jedoch insofern nicht, als seine Bedenken wie dargelegt auf unglaub-
haften Angaben beruhen. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7
des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art.
3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus
der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein
reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die
Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
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der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
5.2.2.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der
Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise ge-
fährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
kann klarerweise nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere,
von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen
dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würde, besteht auch in dessen Heimatprovinz E._______ im Süden
des Landes nicht.
5.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar
erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer beklagt keine ge-
sundheitlichen Probleme und verfügt mit seinen - nach eigenen Anga-
ben sehr wohlhabenden - Eltern und seinen Geschwistern in
C._______ und E._______ über mehrere Bezugspersonen, deren
Unterstützung er im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könnte. Durch die
Rückkehr in seine Heimat könnte er zudem einem allfälligen Bedürfnis,
den Kontakt zu seinen beiden Kindern aus der ersten Ehe zu pflegen,
leichter nachkommen. Sodann beherrscht er die türkische Sprache
und verfügt über Arbeitserfahrung in der Türkei und der Schweiz in
verschiedenen Branchen. Es sind somit in seinem Fall alle
Voraussetzungen für eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche
Reintegration in der Heimat gegeben. Was die Gewöhnung des
Beschwerdeführers an die hiesigen Verhältnisse während seines -
mittlerweile bald fünfjährigen - Aufenthaltes in der Schweiz betrifft, ist
der Vollständigkeit halber Folgendes klarzustellen: Weil die Be-
stimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der
Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007
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aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener
Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist im Falle des
Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der
Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hi-
neinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl.
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die
Rückkehr in seine türkische Heimat, in der er den weitaus grösseren
Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert sich in seinem Fall nicht
als unzumutbare Folge.
5.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Be-
schwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
5.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerde am 17. Septem-
ber 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege. Zur Begründung des Gesuchs machte er gel-
tend, seine Beschwerde erscheine nicht von vornherein aussichtslos,
und zudem gehe er selber keinem Arbeitserwerb nach und werde voll-
Seite 19
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umfänglich von seinem Bruder unterstützt, weshalb er nicht für die
Kosten des Verfahrens aufkommen könne.
7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend er-
scheint es angesichts der hiervor dargelegten Umstände fraglich, ob
dem Beschwerdeführer vorgehalten werden kann, seiner Beschwerde
habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit
gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Diese Frage braucht aber
insofern nicht erörtert zu werden, als die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers von diesem nicht durch eine aktuelle Fürsorgebe-
stätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich
behauptet wird. Abgesehen davon geht der Beschwerdeführer - soweit
eruierbar - seit dem Jahre 2005 einer Erwerbstätigkeit nach, so dass
seine diesbezüglichen Angaben in der Gesuchsbegründung nicht mehr
den Tatsachen entsprechen und davon auszugehen ist, er verfüge
über regelmässige Einkünfte und sei prozessual nicht mehr bedürftig.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb mangels ausgewiesener
Bedürftigkeit abzuweisen.
7.3 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig
unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
Seite 21