B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3724/2011/was
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).
D-3724/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______ (C._______), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am
5. April 2011 und gelangte am 6. April 2011 in die Schweiz, wo er am fol-
genden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chias-
so vom 13. April 2011 sagte er aus, er sei am 8. oder 9. Februar 2009 von
vier Personen festgenommen worden, die ihn nach zwei oder drei Tagen
der Polizei übergeben hätten. Er habe sich damals in einer Pension in
Colombo aufgehalten. Einer der Männer habe eine Pistole gezogen, er
habe die Hände hochgehalten und sei mit den Männern gegangen. Diese
hätten ihn in ein Haus gebracht und misshandelt. Sie hätten ihn gefragt,
ob er den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angehöre, was er
verneint habe. Die Polizei habe ihn 83 Tage lang festgehalten, er sei zu-
sammen mit einem alten Mann in einem Zimmer untergebracht worden.
Am 5. Mai 2009 habe ihn die Polizei unter der Beschuldigung, er sei Mit-
glied der LTTE vor Gericht gebracht. Nach seiner vom Gericht angeord-
neten Freilassung habe er sich in D._______ und E._______ bei Ver-
wandten versteckt gehalten. Die Soldaten hätten weiterhin nach ihm ge-
sucht. Da er dies leid gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen. Er sei bereits im Jahr 2006 einmal festgenommen, aber nach einem
Tag freigelassen worden.
A.c. Am 11. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich
seit dem Jahr 2004 oft in Colombo aufgehalten, da er als Chauffeur gear-
beitet und Personen befördert habe. Er habe jeweils in der gleichen Pen-
sion gewohnt. Im Dezember 2006 sei er in B._______ von der Armee zu-
hause abgeholt und zu einem Reisfeld gefahren worden. Man habe ihn
gefragt, ob er LTTE-Mitglied sei, was er verneint habe. Er habe aber ein-
geräumt, dass er Leute der LTTE befördert habe. Die Soldaten hätten ihn
misshandelt und bewusstlos liegen gelassen; danach sei er von ihnen
mehrfach gesucht worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, den LTTE an-
zugehören. Er habe sich im August 2008 nach Colombo begeben, um
auszureisen. Da er die entsprechenden Personen nicht gekannt habe,
habe er die Ausreise nicht organisieren können. Im Februar 2009 seien
vier Personen (Angehörige des "Criminal Investigation Department" [CID])
in seine Pension gekommen und hätten sich dort nach ihm erkundigt. Sie
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hätten ihn mitgenommen und zu einem Haus geführt, in dem er drei oder
vier Tage festgehalten worden sei. Er sei gefragt worden, ob er von den
LTTE sei, was er negiert habe. Nach drei oder vier Tagen sei er in den
vierten Stock eines Gebäudes gebracht worden, wo er in ein Zimmer ge-
bracht und 85 oder 87 Tage festgehalten worden sei. Vor dem Zimmer sei
ein Polizist gestanden, der ihn nicht herausgelassen habe. Zirka zwei
Monate nach seiner Festnahme sei er von einem Mann des Roten Kreu-
zes besucht worden. Drei Monate nach seiner Festnahme sei er vor Ge-
richt gebracht worden. Der Richter habe ihm keine Fragen gestellt, er ha-
be unterschreiben müssen und habe gehen können. Er habe sich zum
Büro des Roten Kreuzes fahren lassen und gesagt, dass er freigelassen
worden sei; es sei ihm eine Bestätigung ausgestellt worden. Er fürchte
sich vor den sri-lankischen Soldaten und könne nicht mehr in seiner Hei-
mat leben. Freunde, die Leute der Bewegung befördert hätten, seien
2007 von der Armee getötet worden. Danach sei er wieder zur Pension
gegangen, wo er noch etwa drei Monate gelebt habe. Im Jahr 2010 sei er
in E._______ von der Armee gesucht worden. Im April oder Mai 2010 sei
er von den Soldaten aufgefordert worden, in ihr Camp zu kommen und
sich in ein Register einzutragen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2011 die Gewährung der
vollständigen Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten beantra-
gen. Insbesondere sei ihm Einsicht in die von ihm eingereichten Beweis-
mittel und ebenso in den im Entscheid zitierten Dienstreisebericht des
BFM vom Herbst 2010 sowie allfällige weitere verwendete Länderinfor-
mationen zu gewähren. Diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung
sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu
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gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4
und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeich-
neten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei
(vgl. S. 25 f. der Beschwerde).
D.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 7. Juli 2011 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur Einreichung
in Aussicht gestellter Beweismittel sowie einer allfälligen Beschwerdeer-
gänzung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 22. Juli
2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Es wurden ihm Ko-
pien der von ihm eingereichten Identitätskarte und seines Führerscheins
zugestellt.
E.
E.a. Am 22. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), eventu-
ell um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchen.
E.b. Der Instruktionsrichter hiess dieses Gesuch mit Zwischenverfügung
vom 3. August 2011 – eröffnet am 11. August 2011 – gut, unter der Vor-
aussetzung, dass innerhalb von drei Tagen ab Erhalt eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht werde. An-
dernfalls habe er innerhalb dieser Frist den Kostenvorschuss zu leisten.
E.c. Am 15. August 2011 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– ein-
gezahlt.
F.
Mit Schreiben vom 15. August 2011 übermittelte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweismittel (vgl. S. 6 des
Schreibens).
G.
G.a. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. August 2011 zur
Vernehmlassung an das BFM.
G.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. August
2011 die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
G.c. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2011 liess der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Es lagen zwei Beweismit-
tel bei (vgl. S. 8 der Stellungnahme).
H.
H.a. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 15. März 2012 davon in Kenntnis, dass der Bericht des
BFM "Erkenntnisse Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010" vom
22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu
vom 23. Januar 2012 (aus dem Verfahren …) im vorliegenden Verfahren
zu den Akten genommen würden. Es wurde ihm Frist zur Einreichung er-
gänzender Ausführungen dazu gewährt.
H.b. Am 30. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme, der zwölf Beweismittel beilagen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer behördliche Suchen nach seiner Haftentlassung bei beiden Befra-
gungen lediglich am Rande erwähnt habe. In der Erstbefragung habe er
als Grund für seine Ausreise angegeben, er sei es leid gewesen, im Ver-
borgenen zu leben. Bei einer Person, die tatsächlich behördlich gesucht
werde, müsse angenommen werden, dass sie dieses Argument in den
Vordergrund stelle und spontan vorbringe. Der Beschwerdeführer habe
die Suchen nach ihm nur sehr oberflächlich darlegen können. Er habe
weder eine präzise Anzahl noch den Zeitraum, in denen die Suchen statt-
gefunden hätten, nennen können. In gleicher Weise verhalte es sich hin-
sichtlich seines Vorbringens, er sei auch zwischen 2006 und 2009 vom
Militär regelmässig gesucht worden. Auch dies sei erst fernab seiner frei-
en Schilderung der Asylgründe zum Vorschein gekommen. In der Anhö-
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rung habe er gesagt, er sei behelligt worden, weil er Leute der LTTE be-
fördert habe. Dies sei ein wesentliches Argument für eine Verfolgungsmo-
tivation der Behörden, weshalb er dies in der freien Schilderung hätte er-
wähnen müssen. Er hätte auch vorher erwähnen müssen, dass einige
seiner Kollegen, die ebenso wie er Personen befördert hätten, getötet
worden seien. Aufgrund dieser Nachschübe im späteren Verlauf des Ver-
fahrens könnten ihm diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Anga-
ben des Beschwerdeführers zur dreimonatigen Inhaftierung im Jahr 2009
seien äusserst knapp ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, ein
nachvollziehbares Bild seiner Zelle wiederzugeben und habe dazu gar
Anhaltspunkte im Lokal, in dem die Anhörungen stattgefunden hätten, he-
ranziehen müssen. Eine Person, die längere Zeit inhaftiert gewesen sei,
habe keine Schwierigkeiten, ihre Zelle bis ins letzte Detail zu skizzieren
und könne dies ohne Zuhilfenahme von anderen Gegebenheiten tun. Auf
die Frage, wie er sich in der Haft beschäftigt habe, habe er keine hinrei-
chende Antwort gegeben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er von den
Gesprächen mit dem einzigen Mithäftling erzählt hätte. Er habe jedoch
nicht einmal dessen Namen gekannt. Im Übrigen habe er nicht gewusst,
wo und bei wem er diese drei Monate verbracht habe. Aufgrund der äus-
serst vagen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er über einen
längeren Zeitraum in Haft gewesen sei und es stelle sich die Frage, ob er
überhaupt je in Haft gewesen sei. Bei der Erstbefragung habe der Be-
schwerdeführer gesagt, er sei nach seiner Verschleppung durch Unbe-
kannte geschlagen worden, während er dies bei der Anhörung nicht er-
wähnt habe. Im Zusammenhang mit der Festnahme habe er sich unter-
schiedlich dazu geäussert, wie viele Personen ihn festgehalten hätten.
4.2.
4.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe dem Be-
schwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht keine Kopien der Identi-
tätskarte und des Führerscheins zugestellt. Es müsse zwingend Einsicht
in diese Dokumente und Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt wer-
den. Gemäss den Ausführungen des BFM sei im Herbst 2010 in Sri Lan-
ka eine Dienstreise durchgeführt worden. Diese stelle einen Augenschein
gemäss Art. 12 Bst. d VwVG dar, wobei die Pflicht zur Erstellung eines
Protokolls bestehe, in das die Parteien im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs Einsicht nehmen könnten. Da sich die Verfügung bei der Beurteilung
des Wegweisungsvollzugs auf die bei der Dienstreise gewonnenen Er-
kenntnisse stütze, bilde der Bericht eine wesentliche Grundlage der ange-
fochtenen Verfügung. Der Bericht sei aber im Rahmen der Akteneinsicht
nicht offengelegt worden. Es sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfah-
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rens Einsicht in denselben zu gewähren. Das BFM nenne im Rahmen der
Prüfung des Wegweisungsvollzugs einige der UNHCR-Richtlinien und
den Dienstreisebericht als Quellen. Es sei zu vermuten, dass es sich auf
weitere COI-Quellen stütze. Sollte dies zutreffen, werde auch Aktenein-
sicht in diese Berichte beantragt.
4.2.2. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angekündigt, dass
er aus seiner Heimat wichtige Dokumente erhalten werde. Das BFM habe
es unterlassen, ihm eine Frist anzusetzen und habe seine Verfügung ge-
troffen, ohne ihm Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel zu
geben. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel seien von
entscheidrelevanter Bedeutung. Insofern führe die Tatsache, dass das
BFM die angekündigten Beweismittel in falscher antizipierter Beweiswür-
digung nicht abgewartet habe, dazu, dass sein rechtliches Gehör verletzt
und der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei.
4.2.3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE sei
von zentraler Bedeutung bei der Beurteilung seiner Gefährdung. Das
BFM habe ihm zu seiner Tätigkeit keine Fragen gestellt. Er habe unter
anderem Pakete zum Transport erhalten und einen Bus gefahren. Die
Aufträge habe er von LTTE-Mitgliedern erhalten, die in einem Büro gear-
beitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass er dort als Chauffeur ver-
zeichnet gewesen sei. Auch einige Freunde hätten von seiner Tätigkeit
gewusst. Das BFM habe den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig
und unrichtig abgeklärt.
4.2.4. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass andere Per-
sonen, die die gleichen Transporttätigkeiten wie er durchgeführt hätten,
auch verhaftet und getötet worden seien. Auch diesbezüglich hätte das
BFM weitere Fragen stellen müssen. Er wisse, dass vier Personen die
gleiche Tätigkeit wie er gehabt hätten. Eine sei im Jahr 2007 getötet, zwei
weitere seien inhaftiert worden. Er bemühe sich, Dokumente über eine
der betroffenen Personen zu beschaffen. Das BFM habe auch den Sach-
verhalt bezüglich seiner "Arbeitskollegen" ungenügend abgeklärt.
4.2.5. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,
dass er anlässlich der Festhaltung am Kopf verletzt worden sei. Die Ver-
letzungen hätten dazu beigetragen, dass er der LTTE-Mitgliedschaft ver-
dächtigt worden sei. Das BFM habe es unterlassen, ihm dazu weitere
Fragen zu stellen und ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Die
grosse Narbe am Kopf sei Beleg für eine Verletzung, die möglicherweise
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auch einen Einfluss auf seine Möglichkeiten habe, seine Asylgründe
chronologisch und verständlich vorzubringen. Sollten Erinnerungsvermö-
gen oder die Möglichkeit zum logischen Denken eingeschränkt sein,
müsste dies im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung berücksichtigt wer-
den. Der Sachverhalt sei auch in diesem Punkt unvollständig abgeklärt
worden.
4.2.6. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch dadurch nicht rechtsge-
nüglich abgeklärt, weil sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen geprüft habe. Es wer-
de im Entscheid kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die Lage
in Sri Lanka gegeben. Es werden in der Folge verschiedene Fragen an-
geführt, die das BFM hätte abklären müssen. Es wäre auch notwendig
gewesen, aktuelle Länderinformationen zur Frage heranzuziehen, inwie-
fern Personen, die aufgrund des Verdachts der Tätigkeit für die LTTE in-
haftiert gewesen seien, Gefahr liefen, Opfer von Gewalt und Tötung zu
werden.
4.2.7. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass das BFM auch seine Be-
gründungspflicht verletzt habe. Angesichts der hohen Eingriffsschwere
und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungs-
dichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen,
gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ost-
provinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalisti-
schen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheits-
lage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts
weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und
unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend.
4.2.8. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste
der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen. Der Dienstreisebe-
richt sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. Dadurch sei
ihm verunmöglicht worden, zu den vom BFM verwendeten Informationen
Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe im
Rahmen des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit
das rechtliche Gehör massiv verletzt.
4.2.9. Die Begründungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass es
das BFM in seinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit unterlassen habe,
die entsprechenden Fundstellen der angeblichen Widersprüche und un-
detaillierten Angaben anzugeben. Dies verunmögliche eine Überprüfung
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und sachgerechte Stellungnahme. Teilweise gebe das BFM auch nicht
an, von welchen Ereignissen gesprochen werde.
4.2.10. Die genannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie die
Sachverhaltselemente, die unvollständig und unrichtig abgeklärt worden
seien, rechtfertigten die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dabei müsste eine Anhörung des Be-
schwerdeführers zu den bisher offen gelassenen Punkten durchgeführt
und die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhalts mittels Bei-
zug von aktuellen COI sowie Einholung eines ärztlichen Gutachtens si-
chergestellt werden. Des weiteren müsste ihm Frist zur Einreichung zu-
sätzlicher Beweismittel angesetzt werden. Sollte die Sache nicht an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der Sachverhalt vom Bundes-
verwaltungsgericht festzustellen und von diesem eine Neubeurteilung
vorzunehmen.
4.2.11. Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwal-
tungsgericht werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zahl-
reiche Beweismittel eingereicht habe, die seine asylrelevante Gefährdung
und auch Umstände belegten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprächen. Des Weiteren sei der Kopfverletzung Rechnung
zu tragen, die er erlitten habe. Diese habe einen grossen Einfluss auf die
Möglichkeit, über vergangene Erlebnisse detailliert und in chronologischer
Reihenfolge zu berichten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei
erwiesen, dass er zu Beginn des Jahres 2009 auf der F._______ inhaftiert
gewesen sei. Damit erweise sich der Hauptpfeiler in der Argumentation
des BFM als falsch. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Aussage
des BFM auch bei der Anhörung auf körperliche Misshandlungen hinge-
wiesen. Das Fehlen von Details in einer Erzählung stelle keinen Wider-
spruch dar. Ihm seien bei der Anhörung zur Person 101 Fragen gestellt
worden, die teilweise bereits einen Bezug zu seinen Asylgründen gehabt
hätten. Erst danach habe er sich frei äussern können. Es sei deshalb lo-
gisch, dass die freie Schilderung nicht so umfangreich ausgefallen sei,
wie wenn er von Anfang an hätte frei berichten können. Der Annahme des
BFM, er hätte die behördliche Suche nach ihm in den Vordergrund stellen
müssen, könne nicht gefolgt werden. Sei jemand in Haft gewesen und
habe mit dem Schlimmsten rechnen müssen, stehe der Bericht über die-
se Haft eher im Zentrum als die weitergehende behördliche Suche. Bei
genauem Studium der Anhörungsprotokolle lösten sich die angeblichen
Unglaubhaftigkeitselemente in Luft auf. Mit den eingereichten Beweismit-
teln könne die Inhaftierung des Beschwerdeführers belegt werden. Die
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Argumentation des BFM erweise sich damit als komplett falsch und die
angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente verkämen zu einem Witz.
4.2.12. Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlings-
eigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka
erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage
und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-
lankischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt
werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergrif-
fen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Perso-
nen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten
Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die
LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu
sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Beschwerdeführer habe ab 2006
Transporte für die LTTE von E._______ nach Colombo erledigt. Er habe
die Aufträge von einem LTTE-Büro erhalten, weshalb davon auszugehen
sei, dass sein Name in den dortigen Akten vermerkt worden sei. Die sri-
lankische Armee habe den grössten Teil der Akten der LTTE beschlag-
nahmen können. Es sei davon auszugehen, dass er und seine Tätigkei-
ten den Behörden bekannt seien. Seine Inhaftierung belege, dass die
Behörden ihn der Tätigkeit oder Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtig-
ten und er somit ein asylrelevantes Gefährdungsprofil aufweise. Der sri-
lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekündigt, je-
den zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE gehabt ha-
be. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der Informati-
onsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund der ge-
wonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahndungs-
zwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe heute ein
höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Die sri-lankische Regierung
bemühe sich darum, verdächtige Personen bereits bei der Einreise abzu-
fangen und zu überprüfen. Die Informationen auf den Fahndungslisten
seien den Flughafenbehörden zugänglich; zurückgeschaffte Tamilen wür-
den in der Regel direkt dem CID zugewiesen. Weitere Befragungen könn-
ten folgen. Der Geheimdienst könne auf Informationen zurückgreifen, die
bis zu 60 Jahre zurückreichten. Der Beschwerdeführer sei mehrmals der
Tätigkeiten für die LTTE verdächtigt und inhaftiert worden. Aufgrund der
Vorgehensweise der sri-lankischen Geheimdienste in den letzten zwei
Jahren müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Daten
über ihn auf einer entsprechenden Fahndungsliste zentral angelegt seien.
Er habe mit einer Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorherseh-
baren Konsequenzen zu rechnen. Auch sei das Mittun von paramilitäri-
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Seite 12
schen Gruppierungen zu berücksichtigen. Diese arbeiteten mit Zustim-
mung der Regierung und könnten mit Straflosigkeit rechnen. Der Be-
schwerdeführer müsse infolge seiner Registrierung durch den Geheim-
dienst damit rechnen, von diesen Gruppen bedroht zu werden. Aufgrund
des internationalen Drucks auf Sri Lanka und dessen Präsidenten sei das
Freilassen und die anschliessende Liquidierung von ehemaligen Unter-
stützern der LTTE durch "unbekannte Personen" erneut zum Alltag ge-
worden. Es sei zwingend davon auszugehen, dass sich die Behörden in
Zukunft vermehrt auf die Zusammenarbeit mit paramilitärischen Gruppie-
rungen stützten. Der Beschwerdeführer habe immer gesagt, er sei auch
nach seiner Haftentlassung im Jahr 2009 noch gesucht worden. Es sei
davon auszugehen, dass er auch nach seiner Haftentlassung nicht sicher
sei, sondern weiterhin der LTTE-Tätigkeit verdächtigt werde und Gefahr
laufe, im Auftrag staatlicher Akteure von Paramilitärs getötet zu werden.
4.2.13. In der Eingabe vom 15. August 2011 wird vorgebracht, mit den
zusätzlich eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und Freilassung den
Tatsachen entsprächen. Zu beachten sei, dass er in eine der vom
UNHCR definierten Risikogruppen falle. Es lägen damit wichtige Gründe
vor, um auch die übrigen von ihm vorgebrachten Asylgründe als glaubhaft
anzusehen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er unter erhebli-
chen gesundheitlichen Problemen leide. Es seien in diesem Zusammen-
hang zwingend Abklärungen vorzunehmen; allenfalls sei ihm Frist zur
Einreichung des Resultats privater Abklärungen einzuräumen.
4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2011 aus,
beim Dienstreisebericht handle es sich um ein Dokument, in dem in gene-
rell abstrakter Weise die aktuelle Lage in Sri Lanka wiedergegeben wer-
de. Dieses Dokument könne – wie auch andere interne Länderanalysen –
nicht im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs ediert werden. Den Vor-
wurf der mangelnden Tatsachenfeststellung weise das BFM weit von sich.
Bei objektiver Betrachtungsweise sei den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers kein anderer Schluss als jener in der angefochtenen Verfügung zu
entnehmen. Diese enthielten eine Vielzahl von Ungereimtheiten, die nur
auf Unglaubhaftigkeit schliessen lassen könnten. Die Untersuchung des
Dossiers und die Anhörungen seien mit der geforderten Sorgfalt vorge-
nommen worden und bestimmt frei von humoristischen Einlagen. Die bei-
den eingereichten Beweismittel zur Haft im Jahr 2009 seien nur in Kopie
eingereicht worden. Derartige Unterlagen könnten nur beschränkten Be-
weiswert entfalten, weil die Überprüfbarkeit der Echtheit eines kopierten
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Seite 13
Dokuments keinen definitiven Schluss zulasse. Sollten die Unterlagen
echt sein, würden sie belegen, dass der Beschwerdeführer in Haft gewe-
sen und von den Untersuchungsbehörden entlastet worden sei. Die Asyl-
gewährung diene nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern sei
demjenigen zuzusprechen, der Schutz benötige. Der Beschwerdeführer
wäre von den ursprünglichen Anschuldigungen, mit der LTTE liiert gewe-
sen zu sein, entlastet worden, was zur Haftentlassung geführt hätte. Bei
der Haft aus dem Jahr 2009 würde es sich demnach um vergangene Un-
bill handeln und die Akten sprächen gegen eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung. Er habe bei der Erstbefragung keine weiteren
Massnahmen gegen seine Person erwähnt, die nach seiner Haftentlas-
sung vorgefallen seien. Er habe gesagt, er habe an verschiedenen Orten
versteckt gelebt. Dem habe er auch nach einer Nachfrage nichts hinzuge-
fügt. Erst später habe er erwähnt, er sei von den Militärs gesucht worden,
wozu er aber keine Einzelheiten habe liefern können. Bei der Anhörung
habe er in der freien Schilderung gesagt, er könne aus Angst vor den Mili-
tärs nicht mehr in Sri Lanka leben. Die Suche der Militärs sei erst viel
später erschienen, obwohl sie das ausschlaggebende Element für die
Ausreise gewesen wäre. Dann habe er eine Aussage gemacht, die die
Suche in ein anderes Licht rücke. Er habe gesagt, er sei im Frühling 2010
von den Militärs zuhause gefasst und aufgefordert worden, sich im Camp
in ein Register einzutragen. Daraus könne unter keinen Umständen auf
eine künftige Verfolgung geschlossen werden. Der umfangreiche Exkurs
in der Beschwerde zur Thematik ehemaliger Mitglieder oder Unterstützer
der LTTE könne betreffend ihn nicht angewandt werden. Wenn das
Schreiben der Polizeibehörde echt wäre, würde dieses das Fehlen von
Anhaltspunkten für eine massgebliche Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers bei den LTTE amtlich festlegen. Es werde gerügt, das BFM hätte an-
hand des Erscheinungsbilds des Beschwerdeführers eine ärztliche Unter-
suchung veranlassen sollen. Bei den Befragungen habe sich keine Situa-
tion ergeben, anlässlich derer an seiner Urteilsfähigkeit zu zweifeln ge-
wesen wäre. Er habe keine gesundheitlichen Leiden bekundet. Eine Nar-
be, wie er sie im Gesicht trage, könne nicht Grund für die Vornahme me-
dizinischer Untersuchungen sein.
4.4. In der Stellungnahme vom 23. Januar 2012 wird entgegnet, beim
Dienstreisebericht handle es sich um ein Dokument, das vorgelegt wer-
den müsse. Es sei darauf hinzuweisen, dass das BFM in neueren Ent-
scheiden auf die Anführung dieses Berichts verzichte, weshalb davon
auszugehen sei, dieser sei inhaltlich sehr dürftig. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil E-2775/2007 vom 14. Feb-
D-3724/2011
Seite 14
ruar 2008 eine umfassende Lagebeurteilung vorgenommen und sich auf
eine Vielzahl von Länderinformationen gestützt. Wenn das BFM von der
bisherigen Praxis abweiche und den Wegweisungsvollzug in den Norden
und Osten des Landes als zumutbar erachte, wäre eine derartige Beurtei-
lung auf ebenso breites Quellenmaterial abzustützen. Eigene Recherchen
hätten ergeben, dass sich die Lage in diesen Gebieten nicht derart ver-
ändert habe, dass sich der Wegweisungsvollzug dorthin neu als zumutbar
präsentieren würde. Die eingereichten Dokumente seien im Original an
das Bundesverwaltungsgericht geschickt worden, von diesem aber offen-
bar nur in Kopie an das BFM übermittelt worden. Demzufolge werde das
Gericht ersucht, dem BFM die Originale zukommen zu lassen und diesem
Frist zur ergänzenden Vernehmlassung zu setzen. Die Freilassung des
Beschwerdeführers aus der Haft bedeute nicht automatisch, dass er nicht
mehr mit Verfolgung zu rechnen habe. Trotz Haftentlassung erfülle er ei-
nes der fünf Risikoprofile, die in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010
aufgeführt würden. Personen, die unter dem Verdacht von LTTE-
Aktivitäten längere Zeit inhaftiert gewesen seien, hätten aktuell mit Ver-
folgung zu rechnen. Dies belegten insbesondere die Bestimmungen der
Antiterrorismusgesetzgebung. Von dieser Verfolgung sei er betroffen, da
er von den sri-lankischen Behörden nach wie vor verdächtigt werde, ein
ehemaliger LTTE-Aktivist zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung
sei diesen noch nicht bekannt gewesen, dass er tatsächlich für die LTTE
tätig gewesen sei. Heute verfügten die Behörden aber über eine wesent-
lich verbesserte Informationsgrundlage. Die anhaltende Suche nach ihm
durch das Militär bezeuge, dass die Verfolgung nicht abgeschlossen sei.
Das BFM lasse ausser Acht, dass die Bevölkerungsregistrierungen dazu
dienten, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen
und zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Er habe
befürchtet, dass er bei der Registrierung erneut inhaftiert werde. Sein
Ausbleiben bzw. seine Flucht hätten den Verdacht der Behörden sicher
bestärkt. Auch durch die vom Präsidenten Sri Lankas Ende August 2011
angekündigte Aufhebung des Ausnahmezustandes habe sich an der Ver-
folgungsgefahr nichts geändert. Diese Gefahr werde auch in der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt.
Über den Beschwerdeführer bestünden mit Sicherheit Akten, die ihn als
verdächtiges LTTE-Mitglied vermerkten. Die illegale Ausreise, das Nicht-
erscheinen zur Registrierung, sein Asylgesuch in der Schweiz und die gut
sichtbaren Narben an Kopf und Schulter stellten Risikofaktoren dar.
Schon aufgrund der Narben würde er bei einer Einreise einer besonderen
Prüfung unterzogen.
D-3724/2011
Seite 15
5.
5.1. Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerde-
führer seien weder Kopien der eingereichten Identitätskarte noch des
Führerscheins zugestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm der
bei der Erstbefragung vom 13. April 2011 vorgezeigte Führerschein ge-
mäss den Angaben im Protokoll zurückgegeben wurde (act. A4/13 S. 5).
Mit der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 wurden ihm Kopien beider
Ausweise zugestellt, so dass sich weitere Ausführungen zu diesem The-
ma erübrigen.
5.2. Bezüglich der beantragten Offenlegung von Berichten und Länder-
analysen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist festzustel-
len, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder
-analysen befinden, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Im
Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonne-
nen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches
nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei an-
zuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen,
ist abzuweisen.
5.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. März
2012 mitgeteilt, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise 5.
bis 17. Dezember 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme
seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (Verfahren
D-3747/2011) zu den Akten genommen worden seien. Zudem erhielt er
die Gelegenheit, ergänzende Ausführungen dazu zu machen. Wie bereits
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli
2012 zu entnehmen ist, ist festzustellen, dass dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu er-
kennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügung und der fol-
genden Gelegenheit des Beschwerdeführers zur ergänzenden Stellung-
nahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise
Genüge getan worden ist. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach
als geheilt zu erachten.
5.4. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe es unterlas-
sen, dem Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist anzusetzen, obwohl er
angekündigt habe, aus seinem Heimatland würden ihm wichtige Beweis-
mittel geschickt, die bisher nicht eingetroffen seien, ist Folgendes zu er-
wägen: Entgegen der Darstellung in der Beschwerde – es wird auf das
D-3724/2011
Seite 16
Protokoll der Anhörung (A7/16 D4) verwiesen – hat der Beschwerdeführer
nicht gesagt, es seien Beweismittel unterwegs, sondern, er habe bisher
keine solchen angefordert ("non ho ancora fatto arrivare delle prove da
casa"). Erst zu einem späteren Zeitpunkt kündigte er an, er werde sich
später Dokumente schicken lassen, aus denen ersichtlich sei, wo er im
Jahr 2009 festgehalten worden sei (act. A7/16 R131). Am Schluss der
Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, weshalb er sich die Be-
weismittel, von denen er gesprochen habe, nicht früher habe schicken
lassen, worauf er antwortete, er wisse nicht, wohin er sich diese schicken
lassen solle (act. A7/16 R165). Als er darauf hingewiesen wurde, dies sei
dem erhaltenen Merkblatt zu entnehmen, zeigte er sich erstaunt. Auf-
grund dieser Ausgangslage und des Aussageverhaltens des Beschwerde-
führers (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) musste sich das BFM
nicht veranlasst sehen, dem Beschwerdeführer, dem die Pflicht zur Be-
schaffung von Beweismitteln zukommt (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), eine
Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich nicht be-
müht, vorhandene Beweismittel umgehend zu beschaffen; dies zeigt sich
auch dadurch, dass er mit der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2011 –
und damit zweieinhalb Monate nach der Erstbefragung und eineinhalb
Monate nach der Anhörung – um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
von Beweismitteln ersuchte, die er längst hätte anfordern und einreichen
müssen.
5.5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte den Be-
schwerdeführer über das Schicksal seiner Freunde, die dieselben Trans-
porttätigkeiten wie er ausgeführt hätten, eingehender befragen müssen.
Dazu ist festzustellen, dass er bei der Erstbefragung nicht auf "Arbeitskol-
legen" hinwies, die Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten. Erst
bei der Anhörung erwähnte er, dass Freunde, die Leute der Bewegung
gefahren hätten, von der sri-lankischen Armee getötet worden seien. Auf
Nachfrage erklärte er, dies habe sich im Jahr 2007 zugetragen. Da der
Beschwerdeführer sein Heimatland erst 2011 verliess und kein direkter
Zusammenhang zwischen dem angeblichen Schicksal von Freunden und
seinem ersichtlich ist, musste sich das BFM nicht gezwungen sehen, ihm
weitere Fragen dazu zu stellen. In der Beschwerde wird denn auch ab-
weichend von den Aussagen des Beschwerdeführers geltend gemacht,
eine Person, die die gleiche Tätigkeit wie er gehabt habe, sei getötet und
zwei Personen seien inhaftiert worden.
5.6. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung geltend gemacht, er sei
Ende 2006 von Soldaten verletzt worden, als er von zu Hause aus mitge-
D-3724/2011
Seite 17
nommen worden sei. Das BFM habe es unterlassen, ihm entsprechende
Fragen zu stellen und ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Das
BFM hat sich in seiner Vernehmlassung berechtigterweise auf den
Standpunkt gestellt, die beim Beschwerdeführer vorhandene Narbe kön-
ne nicht Grund für die Vornahme medizinischer Untersuchungen sein.
Ebenso richtig ist die Aussage des BFM, der Beschwerdeführer habe im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei gesundheitliche Prob-
leme bekundet und es hätten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit be-
standen. Bei der Anhörung wurde er gefragt, was geschehen sei, nach-
dem er bei der ersten Festnahme im Jahr 2006 ohnmächtig geworden
sei, worauf er antwortete, er sei nach einer halben Stunde erwacht und
allein nach Hause gegangen. Er machte anlässlich der Befragungen zu
keinem Zeitpunkt Probleme im Zusammenhang mit der erlittenen Verlet-
zung geltend und brachte auch nicht vor, sich deshalb je in ärztliche Be-
handlung begeben zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass er sich
noch jahrelang in Sri Lanka aufhielt, ohne ärztliche Hilfe in Anspruch ge-
nommen zu haben, erscheint der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Leidensdruck, unter dem er stehe, als nicht überzeugend. Die im Be-
schwerdeverfahren erhobene Rüge, das BFM habe den Sachverhalt un-
vollständig abgeklärt, ist somit unberechtigt. Das Bundesverwaltungsge-
richt sieht auch im heutigen Zeitpunkt keinerlei Notwendigkeit, den Be-
schwerdeführer ärztlich begutachten zu lassen. Die Anträge, es sei eine
ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen oder diesem
Frist zur Einreichung des Ergebnisses ärztlicher Abklärungen zu setzen,
sind abzuweisen.
5.7. In der Beschwerde wird gerügt, die angefochtene Verfügung gebe
kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri
Lanka wieder, insbesondere zur Gefährdungssituation spezifischer Per-
sonengruppen, da das BFM nicht die aktuellen und relevanten Herkunfts-
länderinformationen zu Rate gezogen und damit die Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers verkannt habe. Aktuelle Länderinfor-
mationen hätte das BFM zwingend auch zur Frage heranziehen müssen,
inwiefern aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE inhaftierte, anschlies-
send wieder freigelassene Personen, Gefahr liefen, Opfer von extralega-
ler Gewalt oder Tötung zu werden. Das BFM führte in der angefochtenen
Verfügung aus, es verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend
und sorgfältig, und wies darauf hin, dass es sich auf einer Dienstreise im
Herbst 2010 vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation verschafft habe.
Des Weiteren führte es aus, es sei nach eingehender Prüfung und insbe-
sondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststel-
D-3724/2011
Seite 18
lung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom
5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch wenn
sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder
-informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers
befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die
UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden,
nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quel-
len berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwende-
ten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwal-
tungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer
Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen
hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedin-
gungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Nor-
den und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss
sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten,
es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer be-
stehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig
erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das Bundesamt
den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf-
grund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung
dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quel-
len als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Inwiefern das
BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist
in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung nicht ersichtlich. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang
kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hin-
zuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2011
vom 27. Oktober 2011 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka
befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte.
Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom
BFM vertretenen Auffassung an.
D-3724/2011
Seite 19
5.8. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit insgesamt gesehen davon
aus, dass das BFM den erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt
hat und der Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung musste es weder eine
ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anordnen noch diesen
einlässlicher befragen. Es erübrigt sich, im Einzelnen auf die in der Be-
schwerde angeführten Kritikpunkte detailliert einzugehen, da sie an der
vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Bei dieser
Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden
Rechtsbegehren abzuweisen sind.
6.
6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2. Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, er habe bis
im September 2006 als Chauffeur gearbeitet. Nachdem er von Unbekann-
ten einen Tag lang festgehalten worden sei, habe er sich (bis zur Ausrei-
se) versteckt gehalten (act. A4/13 S. 2 f. und S. 6). Bei der Anhörung
machte er geltend, er sei im Dezember 2006 von Soldaten zu Hause ab-
geholt und zu einem Reisfeld gefahren worden. Dort hätten sie ihn ge-
fragt, ob er Mitglied der LTTE sei. Er habe ihnen gesagt, er sei nicht
D-3724/2011
Seite 20
LTTE-Mitglied, habe aber als Chauffeur für die LTTE gearbeitet. Sie hät-
ten ihn geschlagen, verletzt und gefragt, weshalb er nicht ins Camp ge-
kommen sei, um sich ins Register einzutragen. Er habe das Bewusstsein
verloren und die Soldaten hätten ihn liegen lassen. Auf Nachfrage gab er
an, er sei zwei Stunden lang in den Händen der Soldaten gewesen (act.
A7/16 S. 9). In der Beschwerde wird geltend gemacht, er sei Ende des
Jahres 2006 von unbekannten Männern bedroht, verletzt und zu seiner
Tätigkeit für die LTTE befragt worden. Man habe ihn aufgefordert, sich im
Lager zu melden und registrieren zu lassen. Aus Angst davor, das Militär
könnte von seinen Transporttätigkeiten für die LTTE wissen, habe er die-
ser Vorladung keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer äusserte sich
somit nicht nur widersprüchlich dazu, von wem (Unbekannte oder Solda-
ten) er wie lange (einen Tag oder zwei Stunden) festgehalten worden sei,
sondern auch zu einem weiteren, zentralen Punkt: Bei der Anhörung be-
hauptete er nämlich, er habe den Soldaten (bereits im Jahr 2006) gesagt,
er arbeite für die LTTE als Chauffeur, während dem er in der Beschwerde
vorbringt, er habe sich aus Angst, das Militär könnte von seinen Tätigkei-
ten für die LTTE wissen, nicht zur Registrierung ins Lager begeben. Wäh-
rend die ganze Beschwerdeschrift – und die weiteren im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben – zur Hauptsache darauf
basieren, die sri-lankischen Behörden hätten zur Zeit der Inhaftierung des
Beschwerdeführers im Jahr 2009 erst einen Verdacht gehabt, der Be-
schwerdeführer arbeite für die LTTE, wüssten aber aufgrund der nach
Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen beschlagnahmten
Unterlagen der LTTE und des "Screening-Prozesses" nun mit Sicherheit
Bescheid darüber, will der Beschwerdeführer selbst die Soldaten bereits
im Jahr 2006 von seinen Tätigkeiten für die Organisation in Kenntnis ge-
setzt haben. Des Weiteren ist auch die Aussage des Beschwerdeführers,
er habe nach seiner kurzzeitigen Festnahme im Jahr 2006 versteckt ge-
lebt, nicht überzeugend, hat er doch längere Zeit in einer Lodge in Co-
lombo gewohnt. Es ist allgemein bekannt, dass Personen, die sich in Co-
lombo in einer Lodge einquartierten, von den Lodgebetreibern den Be-
hörden gemeldet werden mussten. Der Beschwerdeführer macht denn
auch geltend, im Februar 2009 in der Lodge festgenommen worden zu
sein, wobei die Behördenvertreter in der Lodge konkret nach ihm gefragt
hätten (act. A7/16 R114). Gegen die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgungsfurcht spricht auch der Umstand, dass er seine Hei-
mat mit seinen eigenen Reisepapieren verliess (act. A4/13 S. 8 ff.). Ge-
mäss seinen Aussagen bei der Erstbefragung habe er seinen Reisepass
am 3. April 2011 dem Schlepper ausgehändigt und diesen nicht zurücker-
halten. Er selbst habe auf der gesamten Reise nie ein Dokument vorzei-
D-3724/2011
Seite 21
gen müssen; die ihm unbekannte Person, die ihn begleitet habe, habe an
seiner Stelle die Kontrollen durchlaufen. Im weiteren behauptete er dann,
er habe einen Reisepass vorgewiesen, es sei indessen nicht sein eigener
und nicht einmal ein sri-lankischer gewesen. Angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung mehrfach
voneinander abweichende Angaben zu den Reisemodalitäten machte –
so räumte er erst auf Vorhalt bzw. Vorweisen eines Rapportes der Grenz-
kontrollbehörden ein, sich in Italien aufgehalten zu haben (act. A4/13 S.
10) – und des Umstandes, dass er bei der Erstbefragung seine Identitäts-
karte abgab und seinen Führerschein vorlegte, ist davon auszugehen,
dass er seine Heimat mit den eigenen Dokumenten kontrolliert und somit
legal verliess. Dies wiederum verdeutlicht, dass die sri-lankischen Behör-
den gegenüber dem Beschwerdeführer keine Verfolgungsabsicht hegten.
6.3.
6.3.1. Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung sei unglaubhaft. Im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte dieser mehrere Beweismittel
ein, die – Authentizität vorausgesetzt – die Inhaftierung belegen. Das
BFM führte in seiner Vernehmlassung – dies zu Unrecht – aus, die zent-
ralen Beweismittel – Besuchsbestätigung des Roten Kreuzes und Schrei-
ben der Polizeibehörde – seien ihm nur in Kopie zugestellt worden. In der
Stellungnahme vom 15. September 2011 wird beantragt, dem BFM seien
die im Original eingereichten Dokumente mit der Aufforderung zur ergän-
zenden Vernehmlassung zukommen zu lassen. Diesem Antrag ist nicht
stattzugeben, wurde dem BFM doch das Beschwerdedossier D-
3724/2011 mit den darin liegenden Originaldokumenten zur Vernehmlas-
sung übermittelt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. August 2011). Zudem
gibt das BFM in seiner Vernehmlassung unmissverständlich zu verste-
hen, dass es auch unter der Prämisse, die Dokumente seien echt, an der
Ablehnung des Asylgesuchs festhält.
6.3.2. Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass das sri-
lankische Verteidigungsministerium am 8. Februar 2009 die Festnahme
des Beschwerdeführers für den Zeitraum von maximal 90 Tagen bewillig-
te; er solle auf der F._______ festgehalten werden. Er wurde daraufhin
am selben Tag festgenommen und zur Polizeistation gebracht. Die Unter-
suchungen hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich beim
Beschwerdeführer um ein LTTE-Kader handle oder er in sonstige krimi-
nelle Aktivitäten verwickelt sei. Der Richter wurde von der Polizei ersucht,
den Beschwerdeführer freizulassen. Der vom Roten Kreuz am 5. Mai
D-3724/2011
Seite 22
2009 ausgestellten Haftbestätigung ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer am 10. März 2009 in der Haft besucht und eigenen An-
gaben gemäss am 30. April 2009 freigelassen wurde.
6.3.3. Da der Beschwerdeführer auf Antrag der Ermittlungsbehörden hin
freigelassen wurde, ist davon auszugehen, dass diese keine Veranlas-
sung hatten, ihn weiterhin der Zusammenarbeit mit den LTTE zu verdäch-
tigen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich durch die eingereichten
Beweismittel in seiner Auffassung bestätigt, dass die Sicherheitsbehörden
nach dem 30. April 2009 keine Veranlassung hatten, nach ihm zu suchen.
Es bestand für den Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang
keine Veranlassung, sich zu verstecken. Dies wird durch seine ungereim-
ten Angaben zu seinen Aufenthaltsorten verdeutlicht. So gab er bei der
Erstbefragung an, er habe seit seiner Geburt bis zum 3. April 2011 in
B._______ Wohnsitz gehabt (act. A4/13 S. 1). Kurz darauf behauptete er,
er habe sich, nachdem er im Jahr 2006 festgenommen worden sei, ver-
steckt gehalten (act. A4/13 S. 3). Auf Nachfrage hielt er schliesslich fest,
er habe nicht immer in B._______ gelebt, sondern sich auch regelmässig
in Colombo aufgehalten. Nach seiner Freilassung im Mai 2009 habe er in
E._______, in D._______ und in B._______ gelebt. Die Frage, ob er nach
seiner Freilassung nochmals in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden
gekommen sei, verneinte er; er habe sich versteckt. Darauf angespro-
chen, dass er am 7. Mai 2009 von einer Behörde seinen Führerschein
habe verlängern lassen, antwortete er nach langem Überlegen, er habe
dies nicht bei der Militärpolizei gemacht. Er machte sogar geltend, er ha-
be nach seiner Freilassung noch zwei Monate lang in einer Pension in
Colombo gewohnt, dann habe er zwei Monate bei einer Bekannten in
G._______ gelebt (act. A4/13 S. 7). Bei der Anhörung gab er jedoch an,
er sei bis im Oktober 2009 – somit noch fünf bis sechs Monate nach sei-
ner Freilassung – in Colombo geblieben (act. A7/16 S. 3 und 4). Während
der gleichen Befragung sagte er indessen ebenso aus, er habe sich nach
seiner Freilassung zur Pension begeben und sei zirka drei Monate später
für zwei Monate nach G._______ gegangen (act. A7/16 S. 13). Erstmals
machte er gegen Ende der Anhörung geltend, die Soldaten, die ihn auch
nach seiner Freilassung in Colombo noch gesucht hätten, hätten ihn im
April oder Mai 2010 erwischt ("sono stato preso") und aufgefordert, sich in
ihrem Camp in ein Register einzutragen (act. A7/16 S. 13). Wäre der Be-
schwerdeführer tatsächlich von den Soldaten gesucht worden, weil diese
ihn den LTTE zugerechnet hätten, hätten sie ihn mit Sicherheit nicht auf-
gefordert, zu ihnen ins Camp zu kommen, um sich dort in ein Register
einzutragen, sondern sie hätten ihn umgehend festgenommen. Auch an
D-3724/2011
Seite 23
dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die legale Ausreise
des Beschwerdeführers klarerweise gegen die von ihm geäusserte Furcht
vor einer behördlichen Suche spricht. Ins Reich der Spekulation zu ver-
weisen sind die Ausführungen in der Beschwerde und den ergänzenden
Eingaben, wonach die sri-lankischen Behörden heute mit Sicherheit
Kenntnis von den vom Beschwerdeführer durchgeführten Transporttätig-
keiten für die LTTE hätten, konnten doch dafür keinerlei objektivierbare
Anhaltspunkte vorgewiesen werden. Es muss weder davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der sri-
lankischen Geheimdienste verzeichnet ist noch, dass er gezielt ins Visier
paramilitärischer Gruppierungen gerät.
6.4. Zusammenfassend ist zu festzustellen, dass das BFM entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Ergebnis zu Recht auf die
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem
Beschwerdeführer geschlossen hat.
6.5. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aufgrund der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumente, deren Authentizität nicht ab-
schliessend geprüft werden muss, nicht aus, dass er im Frühjahr 2009
festgenommen und beinahe drei Monate lang festgehalten wurde. Die
Untersuchungsbehörden fanden indessen offenbar keinerlei ihn belas-
tende Momente und beantragten bei Gericht seine Freilassung. Diese er-
folgte gemäss den eingereichten Akten denn auch bedingungslos. Als kla-
rerweise unglaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der vorstehenden Erwägungen indessen die Behauptung des Beschwer-
deführers, er sei nach seiner Freilassung im Mai 2009 weiterhin gesucht
worden und habe deshalb im Versteckten leben müssen.
7.
7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
D-3724/2011
Seite 24
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.3. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligun-
gen in den Jahren 2006 und 2009 gilt es, unbesehen um deren Glaubhaf-
tigkeit, festzuhalten, dass diese zu weit zurückliegen, als dass sie ihn
unmittelbar zur Ausreise veranlassen konnten. Im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Sri Lanka lagen diese Vorkommnisse über vier bzw. rund zwei
Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass
zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein
genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend
nicht mehr gegeben, da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden
kann, dass er sich nach seiner Freilassung versteckt hielt und er einge-
stand, im April oder Mai 2010 in Kontakt mit den Soldaten gekommen zu
sein, ohne dass ihn diese festgenommen hätten. Der diesbezüglich gel-
tend gemachte Sachverhalt ist somit asylrechtlich nicht relevant. Die zu-
rückliegenden Sachverhaltselemente sind indessen im Rahmen einer
Gesamtwürdigung in die Urteilsfindung einzubeziehen
D-3724/2011
Seite 25
7.4. Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise darauf
hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in den
letzten Jahren verbessert hat, was auch in der Beschwerde nicht bestrit-
ten wird. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist sogar von einer inzwi-
schen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch
gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsa-
mer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem
Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich aller-
dings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Presse-
freiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden
seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit ent-
sprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7)
und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Been-
digung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu
stehen bzw. gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten bzw.
regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im
Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen
und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben,
mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewie-
sene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr,
bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu
führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen dro-
hender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bil-
den schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risi-
kogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig un-
tersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinte-
resse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
7.5. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten aktuellen
Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in
den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer
der im BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich ist
es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er immer noch
konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen. In diesem Zusammen-
hang ist auf seine bedingungslose Freilassung aus der Untersuchungs-
haft auf Antrag der Ermittlungsbehörden und den Umstand hinzuweisen,
dass er im April oder Mai 2010 von den Soldaten auf freiem Fuss belas-
D-3724/2011
Seite 26
sen und lediglich aufgefordert worden sei, sich in ein Register einzutra-
gen. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer sich politisch erkennbar betätigte, weshalb er
auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen
haben kann. Aus dem Umstand, dass er im Jahr 2006 von Soldaten fest-
genommen und misshandelt worden sei, erwächst ihm heute keine Ge-
fahr, da er nicht glaubhaft machen konnte, in diesem Zusammenhang von
den Soldaten weitere Nachstellungen gewärtigen zu müssen. Zudem
wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Die Tatsa-
che, dass er sich seit bald eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und
hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE
bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon
auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanziel-
le Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung
unterliegt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht eine asylrechtlich
relevante Gefährdung erwächst. Seinen Angaben gemäss sei er bereits
im Jahr 2010 von Soldaten aufgefordert worden, sich in einem entspre-
chenden Register einzutragen. Diese Aufforderung wird möglicherweise
erneut an ihn gerichtet werden, sie stellt indessen keine Verfolgungsge-
fahr dar. Die Registrierungspraxis ist den schweizerischen Asylbehörden
bekannt, es erübrigt sich, das Dossier aus dem Verfahren N …, in dem
vom Rechtsvertreter ein entsprechendes Formular eingereicht worden
sei, beizuziehen. In der Stellungnahme vom 15. September 2011 wird in
diesem Zusammenhang gerügt, das BFM habe ausser Acht gelassen,
dass die Bevölkerungsregistrierung dazu diene, einen Überblick über die
tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich
ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Da er einer entsprechenden Auf-
forderung nicht gefolgt sei, sei der gegen ihn gehegte Verdacht mit gröss-
ter Wahrscheinlichkeit bestärkt worden. Dabei wird jedoch unterschlagen,
dass die Beschwerde – wie bereits vorstehend erwähnt – zur Hauptsache
darauf aufbaut, der Beschwerdeführer sei auch nach seiner Freilassung
aus der Haft in Colombo im Mai 2009 noch von der Armee gesucht wor-
den. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Soldaten den Beschwerde-
führer im Jahr 2010 nicht aufgefordert, sich registrieren zu lassen, son-
dern hätten ihn festgenommen.
7.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende
D-3724/2011
Seite 27
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeit-
punkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine
Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-3724/2011
Seite 28
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht
gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe
an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine
D-3724/2011
Seite 29
unmenschliche Behandlung. Die beim Beschwerdeführer vorhandene
Narbe kann zwar dazu führen, dass er von den Sicherheitsbehörden ei-
ner genaueren Überprüfung unterzogen wird. Er wird dabei indessen dar-
auf hinweisen können, dass er im Jahr 2009 bereits einmal überprüft
wurde und von den Ermittlungsbehörden als "unbeschriebenes Blatt" ein-
gestuft wurde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
9.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka – wie bereits vorstehend festgehalten – erheblich verbessert. Die
Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normali-
siert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ost-
D-3724/2011
Seite 30
provinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert
zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich
präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt.
Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbin-
dungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentral-
provinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Ver-
sorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abge-
nommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tä-
tigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den Rück-
kehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebie-
ten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spi-
täler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Ba-
sisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Akti-
vitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land
und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt;
das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya,
Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur
Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unter-
stützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Ge-
bieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und
Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt
und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
D-3724/2011
Seite 31
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
9.5. Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit seiner Ge-
burt bis zu seiner Ausreise im April 2011 mehrheitlich in seiner Herkunfts-
region (insbesondere in B._______ und E._______). Ab dem Jahr 2004
habe er zudem zeitweise in Colombo gelebt. Er verfügt über eine durch-
schnittliche Schulbildung und hat Berufserfahrung als Chauffeur (vgl. act.
A4/13 S. 2). Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur geltend ge-
machten Verfolgung ist davon auszugehen, dass er wiederum in
B._______, wo zahlreiche Verwandte von ihm leben, niederlassen kann.
Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über ein existierendes,
tragfähiges soziales Netz verfügt und ihm der Aufbau einer wirtschaftli-
chen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein
wird. Da der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Jahren landes-
abwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage
geraten würde.
9.6. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit der Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs abzuklären sei. Wie bereits vorstehend
festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
seinen Angaben gemäss im Jahr 2006 erlittenen Verletzung über keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geklagt. Nachdem er das Bewusst-
sein wiedererlangt habe, habe er sich alleine nach Hause begeben.
Nachdem er noch über vier Jahre lang in Sri Lanka lebte, ohne ärztliche
Hilfe in Anspruch genommen zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern die
im Jahr 2006 erlittenen Verletzungen einer Rückkehr nach Sri Lanka im
D-3724/2011
Seite 32
Weg stehen könnten. Weitere Abklärungen in dem Sinne, dass eine ärzt-
liche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen oder ihm Frist
zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu setzen wäre, erweisen sich
als nicht notwendig. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten.
9.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des sich
aus dem im Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfang ergeben-
den erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Indessen wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis
auf das Beschwerdeverfahren D-3747/2011 mitgeteilt, dass der Dienstrei-
sebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des
Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen
würden. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensman-
gel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es er-
scheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art.
6 Bst. b VGKE zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfah-
renskosten auf Fr. 600.– erscheint angemessen. Dieser Betrag ist durch
D-3724/2011
Seite 33
den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit die-
sem zu verrechnen.
11.2. Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwä-
gungen des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass
mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen
weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls
als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale An-
trag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri
Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden
wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich
dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Im vorliegenden Verfahren
ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3724/2011
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: