B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3725/2012
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am […],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in Diyarbakir. Gemäss eigenen Angaben verliess sie
ihren Heimatstaat am 20. September 2011 und reiste am 25. September
2011 illegal in die Schweiz ein. Am 27. September 2011 stellte sie beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am
13. Oktober 2011 wurde sie durch das Bundesamt für Migration (BFM)
summarisch und am 19. Dezember 2011 eingehend zu ihren Asylgründen
befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Im Rahmen ihrer Anhörungen gab die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen zu Protokoll, ihr Vater sei im Jahr 1994 nach Europa geflohen. Ihre
Mutter sei in der Frauenorganisation der PKK (Partiya Karkerên Kurdis-
tan; Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre ältere Schwester Mitglied der Ju-
gendorganisation der Partei gewesen. Letztere und einer ihrer Brüder
seien in die Berge gegangen. Wegen des Vaters habe die gesamte Fami-
lie in der Türkei Schwierigkeiten gehabt. Nach dessen Flucht habe die
türkische Polizei bei ihrer Familie alle ein bis zwei Wochen eine Razzia
durchgeführt und nach kurdischen Zeitschriften, Büchern und dergleichen
gesucht. Dabei sei nicht selten ihre Mutter von den Polizisten mitgenom-
men worden. Wenn die Mutter nicht zuhause gewesen sei, hätten sie statt
ihrer ein männliches Familienmitglied genommen. Sie selbst, die Be-
schwerdeführerin, sei in Istanbul einmal anlässlich einer Kundgebung
festgenommen worden. Man habe ihr Folter angedroht, wenn sie nicht
dafür sorge, dass sich ihr Vater den türkischen Behörden stelle. Ihre Fa-
milie habe deswegen fünf- bis sechsmal die Wohnung gewechselt. Ihre
Mutter, ihr Bruder und ihre Schwestern seien deshalb im Jahr 2005 aus
Istanbul, wo sie damals gelebt hätten, nach Diyarbakir gezogen. Sie
selbst sei verheiratet gewesen und deshalb zu jenem Zeitpunkt in Istan-
bul geblieben. Von 1997 bis 2001 sei sie Mitglied bei der BDP (Bariş ve
Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen,
weil sie gehofft habe, dass die Partei sie vor den Behörden schützen
könne. Seit 2006 sei sie Mitglied des IHD (Insan Haklari Dernegi; türki-
scher Menschenrechtsverein). In ihrer Hoffnung auf Sicherheit habe sie
im Jahr 2004 ausserdem einen Mann türkischer Ethnie geheiratet. Indes-
sen sei sie von ihm schon bald wegen ihrer kurdischen Ethnie beschimpft
worden. Weil er sie ausserdem geschlagen und bedroht habe, habe sie
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im Dezember 2007 die Scheidung eingereicht. In der Folge sei ihr das
Sorgerecht für ihr Kind entzogen worden. Ihr ehemaliger Ehegatte habe
sie ausserdem an der Ausübung ihres Besuchsrechts gehindert, weshalb
sie ihren Sohn seit sechs Jahren nicht gesehen habe. In Istanbul habe sie
nur schon wegen ihres Familiennamens Probleme gehabt, und im Jahr
2008 sei sie ebenfalls nach Diyarbakir umgezogen. Auch dort hätten je-
doch Hausdurchsuchungen stattgefunden. Einige Male habe sie an
Kundgebungen teilgenommen, und dabei sei sie von der Polizei angehal-
ten und nach ihrem Vater gefragt worden. Wegen ihrer Probleme, unter
anderem der Repression durch die Behörden, habe sie mehrere Suizid-
versuche unternommen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht
glaubhaft, da sie zu wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich
ausgefallen seien, beziehungsweise – soweit die Probleme mit ihrem
ehemaligen Ehemann betreffend – seien asylrechtlich nicht relevant.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Juni 2012 ersuchte die Be-
schwerdeführerin das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem
Ersuchen kam das Bundesamt mit Schreiben vom 21. Juni 2012 nach.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Juli 2012 focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs, verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer-
deführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als
Beweismittel reichte sie unter anderem verschiedene Zeitungsartikel in
Bezug auf die politische Situation in der Türkei sowie ein ärztliches Zeug-
nis ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der einge-
reichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Juli 2012 wurde
der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2012 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. August 2012 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Hin-
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blick auf die angefochtene Verfügung den entscheidwesentlichen Sach-
verhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen durch die
Vorinstanz wiederholt geäussert, sie sei in der Türkei wegen ihres Vaters
belästigt und bedroht worden. Wegen des Vaters habe die gesamte Fami-
lie in der Türkei Schwierigkeiten gehabt. Nach dessen Flucht ins Ausland
habe die türkische Polizei bei Hausdurchsuchungen nach ihm gefragt. Als
die Beschwerdeführerin einmal anlässlich einer Kundgebung festgenom-
men worden sei, habe man ihr Folter angedroht, sollte sich ihr Vater nicht
den türkischen Behörden stellen. Ihre Mutter sei in der Frauenorganisati-
on der PKK gewesen, ihre ältere Schwester Mitglied der Jugendorganisa-
tion der Partei. Die ältere Schwester und einer ihrer Brüder seien in die
Berge gegangen. Diese Aussage impliziert möglicherweise, dass die bei-
den Genannten die PKK im bewaffneten Kampf unterstützten.
3.2 Diesen Aussagen der Beschwerdeführerin steht gegenüber, dass im
Rahmen der durchgeführten Anhörungen keinerlei vertiefende Fragen in
Bezug auf den Vater und dessen politischen Hintergrund und Fluchtgrün-
de gestellt wurden. Lediglich zur Mutter und zu den Geschwistern wurden
ergänzende, allerdings nur sehr summarische Informationen erhoben
(vgl. Protokoll der eingehenden Befragung, S. 10). In der angefochtenen
Verfügung schliesslich fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die Beschwer-
deführerin anlässlich ihrer Anhörungen von einer aktiven PKK-Mitglied-
schaft ihrer engsten Familienangehörigen berichtet hatte. Entsprechend
wurden durch die Vorinstanz weder die Verfahrensdossiers der in der
Schweiz befindlichen Familienmitglieder beigezogen, noch wurde die
Möglichkeit einer Reflexverfolgungsgefahr in der angefochtenen Verfü-
gung berücksichtigt. Dabei ist festzustellen, dass sich eine eingehende
Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei der Gefahr
einer Reflexverfolgung ausgesetzt war beziehungsweise im Falle einer
Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht nur gestützt auf die eigenen Angaben
anlässlich ihrer Befragungen aufdrängt. Sondern entsprechender Anlass
ergibt sich auch aus den Asylverfahrensdossiers verschiedener in der
Schweiz sich aufhaltender Familienangehöriger der Beschwerdeführerin
(C._______ und D._______ B._______ [Eltern der Beschwerdeführerin];
E._______ B._______ [Bruder der Beschwerdeführerin]; F._______
B._______ [Tante der Beschwerdeführerin]; G._______ B._______ [Tante
der Beschwerdeführerin]; H._______ und I._______ B._______ [unklarer
Verwandtschaftsgrad]). Eine summarische Sichtung der Verfahrensakten
der genannten Personen ergibt, dass verschiedene unter ihnen wegen
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politischer Betätigung für kurdische Parteien und Organisationen durch
die türkischen Justizbehörden zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen ver-
urteilt wurden. Bei F._______ B._______ soll es sich gemäss deren eige-
nen Angaben um die zur Zeit ihrer Ausreise amtierende Bürgermeisterin
der Stadt J._______ (Provinz K._______) für die kurdische BDP handeln.
Insbesondere ist auf die Fluchtgründe des Vaters der Beschwer-
deführerin, C._______ B._______, hinzuweisen, der am 14. November
2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und durch das BFM mit Verfü-
gung vom 3. Oktober 2007 als Flüchtling anerkannt und (nach Ausschluss
vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG) vorläufig aufgenommen wurde. Aus der
genannten Verfügung des Bundesamts geht in Bezug auf den Vater der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen hervor, dieser habe über Jahre hin-
weg im Sinne der PKK politisiert, dabei [...] als [...] fungiert, habe sich
teilweise – indem er sich unter anderem während eines Jahres als per-
sönlicher Gast des PKK-Führers Abdullah Öcalan in dessen damaligem
Hauptquartier in Syrien befunden habe – in unmittelbarer Nähe zum
engsten Führungskreis der PKK aufgehalten und dabei namhafte Beiträ-
ge zum Aufbau der Organisation geleistet. In der Schweiz sei er [...].
3.3 Die verfügende Behörde ist verpflichtet, wesentliche Äusserungen der
betroffenen Person(en) tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich da-
mit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinander-
zusetzen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/
Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem WALDMANN/BICKEL, a.a.O.,
Art. 32). In der angefochtenen Verfügung wurde indessen weder erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin Aussagen zu den politischen Aktivitäten ih-
rer Familienangehörigen machte, noch wurde darauf im Sinne einer
rechtlichen Prüfung eingegangen. Im Rahmen der Vernehmlassung im
vorliegenden Verfahren hat es das Bundesamt ebenfalls – obwohl in der
Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, es bestehe aufgrund der famili-
ären und weiterer verwandtschaftlicher Beziehungen der Beschwerdefüh-
rerin zu verschiedenen ehemaligen und aktiven Mitgliedern der PKK die
Gefahr einer Reflexverfolgung – versäumt, sich mit der genannten Frage
auseinanderzusetzen. Dabei ist festzustellen, dass eine Prüfung dieser
Frage voraussetzen würde, dass der Sachverhalt überhaupt ausreichend
abgeklärt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht ge-
geben, nachdem das BFM keinerlei Anstalten gemacht hat, die erforderli-
chen Informationen über den familiären Hintergrund der Beschwerdefüh-
rerin zu erheben beziehungsweise die bereits vorhandenen Erkenntnisse
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aus den Verfahrensdossiers der Angehörigen der Beschwerdeführerin
beizuziehen.
3.4 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist
daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und
gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdefüh-
rerin Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das
BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
11. Juni 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu-
gesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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