B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3725/2014
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
sowie deren Kinder
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführende 1 am 22. April 2014 für sich und ihre drei
Kinder (Beschwerdeführende 2 bis 4) in der Schweiz um Asyl nachsuch-
te,
dass die Beschwerdeführende 1 anlässlich ihrer Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom (…) 2014 im Wesentlichen
geltend machte, sie und ihr Ehemann, F._______, hätten als (…) bei (…)
in G._______ gearbeitet, als sie am (…) 2014 am Arbeitsplatz einen
Drohbrief erhalten hätten,
dass sie am Abend nach Hause gegangen seien und die Beschwerdefüh-
rende 1 ihrem Ehemann gesagt habe, dass er das Land verlassen müs-
se, woraufhin sie ihrem Partner und der gemeinsamen Tochter
H._______, zur Flucht verholfen habe,
dass unbekannte Täter (…) Tage später die Beschwerdeführende 1 zu
Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht hätten, woraufhin sie Afgha-
nistan zusammen mit den Beschwerdeführenden 2 bis 4 noch am selben
Abend verlassen habe,
dass sie nach einer Autofahrt, (…) aufeinanderfolgenden Flügen und ei-
ner weiteren Autofahrt am 22. April 2014 illegal in die Schweiz gelangt
seien,
dass der Beschwerdeführenden 1, ebenfalls am 14. Mai 2014 im EVZ
E._______, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretens-
entscheid beziehungsweise die Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass sie dazu vorbrachte, sie würde gerne nach Deutschland gehen, falls
dieser Staat für ihr Asylgesuch zuständig sei, wobei aber die Möglichkeit
bestünde, dass sie von dort nach I._______ geschickt würde, nachdem
sie in I._______ ein Asylgesuch gestellt habe und im (…) zusammen mit
den Beschwerdeführenden 2 bis 4 von dort nach Afghanistan ausge-
schafft worden sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten […]),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 mit
der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (…) 2008 in I._______ ein
Asylgesuch eingereicht hatte, und ein Abgleich mit dem zentralen Visa-
Informationssystem (CS-Vis) zudem ergab, dass der Beschwerdeführen-
den 1 am (…) 2014 von der deutschen Auslandvertretung in I._______
ein vom (…) 2014 bis zum (…) 2014 gültiges Schengen-Visum ausge-
stellt worden war,
dass das BFM die deutschen Behörden am 5. Juni 2014 um Übernahme
der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Juni
2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2014 – eröffnet am (…) 2014 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragten, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuhe-
ben und festzustellen, dass das BFM das Asylbegehren der Beschwerde-
führenden materiell zu prüfen habe,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei anzuord-
nen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kön-
nen,
dass sie zudem eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
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staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführende 1 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens ausführte, sie habe für die Reise von Afghanistan in die Schweiz ei-
nen Schlepper bezahlt und diesem auch ihre Fingerabdrücke gegeben,
wobei ihr nicht bekannt sei, wo und wie dieser ein Visum erhalten habe,
dass die mittels CS-Vis durchgeführten Abklärungen ergeben haben,
dass den Beschwerdeführenden am (…) 2014 von der deutschen Aus-
landvertretung in I._______ vom (…) 2014 bis zum (…) 2014 gültige
Schengen-Visa ausgestellt worden waren,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der in Art. 42 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Deutschlands ausdrücklich
anerkannten,
dass die Zuständigkeit Deutschland somit gegeben ist und daran die von
der Beschwerdeführenden 1 im Rahmen des rechtlichen Gehörs erwähn-
te Möglichkeit einer Abschiebung von dort nach I._______ nichts zu än-
dern vermag,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, ernsthafte und
konkrete Anhaltspunkte geltend zu machen, wonach Deutschland den
Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine internationalen
Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die Beschwerdefüh-
renden in ein Land zurückweist, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integri-
tät oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwun-
gen würden, sich in ein solches Land zu begeben,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09], § 69 und 342 f.
m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5),
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dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung nach I._______ bei den deutschen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe sodann ein-
gestehen, für die Reise nach Europa durch eine Drittperson Visa erschli-
chen und zu diesem Zweck bei der deutschen Botschaft Fingerabdrücke
hinterlassen zu haben, indes gestützt darauf und in Berücksichtigung ih-
rer konkreten Situation das Durchlaufen eines Asylverfahrens in Deutsch-
land als nicht zumutbar erachten,
dass sich die minderjährigen Beschwerdeführenden 2 bis 4 seit ihrer Ein-
reise in die Schweiz in ihr neues Umfeld eingelebt hätten und hier die
Schule besuchten,
dass sich die Beschwerdeführenden mental auf ein Leben in der Schweiz
eingestellt hätten und den minderjährigen Kindern in Berücksichtigung ih-
res Alters eine mit einer Rückschiebung nach Deutschland verbundene
schwierige Umstellung nicht zuzumuten sei,
dass diese Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit
Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu negieren vermögen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst
seit knapp drei Monaten in der Schweiz aufhalten und bereits ab dem
Jahr (…) einen mehrjährigen Auslandaufenthalt fernab ihrer Heimat ab-
solviert haben,
dass in der Beschwerdeeingabe schliesslich eingewendet wird, der Ehe-
mann der Beschwerdeführenden 1, F._______, und ihr viertes minderjäh-
riges Kind hätten zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz um Asyl
nachgesucht und befänden sich nun im EVZ E._______,
dass diese beiden Familienmitglieder unter erschwerten Umständen in
die Schweiz gelangt seien, jedoch in keinem Drittstaat Fingerabdrücke
hinterlassen hätten, weshalb das BFM deren Asylgründe zu prüfen habe,
und eine Wegweisung der Beschwerdeführenden die Familie auseinan-
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derreissen und damit sowohl die Familieneinheit als auch das Kindeswohl
unmittelbar gefährden würde,
dass diesbezüglich je ein Ausgangsschein des EVZ E._______, gültig
vom (…) 2014 bis zum (…) 2014 betreffend die afghanischen Staatsan-
gehörigen J._______, und K._______, als Beweismittel eingereicht wer-
den,
dass auch diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu
ändern vermögen,
dass – stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete min-
derjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so
grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam
durchgeführt werden können und könnte die Anwendung der in der Dub-
lin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben – für die
Prüfung der Anträge sämtlicher Familienmitglieder und/oder unverheirate-
ter minderjähriger Geschwister gemäss Art. 11 Dublin-III-VO der Mitglied-
staat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten
Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a),
dass andernfalls der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem äl-
testen von ihnen gestellten Antrags zuständige Mitgliedstaat zuständig
wäre (Art. 11 Dublin-III-VO Bst. b),
dass in casu nicht erstellt ist, ob es sich bei den beiden in der Beschwer-
de erwähnten Personen im EVZ E._______ um Familienmitglieder der
Beschwerdeführenden handelt, zumal diesbezüglich mehrere Divergen-
zen zwischen den von der Beschwerdeführenden 1 genannten Persona-
lien und denjenigen in den Ausgangsscheinen des EVZ E._______ (na-
mentlich betreffend Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdaten) bestehen,
dass den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 in der Befragung vom
(…) 2014 zufolge offensichtlich bereits am (…) 2014 in Afghanistan eine
Trennung der Familie erfolgt ist, und die Beschwerdeführende 1 keine
Ahnung hat, wo sich ihr Ehemann und ihre vierte minderjährige Tochter
seither befinden könnten (vgl. BzP-Protokoll […]),
dass, selbst wenn es sich bei den beiden erwähnten Personen tatsächlich
um Familienmitglieder handeln würde, die Behandlung auch von deren
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Asylverfahren gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO in die Zuständigkeit
Deutschlands fallen würde,
dass diesfalls das BFM der Einheit der Familie und dem Kindeswohl bei
der Organisation der Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland Rechnung zu tragen hätte,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (August, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Ermöglichung des Aufenthalts der Be-
schwerdeführenden bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz als
gegenstandslos erweist,
dass schliesslich das Eventualbegehren auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet
der von den Beschwerdeführenden nicht nachgewiesenen prozessua-
len Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: