B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3726/2019
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl er-
suchte, das SEM sein Gesuch mit Entscheid vom 23. November 2018 ab-
lehnte und eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-7387/2018 vom 7. Februar 2019 abgewiesen wurde,
dass er am 5. Mai 2019 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte
und darlegte, er habe neue Beweismittel erhalten, die seine Bedrohungs-
lage in Sri Lanka bekräftigen würden,
dass es sich dabei um ein Bestätigungsschreiben des Parlamentariers
B._______ vom 20. Dezember 2018, sowie um ein Schreiben des Frie-
densrichters C._______ vom 20. Februar 2019 handle,
dass er ferner vorbrachte, er sei aufgrund der aktuellen politischen Situa-
tion in Sri Lanka bei einer Rückkehr konkreter Gefahr ausgesetzt,
dass das SEM sein Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch be-
handelte,
dass es mit Verfügung vom 19. Juni 2019 – eröffnet am 20. Juni 2019 –
feststellte, das Wiedererwägungsgesuch werde abgewiesen, die Verfü-
gung vom 23. November 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und eine
Gebühr erhob,
dass es ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass es seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die vorgebrachten Beweismittel seien weder erheblich noch geeignet, die
Erwägungen des SEM umzustossen, da es sich um Schreiben ohne Be-
weiswert handle, welche lediglich die geltend gemachten Gesuchsgründe
in Form von Aussagen Dritter wiedergeben würden, deren Verhältnis zum
Beschwerdeführer vollkommen unklar bleibe, wobei auch nicht ersichtlich
sei, worauf sich die Äusserungen der beiden Personen überhaupt stützten,
dass das SEM ferner auch nach den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka vom
April 2019 nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgehe und den
Wegweisungsvollzug nach wie vor als zumutbar erachte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit anzuordnen,
dass weiter beantragt wurde, der Beschwerde sei superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer die Genehmigung zu
erteilen, sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzu-
halten,
dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wird, die Vo-
rinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrich-
tig abgeklärt indem es die vorhandenen Beweismittel nicht korrekt gewür-
digt habe, wobei es sich dabei keinesfalls um Gefälligkeitsschreiben
handle,
dass ferner zwei neue Beweisdokumente eingereicht wurden, namentlich
eine Bestätigung des Priesters von (…) vom 18. Februar 2019 sowie ein
Schreiben vom 20. Januar 2019 des (…), in welchem der Beschwerdefüh-
rer Mitglied gewesen sei und Öffentlichkeitsarbeit für die ländlichen Ge-
biete geleistet habe,
dass somit verschiedene Personen, welche den Beschwerdeführer über
mehrere Jahre kennen würden, bestätigt hätten, dass er einer Reflexver-
folgung und bei einer Rückschaffung massiven Menschenrechtsverletzun-
gen ausgesetzt sei, wobei von der Hand zu weisen sei, dass es sich bei all
diesen Schreiben um Gefälligkeitsschreiben handle,
dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unter Einbezug der neu
eingereichten Beweismittel als untauglich erweise und von der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen sei,
dass er somit ein Profil aufweise, welches ihn gemäss der aktuellen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Präjudizen des SEM
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr brin-
gen würde,
dass nach dem terroristischen Anschlag vom 21. April 2019 in Sri Lanka
verschärfte Sicherheitsbestimmungen und teilweise Ausgangssperren in
Kraft gesetzt worden seien, was eine erhöhte und nicht mehr zumutbare
Gefährdung des Beschwerdeführers begründen würde,
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dass er mit der Beschwerde diesbezüglich Ausdrucke von vier Onlineartikel
einreichte («Frieden in Sri Lanka – das brutale Ende einer Illusion» vom
22. April 2019, ; «Sri Lanka verhängt Notstand» vom 22. April 2019,
; «Sri Lanka setzt massive Polizeistaatsmassnahmen in
Kraft» vom 25. April 2019, ; «2 students arrested in Jaffna search
operation», ),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Juli 2019 den Vollzug
der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per so-
fort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 6 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. August 2019 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen ist, wobei sich das Verfahren nach den revisi-
onsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG) richtet,
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dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch das Vorliegen neuer er-
heblicher Beweismittel geltend machte, die den ursprünglichen Entscheid
des SEM als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen,
dass es sich bei diesen Vorbringen um Revisionsgründe handelt, das SEM
das Gesuch aber materiell als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat,
dass es sich bei dem Vorbringen, die Situation in Sri Lanka habe sich nach
den Anschlägen vom 21. April 2019 verändert, hingegen um eine neue,
nach Abschluss des vorgängigen Asylverfahrens entstandene Sachlage
handelt, welche durch das SEM als neues Asylgesuch zu prüfen gewesen
wäre,
dass dem Beschwerdeführer aus der wiedererwägungsrechtlichen materi-
ellen Behandlung der Vorbringen durch die Vorinstanz, die nun auf Be-
schwerdeebene einer Überprüfung unterzogen werden, jedoch keine
Nachteile erwachsen sind, weshalb aus prozessökonomischen Gründen
keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 festgehalten,
die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend und vollständig zu be-
urteilen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen
werden kann,
dass sich das Gericht insbesondere den Erwägungen des SEM an-
schliesst, wonach die neu eingereichten Beweismittel weder erheblich
noch geeignet sind, um zu einem anderen Ausgang des Asylverfahrens zu
führen, zumal es sich dabei um Schreiben ohne Beweiswert handelt, wel-
che lediglich die Gesuchsgründe in Form von Aussagen Dritter wiederge-
ben,
dass sich die Beschwerde sodann weitgehend in allgemeinen Ausführun-
gen und unbelegten Behauptungen erschöpft, wobei weitere Beweismittel
eingereicht wurden, welche jedoch ebenfalls nur über einen sehr geringen
Beweiswert verfügen und als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind,
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dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka, welche sich
aufgrund des Terroranschlags vom 21. April 2019 verschlechtert habe, in
asylrechtlich relevanter Weise gefährdet,
dass jedoch gemäss Praxis des Gerichts diese Gewaltvorfälle in Sri Lanka
am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung
verhängte Ausnahmezustand an der Lageeinschätzung im Referenzurteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 nichts ändern (vgl. Urteil E-
939/2016 vom 11. Juni 2019 E. 10.3 und 10.5),
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Weg-
weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Refe-
renzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-
3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9),
dass auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten islamistischen An-
schläge, welche vergangene Ostern in Negombo, Colombo und in Batti-
caloa gegen Ziele der christlichen Glaubensgemeinschaft verübt worden
sind, auf keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka schliessen lassen
und auch ansonsten keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, zu-
mal der Beschwerdeführer als Tamile weder der muslimischen noch der
christlichen Glaubensgemeinschaft angehört,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer aus
D._______ stammt (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), über eine mehrjährige
Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt und bei seiner Rückkehr auf
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, womit kein
Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug ei-
ner existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
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dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen demnach
auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2019 in zutreffen-
dem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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