B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3727/2013
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem auf den (…) datierten,
in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Ver-
tretung in Colombo (Eingang auf der schweizerischen Vertretung: […])
und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte er vor, er stamme aus B._______ (Distrikt Jaff-
na, Nordprovinz), habe seinen Heimatort jedoch schon als Kind zusam-
men mit seinen Eltern verlassen. Im Jahre 1990 sei sein älterer Bruder S.
von der sri-lankischen "Navy" mitgenommen worden; seither fehle von
ihm jede Spur. Sein jüngerer Bruder R. habe aufgrund der anlässlich ei-
ner polizeilichen Festnahme erlittenen Folter eine Niere verloren. Er sel-
ber sei am (…) (recte wohl: […]) an seinem Arbeitsplatz in einer Bäckerei
in Trincomalee (Distrikt Trincomalee, Ostprovinz) von Leuten des CID
("Criminal Investigation Department") verhaftet und auf deren Büro nahe
des Hafens mitgenommen worden. Dort sei er befragt und misshandelt
worden. Anschliessend sei er auf den Polizeiposten von Trincomalee und
drei Monate später ins Gefängnis von C._______ überführt worden. Nach
seiner Freilassung am (…) habe er sich nach Colombo begeben. Dort sei
er jedoch vor der Verfolgung durch das CID auch nicht sicher. Überdies
werde seine in Trincomalee gebliebene Mutter wiederholt von CID-Leuten
behelligt.
Zur Untermauerung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer – jeweils
in Kopie – eine am (…) ausgestellte Bestätigung des IKRK, dass er wäh-
rend seiner Gefangenschaft mehrmals von IKRK-Delegierten besucht
worden sei, ein Beleg, dass er gegen Kaution aus der Haft entlassen
worden sei, Terminkärtchen der "Human Rights Commission of Sri Lanka"
und des "Family Rehabilitation Centre" in Colombo sowie ein weiteres
Dokument zu den Akten.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom (…)
bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerde-
führer den Eingang seines Gesuches vom (…) und forderte ihn gleichzei-
tig auf, seine Vorbringen bis zum (…) näher zu begründen und zur Un-
termauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Über-
setzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien
von Identitätspapieren einzureichen.
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A.c Der Beschwerdeführer liess sich am (…) (Eingang des Schreibens
auf der schweizerischen Vertretung: […]) vernehmen. Dabei wiederholte
er seine bereits in der Eingabe vom (…) gemachten Ausführungen und
brachte im Weiteren vor, Angehörige einer paramilitärischen Gruppe be-
ziehungsweise der mit der sri-lankischen Regierung verbundenen "Karu-
na-Gruppe" verfolgten ihn mit dem Ziel, ihn zu töten.
Nachdem die schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer am (…)
zur Beantwortung der nach wie vor offenen Fragen bis zum (…) aufgefor-
dert hatte, liess sich dieser am (…) (Eingang des Schreibens auf der
schweizerischen Vertretung: […]) erneut vernehmen. Er brachte dabei
vor, seit der Entlassung aus der Haft im Jahre 1999 in Trincomalee und
später auch in Colombo, wo er sich im Jahre 2006 habe registrieren las-
sen, als Maurer gearbeitet zu haben. Weil er aber ständig von der Polizei
festgenommen und befragt worden sei, habe er zeitweise keine Arbeit
gehabt. Zusammen mit der Eingabe vom (…) reichte er – jeweils in Kopie
– eine Bestätigung seines Arbeitgebers sowie verschiedene Dokumente,
die belegen sollen, dass er behördlich gesucht werde, ein.
A.d Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
5. Oktober 2010 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beige-
legten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Bot-
schaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berück-
sichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige As-
similationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglich-
keit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der
Schweiz) das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da
er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das Bun-
desamt räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu innert
dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern und allfällige
neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass
bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
scheiden werde.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer am 18. Oktober 2010 eröffnet. Der Beschwerdeführer
liess sich innert der dreissigtägigen Frist nicht vernehmen.
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A.e Schliesslich befinden sich die Kopien von vier Seiten des sri-
lankischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine beglaubigte
Kopie seines Geburtsregisterauszuges bei den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster
Eingabe vom 13. Juni 2013 (Eingang auf der schweizerischen Vertretung:
18. Juni 2013) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des
Asyls.
Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren geschilderten Probleme und machte im Weiteren geltend, im Mai
2012 sei ein weiterer Bruder von Unbekannten gekidnappt worden und
seither unbekannten Aufenthaltes. Unter diesen Bedingungen könne er
nicht länger an irgend einem Ort in seinem Heimatland leben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 22. Mai
2013 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die ange-
fochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in
Colombo am (…) mit eingeschriebener Post verschickt worden war. Die
auf den 13. Juni 2013 datierte und am 18. Juni 2013 bei der schweizeri-
schen Vertretung eingegangene Beschwerdeschrift wurde daher zweifel-
los rechtzeitig eingereicht.
2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
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auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch be-
fragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom (…)
schriftlich dargelegt dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und erhielt
vom BFM zweimal Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner
Asylgründe sowie zur Untermauerung derselben mittels
entsprechender Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c).
Überdies wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in
Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Der
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entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der
schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Be-
schwerdeführer vor dem Entscheid durch eine schweizerische Ver-
tretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
5.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. Mai
2013 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die
Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im
Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung
sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hin-
weis auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Befürchtungen, künftig
staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
5.4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines am (…) ge-
stellten Gesuches geltend, im Jahre 1999 (aufgrund der eingereichten
IKRK-Bestätigung muss davon ausgegangen werden, dass er das Jahr
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1998 meinte) vom CID festgenommen und in der fast ein Jahr dauernden
Haft misshandelt worden zu sein. Des Weiteren brachte er vor, nach wie
vor aufgrund der damaligen Inhaftierung von Angehörigen einer paramili-
tärischer Gruppe beziehungsweise von der "Karuna-Gruppe" verfolgt zu
werden.
5.4.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme wurden durch
die Einreichung verschiedener Unterlagen dokumentiert und vom BFM
nicht als unglaubhaft erachtet.
Wie das BFM indessen zutreffend bemerkte, ergeben sich aus den Akten
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach
Januar 2009 von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen wäre
oder dass ihm solche drohen würden. Die damaligen Schwierigkeiten
sind jedoch – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
festgehalten wurde – vor dem Hintergrund der zu jener Zeit allgemein an-
gespannten Situation zu betrachten. Der Krieg zwischen der sri-
lankischen Regierung und den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und die Sicherheitslage in Sri Lanka
hat sich inzwischen erheblich verbessert.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM
vom (…), in welchem er dazu aufgefordert worden war, seine aktuellen
Probleme darzulegen, nicht reagiert hatte, stellt – wie in der angefochte-
nen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt wurde – ein Indiz dafür dar,
dass der Beschwerdeführer keiner (aktuellen) Gefährdungssituation mehr
ausgesetzt ist. An dieser Feststellung vermögen die knappen Hinweise
auf die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Schwierigkeiten
und die durch nichts belegte Behauptung, im Mai 2012 sei ein weiterer
Bruder von Unbekannten gekidnappt worden, nichts zu ändern.
Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen und
Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachver-
haltes zu führen, zumal diese eine mehrere Jahre zurückliegende und
somit nicht mehr aktuelle Verfolgungssituation betreffen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar
drohende Gefährdung akut zu befürchten.
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5.6 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und
den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
5.7 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zu-
zumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: