B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3728/2012/wif
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 – von Italien kommend –
nach W._______ gelangte, wo er von der Grenzwacht aufgegriffen wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem BFM zuge-
führt wurde,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festge-
stellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz bereits als Asylsuchender in Italien aufgehalten hatte (illegale
Einreise verzeichnet in X._______ [per 18. März 2011] und Asylgesuche
verzeichnet in Y._______ [zweimal per 30. November 2011]),
dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 beim Bundesamt sein Asyl-
gesuch einreichte, worauf er am 16. Mai 2012 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Tunesien aus
Z._______ und er sei die letzten Jahre in seiner Heimat … [im Gastge-
werbe] tätig gewesen,
dass er zum Grund für sein Gesuch zur Hauptsache vorbrachte, er habe
in seiner Heimat Nachstellungen erlitten, weil er vor der Revolution der
Polizei einmal einen Spitzeldienst erwiesen habe, was damals zur Verhaf-
tung von mehreren Personen geführt habe,
dass er im März 2011 von Tunesien auf dem Seeweg X.______ erreicht
habe, wo er von den italienischen Behörden registriert und danach nach
Y._______ transferiert worden sei,
dass er dort im November oder Dezember 2011 ein Asylgesuch einge-
reicht habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, nachdem er von den
Behörden zu seinen Gesuchsgründen angehört worden sei,
dass ihm danach von den italienischen Behörden keine Unterkunft mehr
zur Verfügung gestellt worden sei, sondern die Behörden versucht hätten,
ihn nach Tunesien zurückzuführen,
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dass er deshalb aus dem Flüchtlingslager geflohen sei, worauf er einige
Monate in einem verlassenen Haus bei Y._______ gelebt habe, bis er
sich am 10. Mai 2012 zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass er abschliessend auf die Frage des BFM betreffend allfällige Gründe
gegen eine Rückführung in sein Erstasylland vorbrachte, in Italien werde
nichts für ihn gemacht (vgl. …),
dass das BFM am 13. Juni 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches
innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 2. Juli 2012 – eröffnet am
10. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. Juli 2012 Be-
schwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das BFM zwecks Behandlung seines Asylgesu-
ches in der Schweiz beantragte,
dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er wolle in der Schweiz bleiben
und nicht nach Italien zurückgeführt werden, da er dort nirgends hingehen
könne und dort keine Unterkunft und Verpflegung erhalte, nachdem er ei-
nen negativen Asylentscheid erhalten habe,
dass er in diesem Zusammenhang als Beweismittel in Kopie einen nega-
tiven Asylentscheid der italienischen Behörden vom 7. Juni 2011 vorlegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst hat, sich seiner englischsprachigen Eingabe jedoch
ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52
Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Beschwerde zwecks
Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat
(Art. 108 Abs. 2 AsylG) und er zur Beschwerdeführung legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen
Raum in Italien eingereicht hat und von dort kommend in die Schweiz ein-
gereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung des erneuten
Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um
eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen
nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubli-
ner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert
hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erst-
asylland ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete
Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30)
als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkre-
ten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwer-
deführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, von Italien sei sein Asyl-
gesuch bereits negativ entschieden worden,
dass dieser Umstand jedoch als unerheblich zu erkennen ist, da keine
konkreten Hinweise darauf bestehen, dem Beschwerdeführer sei in Italien
kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden, respektive die italieni-
schen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung sei-
ner Asylvorbringen abgewiesen, wie auch kein Anlass zur Annahme be-
steht, Italien würde sich nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot
und die einschlägigen Normen der EMRK halten,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar anführt, er erhalte in Italien
keine genügende Unterstützung, indes alleine damit kein konkreter An-
lass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich ein
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gesunder Mann, welcher sein Auskommen bisher selbständig bestritten
hat – würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, zumal
kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmass-
nahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine ent-
sprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu oben),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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