B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3728/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 mithilfe eines Schleppers auf dem
Landweg in Richtung B._______. Nach einem (…) Aufenthalt in C._______
setzte sie ihr Reise in ein ihr unbekanntes Land fort, von wo sie im (…)
2015 die (…)reise nach D._______ antrat. Am Tag ihrer dortigen Ankunft
(9. März 2015) reiste sie in die Schweiz weiter und suchte im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach.
B.
Am 26. März 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 23. Juni
2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin die Beendigung des von ihm
angehobenen Dublin-Verfahren mit. Am 2. März 2016 wurde die Beschwer-
deführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Am 3. April 2017
wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Da sie dabei geltend
machte, dass sie sich in ärztlicher Behandlung befinde, wurde ihr vom SEM
gleichentags Frist bis zum 23. April 2017 zur Einreichung eines ärztlichen
Berichts angesetzt. Dieser datiert vom 4. April 2017 und wurde von der von
der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mandatierten damaligen Rechts-
vertreterin am 11. April 2017 eingereicht.
C.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus,
sie sei (…) Ethnie und in F._______ geboren, wo sie die Schule bis zur (…)
Klasse besucht habe. Aufgrund der (…) Verfassung ihrer Mutter habe sie
den Schulbesuch abgebrochen und als (…) gearbeitet. Dabei sei sie im
Jahr 1999 im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und nach G._______ ge-
bracht worden. Nachdem sie dort die militärische Ausbildung absolviert
habe, sei sie nach H._______ beordert worden, wo sie in (…) gearbeitet
habe. Im Jahr 2005 sei sie nach I._______ transferiert worden. Bereits vor-
her habe sie um Entlassung aus dem Militärdienst ersucht. Im Hinblick auf
dieses Ziel habe sie von den Problemen ihrer Mutter berichtet und schliess-
lich ihre Tochter zur Welt gebracht. Da sie jedoch nie aus dem Dienst ent-
lassen worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschieden.
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die
Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, (…) Fotos aus der Mi-
litärdienstzeit und den Taufschein ihrer Tochter in Kopie ein.
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D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 – eröffnet am 2. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Voll-
zug der Wegweisung wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
E.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 teilte ein neuer Rechtsvertreter dem SEM
unter Beilage einer Vollmacht mit, dass er die Beschwerdeführerin ab so-
fort vertrete und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 16. Juni
2017 gewährt. Am 27. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM die
Mandatsbeendigung mit.
F.
Mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formulareingabe vom 3. Juli
2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführe-
rin die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, (eventualiter) die Feststel-
lung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem sei eventualiter die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 trat der Instruktionsrichter auf
den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses
nicht ein, setzte der Beschwerdeführerin eine siebentägige Frist zur Einrei-
chung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und teilte ihr mit, dass erst
nach Fristablauf über die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung befunden werde.
H.
Am 12. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung
einreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier
um eine Beschwerde, die aufgrund eines Koordinationsentscheids des
Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet ist, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der
entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ist daher gegenstandslos.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. So habe sie anlässlich der BzP erklärt, dass
sie nach Brauch verheiratet sei und während rund (…) Jahre mit ihrem
Ehemann zusammengelebt habe. Demgegenüber habe sie sich sowohl bei
der Bundesanhörung als auch anlässlich deren Ergänzung dahingehend
geäussert, dass sie mit dem Kindsvater nicht verheiratet sei und ihr Zu-
sammenleben mit diesem nur zirka (…) Monate gedauert habe, bevor er
dann ausgereist sei. Da sie bei der BzP sogar das Quartier in I._______
genannt habe, in welchem sie geheiratet hätten, sei nicht erklärbar, wes-
halb sie bei den späteren Anhörungen gesagt habe, nicht verheiratet zu
sein. Abgesehen davon unterschieden sich ihre Aussagen bezüglich der
Dauer des Zusammenlebens markant. Zudem habe sie widersprüchliche
Aussagen betreffend den Militärdienst gemacht. So habe sie anlässlich der
Anhörung vorgebracht, bereits im Jahr 2003 vom Militärdienst desertiert zu
sein, wobei die (…) Verfassung ihrer Mutter sie dazu veranlasst habe, den
Dienst unerlaubt zu verlassen, sie aber nach rund drei Monaten von ihrer
Einheit zuhause aufgegriffen worden sei. Anschliessend sei sie während
eines Monats zur Strafe in G._______ inhaftiert worden. Diese Aussage
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Seite 6
erstaune, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP noch erklärt
habe, dass sie nie verhaftet worden sei und es während ihrer Zeit im Mili-
tärdienst keine Vorkommnisse gegeben habe. Dadurch werde auch der
vorgebrachte Aufgriff im Rahmen einer Razzia, woraufhin sie später die
militärische Ausbildung absolviert habe, in Frage gestellt. Darauf angespro-
chen, habe sie sich dahingehend geäussert, zum Zeitpunkt der BzP in ärzt-
licher Behandlung gewesen zu sein und deshalb möglicherweise Dinge
vergessen zu haben. Dem Protokoll der BzP sei jedoch zu entnehmen,
dass sie damals gesund gewesen sei. Anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung habe sie zudem gesagt, dass sie am Anfang keine Krankheit gehabt
habe und die Diagnose (…) erst einige Monate vor dieser Anhörung gestellt
worden sei. Somit wäre es nachvollziehbar gewesen, dass sie aufgrund
ihrer Beschäftigung mit der gesundheitlichen Situation eher in den letzten
Anhörungen vergessen hätte, über gewisse Dinge zu sprechen, nicht je-
doch bei der BzP, wo sie gesagt habe, gesund zu sein. Zudem habe sie
anlässlich der ergänzenden Anhörung die Desertion nicht von sich aus er-
wähnt, obwohl sie in diese Richtung befragt worden sei. Darauf angespro-
chen, habe sie gesagt, die Frage nicht verstanden zu haben. Da ihr die
Frage jedoch mehrmals gestellt worden sei, wäre von ihr zu erwarten ge-
wesen, dass sie nachfragen würde. Überdies habe sie bei der Bundesan-
hörung erklärt, sich wiederholt krank gemeldet zu haben, um sich um ihre
Mutter zu kümmern, aber jeweils wieder zur Arbeit zurückgekehrt zu sein.
Mithin könnten ihre widersprüchlichen Aussagen bezüglich ihrer geltend
gemachten Desertion nicht erklärt werden. Des Weiteren hätten sich einige
Unstimmigkeiten in Bezug auf ihre Tochter ergeben: Einerseits falle auf,
dass sie deren Geburtsdatum nicht zu nennen vermögen habe. Anderer-
seits sei der Zeitpunkt der Schwangerschaft unklar geblieben. So habe sie
anlässlich der BzP erklärt, sich nicht an dieses Datum erinnern zu können,
obwohl sie damals einen Taufschein der Tochter bei sich gehabt habe.
Zwar habe sie bei der Bundesanhörung ein ungefähres Datum genannt.
Dieses stimme aber nicht mit demjenigen im Taufschein überein. Auch da-
rauf angesprochen habe sie diese unterschiedlichen Aussagen nicht zu er-
klären vermocht. Da die Geburt eines Kindes ein einschneidendes Ereignis
darstelle, müsste man sich – wenn schon nicht an das Datum – dann doch
an die Umstände der Schwangerschaft beziehungsweise Geburt erinnern.
Diesbezüglich habe sie anlässlich der BzP ausgeführt, bereits vor ihrer Ver-
setzung nach I._______ schwanger geworden zu sein. Dagegen habe sie
bei der Bundesanhörung erklärt, ihre Tochter erst einige Jahre nach der
Versetzung in I._______ geboren zu haben. Ausserdem habe sie sich wi-
dersprüchlich zu ihrer Desertion geäussert, welche kurz vor ihrer Ausreise
erfolgt sei. Namentlich habe sie anlässlich der Bundesanhörung erklärt,
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dass sie in dem (…) Betrieb, dem sie in I._______ zugeteilt gewesen sei,
jeweils nur einmal pro Woche habe arbeiten und ansonsten sich lediglich
„einchecken“ müssen. Dagegen habe sie bei der ergänzenden Anhörung
erklärt, dass sie jeweils nur (…) frei gehabt und Schicht gearbeitet habe.
Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, dass Fehler
menschlich seien. Da sie angegeben habe, mehrere Jahre in diesem Be-
trieb gearbeitet zu haben, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Aussagen
bezüglich der Arbeitszeiten in einem nicht unbeachtlichen Ausmass vonei-
nander abwichen. Zudem mute etwas seltsam an, dass sie während der
Tage vor ihrer Ausreise angeblich „nichts“ gemacht habe. Schliesslich habe
sie anlässlich der ergänzenden Anhörung gesagt, dass sie aus dem Mili-
tärdienst entlassen worden sei. Am Ende dieser Anhörung darauf ange-
sprochen, habe sie erklärt, sich diesbezüglich versprochen zu haben. Dies
sei zwar durchaus möglich. Interessant sei jedoch, dass sie danach gefragt
worden sei, wie sie ihre Tochter kontaktiere. Da die erwähnte Aussage
nichts mit dieser Frage zu tun gehabt habe, liege die Vermutung nahe, dass
ihr diese Information „herausgerutscht“ sei. Aufgrund dieser Unglaubhaftig-
keitsmerkmale könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwer-
deführerin nicht doch aus dem Militärdienst entlassen worden sei.
6.2 Bezüglich der Vorfluchtgründe beschränkt sich die Rechtsmittelein-
gabe auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. So
sei die Beschwerdeführerin in G._______ gewesen und habe den Militär-
dienst absolviert. Ihre Mutter habe massive (…) Probleme. Die Beschwer-
deführerin habe eine Tochter und sei trotz all ihrer Probleme nicht aus dem
Militärdienst entlassen worden. Einmal habe sie den Dienst unerlaubt ver-
lassen und sei daraufhin inhaftiert worden. In der Folge habe sie sich krank
gemeldet und Eritrea illegal verlassen. Sie sei desertiert und liefe bei einer
Rückkehr Gefahr, verhaftet zu werden. Sie sei den Behörden bekannt. Sie
habe anlässlich der Befragung und der Anhörungen im erstinstanzlichen
Verfahren alles erzählt. Gesundheitlich gehe es ihr schlecht. Sie leide an
(…) und sei deswegen oft unkonzentriert. Bei der Befragung beziehungs-
weise den Anhörungen sei ihr oft schwindlig gewesen. Aus medizinischen
Gründen und wegen des ganzen Stresses sei sie oft unkonzentriert gewe-
sen.
6.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorfluchtgründe von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün-
dung verneint wurde. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht ge-
eignet, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren. Gemäss dem
ärztlichen Bericht vom 4. April 2017 (vgl. […]) datiert die Diagnose (…) vom
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22. November 2016. Die Beschwerdeführerin machte denn auch erstmals
zu Beginn der ergänzenden Anhörung vom 3. April 2017 geltend, dass sie
an dieser Krankheit leide (vgl. […]). Daraufhin wurde diesem Vorbringen in
gebührender Weise Rechnung getragen, indem die Befragerin nach einer
Stunde eine Pause vorschlug, damit sich die Beschwerdeführerin die ein-
zelnen Ereignisse des von ihr geschilderten Sachverhalts besser ins Ge-
dächtnis rufen könne (vgl. a.a.O., […]). Bevor die Befragerin die Anhörung
nach der 20-minütigen Pause fortsetzte, hatte sie der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, es sei wichtig, dass sie sich dabei wohlfühle, und sie ihr sagen
könne, ob sie sich zur Fortsetzung der Anhörung imstande fühle oder diese
auf einen andern Termin verschieben wolle. Daraufhin ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Weiterführung und wurde von der Befragerin gefragt,
ob sie noch etwas essen oder trinken wolle, damit sie sich besser fühle.
Die Beschwerdeführerin nahm eine Tablette ein, bevor sie sich mit der Fort-
setzung der Anhörung einverstanden erklärte, wobei sie von der Befragerin
gebeten wurde, sich zu melden, falls es ihr schlechter gehe, damit die An-
hörung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden
könne (vgl. a.a.O., […]). 40 Minuten später erfolgte eine weitere Pause von
15 Minuten, nach deren Abschluss die Befragerin die Beschwerdeführerin
nach ihrem Befinden fragte. Diese antwortete, sie habe leichte Kopf-
schmerzen, woraufhin die Befragerin sie bat ihr mitzuteilen, wenn sie ein
Pause brauche (vgl. a.a.O., […]). Zudem wäre in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbarer gewesen, wenn die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung mit ihrer gesundheitlichen
Situation eher in der Bundesanhörung vom 3. März 2016 und der ergän-
zenden Anhörung vom 3. April 2017 vergessen hätte, über gewisse Dinge
zu sprechen, nicht jedoch in der BzP vom 26. März 2015, als sie sich als
gesund bezeichnete. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
(vgl. vorstehend E. 6.1).
7.
7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der von
ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr
dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten und
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kam zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die
geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet
(vgl. a.a.O., E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda,
E. 5.2).
7.3 Es sind aus den vorliegende Verfahrensakten keine solchen zusätzli-
chen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führten könnten. Diesbezüglich ist vorweg auf die entspre-
chenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl.
vorstehend E. 6.1). Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind
nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal in lediglich
pauschaler Weise eingewendet wird, die Beschwerdeführerin werde bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea durch das Militär gesucht und verklagt, ihr Leben
sei in Gefahr. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungs-
massnahmen hervorrufen.
7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Bestehen von flücht-
lingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe bezüglich der Be-
schwerdeführerin zu verneinen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2017 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid for-
mell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt hat und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch der Antrag auf Gewährung
der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: