B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3729/2019
law/wsi
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des
SEM vom 14. Juni 2019 / N (…).
D-3729/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 3. April 2016 in der Schweiz
um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 ab.
D.
Am 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsver-
treters beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Als Be-
weismittel wurden verschiedene Todeszertifikate (datierend aus den Jah-
ren 2004, 2009 und 2010), ein Asylgesuch seines Onkels vom Juni 2011,
zwei Fotografien des Beschwerdeführers sowie zahlreiche auf einem Da-
tenträger abgespeicherte Dokumente zur allgemeinen Situation in Sri
Lanka eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 – eröffnet am 21. Juni 2019 – lehnte das
SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg
und verfügte den Wegweisungsvollzug.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2019 liess der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Be-
schwerde erheben.
In dieser wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem
Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich dazule-
gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa-
che betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese Personen
zufällig ausgewählt wurden und andernfalls die im vorliegenden Verfahren
konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Ge-
richtspersonen ausgewählt wurden (Rechtsbegehren 1), das vorliegende
Verfahren sei zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zu-
D-3729/2019
Seite 3
rückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den An-
schlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe (Rechtsbegeh-
ren 2), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventuell sei die Verfügung
des SEM vom 14. Juni 2019 aufzuheben und die Sache sei zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4),
eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 aufzuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5), eventuell sei
die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 betreffend die Ziffern 4 und 5
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 6).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner unter Ziff. 7 ("Beweisan-
träge") der Beschwerde (a.a.O. S. 49) beantragt, der Onkel des Beschwer-
deführers, der in Frankreich im Asylverfahren sei, solle im Rahmen einer
Botschaftsabklärung zur Gefährdung des Beschwerdeführers befragt wer-
den, insbesondere aufgrund seiner TNA-Tätigkeiten und der LTTE-Tätig-
keiten des Onkels (Beweisantrag 1), das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers solle umfassend abgeklärt werden, wozu dem Be-
schwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen sei, damit dieser eine
Fotodokumentation seines exilpolitischen Engagements einreichen könne
(Beweisantrag 2) und es sei die Rolle und der Einfluss der EPDP (Eelam's
People Democratic Party) auf der Insel (…) umfassend abzuklären, so
auch die Korruption und der Zusammenarbeit mit der Polizei und der sri-
lankischen Armee (Beweisantrag 3).
Als Beweismittel wurde ein elektronischer Datenträger mit zahlreichen Do-
kumenten und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Ak-
ten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der gegen die
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 erhobenen Beschwerde zuständig
(Art. 31-34 VGG). Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
D-3729/2019
Seite 4
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt von E. 4.1 einzutreten.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf die im Rechtsbegehren 1 gestell-
ten weiteren Anträge ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtspre-
chung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April
2017 E. 4.1–4.3).
4.2 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Be-
schwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Anschläge
vom April 2019 (Rechtsbegehren 2) ist unter Hinweis auf die hinlänglich
bekannte Rechtsprechung abzuweisen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des
BVGer E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 5; E-3397/2019 vom 5. Au-
gust 2019 E. 5).
5.
5.1 Was die in der Beschwerde erhobenen Rügen anbelangt, wonach der
rechterhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das
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Seite 5
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll, ist vor-
weg festzuhalten, dass in den diesbezüglichen Einwänden die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache
vermengt werden, welche die materielle Entscheidung über die vorge-
brachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Ein-
schätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Be-
schwerdeführer gefordert (vgl. dazu die auf dem elektronischen Datenträ-
ger abgespeicherten 149 Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte
[Beschwerdebeilagen Nrn. 2–144 sowie einige weitere, nicht als Beilage
benannte Dateien]) spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfest-
stellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt,
wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Aktenlage die Asylvor-
bringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer, und auch in Bezug auf
die Rüge, das SEM habe die eingereichten Dokumente zur Lage in Sri
Lanka falsch gewürdigt. Im Weiteren trifft dies ebenso auf den Einwand zu,
das SEM habe das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Engagement
seiner Verwandten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie
die dazu eingereichten Beweismittel, seine exilpolitischen Tätigkeiten als
auch die Gefährdungslage in Sri Lanka nach den neusten Terroranschlä-
gen im April 2019 falsch beurteilt sowie die Glaubhaftigkeitsgrundsätze
falsch angewandt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegrün-
det.
5.2 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August
2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene
Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungs-
grundsatz verletzt worden sei, so wurde vom Gericht bereits in mehreren
vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer
D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.) festgestellt, dass diese
länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die
Abstützung auf dieselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu ge-
nügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung die-
ses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist so-
mit unbegründet. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und
überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar,
sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch
das Gericht zu berücksichtigen.
D-3729/2019
Seite 6
5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rechtsbegehren 3 und 4 sind abzu-
weisen.
6.
6.1
6.1.1 Im neuen Asylgesuch vom 16. Mai 2019 wird im Wesentlichen gel-
tend gemacht, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwandte habe, wel-
che Mitglieder der LTTE gewesen seien oder diese unterstützt hätten. Drei
Cousins und Cousinen seien im Kampf gefallen. Sein Onkel, welcher eben-
falls die LTTE unterstützt habe, habe in Frankreich um Asyl nachgesucht,
und dessen Asylgesuch enthalte klare Hinweise auf Verbindungen der Fa-
milie des Beschwerdeführers zu den LTTE. Sein Onkel sei wegen Unter-
stützung der LTTE mehrmals festgenommen worden und habe deswegen
schliesslich das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer werde als
vermeintliches ehemaliges LTTE-Mitglied wahrgenommen und sei deshalb
gefährdet. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er
habe letztmals im März 2019 an einer Demonstration in B._______ teilge-
nommen. Zudem besuche er regelmässig die "(…)" in C._______ und po-
siere öfter auf Fotografien mit LTTE-Symbolen.
6.1.2 Ferner habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verändert,
dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe. Die Terroranschläge
an Ostern 2019 hätten zu einer massiven Verschlechterung der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt. Es sei von einer Zu-
nahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszuge-
hen. Besonders gefährdet sei er unter diesen neuen Umständen, weil es
in seiner Familie LTTE-Verbindungen gebe und er sich für die Partei TNA
(Tamil National Alliance) engagiert habe. Er gehöre – unter anderem we-
gen seiner politischen Tätigkeiten sowie der familiären Verbindungen zu
den LTTE – zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risiko-
gruppe. Zudem gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen
tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Gene-
ralverdachts der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen
verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
D-3729/2019
Seite 7
6.2 Das SEM führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte poli-
tische Verfolgung durch die EPDP aufgrund seines Engagements für die
TNA im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen können. Seine Ein-
gabe enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass die Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts, seine Vorfluchtgründe seien als nicht asylrelevant
beziehungsweise als unglaubhaft zu qualifizieren, nicht mehr zutreffend
sei. Auch aufgrund der politischen Situation in Sri Lanka seit dem im Okto-
ber 2018 begonnenen Machtkampf sei nicht von einer generell erhöhten
Gefährdung von sri-lankischen Staatsangehörigen auszugehen. Weiter
gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu den im
April in Sri Lanka verübten Anschlägen einen Bezug aufweise oder dessen
verdächtigt würde. Ebenfalls seien die neu eingereichten Beweismittel un-
geeignet, eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch den sri-
lankischen Staat zu belegen. Die Ausführungen seines Onkels würden sich
ausschliesslich auf dessen persönliche Erlebnisse und Gefährdungssitua-
tion beziehen, in welcher er sich bis Ende 2010 befunden haben wolle, und
nicht auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer selbst habe im ers-
ten Asylverfahren hingegen keine Gefährdung aufgrund des angeblichen
Engagements seines Onkels geltend gemacht. Den Akten seien keinerlei
konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er nach der Ausreise seines On-
kels und bis zu seiner eigenen Ausreise im Jahr 2016 diesbezüglich in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Eine persönliche Verbin-
dung zu den LTTE habe er bisher stets verneint. Somit bestehe, selbst
wenn sein Onkel als Flüchtling anerkannt werden sollte, kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Auch die eingereichten Todesur-
kunden seiner Cousins und Cousinen seien nicht geeignet, eine Gefähr-
dung zu belegen, da aus diesen nicht ersichtlich sei, ob die verstorbenen
Personen für die LTTE gekämpft hätten oder als Zivilpersonen im Krieg den
Tod gefunden hätten. Zudem würden jegliche weiteren Informationen über
deren angebliches Engagement für die LTTE fehlen. Weiter würden auch
die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht zu einer Ge-
fährdung führen, da sich seine diesbezüglichen Aktivitäten auf die Teil-
nahme an den "(...)" als einfacher Mitläufer (welcher im Übrigen nicht ein-
mal ein Plakat oder politisches Symbol getragen habe) beschränke. Seine
Aussage, er würde öfter auf Fotografien mit Symbolen der LTTE posieren,
sei durch nichts belegt. In der Anhörung vom 25. Mai 2018 habe er zudem
noch jegliche politischen Aktivitäten in der Schweiz oder Verbindungen zu
den LTTE verneint.
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Seite 8
6.3 In der Beschwerde wird nebst Wiederholungen der bereits mit dem
neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachumstände im Wesentlichen geltend
gemacht, aus dem eingereichten Asylgesuch des Onkels des Beschwer-
deführers sei ersichtlich, wie sich die Lage auf der Insel (…) (dort habe sich
der Beschwerdeführer früher politisch betätigt) präsentiere, was für die Be-
urteilung seiner eigenen Gefährdung relevant sei. Diese Gefährdung habe
das SEM in seiner Verfügung verkannt. Zudem sei ersichtlich, dass zwei
der Neffen seines Onkels verhaftet worden seien, um das Versteck des
Onkels herauszufinden. Was die Verneinung der Frage nach politischen
Aktivitäten in der Schweiz betreffe, habe sich diese Antwort darauf bezo-
gen, dass der Beschwerdeführer damit das aktive Politisieren in Räten o-
der Gruppierungen gemeint habe, nicht jedoch die Teilnahme an Demonst-
rationen oder am "(…)". Ebenso habe er gemeint, es seien mit der Frage
nach LTTE-Verbindungen persönliche Verbindungen gemeint gewesen.
Aufgrund seiner zahlreichen vorhandenen Risikofaktoren wie seiner Ab-
stammung aus einer Familie mit LTTE-Verbindungen, seines eigenen poli-
tischen Engagements sowie seiner starken exilpolitischen Tätigkeiten sei
er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet.
7.
7.1 Die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente (vgl.
oben E. 6.1) wurden teilweise bereits mit Urteil des BVGer D-979/2019
vom 22. März 2019 beurteilt und für unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant befunden. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeiten für die
TNA bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet und habe eine
Verfolgung durch die EPDP zu befürchten. Die Argumentation in der Be-
schwerde, die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren seien sowohl durch das
SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht falsch beurteilt worden
und aufgrund seines Engagements für die TNA habe er asylrelevante
Nachteile zu befürchten, stellt demnach rein appellatorische Kritik am Urteil
D-979/2019 vom 22. März 2019 dar, auf welche im vorliegenden Verfahren
nicht weiter einzugehen ist.
7.2
7.2.1 Ferner wurden mit dem vorliegenden Asylgesuch Beweismittel ein-
gereicht, welche dem Gericht bei Erlass des Urteils D-979/2019 vom
22. März 2019 nicht bekannt waren beziehungsweise vom Beschwerde-
führer (ohne dies im vorliegenden Verfahren zu begründen) im vorange-
henden Asylverfahren nicht eingereicht wurden. Mit diesen wird neu gel-
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Seite 9
tend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Cousins und sei-
nem Onkel über familiäre LTTE-Verbindungen, welche ihn in den Fokus der
sri-lankischen Behörden rücken würde.
7.2.2 Das SEM prüfte in der angefochtenen Verfügung dieses Vorbringen
und die dazu eingereichten Beweismittel, übersah jedoch, dass es im Rah-
men eines Mehrfachgesuchs ausschliesslich Sachumstände materiell zu
beurteilen hat, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahren neu
entstanden sind, die asylsuchende Person mithin geltend macht, es liege
ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich be-
deutsam sei. Die nachträglich geltend gemachten angeblichen familiären
LTTE-Verbindungen wären mithin – mangels funktionaler Zuständigkeit –
nicht vom SEM zu beurteilen gewesen; sie wären allenfalls gestützt auf
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Rahmen eines Revisionsgesuches beim
Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Dem Beschwerdeführer
sind jedoch durch die Prüfung dieser Vorbringen und Beweismittel durch
das SEM im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine Nachteile erwachsen.
Es erübrigt sich jedoch, auf diese im Rahmen des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens einzugehen und es kann auf die Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe auch oben E. 6.2). Ergän-
zend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die nunmehr behaupte-
ten familiären Verbindungen zu den LTTE im vorangegangenen Verfahren
mit keinem Wort erwähnte und die Frage nach Verbindungen zu den LTTE
gar verneinte (vgl. SEM-Akte A13 F122). Im Übrigen wird in der Be-
schwerde nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll,
diese Verbindungen bereits im vorangegangenen Asylverfahren geltend zu
machen, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern aufgrund
der angeblichen Verbindungen von Familienangehörigen zu den LTTE ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen könnte.
7.3 Was schliesslich das Vorbringen betrifft, die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka habe sich in den letzten Monaten derart ver-
ändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm bestehenden Ri-
sikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, ist
wiederum auf das Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 zu verweisen. In
diesem wurden allfällige Risikofaktoren verbunden mit den vorgebrachten
politischen Veränderungen seit Oktober 2018 bereits rechtskräftig beurteilt.
Auch vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers weder
die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als
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Seite 10
Referenzurteil publiziert) zu ändern, noch ist aus der Beschwerde – entge-
gen der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allgemeine
Lage in Sri Lanka seit dem Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 in einer
Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persön-
liche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.
7.4 Im Übrigen sind für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung die im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 (als Referenz-
urteil publiziert) erwähnten und nach wie vor massgeblichen Risikofaktoren
zu beachten, welche – sofern glaubhaft gemacht – in einer Gesamtschau
und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind.
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft be-
funden worden sind, er selbst keine relevante Verbindung zu den LTTE
aufweist und keine Gefahr von Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er (abge-
sehen von exilpolitischen Aktivitäten) keine der im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 stark risikobegründenden Faktoren. Eine Schärfung seines
politischen Profils ergibt sich aber auch aus diesen exilpolitischen Tätigkei-
ten nicht, zumal sich aus den Ausführungen in der Beschwerde (Teilnahme
am „(...)“ in C._______ und an anderen regimekritische Demonstrationen;
Fotografien mit LTTE-Symbolen) kein exponiertes Wirken erschliesst.
Nachdem das Asylgesuch am 16. Mai 2019 eingereicht wurde, wäre der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungs- (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und
seiner Begründungspflicht (Art. 111c Abs. 1 AsylG) längst gehalten gewe-
sen, allfällige seine exilpolitischen Aktivitäten betreffende Beweismittel ein-
zureichen. Solches hat er bis heute ohne ersichtlichen Grund unterlassen,
obwohl ihm dazu ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Der Beweisan-
trag 2 ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Ergänzend festzuhalten
bleibt, dass der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt
wurde und er somit auch nicht über einen Strafregistereintrag verfügt. Al-
leine aus der tamilischen Ethnie, der längeren Landesabwesenheit sowie
einer allfälligen, jedoch nicht belegten Verwandtschaft zu seit vielen Jahren
aus Sri Lanka ausgereisten beziehungsweise verstorbenen LTTE-Mitglie-
dern kann der Beschwerdeführer, keine Gefährdung ableiten.
7.5 Schliesslich ist eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils
des Beschwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen
Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
D-3729/2019
Seite 11
7.6 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nach wie vor nicht davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylre-
levante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte, weshalb das
SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Das Rechtsbe-
gehren 5 ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Wie im Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 festgestellt wurde, er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen als zulässig (vgl. a.a.O. S. 10). Die hier zu beurteilenden Vorbrin-
gen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer
asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, wes-
halb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist,
und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel
eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet,
dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich
zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu er-
achten.
D-3729/2019
Seite 12
9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Ur-
teil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. S. 10). Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann ange-
sichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürger-
kriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner
Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individu-
elle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug spre-
chen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am
22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich dem-
nach nicht als unzumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Das Rechtsbegehren 6 ist daher abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend kei-
nen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt
Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte auch in der vorlie-
genden Beschwerde zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das
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Seite 13
bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der
Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm – wie ihm hinlänglich
bekannt ist – diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen
und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil
des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag
ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ400.– in Abzug
zu bringen.
11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3729/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Irina Wyss
Versand: