B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3730/2012
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen, nicht übereinstimmen-
den Angaben zufolge am 23./25. April 2012 und gelangten mit einem Rei-
sebus über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 24. April
2012 respektive 7. Mai 2012 in die Schweiz. Ihre Asylgesuche reichten
sie am 7. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ ein. Am 23. Mai 2012 fanden im EVZ die Kurzbefragungen
statt. Am 31. Mai 2012 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen
durch das BFM.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, dass sie als Angehörige der ethnischen
Minderheit der Roma in Mazedonien keine Rechte hätten. Sie würden
ständig durch die Behörden diskriminiert und seien schutzlos Übergriffen
durch Albaner ausgesetzt. Die Albaner seien in allen wichtigen Funktio-
nen vertreten, was es ihnen als Angehörige der Roma verunmögliche,
sich gegen (erfolgte) Übergriffe zu wehren. Beispielsweise sei die
Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2007 von einem Albaner ver-
gewaltigt worden, und die Polizeibehörden hätten trotz Anzeige nicht die
notwendigen rechtlichen Schritte unternommen. Er selbst sei im Sommer
2011 und einige Monate vor der jüngsten Ausreise aus Mazedonien vor
den Augen seiner Frau und seiner Tochter grundlos von Albanern ange-
griffen und verprügelt worden. Unter diesen schwierigen Lebensumstän-
den hätten sie schon lange Zeit gelitten. Doch erst die Visumsbefreiung
hätte es ihnen ermöglicht, aus Mazedonien auszureisen beziehungsweise
in die Schweiz einzureisen.
A.c Gemäss der Datenbank Eurodac ersuchten die Beschwerdeführen-
den bereits am (…) in G._______ um Asyl. Eigenen Angaben zufolge hät-
ten sie die Asylgesuche jedoch Ende 2010 wieder zurückgezogen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 18. Juni 2012 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
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Seite 3
C.
Gegen die Verfügung des BFM erhoben die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 14. Juli 2012 (Poststempel: 15. Juli 2012) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragten sie, es
sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter D._______.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und forderte die
Beschwerdeführenden auf, bis zum 9. August 2012 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging
am 6. August 2012 bei der Gerichtskasse ein.
F.
Mit Eingabe vom 10. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen Verlaufsbericht (…) vom 26. Juli 2012 betreffend ihre Tochter
C._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am (…) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führt das BFM
bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie würden ständig
diskriminiert und hätten als Angehörige der Roma in Mazedonien keine
Rechte beziehungsweise könnten diese nicht durchsetzen, aus, dass die-
se Schwierigkeiten als Ausdruck der in Mazedonien nach wie vor er-
schwerten sozialen Lebensbedingungen zu werten seien und eine Viel-
zahl von Menschen darunter zu leiden habe. Die Beschwerdeführenden
seien davon nicht mehr betroffen als die übrige, der Volksgruppe der Ro-
ma angehörende Bevölkerung, so dass die diesbezüglichen Vorbringen
keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellten. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie sei-
en Übergriffen durch Albaner schutzlos ausgeliefert, da die Polizeibehör-
den nicht den notwendigen Schutz böten, führt das BFM aus, dass ver-
einzelte Übergriffe und Schikanen gengenüber Angehörigen der Volks-
gruppe der Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten. Der ma-
zedonische Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe durch Drittper-
sonen allerdings nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Mazedonien Straf-
tatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in ein-
zelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen
die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotzt wiederholten Interve-
nierens nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen
fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der mazedonische Staat sei
bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Den Beschwerdefüh-
renden sei es folglich möglich und zumutbar, sich wiederholt und mit
Nachdruck an die mazedonischen Behörden zu wenden und um Schutz
vor Übergriffen nachzusuchen. Allenfalls sei eine Untätigkeit einzelner
Beamten – nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes – bei den vorge-
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setzten Stellen zu rügen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hiel-
ten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen noch einmal darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der Roma in Ma-
zedonien diskriminiert und schikaniert würden. Dem Beschwerdeführer
sei beispielsweise das Recht auf Ausbildung beziehungsweise auf den
Erwerb eines Berufes seitens der Behörden verwehrt worden. Als Ange-
hörige der Roma würden sie zudem vergeblich die erfolgten Übergriffe
durch Albaner bei den Behörden anzeigen, da meist Angehörige der al-
banischen Bevölkerung die Entscheidungspositionen innehätten und so-
mit keine Hilfe zu erwarten sei. Mit Hinweis auf den Kosovo und auf be-
gangene Morde durch Albaner in Mazedonien wird in der Beschwerde
des Weiteren ausgeführt, dass die albanische Bevölkerung systematisch
Druck, verbunden mit brutalster Gewalt an der nichtalbanischen Bevölke-
rung ausüben würde. Es könne unter diesen Umständen nicht bloss von
erschwerten sozialen Lebensbedingungen ausgegangen werden.
5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Es ist insbesondere zu be-
rücksichtigen, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung bisher
nicht abgewichen ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG). Die Be-
zeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermu-
tung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Sämtliche Vorbringen
der Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung nicht umzustos-
sen. Die geltend gemachte ständige Diskriminierung durch die Behörden
und die Übergriffe seitens der albanischen Bevölkerung erreichen kein
ausreichend intensives Ausmass, um als Hinweis für eine Verfolgung gel-
ten zu können. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es die Beschwer-
deführenden über Jahre hinweg und insbesondere unmittelbar nach den
letzten zwei Übergriffen auf den Beschwerdeführer nicht als notwendig
erachteten, ihren Heimatstaat zu verlassen und die (…) in G._______ ge-
stellten Asylbegehren zurückzogen und nach Mazedonien zurückkehrten.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden ist zudem davon
auszugehen, dass sie sich zumindest unter Umgehung der Polizeibehör-
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den und Beschreitung des rechtsstaatlich installierten Instanzenzuges
gegen erfolgte Übergriffe durch Albanern zur Wehr setzten könnten. Im
Übrigen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei-
sen (vgl. E. 5.1 vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeig-
net, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, das Recht auf Ausbildung bezie-
hungsweise auf Erwerb eines Berufes sei ihm verwehrt worden, ist unbe-
achtlich, da ihm eine wirtschaftliche Existenz nicht verunmöglicht wurde.
Die übrigen Beschwerdevorbringen stellen zudem lediglich die Ansicht
der Beschwerdeführenden zur aktuellen Situation in Mazedonien dar, oh-
ne konkrete persönliche Bezugnahme und sind daher nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 8
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
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Seite 9
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Vorab ist festzustellen, dass die allgemeine Lage in Mazedonien
nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr schliessen lässt. Zweifellos sind die Lebensbedingungen
für ethnische Roma in Mazedonien schwierig. Es kann nicht ausge-
schlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheit in ver-
schiedener Hinsicht benachteiligt werden. Die möglichen generellen Be-
nachteiligungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug
der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen lässt. Den Akten
sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würden. Das BFM hat in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sie in Mazedonien sowohl
über ein tragfähiges Beziehungsnetz als auch auf eine gesicherte Wohn-
situation zurückgreifen können. Zudem darf davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer – wie zuvor – im Stande sein wird, den Le-
bensunterhalt für sich und seien Familie zu bestreiten.
7.2.3
7.2.3.1 In Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ist vorliegend allerdings noch der Gesundheitszustand von
C._______ zu beachten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund ge-
sundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizi-
nische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.2.3.2 Dem Verlaufsbericht (…) vom 26. Juli 2012 betreffend C._______
ist unter anderem zu entnehmen, dass bei ihr eine posttraumatische Be-
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Seite 10
lastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine emotionale Störung mit Tren-
nungsangst des Kindesalters (ICD-10 F93.0) diagnostiziert wurde.
7.2.3.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes – und mit
Verweis auf einen entsprechenden Hinweis in der Eingabe der Be-
schwerdeführenden vom 10. August 2012 – steht in E._______ die Infra-
struktur einer psychotherapeutischen Behandlung von psychischen Er-
krankungen zur Verfügung. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerde-
führenden in der genannten Eingabe, sie könnten die Behandlung nicht
bezahlen und seien auch nicht krankenversichert, ist darauf hinzuweisen,
dass in Mazedonien eine obligatorische Krankenversicherung existiert,
welche namentlich auch nicht versicherte Kinder deckt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 vom 22. August 2011 E. 7.4.2.,
mit weiteren Hinweisen). Zudem steht es den Beschwerdeführenden of-
fen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Es
ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die psy-
chische Erkrankung ihrer Tochter C._______ auch in Mazedonien ent-
sprechend behandeln lassen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche selbst über
gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für ih-
re Tochter D._______ zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
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renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. August 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: