Abtei lung IV
D-3731/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___ ohne Nationalität, Palästinenser aus dem Libanon,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, _,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3731/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 7. April 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 22. Mai 2008 unter anderem angab, als Palästinenser im Lager
(...) geboren zu sein (vgl. A1, S. 1),
dass er, nachdem er seit seinem elften Lebensjahr in anderen
Flüchtlingslagern im Libanon (...) gelebt habe, 2005 mit seiner Ehefrau
und den beiden gemeinsamen Kindern ins Lager (...) zurückgekehrt
sei, wo er einen Coiffeursalon betrieben habe (vgl. A1, S. 2),
dass während der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der liba-
nesischen Armee und einer Terroristengruppe im Flüchtlingslager (...)
im Sommer 2007 das Lager zerstört worden sei und er wie die
anderen Bewohner des Lagers - vermutlich von der Organisation für
die Befreiung Palästinas (vgl. A19, S. 8) - eine Entschädigungssumme
erhalten habe (vgl. A19, S. 8),
dass er sich nach der Zerstörung des Lagers (...) mit seiner Familie ins
Flüchtlingslager (...) bei Tripoli begeben habe und nach Beendigung
der genannten bewaffneten Auseinandersetzung von den
libanesischen Behörden - da einige Mitglieder der Terroristengruppe
Kunden seines Coiffeursalons gewesen seien - unter dem Vorwurf,
Verbindungen zu der betreffenden Terroristengruppe zu haben,
vorgeladen worden sei (vgl. A19, S. 7),
dass er im Weiteren an seinem letzten Wohnort keine Arbeit gefunden
habe und dadurch in eine schwierige Situation geraten sei, weshalb er
sich zur Ausreise entschlossen und die Reise mit der genannten Ent-
schädigungssumme finanziert habe,
dass er auf dem Luftweg mit einem gefälschten dominikanischen
Reisepass - welchen er nach seiner Ankunft in Italien zerstört habe -
von Beirut nach Mailand gelangt und gleichentags mit dem Zug illegal
in die Schweiz eingereist sei, um ein Asylgesuch zu stellen,
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dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso schriftlich dazu aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätspapiere (Reisepass oder Identitätskarte) einzurei-
chen und anlässlich der Erstbefragung vom 7. April 2008, erneut auf
die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere
hingewiesen, angab, er habe seine Ehefrau telefonisch gebeten, ihm
seine Identitätskarte, welche sich vermutlich bei ihr befinde, zu
schicken (vgl. A1, S. 4),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 22. Mai 2008
auf die Frage, ob er nun Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben
habe, geltend machte, er habe keine Identitätspapiere, da sein Haus
zerstört worden sei und seine Ehefrau habe in der Zwischenzeit wegen
seinen Problemen im Libanon vergeblich versucht, für ihn Identitäts-
papiere zu besorgen (vgl. A19, S. 3),
dass eine durch die Fachstelle Lingua am 11. April 2008 durchgeführte
sprach- und länderkundliche Analyse (Gutachten vom 21. April 2008)
ergab, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht in einem
palästinensischen Milieu im Libanon sozialisiert worden sei,
dass das BFM mit - am 30. Mai 2008 eröffneter - Verfügung vom
29. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 durch seinen - mit Voll-
macht vom 2. Juni 2006 mandatierten - Rechtsvertreter eine Be-
schwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es
sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer Asyl zu erteilen, eventualiter seien die Dispositivzif-
fern 2 und 3 aufzuheben und von einer Wegweisung abzusehen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell
zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prü-
fung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 29. Mai 2008 besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informa-
tionsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl.
BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen vermag,
dass insbesondere das im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom
22. Mai 2008 geltend gemachte Vorbringen, er habe keine Identitäts-
papiere, da sein Haus zerstört worden sei (vgl. A19, S. 3) nicht ge-
glaubt werden kann, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich der
Erstbefragung vom 7. April 2008 angegeben, er habe seine Ehefrau
telefonisch gebeten, ihm seine Identitätskarte, welche sich vermutlich
bei ihr befinde, zu schicken (vgl. A1, S. 4),
dass es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass sich die Be-
hauptung in der Beschwerdeschrift, 'Palästinenser in der Situation wie
der Beschwerdeführer könnten weder im Libanon noch anderswo
Pässe oder Identitätsdokumente erhalten', als unzutreffend erweist,
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hat der Beschwerdeführer doch selbst angegeben, auf Antrag im
Libanon eine Identitätskarte erhalten zu haben (vgl. A1, S. 4),
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Rei-
seumständen teils tatsachenwidrig, teils realitätsfremd und stereotyp
ausgefallen sind,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109
Abs. 3 BGG),
dass sich die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die
angefochtene Verfügung ungenau sei, da der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der zeitlichen Abfolge seiner Reise lediglich angegeben habe,
'er könne sich nicht gut erinnern, er wisse es nicht', als unvollständig
und damit unzutreffend erweist, gab der Beschwerdeführer doch im
Weiteren an, um 11 Uhr gelandet und gegen 12 Uhr oder kurz vor 12
Uhr mit dem Zug in Mailand abgefahren zu sein (vgl. A19, S. 4), eine
Angabe, welche von der Vorinstanz zutreffend als unrealistisch erach-
tet wurde,
dass die teils unbestimmten, teils tatsachenwidrigen und realitätsfrem-
den Angaben zu den Reiseumständen den Schluss verstärken, der
Beschwerdeführer sei nicht bereit, seinen tatsächlichen Reiseweg
offenzulegen bzw. versuche diesen zu verschleiern, indem er die ver-
wendeten Reise- und Identitätspapiere den Behörden vorenthält,
dass damit keine entschuldbaren Gründe für die fehlende Einreichung
eines Identitätspapieres vorliegen,
dass vorliegend die Frage der Flüchtlingseigneschaft des Beschwerde-
führers in Bezug auf seinen Herkunftsstaat, den Libanon, zu prüfen ist
(vgl. Art. 3 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Beendigung der
bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der libanesischen Armee
und einer Terroristengruppe im Flüchtlingslager (...) im Sommer 2007
von den libanesischen Behörden unter dem Verdacht, Verbindungen zu
der betreffenden Terroristengruppe zu haben, vorgeladen worden zu
sein, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgestellt, als nicht glaubhaft zu erachten sind,
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dass insbesondere dieses zentrale Vorbringen vom Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung ohne einsehbaren Grund nicht erwähnt
worden war und daher als nachgeschoben zu gelten hat,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, bei der ersten Befragung
von der Vorladung nichts erzählt zu haben, weil er Angst gehabt habe,
in den Libanon ausgeschafft zu werden (vgl. A19, S. 7) nicht zu
überzeugen und daher an dieser Einschätzung nichts zu ändern ver-
mag,
dass sich die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer die Vorladung und die behördliche Fahn-
dung nach ihm anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt habe, 'sei
auf die dortigen Fragestellungen zurückzuführen', als unbehelflich er-
weist, wurde doch der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung
mehrmals gefragt, ob er weitere Asylgründe vorzubringen habe (vgl.
A1, S. 5 und 6),
dass schliesslich die Angaben zum geltend gemachten Vorbringen,
von den libanesischen Behörden vorgeladen worden zu sein, auffal-
lend unbestimmt und stereotyp ausgefallen sind (vgl. A19, S. 17),
dass bezüglich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wieder-
holungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs.
3 BGG),
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausfüh-
rungen erschöpfen,
dass demnach der Beschwerdeführer sein Herkunftsland offenbar und
wie anlässlich der ersten Befragung geltend gemacht, allein aufgrund
der schwierigen Situation der Palästinenser im Libanon verlassen hat,
dass die Palästinenser im Libanon jedoch keiner Kollektivverfolgung
ausgesetzt sind,
dass der Beschwerdeführer zwar das Flüchtlingslager (...) im Mai 2007
aufgrund der Gefechte verlassen musste, sich seither jedoch offenbar
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unbehelligt im Lager (...) bei Tripolis niedergelassen hat, wo er bereits
vor 2005 während mehreren Jahren gelebt hatte,
dass er dort auch als Coiffeur arbeiten konnte und eine Entschädi-
gungszahlung erhielt,
dass demnach keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG notwendig erscheinen, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt,
dass sich weitere Abklärungen, wie nachfolgend aufgeführt auch nicht
in Bezug auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse aufdrängten,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer,
abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus, über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]) regelt,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
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dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist,
dass sich nämlich zum Einen die allgemeine Lage im Libanon seit
Beendigung des Krieges mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert
hat und heute dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als kon-
kret gefährdet bezeichnet werden müsste,
dass sich die Situation der Palästinenser im Libanon zwar schwierig
darstellt, jedoch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen ist,
dass sich zum Anderen aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben,
die darauf schliessen liessen, der nach eigenen Angaben gesunde,
junge Beschwerdeführer mit beruflicher Erfahrung als selbstständiger
Coiffeur und intaktem Beziehungsnetz (Mutter, Brüder, Schwestern)
gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), obliegt es doch dem Beschwerdeführer, was er
bisher ohne entschuldbaren Grund unterliess, in den Besitz seiner
Identitätskarte zu gelangen,
dass aus heutiger Sicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer
werde beim Vorliegen gültiger Identitätspapiere die Wiedereinreise in
den Libanon erlaubt,
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerde zum Vornherein als
aussichtslos erschien,
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dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den vorinstanzlichen Akten (...)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli
Versand am:
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