B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3731/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz-Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – reiste gemäss eigenen Angaben (…) 2012 mit Hilfe eines Schlep-
pers von seinem Heimatstaat in den Sudan. Von dort gelangte er im Jahr
2015 (…) über mehrere Länder in die Schweiz, wo er am 10. Juli 2015 ein
Asylgesuch stellte. Am 17. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer summa-
risch zu Identität und Reiseweg befragt, und am 6. Januar 2016 (…) ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen und sinngemäss vor, er sei in B._______ (Sudan) geboren,
wobei er seine Mutter und seinen Vater (beide eritreische Staatsangehö-
rige) nicht gut gekannt habe, und Letzterer zum damaligen Zeitpunkt nicht
im Sudan, sondern in C._______ (Eritrea) gelebt habe. Im Alter von einem
Jahr sei er dann mit seinem Grossvater, seiner Tante, seinem Onkel und
den zwei Kindern seiner Schwester nach D._______ (Zoba E._______,
Subzoba D._______) in Eritrea umgesiedelt, wobei seine Mutter im Sudan
geblieben sei. In der Folge sei er in D._______ bei seinen Grosseltern auf-
gewachsen und habe dort auch die Schule besucht. Er habe allerdings
zwei Schuljahre wiederholen müssen und sei schliesslich in der fünften
Klasse von der Schule ausgeschlossen worden. Daraufhin sei er noch ei-
nige Monate in Eritrea geblieben, wobei er in der eritreisch-sudanesischen
Grenzstadt F._______ als Träger gearbeitet habe. Schliesslich habe er
ohne Grund – respektive infolge einer Vorladung zur militärischen Ausbil-
dung – von F._______ mit Schleppern die Ausreise angetreten.
Am 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer einer Knochenaltersbestim-
mung unterzogen, welche ihm ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren
attestierte. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum – (…)
– wurde entsprechend nicht geändert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 – eröffnet am 2. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ord-
nete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffern 3 bis 5).
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C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, sowie um Beiordnung der rubrizierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine auf ihn lautende Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 stellte die zuständige Instruktions-
richterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechtsver-
treterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a AsylG). Vorliegender Fall ist aufgrund der
Aktenlage als spruchreif zu beurteilen, weshalb sich die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels erübrigt.
3.
Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-
zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-
xime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – entspre-
chend der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsbegehren – auf den
Wegweisungsvollzugspunkt. Damit sind die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung – die Feststellung der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft, die Abweisung des Asylgesuchs, sowie die Wegweisung – un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann –
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wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig festgestellt – der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
4.1.2 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere
Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Hierzu stellt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, im vorlie-
genden Fall ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe.
Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, ein Weg-
weisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK un-
zulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden
Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argu-
mente des Beschwerdeführers diesbezüglich einzugehen, wobei auf die
Beschwerdeschrift verwiesen werden kann (vgl. Beschwerdeschrift III.2).
Konkret in Bezug auf seinen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, er sei
im wehrdienstfähigen Alter und würde – falls es nicht wegen illegaler Aus-
reise zu einer Inhaftierung käme – doch mit Sicherheit sofort rekrutiert und
in den Militärdienst eingezogen. Dieser Zwang zum Militärdienst verletze
sowohl Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch Art. 3 EMRK, was die Unzulässigkeit
– mindestens aber die Unzumutbarkeit – des Wegweisungsvollzugs zur
Folge habe.
4.1.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Ur-
teil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführ-
lich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
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nachfolgend, E. 5.1.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl.
dazu nachfolgend, E. 5.1.4.3).
4.1.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
4.1.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten,
dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fäl-
len kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet.
Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich
auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzug zu verneinen.
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4.1.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbeson-
dere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer
Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).
4.1.3.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid
– aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
4.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. Urteil D-
2311/2016, E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesse-
rungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen
sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass
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eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil
D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach
Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
4.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächende-
ckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur An-
nahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen
betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon
auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
4.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
In casu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall des Beschwer-
deführers aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen
Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Der
Beschwerdeführer verfügt über ein intaktes Beziehungsnetz in seinem Hei-
matland (A9 F3.01; A20 F8 ff., F21 ff., F84, F145). Entsprechend kann die
Wohnsituation als gesichert angesehen werden und kann die Familie dem
Beschwerdeführer bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration un-
terstützend zur Seite stehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich fer-
ner um einen jungen und gesunden Mann, der vor seiner Ausreise aus Erit-
rea im Grenzgebiet bereits seinen eigenen Lebensunterhalt verdiente (A20
F94 ff.). Ferner wurde der für die Reise in die Schweiz notwendige – und
im eritreischen Kontext doch beachtliche – Betrag von 5500 US Dollar von
einem hier ansässigen Onkel sowie von einer Tante mütterlicherseits finan-
ziert (A20 F137 ff.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass er auch
bei einer Rückkehr nach Eritrea in Notlagen auf deren finanzielle Unterstüt-
zung zurückgreifen könnte.
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4.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 7. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amt-
liche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m.
Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs
des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der entstandene Aufwand kann jedoch aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Auf-
grund der Aktenlage und den massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12
i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ist das amtliche Honorar zu Lasten der Gerichts-
kasse auf Fr. 800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 800.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz-Reimann
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