Abtei lung IV
D-373/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 14. Januar 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-373/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2009
aus Guinea-Bissau ausreiste und am 21. Dezember 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
31. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 7. Januar 2010 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei ethnischer Manjaco und habe zusammen mit
seinem Sohn und seinem Zwillingsbruder N._______ in der Stadt
O._______ gelebt,
dass er in der Stadt ein Grafikatelier geführt habe und Menschen-
rechtsaktivist gewesen sei, seit Jahren mit den Menschenrechts-
organisationen "Associação para a solidariedade e acção (ASA)" und
"Liga Guineense dos Direitos Humanos" eng zusammengearbeitet
habe,
dass er lediglich einfaches Mitglied dieser Organisationen gewesen
sei,
dass er wegen seines politischen Engagements und wegen seiner
Kritik an der Regierung insoweit staatlich verfolgt worden sei, als ihm
am 27. beziehungsweise am 28. Juli 2009 von Kameraden berichtet
worden sei, Soldaten hätten während seiner häuslichen Abwesenheit
nach ihm gesucht und seinen Zwillingsbruder getötet,
dass er sich daraufhin nach Hause begeben habe, wo ihm seine dort
anwesende Freundin weitere Informationen über den Vorfall gegeben
habe,
dass er etwa erfahren habe, der ihm bekannte Soldat P._______ habe
seinen Zwillingsbruder erschossen,
dass er sich in der Folge zum Hause dieses Soldaten begeben habe,
um sich an ihm zu rächen,
dass er ihn dort jedoch nicht vorgefunden habe, weshalb er dessen
Kind erschlagen habe und aus dem Heimatstaat ausgereist sei,
Seite 2
D-373/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 22. Dezember 2009 schriftlich aufgefordert
worden, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungs-
weise Reisepapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des be-
haupteten Passverlusts substanzarm und rudimentär, hinsichtlich des
behaupteten Verlusts der Identitätskarte wirklichkeitsfremd ausgefallen
seien,
dass er zunächst ausgeführt habe, seine Reisepässe seien jeweils
zwischen drei und fünf Jahren gültig gewesen, was ihn jedoch nicht
daran gehindert habe, unmittelbar im Anschluss an dieses Vorbringen
geltend zu machen, er habe lediglich einen Reisepass gehabt,
dass er überdies angeführt habe, er wisse nicht, in welchem
italienischen Hafen er am 18. Dezember 2009 an Land gegangen sei,
dass sich angesichts dürftiger, stereotyper und detailarmer Vorbringen
der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM
rechtsgenügliche Reise- bzw. Identitätspapiere bewusst vorenthalten
wollen, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen
allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von
48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig seien,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten
Vorfälle vom 27. und 28. Juli 2009 bezüglich zahlreicher wesentlicher
Punkte widersprüchlich oder wirklichkeitsfremd geäussert habe,
Seite 3
D-373/2010
dass zudem seine Angaben über den Sohn (...), den er erschlagen
habe, äusserst substanzarm ausgefallen seien, weshalb davon aus-
zugehen sei, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorfällen vom 27. und 28. Juli 2009 um ein Sachverhalts-
konstrukt, und seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rück-
weisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 4
D-373/2010
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
D-373/2010
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum M._______ am 31. Dezember 2009 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
7. Januar 2010 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er sei seiner Dokumente verlustig gegangen, weil diese
in Kleidern zurückgeblieben seien, welche ihm bei der Ankunft in
Italien nicht zurückgegeben worden seien,
dass ihn bei der Ankunft in einem italienischen Hafen der Ortsname
nicht interessiert habe, weil er sich zu diesem Zeitpunkt einfach habe
retten wollen,
dass gewisse Widersprüche jedenfalls nicht ihm zur Last gelegt
werden könnten, habe er doch während seines ersten Interviews
grosse Probleme mit einem Dolmetscher gehabt, der nicht gut
Portugiesisch gesprochen, ihn zudem eingeschüchtert, etwa mit der
Faust auf den Tisch geschlagen und ihm - als er im Rahmen der
Rückübersetzung auf Fehler habe hinweisen wollen - gesagt habe, er
solle den Mund halten,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
Seite 6
D-373/2010
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er zwar auf Beschwerdeebene die Mitgliederkarten der oben
genannten Menschenrechtsorganisationen zu den Akten reichte,
dass indessen als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitäts-
karten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass Reise- oder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der
Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3
S. 68 f.), weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweise
den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reise- oder
Identitätspapier" nicht genügen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP (Befragung zur Person)
geltend machte, auf einem grossen Schiff in einem unbekannten
italienischen Hafen angekommen zu sein (A1/18 S. 14), weshalb an-
gesichts rigider Kontrollen an den Aussengrenzen der Europäischen
Union davon auszugehen ist, er habe für seine Seereise nach Europa
in Wirklichkeit ein authentisches Reisepapier benutzt, dieses jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht ausgehändigt,
dass im Übrigen selbst die nachträgliche Abgabe eines Reise- oder
Identitätspapiers nichts an der vollendeten Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht zu ändern vermöchte, weil es bei der 48-
Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein um die Abgabe der
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass die Vorbringen, seine Kleidung sei ihm bei der Ankunft in Italien
nicht zurückgegeben worden, und er habe damals nur an seine
Rettung gedacht, den wirklichkeitsfremden Charakter seiner Vor-
bringen unterstreicht,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 7. Januar 2010 präsentierte, unter Ver-
Seite 7
D-373/2010
zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass dem Beschwerdeführer insbesondere auch das Protokoll vom
31. Dezember 2009 nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt
wurde, weshalb er die Möglichkeit gehabt hätte, allfällige Unstimmig-
keiten festzustellen und zu beanstanden,
dass er dazu indessen keinen Anlass sah, weshalb er sich bei seinen
Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen
muss, zumal sein Vorbringen, der Dolmetscher habe nicht gut
Portugiesisch gesprochen, zu seinen eigenen Angaben in der BzP im
Widerspruch steht (A1/18 S. 15),
dass das Vorbringen, der Dolmetscher habe ihn eingeschüchtert und
sogar mit der Faust auf den Tisch geschlagen, in den Akten keine
Stütze findet und gleichfalls einen wirklichkeitsfremden Eindruck ver-
mittelt,
dass der Beschwerdeführer einerseits geltend machte, er sei
diplomierter Konfliktlöser und seit vielen Jahren Menschenrechts-
aktivist (A1/18 S. 3), und er andererseits ein unbeteiligtes Kind be-
denkenlos getötet haben will, weil er dessen Vater nicht zu Hause an-
getroffen habe,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mitteilte, er
habe bereits mit dem Präsidenten der "Liga Guineense dos Direitos
Humanos" gesprochen, und dieser werde ihm umgehend Beweise für
seine Verfolgung zukommen lassen,
dass es sich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - in-
dessen erübrigt, den Eingang der in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellten Beweismittel abzuwarten, zumal in casu ohne Willkür vorweg
die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung wür-
de durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39,
Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
Seite 8
D-373/2010
dass nach hiesigem Verständnis eine dem Beschwerdeführer allenfalls
drohende Strafe rechtsstaatlich legitim und geboten wäre, weshalb es
sich erübrigt, den Eingang derartiger Beweismittel abzuwarten,
dass im Übrigen auch Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise
und der dabei verwendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation berück-
sichtigt werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der
offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden
Akten ergibt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
Seite 9
D-373/2010
in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.}
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148 S. 567/8 )
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und den Akten
zufolge gesunden Mann handelt, der im Heimatstaat über ein aus-
gedehntes Beziehungsnetz verfügt (A1/18 S. 5 und 6), weshalb er bei
Seite 10
D-373/2010
seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Be-
drohung zu rechnen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-373/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums M._______ (Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 12
D-373/2010
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
_______, geboren _______, Guinea-Bissau
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2010
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-373/2010 (N 535 497), Postfach,
CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
Seite 13