B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-373/2016
plo
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
D-373/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in E._______ in der Provinz F._______, verliessen
ihren Wohnort am 28. Januar 2014 in Richtung G._______. Von dort seien
sie über den Luftweg nach H._______ gelangt und im Auto nach I._______
gereist. Am 5. Juni 2014 hätten sie die Schweiz über J._______ auf dem
Luftweg erreicht und am folgenden Tag die Asylgesuche eingereicht. Am
20. Juni 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
K._______ statt und am 30. September 2014 hörte sie das SEM zu ihren
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei 1998/1999
während eines Jahres als Gastarbeiter in L._______ gewesen. Ab 2005 bis
zur Ausreise habe er jeden dritten Tag als bewaffneter Wächter in einer
staatlichen (…) in M._______ gearbeitet. Dabei habe er Öl- und Zivilge-
bäude sowie Maschinen bewacht. Monatlich habe er während einer Woche
ein obligatorisches Waffentraining absolviert. Ausserdem habe er zur
Volksarmee gehört. Als bewaffneter Wächter sei er im Visier der Terroristen
verschiedener Organisationen (Al Nusra, El Tawhid, Komete und Islami-
scher Staat [IS]) gewesen. Von diesen seien sie als Ungläubige und Verrä-
ter bezeichnet worden. Die (…) sei mehrmals angegriffen worden. Bei ei-
nem dieser Angriffe sei ein Freund und Arbeitskollege des Beschwerdefüh-
rers bei dessen Posten attackiert und getötet worden. Der Beschwerdefüh-
rer selber sei nie attackiert worden und habe seine Waffe nie einsetzen
müssen. Die letzten drei Monate vor der Ausreise habe er einmal pro Wo-
che Nachbardörfer beschützt. Dabei habe er an zivilen Checkpoints Autos
durchsucht und kontrolliert, ob es sich um Einwohner des Dorfes gehandelt
habe. Die kurdischen Truppen hätten ihm damals gesagt, dass er sein Dorf
beschützen solle, wenn er das wolle. Aus jedem Nachbardorf hätten eine
bis zwei Personen, darunter auch Frauen und Jugendliche, diesen Dienst
geleistet. Schliesslich habe er sich aus Angst um seine Familie zur Aus-
reise aus Syrien entschieden. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren,
weil er mit seiner Arbeit ohne eine Kündigung aufgehört habe. Wer wäh-
rend 15 Tagen nicht zur Arbeit erscheine, werde gekündigt und von der
Regierung verfolgt.
Die Beschwerdeführerin legte im Wesentlichen dar, sie persönlich habe
keine Probleme im Heimatland gehabt, dieses jedoch verlassen, weil ihr
Ehemann um sein Leben gefürchtet habe. In M._______ sei es zu Attacken
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gekommen, weil der IS Öl gewollt habe. Zudem sei im Zeitraum von sechs
oder sieben Monaten vor der Ausreise an einem Checkpoint, welchen ihr
Ehemann zehn Minuten vorher auf dem Weg nach Hause passiert habe,
eine Autobombe explodiert.
Die Beschwerdeführenden brachten zudem vor, ihr Heimatland wegen des
dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Als Zugehörige des
kurdischen Volkes seien sie unterdrückt worden und hätten Probleme ge-
habt.
Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität einen sy-
rischen Reisepass und zwei Identitätskarten sowie Zivilregisterauszüge
der beiden Kinder zu den Akten. Zudem gaben sie einen Arbeitsausweis,
eine Arbeitsbestätigung und ein Kündigungs- beziehungsweise Entlas-
sungsschreiben ab.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen
Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig
aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vor-
läufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2016
liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventualiter um Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung be-
ziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Der Be-
schwerde lagen nebst einer Vollmacht Kopien der angefochtenen Verfü-
gung, zweier Internetausdrucke und eines militärischen Aufgebots mit
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deutscher Übersetzung bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen Stellung bezogen.
D.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 wurde die Fürsorgebestätigung vom
20. Januar 2016 nachgereicht.
E.
Am 1. Februar 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 wurde den Beschwerde-
führenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden
aufgefordert, innert Frist das als Beilage sechs eingereichte Beweismittel
im Original nachzureichen, unter Androhung, andernfalls werde gestützt
auf die bestehende Aktenlage entschieden. Ausserdem wurden sie aufge-
fordert, innert Frist die als Beilagen zwei und drei zu den Akten gegebenen
Beweismittel im Original und auf eigene Kosten in eine schweizerische
Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschie-
den. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 ersuchte das SEM um Fristerstre-
ckung für die Einreichung der Vernehmlassung, welche ihm bis am 23. De-
zember 2016 gewährt wurde.
H.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 wurde das Original der Beschwerde-
beilage sechs sowie dessen deutsche Übersetzung nachgereicht.
I.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wurde die deutsche Übersetzung der
Beschwerdebeilagen zwei und drei nachgereicht.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 stellte das SEM zu-
sammenfassend fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tat-
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Seite 5
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen
fest. Zu den Einzelheiten wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung
genommen.
K.
Am 27. Dezember 2016 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht
gewährt.
L.
In ihrer Replik vom 9. Januar 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Bezüglich der Einzelheiten ist
auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde das SEM und die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, innert Frist zu dem von beiden Seiten er-
wähnten und sich nicht in den Akten befindenden Militärbüchlein Stellung
zu nehmen.
N.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 gaben die Beschwerdeführenden
und mit Eingabe vom 16. November 2017 das SEM eine Stellungnahme
ab.
O.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer die Ko-
pie eines Militärbüchleins zu den Akten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert Frist das Original des Militärbüchleins und des-
sen Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die be-
stehende Aktenlage entschieden. Ausserdem wurde er aufgefordert, mit-
zuteilen, wann und auf welchem Weg er zu diesem Beweismittel gelangt
sei.
Q.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
deutsche Übersetzung des Militärbüchleins zu den Akten und machte gel-
tend, die Kopien seien von seiner Nichte fotografiert und per (…) aus
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Seite 6
N._______ in Syrien geschickt worden. Das Original werde nachgeschickt.
Vor der Abreise habe er nicht gedacht, dass er das Militärbüchlein brau-
chen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 16. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
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4.1.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Attacken
gegen die (…), in welcher er gearbeitet habe, gebe es keine Hinweise da-
rauf, dass diese ihn persönlich hätten treffen sollen. Vielmehr habe er aus-
gesagt, dass weder er persönlich betroffen gewesen noch dass ihm etwas
passiert sei. Zudem habe er ausgesagt, dass er ausser dem einen erwähn-
ten Todesfall nichts dergleichen mehr gesehen habe und die Arbeitskolle-
gen nicht direkt attackiert worden seien. Eine asylrelevante Verfolgung
könne somit nicht abgeleitet werden. Auch wenn es sich um tragische Er-
eignisse handle, bestehe für den Beschwerdeführer keine begründete
Furcht vor einer allfälligen Verfolgung.
4.1.2 Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Kündigung geltend ge-
machten Verfolgung legte das SEM dar, dass eine allfällige Bestrafung we-
gen unerlaubter Abwesenheit am Arbeitsplatz per se nicht asylbeachtlich
sei, da es dem legitimen Recht eines Staates entspreche, bei Fehlen am
Arbeitsplatz Sanktionen zu ergreifen. Dies sei auch im syrischen Grundre-
glement für Staatsangestellte so geregelt. Danach würden Staatsange-
stellte ihre Arbeit verlieren, wenn sie nicht innert 15 Tagen wieder zur Arbeit
erscheinen würden. Der Verlust der Anstellung sei indessen kein asylrecht-
lich relevantes Vorbringen. Es entspreche zwar den Kenntnissen des SEM,
dass der syrische Staat gegen Personen, welche ihren Arbeitsplatz ohne
Bewilligung verlassen hätten und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt
seien, ein Strafverfahren eröffne und im Fall eines Schuldspruches eine
Gefängnisstrafe und/oder eine Busse drohe. In der Praxis werde indessen
eine Busse auferlegt und im Fall eines weiteren Vergehens am Arbeitsplatz
eine Gefängnisstrafe ausgesprochen. Somit seien die vorgesehenen
Massnahmen des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Ar-
beitsplatz grundsätzlich als staatsrechtlich legitim zu betrachten. Zudem
erreiche die Bestrafung – in der Regel eine Busse – wegen Fehlens am
Arbeitsplatz kein asylrechtlich relevantes Mass.
4.1.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Angaben,
wonach sie Syrien wegen des Bürgerkrieges sowie aus Angst um die Fa-
milie verlassen hätten, seien ebenso auf die dort herrschende Bürger-
kriegssituation zurückzuführen wie die Angst vor Autobomben und kriege-
rischen Attacken im Wohn- und Arbeitsumfeld. Diese Nachteile stünden im
Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg und der desolaten Sicherheitslage in
Syrien. Dabei würden konkrete Hinweise auf eine persönliche Verfolgung
fehlen, was auch darin zum Ausdruck komme, dass die Beschwerdefüh-
renden einstimmig bestätigt hätten, nie persönliche Probleme mit den syri-
schen Behörden oder anderen Gruppierungen bekommen zu haben.
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4.1.4 Eine kollektive Verfolgung der Kurden in Syrien wurde vom SEM ab-
gelehnt, zumal die Anforderungen daran praxisgemäss sehr hoch seien.
Seit Beginn der Unruhen und des Bürgerkrieges in Syrien sei für die dort
lebenden Angehörigen der kurdischen Ethnie keine Situation entstanden,
welche den Schluss zulasse, dass diese Personengruppe heute von kol-
lektiver Verfolgung betroffen sei. Auch wenn zahlreiche Angehörige der
kurdischen Ethnie im Kampf oder im Widerstand gegen den IS oder gegen
andere Milizen getötet oder aufgrund ihrer aktiven oppositionellen Betäti-
gung gegen den syrischen Staat verfolgt worden seien, bestehe vor dem
Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien kein ethnisch bedingtes Verfol-
gungsmuster gegenüber Angehörigen der kurdischen Ethnie, welches die
Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im dargelegten Sinn erfülle. So-
mit seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung
der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt (mit Hinweis auf das Ur-
teil des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015).
4.2 In der Beschwerde vom 18. Januar 2016 wurden zunächst verschie-
dene formelle Mängel gerügt:
4.2.1 So habe das SEM den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs und die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts in schwerwiegender Weise verletzt.
4.2.2 Ferner habe es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter
schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht lediglich mit „auf-
grund der dortigen Sicherheitslage“ begründet.
4.2.3 Es habe auch nicht erwähnt, dass sich die Beschwerdeführenden seit
über eineinhalb Jahren in der Schweiz befänden und sich dementspre-
chend gut integriert hätten.
4.2.4 Ebenso wenig habe es im Zusammenhang mit der Feststellung der
Unzumutbarkeit die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden und die
Tatsache, dass zahlreiche Familienmitglieder in der Schweiz lebten, ge-
würdigt.
4.2.5 Die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
das rechtliche Gehör seien auch dadurch verletzt worden, dass die Vi-
sumsunterlagen nicht beigezogen und die Beschwerdeführenden nicht
darüber befragt worden seien, ob man sie in I._______ im Zusammenhang
mit der Ausstellung der Visa über ihre Gesuchsgründe befragt habe. In die-
sem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 zu verweisen, in welchem die Verfü-
gung des SEM kassiert und das SEM angewiesen worden sei, unter Beizug
der Akten des Visaverfahrens ergänzende Sachverhaltsabklärungen vor-
zunehmen. Damit sei auch die Begründungspflicht verletzt worden.
4.2.6 Ferner habe das SEM die von den Beschwerdeführenden eingereich-
ten Beweismittel weitgehend nicht gewürdigt. Es habe lediglich festgehal-
ten, dass die eingereichten Beweismittel an seinen Ausführungen nichts zu
ändern vermöchten. Auch damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden,
zumal die Würdigung der Beweismittel in die Gesamtbetrachtung hätte mit-
einbezogen werden müssen.
4.2.7 Das SEM habe überdies zahlreiche Sachverhaltselemente uner-
wähnt gelassen: So habe es nicht festgehalten, dass mehrere Arbeitskol-
legen des Beschwerdeführers durch Angriffe der Daesh und der Jabhat al-
Nusra umgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer mehrmals
nur knapp von Explosionen verschont geblieben sei, dass der IS und das
syrische Regime für die Explosionen verantwortlich gewesen seien, dass
die Arbeit des Beschwerdeführers als Wächter der (…) zum Volksmilitär
des syrischen Regimes gehört habe, sowie dass die islamistischen Grup-
pierungen den Namen des Beschwerdeführers und der verbliebenen
Wächter der (…) gekannt hätten.
4.2.8 Insgesamt sei die angefochtene Verfügung aufgrund der schwerwie-
genden Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hätte
eine weitere Anhörung durchführen und die Beweismittel übersetzen las-
sen oder eine angemessene Frist zur Übersetzung gewähren müssen.
4.2.9 Das SEM habe zudem Art. 83 Abs. 3 AuG schwerwiegend verletzt,
indem es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht hätte bejahen
dürfen, wenn die Wegweisungshindernisse tatsächlich alternativer Natur
seien.
4.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes dargelegt:
4.3.1 Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerde-
führenden nicht in Frage gestellt, weshalb von der Glaubhaftigkeit auszu-
gehen sei. Aufgrund des Verlassens seiner Arbeitsstelle bei der syrischen
Volksarmee, der Arbeit an den Checkpoints und der Bewachung der kurdi-
schen Dörfer sei der Beschwerdeführer den syrischen Behörden und dem
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IS bekannt. Zudem habe er sich infolge der Flucht ins Ausland dem Militär-
dienst beziehungsweise dem Reservedienst entzogen, was vom syrischen
Regime als oppositioneller Akt wahrgenommen werde. Eine mehrfache,
gezielte und asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Staat und durch
den IS im Fall einer Rückkehr ins Heimatland sei somit offensichtlich, wes-
halb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei.
4.3.2 Die Argumentation des SEM, wonach die Vorfälle in der (…) und der
Tod eines Arbeitskollegen durch den IS keine Furcht vor einer allfälligen
Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten, verhalte
nicht, da der Beschwerdeführer mehrmals zum Ausdruck gebracht habe,
dass er und die anderen Mitarbeiter einer grossen Gefahr und gezielter
Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und nicht nur sein Freund, sondern
auch zahlreiche andere Mitarbeiter durch den IS getötet worden seien. Das
SEM sei somit von falschen Tatsachen ausgegangen.
4.3.3 Da er ferner ausgesagt habe, viele Männer, mit welchen er zusam-
mengearbeitet habe, hätten sich islamischen Gruppierungen angeschlos-
sen, sei es offensichtlich, dass sie seinen Namen gekannt hätten. Er werde
somit individuell vom IS verfolgt. Diesem Umstand habe das SEM nicht
Rechnung getragen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei seiner
Arbeit an den Checkpoints mit Terroristen in Kontakt gekommen. Somit
stehe fest, dass er aufgrund seiner Arbeit bei der (…) als auch infolge sei-
ner Arbeit bei den Checkpoints zum Ziel von islamistischen Gruppierungen
geworden sei. Das SEM habe diese Tatsachen nicht gewürdigt, was
schwer wiege.
4.3.4 Auch die Argumentation des SEM, wonach Massnahmen des syri-
schen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich
als staatrechtlich legitim zu betrachten seien und eine Bestrafung – in der
Regel eine Busse – kein asylrechtlich relevantes Mass erreiche, überzeuge
nicht, weil der zur syrischen Volksarmee gehörende Beschwerdeführer ins
Ausland geflohen sei und seine Flucht ähnlich wie eine Desertion gewertet
werde. Somit werde die syrische Regierung sein Verhalten als oppositio-
nellen Akt wahrnehmen und ihn bestrafen, was auch der Beschwerdeführer
befürchte. Damit sei es offensichtlich, dass ihm im Fall einer Rückkehr
nach Syrien eine asylrechtlich relevante Strafe drohe.
4.3.5 Das SEM habe überdies den von den Beschwerdeführenden ge-
machten Verweis auf die Bürgerkriegssituation und die Aktivität der Daesh
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in Syrien nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes qualifiziert und ver-
kenne damit die Problematik der Kriegssituation in Syrien und das Aus-
mass der Zerstörung durch die Daesh. Mit Verweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Anmerkung
Gericht: als Referenzurteil publiziert) sei festzuhalten, dass die Beschwer-
deführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie von der
kollektiven Bestrafung ausgehend vom syrischen Regime und der Daesh
(IS) schwerwiegend betroffen seien.
4.3.6 Dabei habe das SEM nicht angegeben, auf welche Quellen und Mei-
nungen es sich beziehe bei seiner Aussage, die Bürgerkriegslage und die
Aktivität der Daesh in Syrien würden keine Verfolgung im Sinne des Ge-
setzes darstellen.
4.3.7 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
schweren Explosionen und der Autobombe, welche ihm fast das Leben ge-
kostet hätte, legte das SEM dar, dass diese Vorfälle keine persönlichen
Nachteile darstellen würden, sondern auf die allgemeine Kriegssituation
zurückzuführen seien. Es sei jedoch klar, dass die Daesh mit diesen Aktio-
nen die Checkpoints zu vernichten versucht habe. Da der Beschwerdefüh-
rer an solchen Checkpoints gearbeitet habe, hätten die Explosionen an den
Checkpoints ihm persönlich gegolten.
4.3.8 In Bezug auf die Argumentation des SEM im Zusammenhang mit der
Kollektivverfolgung der Kurden habe das SEM Meldungen herausgepickt,
die gut in seine einseitige Argumentation passen würden. Es gebe aber
auch Meldungen im gleichen Zeitraum, welche von gewaltsamen Ausei-
nandersetzungen, Inhaftierungen, Folter und Mord berichten würden. Ins-
gesamt würden die Meldungen zeigen, dass die Auseinandersetzungen
zwischen Regierungsvertretern und Kurden in Syrien bereits vor Oktober
2011 schwerwiegend gewesen seien. Die vom SEM vorgenommene äus-
serst einseitige Perspektive und Verharmlosung offenkundiger relevanter
Tatsachen könne nicht geteilt werden. Dasselbe gelte für die vom SEM vor-
genommene Argumentation im Zusammenhang mit den Autonomiebestre-
bungen in der Region Rojava.
4.3.9 Zudem wären die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr ins
Heimatland einer grossen Gefahr durch islamistische Rebellen ausgesetzt.
Dies sei umso naheliegender, als der Beschwerdeführer bereits von IS-
Leuten bedroht und bombardiert worden sei, weil er zur kurdischen Ethnie
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gehöre und als bewaffneter Wächter gearbeitet habe. Für die Dschihadis-
ten des IS seien die Kurden das primäre Feindbild.
4.3.10 Der vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft stimme zudem offensichtlich nicht mit den Feststellungen des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) überein.
Die Anforderungen des SEM zur Bejahung einer begründeten und glaub-
haften Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung müssten herabge-
setzt werden. Das SEM sei deshalb aufzufordern, die auf dem UNHCR-
Bericht basierende aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zu berücksichtigen.
4.3.11 Des Weiteren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
von seinen noch in Syrien lebenden Verwandten erfahren, dass er im April
2015 in den Reservedienst aufgeboten worden sei, wie der Kopie des Auf-
gebots (inklusive deutscher Übersetzung) entnommen werden könne. Er
werde deshalb von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer be-
trachtet und müsse mit Sanktionen rechnen. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (Anmerkung Gericht:
publiziert in BVGE 2015/3) sei diesbezüglich zu beachten. Danach seien
Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzo-
gen hätten, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl von Inhaftierungen, Folter
und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Da der Beschwerdeführer
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Behörden auf sich gezogen habe, zudem zur militärischen
Dienstleistung einberufen worden sei, müsse er mit einer politisch motivier-
ten Bestrafung und einer Behandlung rechnen, die einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung im Sinne des Gesetzes gleichkomme. Ange-
sichts der vermehrten Mobilisierung der Reservisten seien die Befürchtun-
gen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Zwangsrekrutierung durch
die syrische Armee drohe, naheliegend. Die Dienstverweigerung würde zu-
dem sein oppositionelles Profil zusätzlich verschärfen und als Ausdruck ei-
ner regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst. Als politischer Gegner drohe
ihm eine unverhältnismässige Strafe. Somit erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
4.3.12 Im Übrigen wurde mit zahlreichen Erläuterungen auf die allgemeine
Situation in Syrien hingewiesen.
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Seite 13
4.4 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass es sich bei den
eingereichten Beweismitteln (Arbeitsausweis, -bestätigung und Entlas-
sungsschreiben) um Kopien handle, die aufgrund ihrer leichten Fälsch- und
Herstellbarkeit über einen geringen Beweiswert verfügen würden. Ausser-
dem könnten sie bloss die Anstellung des Beschwerdeführers bei der (…)
M._______ belegen. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers seitens des syrischen Staates im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle
sei vom SEM verneint worden, weshalb diese Dokumente keine asylrele-
vante Verfolgung evozieren könnten. Unter diesen Umständen sei auf eine
Übersetzung der Dokumente verzichtet worden. Ausserdem seien diese
vom Beschwerdeführer benannt und inhaltlich beschrieben worden. Ange-
sichts der offensichtlich fehlenden Gezieltheit der vorgebrachten Nachteile
habe sich das SEM zudem zu den vorliegenden Unglaubhaftigkeitsele-
menten nicht geäussert. Der Situation der Kurden sei ferner in der ange-
fochtenen Verfügung Rechnung getragen worden. Gestützt auf die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7014/2013 vom
26. Mai 2015) bestehe für Kurden in Syrien keine kollektive Verfolgung.
Dem eingereichten syrischen Militärbüchlein komme kein Beweiswert zu,
da zur Rekrutierung keine substanziierten Angaben und Hinweise vorge-
bracht worden seien. Gestützt auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quel-
len seien syrische Dokumente aller Art in Syrien und in den Nachbarstaa-
ten leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen kein genügender Beweiswert
zukomme. Zudem bestünden vorliegend keine weiteren konkreten Hin-
weise auf das vorgebrachte Aufgebot zum Reservedienst.
4.5 In der Replik legten die Beschwerdeführenden dar, dass es willkürlich
sei, wenn das SEM aufgrund der leichten Fälsch- und Herstellbarkeit von
einem geringen Beweiswert der eingereichten Beweismittel ausgehe. Es
sei ausserdem willkürlich, automatisch von der Fälschung der genannten
Beweismittel auszugehen. Vorliegend würden der Arbeitsausweis, die Ar-
beitsbestätigung und das Entlassungsschreiben die Aussagen des Be-
schwerdeführers untermauern. Als bewaffneter Wächter habe er der syri-
schen Volksarmee zugehört, weshalb davon ausgegangen werden müsse,
dass das Verlassen ohne Abmeldung und die Flucht ins Ausland ähnlich
wie eine Desertion gewertet würden. Die syrische Regierung werde das
Verhalten des Beschwerdeführers als oppositionellen Akt wahrnehmen und
ihn hart bestrafen. Mit der fehlenden Übersetzung der Dokumente habe
das SEM zudem ohne Kenntnisse des genauen Inhalts der betreffenden
Dokumente deren Beweiskraft entzogen, obwohl diese offensichtlich ge-
wisse Tatsachen belegen würden. Dies hätte vom SEM in einer Gesamt-
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Seite 14
betrachtung gewürdigt werden müssen. Die knappe und allgemeine Be-
gründung lasse darauf schliessen, dass das SEM die Beweismittel nicht
rechtsgenüglich gewürdigt habe. Zudem sei es willkürlich, wenn das SEM
in seiner Vernehmlassung pauschal behaupte, es lägen Unglaubhaftig-
keitselemente vor, obwohl es die Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Ver-
fügung gar nicht überprüft habe. Mit der Argumentation des SEM, wonach
syrischen Dokumente generell und damit auch dem vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Militärbüchlein kein genügender Beweiswert zukomme,
entziehe es dem Beschwerdeführer von vorneherein die Möglichkeit, seine
Vorbringen anhand geeigneter Beweismittel zu belegen. Dieses pauscha-
lisierende Vorgehen sei willkürlich. Das SEM könne nicht einerseits sol-
chen Beweismitteln jeglichen Beweiswert absprechen und diese anderer-
seits zum Beweis fordern. Das Aufgebot zum Reservedienst und das Mili-
tärbüchlein würden die Einberufung in den Reservedienst der syrischen
Armee belegen.
5.
5.1 Vorab sind die formellen Rügen und die damit verbundenen Rückwei-
sungsanträge zu prüfen. So wurde in der Beschwerde gerügt, das SEM
habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und rich-
tig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungs-
pflicht verletzt.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
D-373/2016
Seite 15
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
5.3 So wurde geltend gemacht, das SEM habe die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs lediglich mit „aufgrund der dortigen Sicherheitslage“
begründet sowie die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzuläs-
sigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
mischt. Diese Vorwürfe können indessen nicht gehört werden. In der ange-
fochtenen Verfügung prüfte das SEM in einem ersten Schritt die Flücht-
lingseigenschaft (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung) und in einem
weiteren Schritt allfällige Vollzugshindernisse (vgl. Ziff. III der angefochte-
nen Verfügung), wobei dieser Schritt unterteilt wurde in die Prüfung der
Zulässigkeit unter Ziff. 1. und der Zumutbarkeit unter Ziff. 2. Eine Vermi-
schung der erwähnten Elemente kann der angefochtenen Verfügung nicht
entnommen werden. Bezeichnenderweise wurde denn in der Beschwerde
auch nicht konkret aufgezeigt, worin diese Vermischung hätte bestehen
sollen. Dass das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs le-
diglich mit der Sicherheitslage in Syrien begründet hat, ist nicht zu bean-
standen, zumal die Beschwerdeführenden mit einer anderen Begründung
keinen Vorteil für sich hätten bewirken können und allfällige individuelle
Faktoren, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten be-
einflussen können, im Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
zu prüfen wären.
5.4 Ferner trifft es zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht wurde, obwohl dies aufgrund
der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse angesichts der Fest-
stellung, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, nicht nötig gewesen
D-373/2016
Seite 16
wäre. Indessen ist den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil ent-
standen, weshalb dies nicht als grobe fehlerhafte Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs zu be-
trachten ist und sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus
diesem Grund nicht rechtfertigen würde.
5.5 Auch die Rüge, wonach das SEM verschiedene Sachverhaltselemente
nicht erwähnt und gewürdigt und aus diesem Grund den Anspruch auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs verletzt habe, kann nicht gehört werden.
Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Beweis-
mittel nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufge-
führt und/oder in den Erwägungen gewürdigt hat. Da das SEM indessen
nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben der
Beschwerdeführenden fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum
Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei
insgesamt nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, weitere sekun-
däre und faktisch unbehilfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu
prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen.
5.5.1 Ferner spielt es für die Beurteilung der Asylgesuche und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzug keine Rolle, dass sich die Beschwerdeführenden
seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten und gut integriert sind.
5.5.2 Auch musste das SEM angesichts der Feststellung, dass der Weg-
weisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien nicht zumut-
bar ist, nicht noch zusätzlich beurteilen, ob die kurdische Herkunft der Be-
schwerdeführenden und die Tatsache, dass sich zahlreiche Familienmit-
glieder in der Schweiz aufhalten, für oder gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen.
5.5.3 Ebenso wenig ist der Einbezug der Visumsunterlagen für die Beurtei-
lung der vorliegenden Asylgesuche relevant, zumal der vorliegende Sach-
verhalt mit demjenigen im Verfahren D-3242/2014 nicht vergleichbar ist,
weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht und
damit des rechtlichen Gehörs besteht.
5.5.4 Darüber hinaus ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass sämtliche
Beweismittel einzeln festgehalten und gewürdigt werden. Dies trifft ange-
sichts der Feststellung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht
asylrelevant, auch auf den vorliegenden Fall zu, weshalb das SEM mit der
D-373/2016
Seite 17
Feststellung, die eingereichten Beweismittel vermöchten an seinen Aus-
führungen nichts zu ändern, das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, son-
dern – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – die Beweis-
mittel in eine gesamthafte Betrachtung miteinbezogen hat. Mit Blick auf die
Tatsache, dass das SEM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden be-
reits aufgrund der bestehenden Aktenlage als nicht asylrelevant beurteilte,
konnte es in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24
E. 7.2. S. 357, mit weiteren Hinweisen) auch darauf verzichten, eine nach-
trägliche ergänzende Anhörung oder weitere Abklärungsmassnahmen vor-
zunehmen beziehungsweise die eingereichten Beweismittel ausführlich in-
haltlich zu würdigen.
5.5.5 Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss sich das
SEM nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, son-
dern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Vorliegend war es deshalb nicht erforderlich, dass das SEM im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Angriffen der Daesh und der
Jabhat al-Nusra auch noch die Tötung verschiedener Arbeitskollegen des
Beschwerdeführers erwähnte und beurteilte. Ebenso wenig musste es sich
angesichts der ausführlichen Begründung und der Schlussfolgerungen in
der angefochtenen Verfügung mit Details im Zusammenhang mit den gel-
tend gemachten Explosionen oder dem Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er knapp einer Autobombe entgangen sei (vgl. Akte A11/13
S. 10), oder mit seiner Aussage, seine Arbeit gehöre eigentlich zum Volks-
militär (vgl. Akte A11/13 S. 4), auseinandersetzen. Ebenso wenig wurde
vom SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es – wie ebenfalls gerügt
wurde – nicht festgehalten habe, dass der Name des Beschwerdeführers
bei den islamistischen Gruppierungen bekannt gewesen sei. Auch diese
Unterlassung des SEM stellt keinen wesentlichen und für die Beurteilung
seines Asylgesuchs massgeblichen Aspekt dar, wie auch den nachfolgen-
den Erwägungen zu entnehmen sein wird.
5.5.6 Angesichts der im Asylrecht bestehenden Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG vermag schliesslich die Rüge, das SEM habe die Abklärungs-
pflicht schwerwiegend verletzt, weil es keine Frist zur Übersetzung der ein-
gereichten Beweismittel angesetzt habe, nicht zu überzeugen. Vielmehr
wäre es in der Verantwortung der Beschwerdeführenden gewesen, die Be-
weismittel von sich aus auf eigene Kosten in eine schweizerische Amts-
sprache übersetzt einzureichen.
D-373/2016
Seite 18
5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall
die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die
Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt
habe, unbegründet sind. Das SEM war somit nicht verpflichtet, zusätzliche
Abklärungsmassnahmen zu treffen. Die wesentlichen Parteivorbringen ha-
ben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der
Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten,
die Beschwerdeführenden konnten die vorinstanzliche Verfügung anfech-
ten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprü-
fung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
D-373/2016
Seite 19
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
6.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
D-373/2016
Seite 20
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f).
6.5 Zwar trifft es zu, dass das SEM die Vorbringen nicht unter dem Blick-
winkel der Glaubhaftigkeit geprüft hat, weil es diese als asylrechtlich und
flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifizierte. Indessen ist es falsch, aus
diesem Vorgehen den Schluss zu ziehen, dass die Vorbringen insgesamt
glaubhaft seien, wie dies in der Beschwerde getan wurde. Vielmehr hat
sich die Frage der Glaubhaftigkeit angesichts der Feststellung, die Vorbrin-
gen seien insgesamt nicht asylrelevant, im erstinstanzlichen Verfahren gar
nicht gestellt. Sachverhaltselemente, welche erst im Beschwerdeverfahren
dargelegt wurden, können vom Bundesverwaltungsgericht zudem unab-
hängig von der gesamthaften Einschätzung der Vorinstanz unter dem Ge-
sichtspunkt der Glaubhaftigkeit und/oder der Flüchtlingseigenschaft ge-
prüft werden.
6.6 Gestützt auf die eingereichten Beweismittel war der Beschwerdeführer
zwischen dem 28. Juli 2009 und dem 13. Mai 2014 Arbeiter beziehungs-
weise Nachtwächter bei der „syrischen Firma für (…)von F._______“. Der
Beschwerdeführer selber machte geltend, zwischen 2005 und dem Zeit-
punkt seiner Ausreise am 28. Januar 2014 in einer (…) in M._______ als
Wächter angestellt gewesen zu sein (vgl. Akte A3/10 S. 4). Die von ihm zu
Protokoll gegebenen zeitlichen Angaben seiner Anstellung decken sich
zwar nicht genau mit den Angaben auf den eingereichten Dokumenten; in-
dessen können diese Unvereinbarkeiten im Gesamtzusammenhang be-
trachtet vernachlässigt werden. Wesentlich erscheint vorliegend, unabhän-
gig der zeitlichen Differenzen, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise
beim besagten Arbeitgeber arbeitete, seine Arbeitsstelle unerlaubt verliess
beziehungsweise nach dem Urlaub nicht mehr dorthin zurückkehrte, wes-
halb er in der Folge die Kündigung erhielt. Aus dem beim SEM als Beweis-
D-373/2016
Seite 21
mittel zwei eingereichten Dokument, welches mit Eingabe vom 8. Dezem-
ber 2016 in einer deutschen Übersetzung nachgereicht wurde, ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer unter anderem gestützt auf die Bestimmungen
des syrischen allgemeinen Arbeitsgesetzes Nummer 50 des Jahres 2004
angestellt worden war. Dabei handelt es sich um das Grundgesetz für
Staatsangestellte (vgl. Präsident der Republik Baschar al-Asad, Gesetz
Nummer 50 des Jahres 2004 betreffend die Änderungen im Grundgesetz
für Staatsangestellte [inkl. Modifikationen bis September 2011], 12. Juni
2004 / 18. September 2011, gefunden auf
dex.php?d=393, abgerufen am 24.09.2015 [nicht mehr online abrufbar]).
Damit steht fest, dass er bei der erwähnten (…) als syrischer Staatsange-
stellter tätig war. Dass er – wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde
– aufgrund seiner Anstellung bei der (…) Mitglied der „syrischen Volksar-
mee“ gewesen sei, kann somit nicht bestätigt werden, auch wenn er angab,
seine Aufgabe habe eigentlich zum Volksmilitär gehört (vgl. Akte A11/13
S. 4). Bereits mit der Formulierung „eigentlich“ kommt zum Ausdruck, dass
er in der (…) zwar auch Aufgaben übernommen haben mag, welche teil-
weise mit denjenigen der Streitkräfte vergleichbar sind, so insbesondere
die Bewachungsfunktion mit der Waffe, er aber nicht offiziell als Mitglied
der syrischen Streitkräfte in der (…) angestellt war. Aus den eingereichten
Beweismitteln ergibt sich zudem keine Zugehörigkeit zu den syrischen
Streitkräften beziehungsweise zur „syrischen Volksarmee“, weshalb seine
diesbezüglichen Aussagen zu relativieren sind und davon auszugehen ist,
dass er zwar Staatsangestellter war, aber nicht dem Militär beziehungs-
weise der „Volksarmee“ angehörte. An dieser Einschätzung vermag seine
Angabe, er habe als Wächter eine Waffe getragen und ein Training absol-
viert, nichts zu ändern, zumal allein daraus nicht auf die Zugehörigkeit zu
einer militärischen Einheit zu schliessen ist. Unter diesen Umständen kann
auch der Argumentation in der Beschwerde, wonach das unerlaubte Ver-
lassen des Arbeitsplatzes als Desertion zu werten sei und der Beschwer-
deführer deshalb vom syrischen Regime als Regimegegner betrachtet und
im Fall einer Rückkehr nach Syrien hart bestraft werde, nicht beigepflichtet
werden. Vielmehr gilt er infolge der Arbeitsaufgabe weder als Deserteur der
syrischen Streitkräfte noch als Regimegegner, auch wenn er wegen seiner
Arbeit beim syrischen Staat diesem bekannt ist. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass er mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Hei-
matland zu rechnen hat.
6.7 Seit 2013 wurden zahlreiche syrische Staatsangestellte entlassen, um
einer allfälligen oppositionellen Haltung innerhalb des syrischen Machtbe-
reichs jede Grundlage zu entziehen und die loyale Haltung gegenüber dem
D-373/2016
Seite 22
Regime mit drohenden Entlassungen und den damit verbundenen Nach-
teilen zu erzwingen (vgl. The Damascus Bureau, Syrian Regime Takes Aim
at Opposition Employees, 15. Juli 013, gefunden auf
/?p=5512, abgerufen am 25.09.2015). Vorliegend wurde die
Entlassung des Beschwerdeführers gestützt auf das bereits erwähnte Do-
kument aufgrund seines Fernbleibens bei der Arbeit ausgesprochen, was
sich mit seinen Aussagen im Wesentlichen deckt. Somit ist davon auszu-
gehen, dass er aus dem syrischen Staatsdienst entlassen wurde, nachdem
er dort seine Arbeit unerlaubt niedergelegt beziehungsweise nicht wieder
angetreten hatte. Ob und in welchem Ausmass syrische Staatsangestellte,
welche ihre Arbeit unerlaubt verlassen haben, bestraft werden, ist indessen
gestützt auf die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen und In-
formationsquellen nicht eindeutig. So ergibt sich aus Informationen der
schwedischen Botschaft, dass syrische Staatsangestellte, welche ihren Ar-
beitsplatz unerlaubt verlassen, unabhängig von ihrer Funktion mit Bussen
und Gefängnisstrafen bestraft werden können (vgl. Sveriges Ambassad –
Amman, Syrien, Antwort auf Anfrage bezüglich Staatsangestellter, die ihren
Dienst verlassen, 13. März 2013, abgerufen auf
/dokument?documentAttachmentId=38661, abgerufen am 25. Sep-
tember 2015). Gestützt auf eine Aussage des syrischen Premierministers
Wael al-Halqi der Tageszeitung al-watan gegenüber soll gegen Angestellte,
welche die Waffen gegen den Staat erhoben und oder welche ihren Ar-
beitsplatz verlassen haben, ein Verfahren angestrengt und Art. 364 des sy-
rischen Strafgesetzbuches angewendet werden (vgl. al-watan, Al-Halqi for-
dert die Anstrengung eines Verfahrens gegen Angestellte, welche die Waf-
fen gegen den Staat erhoben oder ihren Arbeitsplatz verlassen haben,
22. Mai 2014, gefunden auf , ab-
gerufen am 4. Dezember 2014 [nicht mehr online abrufbar]). Da die ver-
schiedenen zur Verfügung stehenden Übersetzungen dieses Gesetzesar-
tikels nicht vom gleichen Strafmass ausgehen, bleibt unklar, welches Straf-
mass tatsächlich zur Anwendung gelangt. Gemäss der älteren französi-
schen Übersetzung liegt dieses zwischen drei und fünf Jahren Gefängnis
(vgl. Arabische Republik Syrien, Le Code Pénal Syrien, Edition 1979), wäh-
rend die neuere italienische Übersetzung von einer Gefängnisstrafe zwi-
schen einem Monat und einem Jahr ausgeht (vgl. Vinciguerra/Manna/Zan-
chetti, Il Codice Penale Siriano [in: Casi, Fonti e Studi per il Dritto Penale,
Serie II, Le Fonti 22], übersetzt durch Alotaibi/Khalifeh, 2005). Im Gegen-
satz zum Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches sind in Art. 63 Abs. 3
des Grundgesetzes für Staatsangestellte (Teil 9) keine Gefängnisstrafen
für Staatsangestellte, die ihre Arbeit ohne spezielle Erlaubnis verlassen,
vorgesehen. Trotz dieser Unklarheiten in Bezug auf die zu erwartende
D-373/2016
Seite 23
Strafe ist davon auszugehen, dass einerseits die neuere Version der Über-
setzung des Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches eher zutrifft, zumal
neuere Versionen ältere in der Regel ablösen, weil diese nicht mehr zutref-
fen, und andererseits das Grundgesetz für syrische Staatsangestellte, wel-
ches auch für den Beschwerdeführer gilt, anwendbar ist und noch gerin-
gere Strafen enthält. Nach diesem Gesetz hätte der Beschwerdeführer mit
einer höchstens einjährigen Gefängnisstrafe oder bloss mit einer Busse zu
rechnen. Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass gesetzlich fest-
gehaltene Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen in der
Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, es sei
denn, diese würden im Zusammenhang mit einem Politmalus stehen. Vor-
liegend erscheint die Bestrafung des Beschwerdeführers an sich staats-
rechtlich legitim zu sein, zumal er sich als Staatsangestellter mit dem un-
erlaubten Fernbleiben von der Arbeit strafbar gemacht hat, dieser Tatbe-
stand gesetzlich verankert und das zu erwartende Strafmass an sich nicht
unverhältnismässig hoch ist. Gestützt auf die Aktenlage ist zudem nicht
vom Bestehen eines ‚Politmalus‘ auszugehen. Allein aus der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nach seinem Urlaub nicht an die Arbeitsstelle
zurückgekehrt ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er sei ein Re-
gimegegner, gelte als Deserteur und müsse deshalb mit einem Politmalus
rechnen. Ebenso wenig vermag das nachträgliche Vorbringen, wonach er
sich mit der Weigerung, den Reservedienst zu leisten, einen Politmalus
geschaffen habe, zu überzeugen, zumal sich dieses Vorbringen als un-
glaubhaft herausstellt (vgl. nachfolgende Erwägungen). Es ist nicht davon
auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Politmalus zu einer
unverhältnismässig hohen und ungerechten Strafe führen würde. Vielmehr
ist anzunehmen, dass in seinem Fall eine gesetzlich vorgesehene Bestra-
fung zur Anwendung käme. Dem Gesagten nach vermag das unerlaubte
Verlassen des Arbeitsplatzes beziehungsweise die fehlende Rückkehr an
diesen nach dem Urlaub nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen.
6.8 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er und seine Arbeitskollegen
bei der (…) seien einer gezielten Verfolgung durch verschiedene Gruppie-
rungen wie der Jabhat Al-Nusra oder dem IS ausgesetzt gewesen. Einer
seiner Arbeitskollegen und auch zahlreiche andere Mitarbeiter der (…)
seien bei einem Angriff getötet worden. Zunächst ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren konkret nur von der Tö-
tung einer Person sprach und im Übrigen geltend machte, er persönlich sei
nie attackiert worden und beziehungsweise ihm persönlich sei nie etwas
passiert, aber er habe Angst davor gehabt (vgl. Akten A3/10 S. 7 und
A11/13 S. 6 ff.). Somit kann ein gezielter gegen ihn gerichteter Angriff an
D-373/2016
Seite 24
seiner Arbeitsstelle bei der (…) entgegen der Argumentation in der Be-
schwerde zum Vorneherein ausgeschlossen werden. Allein die Möglichkeit
eines Angriffs auf seine Person aufgrund der kriegerischen Auseinander-
setzungen in Syrien und der damit verbundenen gegenseitigen Angriffe
verschiedener Kriegsparteien ist nicht als gezielte Verfolgung des Be-
schwerdeführers zu qualifizieren, sondern im Rahmen des dort herrschen-
den Bürgerkrieges zu sehen. An dieser Einschätzung vermag das Inte-
resse verschiedener am Bürgerkrieg beteiligter Gruppierungen an der (…)
nichts zu ändern. Vielmehr erscheint es angesichts der kriegerischen Er-
eignisse in Syrien nachvollziehbar, dass alle möglichen am Krieg beteilig-
ten Gruppierungen die (…) gerne als Energiequelle in ihrem Besitz hätten,
weshalb diese vermehrt das Ziel von Angriffen und Übernahmeversuchen
geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist zwar die subjektive Angst des
Beschwerdeführers, auch einmal Opfer eines solchen Angriffs zu werden,
verständlich; indessen vermag sie mangels Gezieltheit keine begründete
Furcht im Sinne des Asylgesetzes darzustellen, wie das SEM zu Recht
ausführte.
6.9 An dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdefüh-
rers, wonach sich im Verlauf des Krieges mehrere seiner Arbeitskollegen
islamischen Gruppierungen wie dem IS angeschlossen hätten und deshalb
sein Name bekannt sei, nichts zu ändern, zumal dies allein nicht bedeutet,
dass er deswegen einer konkreten und gegen ihn gerichteten asylrelevan-
ten Verfolgung durch diese Gruppierungen ausgesetzt ist. Vielmehr müss-
ten, um von einer gezielten und gegen ihn gerichteten genügend intensiven
Verfolgungsgefahr im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können, aus den
Akten konkrete und hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich sein, welche
diesen Schluss nahelegen würden. Dies ist aber nicht der Fall, weil die
Angaben des Beschwerdeführers auf blossen Vermutungen basieren, was
nicht genügt, um eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfol-
gung annehmen zu können.
6.10 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während seiner
dreimonatigen Tätigkeit am Checkpoint mit Terroristen in Kontakt gekom-
men, weshalb sein Name bei den verschiedenen Gruppierungen auch aus
diesem Grund bekannt sei. Indessen kann auch daraus keine ihm dro-
hende Verfolgung im Sinne des Gesetzes abgeleitet werden. Seine Dar-
stellung vermag angesichts fehlender konkreter Anhaltspunkte nicht zu
überzeugen. Vielmehr handelt es sich auch bei diesem Vorbringen um eine
blosse Vermutung ohne konkrete und naheliegende Beziehungspunkte
zum Beschwerdeführer. Auch sein Vorbringen, wonach die islamistischen
D-373/2016
Seite 25
Gruppierungen wüssten, dass er bei der staatlichen (…) gearbeitet habe
und ihn deshalb als Verräter verfolgen würden, vermag aus dem gleichen
Grund nicht zu überzeugen.
6.11 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind gestützt auf die
Akten überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der auf den Check-
point verübte Autobombenanschlag dem Beschwerdeführer persönlich ge-
golten hätte. In der Beschwerde wurde denn auch geltend gemacht, dass
die Daesh mit diesen Anschlägen beabsichtige, die Checkpoints zu ver-
nichten. Damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass nicht er persönlich,
sondern der Checkpoint an sich das Ziel des Anschlags gewesen ist. An-
gesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den verschie-
denen Gruppierungen in Syrien und angesichts des Kampfes um die Vor-
herrschaft der Macht sind Checkpoints der gegnerischen Partei uner-
wünscht, lästig und bilden ein Hindernis, weshalb nicht auszuschliessen
ist, dass sie zum Ziel von Anschlägen werden. An Checkpoints werden –
wie das Wort schon zum Ausdruck bringt – Personen, Fahrzeuge, Waren
und Weiteres überprüft, was immer denjenigen nicht passt, welche etwas
zu verbergen haben und die nicht erkannt werden wollen, weil sie verbre-
cherische oder kriegerische Absichten verwirklichen wollen. Indessen
ergibt sich vorliegend nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
konkret und individuell zur Zielscheibe an einem Checkpoint geworden ist,
auch wenn er dort Kontrollen durchgeführt haben mag. Vielmehr ist ein all-
fälliger Angriff auf denjenigen Checkpoint, an welchem er gearbeitet haben
will, im Zusammenhang mit dem in Syrien tobenden Bürgerkrieg zu sehen.
Damit ist die Einschätzung des SEM, wonach die Explosion der Autobombe
an demjenigen Checkpoint, an welchem der Beschwerdeführer gearbeitet
habe, keinen persönlichen Nachteil darstelle, zu teilen.
6.12 Angesichts dieser Erwägungen ist die Argumentation in der Be-
schwerde, wonach die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr ins
Heimatland einer grossen Gefahr durch islamistische Rebellen ausgesetzt
wären, zu relativieren: In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist sie ge-
stützt auf die vorangehenden Erwägungen abzuweisen, und im Übrigen ist
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM der schwierigen Situation
Rechnung getragen worden (vgl. nachfolgende Erwägungen im Zusam-
menhang mit dem Wegweisungsvollzug).
6.13 Weiter wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er in Sy-
rien als Dienstverweigerer gelte. Von seinen Verwandten habe er erfahren,
D-373/2016
Seite 26
dass er im April 2015 in den Reservedienst aufgeboten worden sei. Dies-
bezüglich reichte er ein militärisches Schreiben mit deutscher Übersetzung
ins Recht. Entgegen der Darstellung in der Vernehmlassung der Vorinstanz
und im Beschwerdeverfahren wurde indessen zunächst kein Militärbüch-
lein abgegeben (vgl. act. 15 bis 19). Vielmehr handelt es sich dabei um
eine versehentliche Erwähnung. Erst nachdem der Beschwerdeführer und
das SEM zur Klärung des Sachverhalts eingeladen wurden, reichte der Be-
schwerdeführer die Kopie eines Militärbüchleins ein und stellte die Zustel-
lung dessen Originals später in Aussicht. In diesem Zusammenhang ist
vorweg zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selber weder anlässlich
der Befragung noch anlässlich der Anhörung anführte, es handle sich bei
ihm um einen Dienstverweigerer oder er sei für den Reservedienst aufge-
boten worden. Sodann ist hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche
asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatli-
chen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürger-
krieg entstandenen Situation zukommt respektive bezüglich der Frage,
welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatli-
chen syrischen Behörden zu erwarten haben, auf das in BVGE 2015/3
publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Darin wird
festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der
Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse
vor. Diese variieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise
zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen
Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Ta-
gen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102
Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007)
über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Aus-
land; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur
Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1
syr-MStG). Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aller-
dings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem
Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie
sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bür-
gerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kom-
battanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen sind. In casu liess sich der Beschwerdeführer im erstinstanz-
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Seite 27
lichen Verfahren nicht über seine Militärdienstpflicht aus. Es ist jedoch da-
von auszugehen, dass der mittlerweile 42-jährige Beschwerdeführer der
allgemeinen Wehrpflicht vor seiner Ausreise am 28. Januar 2014 nachkam
und seinen regulären Militärdienst in der syrischen Armee absolvierte, da
ansonsten nicht mit einer staatlichen Anstellung zu rechnen gewesen wäre.
Ausserdem ist diese Einschätzung mit dem Inhalt der nachgereichten Ko-
pie des Militärbüchleins zu vereinbaren. Gemäss einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Sy-
rische Armee, vom 30. Juli 2014) haben Männer nach der Absolvierung der
allgemeinen Wehrpflicht die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in
den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten dienen sie bis zur Entlas-
sung aus der Wehrpflicht als Reservisten. Vorliegend ist aus den Akten
nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner
allgemeinen Wehrpflicht bemüht hätte oder gar aufgefordert worden wäre,
für die nächsten fünf Jahre in den aktiven Militärdienst einzutreten. Es ist
daher der Schluss zu ziehen, dass es sich bei ihm um einen Reservisten
handelt, was inhaltlich ebenfalls mit der eingereichten Kopie des Militär-
büchleins übereinstimmt. Als Reservist ist er gemäss dem oben erwähn-
tem Bericht je nach Quelle entweder bis zum Alter von 42 oder 50 Jahren
militärdienstpflichtig. Mithin ist also – je nach Quellenlage – fraglich, ob er
im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch reservedienstpflichtig ist, zumal er
das Alter von 42 Jahren bereits überschritten hat. Sein Vorbringen, er sei
zum Reservedienst aufgeboten worden, ist überdies nachgeschoben, weil
es erst mit der Beschwerde vom 18. Januar 2016 vorgebracht worden ist,
obwohl das Aufgebot bereits im April 2015 an die Angehörigen im Heimat-
land gelangt sein soll und davon auszugehen ist, dass diese den Be-
schwerdeführer nicht erst – wie von ihm geltend gemacht – im Zusammen-
hang mit der Beschwerdeerhebung, sondern zu einem früheren Zeitpunkt,
darüber informiert hätten. Der Beschwerdeführer hätte somit die Gelegen-
heit gehabt, dieses Vorbringen dem SEM bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren zur Kenntnis zu bringen, zumal die angefochtene Verfügung vom
16. Dezember 2015 datiert und er somit fast acht Monate Zeit gehabt hätte,
die Einberufung in den Reservedienst aktenkundig zu machen und ent-
sprechende Beweismittel vorzulegen. Insbesondere ist in diesem Zusam-
menhang nicht nachvollziehbar, warum er angesichts des geltend gemach-
ten Sachverhalts nicht schon zu diesem Zeitpunkt eine Kopie oder das Ori-
ginal des Militärdienstbüchleins zu den Akten reichte. Sein Einwand in der
Eingabe vom 21. Dezember 2017, wonach er vor der Ausreise nicht ge-
dacht habe, dieses zu benötigen, vermag im Hinblick auf den Zeitablauf
und die ihm zur Verfügung gestandenen Zeit von mehreren Monaten zur
nachträglichen Beschaffung nicht zu überzeugen. Bereits aufgrund dieses
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zögerlichen Vorgehens des Beschwerdeführers bestehen ernsthafte Zwei-
fel daran, dass er in den Reservedienst einberufen wurde. Zudem weist
das dazu eingereichte Beweismittel, welches seine Einberufung belegen
soll, Besonderheiten auf, welche zu weiteren Zweifeln Anlass geben. So
lässt sich dem Beweismittel in Bezug auf seinen Inhalt entnehmen, dass er
selbst eine militärische Statusanfrage bei der Hauptdirektion für Rekrutie-
rung eingereicht hat. Es stellt sich somit die berechtigte Frage, warum er
dies den Asylbehörden gegenüber verschwiegen und nicht eine Kopie sei-
ner Anfrage zu den Akten gegeben und den entsprechenden Sachverhalts-
teil zur Sprache gebracht hat. Ferner sind sowohl die Anfrage an die Mili-
tärbehörde als auch deren handschriftliche Antwort ohne Datum erfolgt,
was weitere Zweifel aufwirft. Insbesondere kann von Behörden erwartet
werden, dass sie Antworten auf Anfragen von Bürgern datieren. Auch er-
folgen behördliche Antworten dieser Art in der Regel auf vorgedruckten
Formularen, in welche Ergänzungen (auch handschriftliche) bezüglich Da-
tum, Name und anderen relevanten Sachverhaltsteilen eingefügt werden.
Dass die Militärbehörden hingegen die gesamte Antwort handschriftlich
und undatiert im unteren Teil der Anfrage anbringen und dem Beschwer-
deführer auf diese Weise Antwort geben, erscheint nicht nur unprofessio-
nell, sondern angesichts der sonst üblichen Verwendung von Formularen
auch unüblich. Somit vermag das Dokument nicht zu überzeugen und er-
scheint gebastelt. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die vorliegende
Statusbestätigung überhaupt kein Sicherheitsmerkmal aufweist. Sie ent-
hält zwar eine Marke und einen Stempel; dieser ist aber nicht lesbar und
verwischt, weshalb nicht feststellbar ist, dass er von der zuständigen Be-
hörde stammt. Eine Behörde ist auf dem Stempel nicht erkennbar. Unter
diesen Umständen ist das Beweismittel nicht geeignet, den nachträglich
vorgebrachten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer in den Reser-
vedienst einberufen worden sei, zu belegen. Vielmehr gilt das Dokument
als untaugliches Beweismittel. Angesichts der verspäteten Geltendma-
chung dieses Vorbringens und der substanzlosen Angaben in diesem Zu-
sammenhang – der Beschwerdeführer machte keine Ausführungen, wie es
im Detail zu dieser Aufforderung kam, unter welchen Umständen und über
welche Wege sie in seine Hände gelangte – kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, er sei in Syrien zum Reservedienst einberufen wor-
den. Allein aus der nachträglich eingereichten Kopie des Militärbüchleins
lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, er sei konkret zum Reservedienst
einberufen worden, auch wenn dort festgehalten ist, dass die betroffene
Person als Reservist gilt. Folglich ist es auch nicht glaubhaft, dass er sich
seiner (erneuten) Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als Re-
servist entzogen hätte. Insgesamt kann er nicht als Dienstverweigerer oder
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als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an,
entstammt jedoch gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven
Familie und hat bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte respektive der Armee nicht beziehungsweise nur in Bezug
auf sein Fernbleiben von seiner Arbeit bei der staatlichen (…) auf sich ge-
zogen. Letztere ist jedoch – wie den vorangehenden Erwägungen entnom-
men werden kann – asylrechtlich nicht beachtlich.
6.14 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Kollektiv-
verfolgung der Kurden im syrischen Bürgerkrieg ist vorab auf die sehr ho-
hen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Gericht verkennt
nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und Kurden in einer schwierigen
Situation befinden und im Laufe des syrischen Bürgerkriegs auch gegen
sie Übergriffe verübt wurden. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten
Quellen und den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich indes
nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objek-
tiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Von einer die Beschwerdefüh-
renden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausge-
gangen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5446/2014 vom 23. Mai 2017 E. 4.3 und dort zitierte weitere Praxis).
6.15 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwer-
deführenden, wonach sie ihr Heimatland wegen des Krieges und der allge-
meinen Situation verlassen hätten, und wonach sie als Angehörige der Kur-
den Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen seien, flücht-
lingsrechtlich nicht relevant sind.
6.16 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwer-
deführenden für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzu-
legen vermochten. Sie konnten keine hinreichend überzeugenden Indizien
vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus ih-
ren Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hin-
weise auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung ableiten, die zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, auf
die übrigen Eingaben und die zur Stützung der Asylvorbringen eingereich-
ten weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Einschät-
zung bezüglich der Vorfluchtgründe nichts zu ändern vermögen.
D-373/2016
Seite 30
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich ihre Ausreise aus
Syrien und die Einreichung ihrer Asylgesuche in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben
und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künfti-
ger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UN-
HCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., MINH SON
NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAM-
MANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions
d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WEREN-
FELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S.
352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL
1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
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wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention).
7.3 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
infolge der Kündigung seiner Arbeitsstelle bei der staatlichen (…) nicht
mehr als syrischer Staatsangestellter gilt und daher keinem Ausreiseverbot
mehr unterliegt. Eine Verfolgung seiner Person aufgrund der Ausreise aus
dem Heimatland kann somit ausgeschlossen werden.
7.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit und
der früheren Anstellung des Beschwerdeführers bei der staatlichen (…) da-
von auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da im Falle
des Beschwerdeführers nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung aus-
gegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Ver-
lassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Be-
hörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staats-
gefährdend einstufen würden, auch wenn er seiner Arbeit unerlaubt fern-
geblieben ist, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er oder die Beschwer-
deführerin hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu be-
fürchten.
7.5 Insgesamt ergeben sich somit auch keine subjektiven Nachflucht-
gründe, welche für die Anerkennung als Flüchtling sprechen könnten.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich noch flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 32
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klar-
stellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
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Seite 33
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 18. November 2016 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: