B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-373/2019
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Simon Thurnherr,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (…).
D-373/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer aus B._______ suchte am 23. Oktober
1998 erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2001 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylge-
such ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die vor-
malige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Juli
2002 ab.
B.
Ein am 28. Januar 2004 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wies das
damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 22. März
2005 ab, woraufhin der Beschwerdeführer am 31. August 2005 unter-
tauchte.
C.
Am 8. Dezember 2015 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erneut um Asyl nach und wurde dort
am 21. Dezember 2015 summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP).
Am 25. April 2017 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab er zu Protokoll, nach der Ausreise aus der Schweiz sei er nach
B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis 2008 aufgehalten habe. An-
schliessend sei er nach D._______ gereist, wo seine Ex-Frau mit den ge-
meinsamen Kindern lebe. In D._______ sei er im Jahr 2011 vom Islam zum
(…) konvertiert und habe sich taufen lassen. Nach der Rückschaffung in
den Irak im Juni 2012 habe er sich wiederum in B._______ niedergelassen.
2013 habe er Frau E._______ (N […]) religiös geheiratet.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei im Novem-
ber 2014 in B._______ von einem Kollegen sowie zwei Brüdern und Ange-
hörigen der Patriotischen Union Kurdistan (PUK) angegriffen, beschossen
und verletzt worden, nachdem er dem Kollegen einige Tage zuvor von sei-
ner Konversion erzählt und sich kritisch zum Islam geäussert habe. Man
habe die Angreifer zwar festgenommen, sie jedoch nach einmonatiger Haft
gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen. Er sei im Juni 2015 zu einem
seiner Söhne nach F._______ gereist und habe dort seine Ex-Frau und den
jüngsten Sohn getroffen, die aus D._______ zu Besuch gekommen seien.
Anschliessend sei er in die Schweiz weitergereist.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 – eröffnet am 22. Dezember 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung hielt das SEM im Asylpunkt im Wesentlichen fest, die Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) und an die Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Dass dieser seinem Kollegen gegenüber
Islamkritik geübt und sogar von seiner Konversion erzählt habe, erscheine
als äusserst realitätsfremd. Zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt des an-
geblichen Angriffs habe er widersprüchliche Angaben gemacht, und es sei
nicht nachvollziehbar, dass er nach dem Vorfall noch ein halbes Jahr im
Irak geblieben sei. Es könne ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er
aufgrund der Islamkritik und der Konversion von drei Personen angegriffen
worden sei. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Konversion liess das
SEM unter Hinweis auf die unglaubhaften Vorfluchtgründe offen. Es seien
auch sonst keine Hinweise ersichtlich, dass er aufgrund der angeblichen
Apostasie und der Konversion zum (…) bei einer Rückkehr in den Irak
Nachteile zu befürchten hätte, so dass auf eine Prüfung einer allfälligen
asylrechtlichen Relevanz solcher Nachteile verzichtet werden könne.
Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung prüfte das SEM vorfrage-
weise, ob der Beschwerdeführer aufgrund der am (…) Dezember 2018 er-
folgten Eheschliessung mit E._______ einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG haben könnte (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4.). Einen solchen Anspruch des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 8 EMRK verneinte das SEM unter Hinweis auf das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom (…) Januar 2018 in Sa-
chen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von E._______. Zur
Begründung hielt es fest, bei der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung von E._______ (B ohne Verlängerungsanspruch) handle es sich nicht
um ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, da das Verwaltungsgericht in sei-
nem Urteil explizit festhalte, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
werde in Zukunft zu prüfen sein und E._______ werde im Falle einer an-
dauernden Sozialhilfeabhängigkeit mit dem Widerruf der Bewilligung zu
rechnen haben. Das SEM verfügte die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers (Art. 44 AsylG) und hielt fest, der Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG) könne nicht berücksichtigt werden. Zur Begründung führte
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Seite 4
es (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-7847/2009 vom 2. Septem-
ber 2011 E. 5.2.1) aus, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setze vo-
raus, dass das Kernfamilienmitglied der weggewiesenen Person über ein
mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht
verfüge. Die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers
beruhe jedoch auf ausländerrechtlichen Grundlagen. Den Vollzug der Weg-
weisung beurteilte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es wies
den Beschwerdeführer schliesslich auf die Möglichkeit hin, beim Migrati-
onsamt des Wohnsitzkantons ein Gesuch um Familiennachzug gestützt
auf Art. 44 AIG (SR 142.20) zu stellen.
E.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
an und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 4
und 5 aufzuheben. Ferner beantragte er, es seien die Unzumutbarkeit und
die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Sodann er-
suchte er das Gericht um Zustellung des in der angefochtenen Verfügung
erwähnten Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
31. Januar 2018.
F.
Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Januar 2019 den Eingang
der vorliegenden Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 hiess die zuständige Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer den
rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und liess die-
sem eine Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom (…) Januar 2018 zukommen. Ferner hielt sie fest, dass vorliegend
lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde und die Verfü-
gung des SEM vom 21. Dezember 2018 hinsichtlich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anord-
nung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann lud sie das
SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 21. Januar 2019 ein.
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Seite 5
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
2.2 Die vorliegende Beschwerdeeingabe richtet sich sowohl gemäss den
Rechtsbegehren als auch der Begründung ausdrücklich nur gegen den in
den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angeord-
neten Vollzug der Wegweisung (vgl. oben Sachverhalt Bst. G.).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
3.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Irak ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-373/2019
Seite 7
3.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). In der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich nichts vorge-
bracht.
3.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug im heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Hürde für die Annahme
einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs liegt nach Lehre und Praxis höher als bei der Feststellung einer
generellen Unzumutbarkeit (vgl. Urteil des BVGer E-847/2014 vom 13. Ap-
ril 2015 E. 8.2.2).
3.3
3.3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich eines all-
fälligen völkerrechtlichen Vollzugshindernisses (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG) aus
Art. 8 EMRK fest, da der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung nichts
zu seinen Gunsten ableiten könne, sei Art. 8 EMRK unter dem Punkt der
Zulässigkeit nicht zu prüfen. Zur Verneinung der Anwendbarkeit von Art. 14
Abs. 1 AsylG beziehungsweise eines Anspruchs des Beschwerdeführers
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK aufgrund der
Eheschliessung mit E._______ stützte sich das SEM auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom (…) Januar 2018 (vgl. oben
Sachverhalt Bst. D).
3.3.2 In der Rechtsmittleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig, weil er sich auf das
Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) mit seiner Ehefrau E._______ be-
rufen könne. Diese befinde sich seit 2003 in der Schweiz, ihre Aufenthalts-
berechtigung sei während Jahren immer verlängert worden, und das Ver-
fahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht sei zu ihren Gunsten ent-
schieden worden, weshalb von einem faktischen, gefestigten Aufenthalts-
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Seite 8
recht der Ehefrau in der Schweiz auszugehen sei. Nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Februar 2019 das Urteil des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Zürich vom (…) Januar 2018 ediert hatte,
äusserte sich der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 20. Februar 2019
nicht mehr zur Frage eines allfälligen Anspruchs aus Art. 8 EMRK bezie-
hungsweise eines entsprechenden völkerrechtlichen Vollzugshindernisses
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
3.3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK als An-
spruchsgrundlage besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt
auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Famili-
enlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst,
wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten
(sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in
der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1;
EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).
3.3.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom
(…) Januar 2018 zwar die Beschwerde von E._______ vom (…) Septem-
ber 2017 gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gutge-
heissen, den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
(…) Juli 2017 aufgehoben und das Migrationsamt des Kantons G._______
angewiesen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig hat
das Gericht E._______ jedoch namentlich wegen ihrer Sozialhilfeabhän-
gigkeit (bei voller Arbeitsfähigkeit) ausdrücklich verwarnt und festgestellt,
es werde zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiterhin erfüllt seien. Sollte sie weiterhin von der
Sozialhilfe abhängig sein oder zu Klagen Anlass geben, werde sie mit dem
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen haben. Das SEM ist somit
zu Recht zum Schluss gelangt, dass die ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung B ohne Verlängerungsanspruch von E._______ kein gefestig-
tes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der zitierten Rechtspre-
chung darstellt. Ergänzend zu den Ausführungen des SEM ist festzuhalten,
dass aufgrund der Aktenlage auch fraglich erscheint, ob zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Ehefrau tatsächlich eine intakte und gelebte Fa-
miliengemeinschaft besteht. Der Beschwerdeführer kann demzufolge aus
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der Eheschliessung mit E._______ kein völkerrechtliches Vollzugshinder-
nis ableiten.
Sodann bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem in
Art. 44 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten kann. Zwar geht diese Bestimmung über die Trag-
weite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Auf-
nahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Auf-
nahme dessen Familie führt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c und 1995
Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS
1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht).
Ein auf Art. 44 AsylG basierender Anspruch besteht aber auch nur, solange
das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über
ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheits-
recht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, Urteile des BVGer
E-3046/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.2 und E-6472/2017 vom 21. November
2017 E. 5.2.2, je m.w.H.). Aktuell verfügt die Ehefrau über eine B-Bewilli-
gung und nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheits-
recht, weshalb sich der Beschwerdeführer – wie das SEM zutreffend fest-
gestellt hat (vgl. Bst. D), – nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie
gemäss Art. 44 AsylG berufen kann.
3.3.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer stamme aus einer der von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Region des „Kurdistan Regi-
onal Government“ [KRG] bzw. Autonome Region Kurdistans [ARK]). In der
D-373/2019
Seite 10
ARK herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, und gemäss der Weg-
weisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug aufgrund
der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich zumut-
bar. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs. Der Beschwerdeführer verfüge über langjährige Arbeitserfah-
rung und habe ein tragfähiges Beziehungsnetz in B._______. Er habe an-
gegeben, stets eine Arbeitsstelle gehabt und über genügend finanzielle
Mittel verfügt zu haben. Abgesehen von seiner Diabetes-Erkrankung sei er
gesund. Er leide bereits seit über 18 Jahren an Diabetes und habe die
Krankheit offensichtlich auch im Irak gut im Griff gehabt, so dass auch sein
Gesundheitszustand nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs spreche.
4.3 In der Beschwerde vom 21. Januar 2019 wurde demgegenüber geltend
gemacht, die Ausführungen des SEM zur Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts seien falsch. Das Gericht habe in keinem der relevanten Urteile
erwogen, der Wegweisungsvollzug in die ARK sei grundsätzlich zumutbar;
dies sei vielmehr die Ansicht des SEM selbst, was vor Bundesverwaltungs-
gericht zu einer ordentlichen Erfolgsquote bei Beschwerden führe, so auch
jüngst mit dem Urteil E-2855/ 2018 vom 14. Januar 2019 im Verfahren ei-
nes jungen, gesunden Beschwerdeführers aus der KRG-Region. Im Refe-
renzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 habe das Gericht erwo-
gen, in den Provinzen der ARK sei nach wie vor nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es
lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dies werde sich in abseh-
barer Zeit massgeblich ändern. Die langjährige Praxis gemäss BVGE
2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibe somit grundsätz-
lich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Inf-
rastrukturen durch intern Vertriebene sei jeweils der Prüfung des Vorlie-
gens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen ei-
nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht bei-
zumessen. Gemäss BVGE 2008/5 erachte das Gericht für die allermeisten
Menschen (Familien, alleinstehende Frauen, Kranke und Betagte) den
Wegweisungsvollzug nicht als grundsätzlich zumutbar. Nur für eine „kleine
Spezialgruppe von Menschen“ (vgl. Beschwerde S. 5) sei der Vollzug in die
ARK grundsätzlich zumutbar – für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammten und dort
nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz oder Parteibeziehungen
verfügten.
D-373/2019
Seite 11
Es bedürfe in jedem Fall einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Die Ausfüh-
rungen des SEM stellten keine solche seriöse Einzelfallprüfung dar, habe
dieses doch entgegen dem Untersuchungsgrundsatz nur berücksichtigt,
was für die Zumutbarkeit des Vollzugs spreche, nicht jedoch, was dagegen
spreche. Der Beschwerdeführer sei ein knapp (…)-jähriger, verheirateter,
weder kerngesunder noch todkranker, aber gesundheitlich angeschlagener
Mann, der drei Viertel der im Irak zu erwartenden Lebensdauer von 70 Jah-
ren hinter sich habe und in der Schweiz mit seiner Ehefrau, die über eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge, ein Eheleben führe. Er habe in den letzten
20 Jahren nicht sehr viel Zeit im Irak verbracht, und sein Beziehungsnetz
bestehe aus „einigen Geschwistern“ (vgl. Beschwerde S. 7), welche im Irak
ihren eigenen Verpflichtungen nachgehen müssten und nicht in der Lage
seien, ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich zu sein. Die Chan-
cen für das Gelingen des Aufbaus einer Existenz im Irak seien schwer ab-
zuschätzen; in seinem Alter werde es der Beschwerdeführer aber sicher
nicht einfach haben, eine Arbeitsstelle zu finden. Es sei nicht ersichtlich,
wie das SEM zum Schluss habe gelangen können, die Anforderungen der
Rechtsprechung an die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs seien erfüllt, zumal keine begünstigenden Faktoren ersichtlich seien.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 hielt das SEM fest, das
vom Rechtsvertreter zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2855/
2018 vom 14. Januar 2019 könne in Bezug auf den Wegweisungspunkt
kaum als Vergleich herangezogen werden. Im Gegensatz zum Beschwer-
deführer im zitierten Urteil verfüge der Beschwerdeführer im vorliegenden
Fall eben gerade über ein breites Beziehungsnetz im Heimatland, eine
langjährige Arbeitserfahrung und eine solide Schulbildung von 12 Jahren.
4.5 In der Replik vom 20. Februar 2019 wurde entgegengehalten, das SEM
habe im Verfahren E-2855/2018 den Wegweisungsvollzug mit der Begrün-
dung als zumutbar erklärt, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder
Mann ohne familiäre Verpflichtungen mit Arbeitserfahrung in der (…) und
der (…) und verfüge über ein soziales Beziehungsnetz. Spreche das SEM
von zwei gegensätzlichen Sachverhalten mit Bezug auf das Vorhanden-
sein des sozialen Netzes und der Arbeitserfahrung, wäre dies genauer zu
erläutern. Entscheidend und auch für das SEM massgebend sei jedoch
das Grundsatzurteil, gemäss dem praxisgemäss der Wegweisungsvollzug
in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer zu-
mutbar sei, die ursprünglich aus der KRG-Region stammten und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten. Der Be-
schwerdeführer sei alt, nicht mehr ganz gesund und verheiratet. Sich auf
D-373/2019
Seite 12
den Standpunkt zu stellen, alte, verheiratete Männer hätten mehr Arbeits-
erfahrung und ein breiteres Beziehungsnetz als junge Männer, wäre „etwas
gar simpel“ und sei dem Grundsatzurteil nicht zu entnehmen. Das Gericht
habe sich wohl eher gedacht, junge, alleinstehende und gesunde Männer
seien nach der Rückkehr eher in der Lage, schnell auf eigenen Füssen zu
stehen.
4.6
4.6.1 Im weiterhin aktuellen Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in
BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es hielt fest,
dass in den vier Provinzen der ARK – das betreffende Gebiet wird seit An-
fang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von
Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (heute: AIG) aus-
zugehen ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor-
liegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Diese
Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis gemäss
BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt
somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen be-
günstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des
BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom
6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018
E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder eine längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Bezie-
hungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine
soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht
gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend
von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom
31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
4.6.2 Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ist in B._______ in der heu-
tigen KRG-Region geboren und hat dort bis zu seiner ersten Ausreise wäh-
rend 33 Jahren gelebt; von 2004 bis 2008 und von Juni 2012 bis Ende 2013
hat er wiederum an seinem Geburtsort und von Ende 2013 bis zur Ausreise
im Juni 2015 in H._______ gewohnt. Er hat somit insgesamt 40 Jahre in
der KRG-Region verbracht, wovon über 38 Jahre an seinem Geburtsort.
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Nach dem Abschluss einer 12-jährigen Schulbildung war er seit seinem 15.
Altersjahr in diversen Branchen erwerbstätig. So wechselte er zunächst
(…), baute später für eine Baufirma in B._______ (…) und war im An- und
Verkauf von (…)ersatzteilen und auch im (…) tätig. An der Anhörung vom
25. April 2017 gab er zu Protokoll, wegen seiner beruflichen Tätigkeiten mit
(…) würden ihn fast alle Leute in B._______ kennen, und er habe immer
Geld und Arbeit gehabt (vgl. act. B32 F8 ff., 37). Angesichts dieser Akten-
lage ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an
seinem Herkunftsort bis heute über einen grossen Bekanntenkreis bezie-
hungsweise ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz verfügt. Ferner le-
ben zwei Brüder und drei Schwestern in B._______. Weshalb diese nicht
in der Lage sein sollen, dem Beschwerdeführer beim Aufbau einer neuen
Existenz behilflich zu sein, wird in der Beschwerde nicht substanziiert. Ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung arbeiten
zwei der Schwestern in B._______ als Staatsangestellte und eine führt ein
eigenes Geschäft, während einer der Brüder im Bereich (…) selbstständig
tätig ist (vgl. act. B32 F 11 f.). Der Beschwerdeführer verfügt somit an sei-
nem Herkunftsort auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz.
Sodann spricht er sowohl Sorani als auch Arabisch auf muttersprachlichem
Niveau (sein Vater ist Kurde, die Mutter Araberin) sowie ein wenig Englisch
und Deutsch. Unter diesen sehr günstigen Voraussetzungen wird es ihm
möglich sein, Zugang zu Wohnraum und einer Arbeitsstelle oder einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit zu erhalten, so dass seine soziale und
wirtschaftliche Reintegration gewährleistet sein wird. Dies gilt auch in An-
betracht seines fortgeschrittenen Alters von (…) Jahren, zumal nicht er-
sichtlich ist, weshalb sein soziales und familiäres Beziehungsnetz gerade
beziehungsweise alleine aufgrund seines Alters nicht zugänglich sein
sollte. Gemäss seinen Angaben leidet der Beschwerdeführer seit vielen
Jahren an Diabetes, zu deren Behandlung er sich Insulin spritzt und ein
Medikament in Tablettenform einnimmt, und kommt damit gut zurecht (vgl.
act. B8 F8.02; B32 F6). Selbst in der Beschwerde (vgl. S. 6) wird einge-
räumt, dass diese Krankheit auch im Irak behandelbar ist. Es steht ihm
überdies frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. In diesem Zu-
sammenhang bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer vier (wovon
drei volljährige) Kinder hat, welche alle in Europa (D._______ und
F._______) leben und zu denen er den Kontakt soweit möglich pflegt (vgl.
act. B8 F2.06, 5.02).
4.6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – eine korrekte Einzelfall-
D-373/2019
Seite 14
prüfung vorgenommen und dabei das Vorliegen begünstigender individu-
eller Faktoren gemäss obgenannter Gerichtspraxis im vorliegenden Fall zu
Recht bejaht hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in den Nordirak aufgrund der allgemeinen Situation oder aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG.
5.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2019 infolge Be-
dürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss
Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) gewährt. Aufgrund
der Akten ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen, weshalb die unentgeltliche Prozessführung
nicht zu widerrufen ist und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Seite 15
8.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Auf-
wand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die aus-
zurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem
Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 750.– (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 750.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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