B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3732/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) im Besitz seines Reisepasses im (…) eines Schleppers in Rich-
tung B._______ verliess, in C._______ einem weiteren Schlepper über-
geben wurde, bei welchem er sich bis zum (…) aufhielt, als er in eine ihm
unbekannte (…) Stadt gefahren wurde, wo er einen (…) bestieg, aus wel-
chem er nach einer (…) Reise durch ihm unbekannte Länder an einer ihm
unbekannten Strasse abgesetzt wurde, dort ein (…) zu einem ihm unbe-
kannten (…) nahm, von wo er, nachdem er mithilfe eines (…) hatte, am
4. April 2011 zum Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
gelangte,
dass er dort gleichentags um Asyl nachsuchte und am (…) summarisch
befragt wurde,
dass er am (…) anlässlich einer Personenkontrolle durch die (…) Grenz-
wache in E._______ angehalten und einvernommen wurde, wobei er sich
als F._______, (…) Staatsangehöriger, ausgab,
dass die (…) Immigrationsbehörden das BFM am (…) um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ersuchten, und das BFM
der Wiederaufnahme am (…) zustimmte,
dass er am (…), wiederum im EVZ, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundes-
amt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
F._______ in der Provinz G._______,
dass sein Vater gestorben sei, als er noch klein gewesen sei, und sein
Bruder Lehrer gewesen sei, sich politisch betätigt habe, auch für die Zei-
tung H._______ gearbeitet und Artikel über die Führer der Demokrati-
schen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans
(PUK) verfasst habe,
dass sein Bruder deswegen (…) festgenommen und für (…) inhaftiert
worden sei, und seit (…) verschollen sei,
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dass er – der Beschwerdeführer – sich am 21. Februar 2011 mit (…)
Freunden nach I._______ an eine Volksdemonstration begeben habe,
welche am (…) begonnen habe, und dort seinem Unbehagen über das
Verschwinden seines Bruders Ausdruck verliehen habe,
dass die Sicherheitskräfte nach (…) in die Menge der sich friedlich verhal-
tenden Demonstranten geschossen und dabei seinen Freund J._______
getroffen hätten,
dass er aus Wut darüber Beschimpfungen gegen die Parteien und deren
Führer ausgerufen habe,
dass er sich daraufhin zu seiner in I._______ wohnhaften K._______ be-
geben habe, wo kurze Zeit später seine L._______ eingetroffen sei und
ihm mitgeteilt habe, dass ihn die Behörden zu Hause (…) gesucht hätten,
und zudem ihr Haus in F._______ beobachtet worden sei,
dass seine L._______ ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen, da
sie habe verhindern wollen, dass ihm dasselbe Schicksal wie seinem
Bruder widerfahre,
dass sein Freund J._______ im Spital zwischenzeitlich seiner Schussver-
letzung erlegen sei,
dass sein M._______ am (…) einen Schlepper organisiert habe, in des-
sen (…) er tags darauf seinen Heimtatstaat verlassen habe,
dass er zum Nachweis seiner Identität ein Duplikat seiner irakischen
Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis einreichte, wobei er er-
klärte, sein Reisepass sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen
worden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. Mai 2013 – eröffnet am 3. Juni 2013 – ablehnte und die Wegwei-
sung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht,
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dass das Vorbringen, die Behörden hätten den Beschwerdeführer unmit-
telbar nach der Teilnahme an der Demonstration (…) zu Hause gesucht,
nicht glaubhaft sei,
dass ihn die Behörden, wenn sie tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungs-
interesse an ihm gehabt hätten, mit Sicherheit auch bei seiner K._______
in I._______ gesucht hätten, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass er sich
noch während (…) dort aufgehalten haben wolle, nachdem ihm die
L._______ mitgeteilt habe, dass er zu Hause (…) gesucht worden sei,
dass auch das Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, wonach die
L._______ nach I._______ gekommen sei, obwohl ihr Haus in F._______
beobachtet worden sei, da sie vernünftigerweise in Betracht hätte ziehen
müssen, dass ihr die Behörden nach I._______ folgen könnten,
dass abgesehen davon die Ausführungen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich Zeitpunkt und Anzahl der Suchen nach ihm nicht konsistent und
zudem widersprüchlich seien und seine Angaben zum Todeszeitpunkt
seines Freundes J._______ variierten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2013 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfül-
le, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er gleichzeitig ein fremdsprachiges irakisches Dokument in Kopie,
eine CD-ROM betreffend das Verschwinden seines Bruders, einen USB-
Stick mit verschiedenen Videos, sowie (…) einreichte,
dass Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 10. Juli 2013 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
festgehalten und eingewendet wird, indem das BFM gestützt auf bedeu-
tungslose Aussagewidersprüche auf knapp einer Seite über die Flücht-
lingseigenschaft entschieden habe, habe es den Untersuchungsgrund-
satz verletzt (…),
dass dieser Einwand als unbehelflich zu qualifizieren ist,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört und bedeutet,
dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, wo-
bei sie die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen be-
schaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen muss,
dass dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG), weshalb sich die entscheidende Behör-
de trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken
kann, die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-
sen,
dass sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen kann, wenn auf
Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsi-
cherheiten weiterbestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23
E. 5a S. 222),
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dass in casu die Vorinstanz die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerde-
führers vollständig aufgenommen hat, sich vorliegend keine ergänzende
Untersuchung aufdrängte, und – wie nachstehend aufgezeigt – die Be-
weisabnahme und Beweiswürdigung in korrekter Weise erfolgt ist,
dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, der Beschwerdeführer
habe zu Protokoll gegeben, seine K._______ habe erst seit kurzer Zeit in
I._______ gewohnt und sei dort nicht registriert gewesen sei, zumal es
nicht üblich sei, nach einem Umzug sofort neu registriert zu werden, wo-
bei die Registration manuell beziehungsweise ohne einsehbares digitales
Register erfolge, weshalb die Polizei keine diesbezüglichen Abklärungen
tätigen könne und dementsprechend bei der K._______ nicht nach dem
Beschwerdeführer habe gesucht werden können (…),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er vermute, dass die Be-
hörden nicht gewusst hätten, wo seine K._______ gewohnt habe, wobei
sie damals bereits seit (…) in I._______ domiziliert gewesen sei (…),
dass er die angeblich fehlende behördliche Kenntnis des (…) Domizils le-
diglich auf Mutmassungen gestützt und sich zur Registrierung mit keinem
Wort geäussert hat, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde nach-
geschobene Erklärung nicht zu überzeugen vermag,
dass er weiter einwendet, seine L._______ habe nicht damit gerechnet,
dass ihr die Polizei nach I._______ folgen könnte, wobei sie eventuell
überstürzt gehandelt habe und ein gewisses Risiko eingegangen sei,
dass dieser Einwand als unbehelflich zu qualifizieren und in diesem Zu-
sammenhang auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen
Verfügung zu verweisen ist, umso mehr, als das Haus der L._______ be-
obachtet und dort bereits bis zu (…) nach dem Beschwerdeführer ge-
sucht worden sei, als sie dieses verlassen und sich auf den Weg nach
I._______ gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer die von ihm widersprüchlich geschilderte An-
zahl der Suchen nach ihm in der Beschwerde damit begründet, dass er
jene nicht selbst erlebt habe und zudem aufgrund der Ereignisse unter
Schock gestanden sei, sowie zwar vom Tod seines Freundes J._______
erfahren habe, aber nicht mehr wisse, an welchem Tag,
dass der Beschwerdeführer auch aus diesen Einwänden nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, da sie nicht geeignet sind, seine diesbezüg-
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lich widersprüchlichen beziehungsweise unstimmigen Aussagen plausibel
zu erklären,
dass der eingereichte USB-Stick Beweise zu den Vorfällen vom (…) ent-
halte, wobei man höre und sehe, wie die Behörden wahllos auf Demonst-
ranten schiessen würden, womit die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu den Demonstrationen glaubhaft gemacht und belegt seien,
dass die auf dem USB-Stick gespeicherten Videos Demonstrationssze-
nen zeigen, indem Demonstranten ein amtliches Gebäude mit Wurfkör-
pern bewerfen, bis von unbekannter Seite das Feuer mit automatischen
Waffen eröffnet wird, wobei offensichtlich Demonstranten verletzt werden,
die Sicherheitskräfte einschreiten und die die Vorfälle filmende Person in
ein Fahrzeug einsteigt und den Ort des Geschehens verlässt (vgl. USB-
Stick),
dass indes aus den Videos kein Zusammenhang mit den individuellen
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich wird,
dass die eingereichte CD-ROM einen Filmbeitrag der Redaktion von
M._______, des offiziellen staatlichen Auslandsenders der N._______,
enthält, in welchem Beispiele von Verletzungen der Meinungsäusse-
rungsfreiheit durch die nordirakischen Behörden geschildert werden,
dass dabei auch der für die unabhängige kurdische Zeitung H._______
schreibende O._______ erwähnt wird, welcher (…) von Sicherheitskräf-
ten der P._______ verhaftet, zu einem Gefängnis gefahren, dort verhört
und vom Untersuchungsrichter auf Kaution freigelassen worden sei, wo-
bei ihm nicht näher spezifizierte Verleumdungsklagen wegen eines kürz-
lich erschienen Artikels, in welchem er lokale kurdische Behörden kritisiert
habe, in Aussicht gestellt worden seien (vgl. CD-ROM),
dass im Filmbericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder
O._______ sei seit (…) verschollen, mit keinem Wort erwähnt wird,
dass mithin der Beschwerdeführer aus den beiden erwähnten Beweismit-
teln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und dasselbe auch für
den Suchbefehl aus dem Irak gilt,
dass dieses fremdsprachige Dokument kommentarlos in Kopie einge-
reicht wurde und in der Beschwerde lediglich unter der Rubrik Beilagen
als Suchbefehl aus dem Irak erwähnt wird,
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dass über Herkunft und Inhalt desselben nichts Näheres bekannt ist und
in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt wird, wie der Beschwerde-
führer in den Besitz des Dokuments gelangt ist, weshalb es in Bezug auf
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen keine Beweiskraft zu ent-
falten vermag,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Nordirak schliessen lassen,
dass er im Nordirak, wo (…) wohnhaft sind, über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Besuch der
Primarschule wegen schwieriger Lebensumstände im (…) Jahr abbrach,
jedoch den Schulunterricht nach (…) Unterbruch wieder aufnahm und fast
bis zum letzten Gymnasiumsjahr fortsetzte, wobei er die Prüfungen einzig
wegen (…) nicht bestand,
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dass er – laut eigenen Angaben – bis zur Ausreise als (…) in (…) er-
werbstätig war,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an kei-
nen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen
leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der pro-
zessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: