B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3732/2017
law/bah
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).
D-3732/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess ihre Heimat eigenen Angaben ge-
mäss am 22. Oktober 2015 und gelangte am 23. November 2015 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Dezember 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ gab sie zu Protokoll, sie habe in
Peking auf der ungarischen Botschaft ein Schengen-Visum ausgestellt er-
halten, mit dem sie nach Frankreich gereist sei. Sie sei an Leberzirrhose
und an Hepatitis B erkrankt und seit 2010 arbeitslos gewesen. Die Ärzte
hätten gesagt, sie leide an einer Gallenblasen- und an einer Magenentzün-
dung. Ihr Gesundheitszustand sei sehr schlecht. In der Schweiz habe sie
Tabletten erhalten; seit sie diese einnehme, sei es etwas besser geworden.
Sie habe weitere Gründe für die Ausreise aus der Mongolei, sie habe vor
jemandem flüchten müssen.
A.c Dr. med. D._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bestätigte zu-
handen des SEM in einem ärztlichen Attest vom 23. Dezember 2015, dass
die Beschwerdeführerin an einer chronischen Hepatitis B mit vermutlich
etablierter Leberzirrhose und konsekutiver portaler Hypertension leide. Es
gebe eine Therapie, die nur bei konsequenter Einnahme der Medikamente
und den nötigen Kontrolluntersuchungen über längere Zeit möglich sei. Die
Behandlung sollte im Einzugsbereich einer universitären Klinik erfolgen.
Dem Attest lag ein Bericht von Dr. med. E._______, Magen und Darm-
krankheiten FHM, vom 10. Dezember 2015 bei.
A.d Dem SEM wurden von der Sozialhilfe F._______ drei Arztberichte des
(...) übermittelt. In einem Austrittsbericht vom 10. Mai 2016 wird bestätigt,
dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 15. April 2016 hospitalisiert gewe-
sen sei. Zusätzlich zu den bereits erhobenen Diagnosen leide sie an einer
akuten Hepatitis D und einer Bizytopenie; des Weiteren wurden eine aus-
geheilte Hepatitis C-Infektion und eine ausgeheilte Hepatits A festgestellt.
In einem ambulanten Bericht vom 22. Juni 2016 wurde festgehalten, der
allgemeine Zustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert. Auf-
grund der Leberzirrhose sei eine Therapie der Hepatitis D-Erkrankung mit
Interferon nicht möglich, weshalb von einer Progression der Grunderkran-
kung auszugehen sei. Es sollte die Vorbereitung einer Lebertransplantation
erwogen werden. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 teilte das (…) mit, es
sei aus medizinischer Sicht dringend notwendig, der Beschwerdeführerin
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einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Gemäss Kennt-
nis des Spitals sei in ihrem Heimatland keine adäquate Therapiemöglich-
keit vorhanden.
A.e Am 16. September 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ein-
lässlich zu ihren Asylgründen an. Die Frage, wie es ihr in der Schweiz gehe,
beantwortete sie dahingehend, dass es ihr nicht so gut gehe. Gewisse ihrer
Leiden hätten sich verbessert, die Funktion ihrer Leber sei aber sehr
schlecht. In der Mongolei sei es ihr immer schlechter gegangen. Hier habe
sie oft Schmerzen und sie sei sehr müde und erschöpft. Es sei ihr immer
übel und sie müsse sich manchmal übergeben. Psychisch gehe es ihr bes-
ser, seit sie in der Schweiz sei; sie hoffe, wieder gesund zu werden. Nach
Abschluss der Schule habe sie zu arbeiten begonnen, später habe sie die
Hochschule besucht und als (…) und (…) abgeschlossen. Von 2007 bis
2009 habe sie als (…) für den Dorfchef von G._______ namens H._______
gearbeitet. 2008 habe ein Arzt die Hepatitis B und die erste Stufe der Le-
berzirrhose diagnostiziert. Ihr Chef sei ein aggressiver Mann gewesen, der
sie unter Druck gesetzt habe. Sie habe deshalb G._______ verlassen, um
sich vor ihm zu verstecken. Am 24. Juli 2012 habe ihr Sohn I._______ das
Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekommen. Am folgenden Tag
sei seine Leiche gefunden worden. Er sei gerichtsmedizinisch untersucht
worden und man habe gesagt, er habe einen Herzinfarkt erlitten. Am 9. De-
zember 2013 habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe einkaufen wollen,
als Leute von H._______ sie geschlagen und mitgenommen hätten. Aus-
serhalb der Stadt habe man sie abgesetzt und sie habe etwa zwei Stunden
nach Hause laufen müssen. Sie sei ins Spital gegangen, wo das Kind mit-
tels eines Kaiserschnitts zur Welt gebracht worden sei. Aufgrund ihrer Er-
krankung sei sie in ein anderes Spital verlegt worden. Drei Tage später
habe es geheissen, ihrem Kind gehe es nicht gut. Nachdem sie erfahren
habe, dass es gestorben sei, sei es ihr schlecht gegangen. Sie sei über
einen Monat im Spital geblieben, bis man sie entlassen habe. Sie habe
während dreier Monate immer wieder das Bewusstsein verloren. Ihr Chef
habe in G._______ Grundstücke verkauft und gut daran verdient. Das Dorf
habe Hilfsgelder für arme Leute erhalten, die er an andere Leute (an seine
Angehörigen und sich selbst) weitergeleitet habe. Wenn sie ihn darauf an-
gesprochen habe, habe er gesagt, sie solle den Mund halten, ihr Leben sei
in seiner Hand. Als er einmal betrunken ins Büro gekommen sei, habe er
sie geschlagen; sie habe eine Platzwunde oberhalb des Auges gehabt, die
genäht worden sei. Am nächsten Morgen sei sie entlassen worden. Da-
nach sei ihr Mann zu ihrem Chef gegangen und es habe einen Streit gege-
ben. Wenige Tage später habe der Sohn von H._______ ihren Mann mit
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einem Messer schwer verletzt. Sie habe Anzeige erstattet und H._______
habe telefonisch mehrmals verlangt, dass sie diese zurückziehe. Nachdem
ihr Mann das Spital nach einem Monat habe verlassen können, hätten sie
mehrfach den Aufenthaltsort gewechselt. H._______ habe sie immer wie-
der gefunden und er habe ihre Unterkunft in Brand gesteckt. Er habe Leute
geschickt, die sie zusammengeschlagen hätten. Der Sohn von H._______
sei im Gefängnis gewesen und nach sechs Monaten gestorben.
H._______ habe sie für seinen Tod verantwortlich gemacht. Sie seien
umgezogen und hätten gearbeitet; kurze Zeit später seien sie entlassen
worden. Ihr Sohn sei 15 Jahre alt geworden und habe sesshaft sein und in
die Schule gehen wollen, weshalb sie sich in J._______ niedergelassen
hätten. Nach dem Tod ihres Sohnes hätten sie sich an die Polizei gewandt
und um eine zweite Untersuchung der Leiche gebeten. Sie hätten erzählt,
was sich abgespielt habe, und H._______ sei befragt worden. Es habe ge-
heissen, es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Tod ihres Sohnes
und seiner Person. H._______ habe ihr indessen zuvor gedroht und ge-
sagt, sie werde das gleiche Leiden wie er durchmachen. Sechs Monate
später sei ihre Schwester gestorben. H._______ habe sie angerufen und
gesagt, sie solle erfahren, wie es sei, einen Sohn zu verlieren. Er werde
sie psychisch zerstören. Nachdem sie ihr zweites Kind verloren habe, habe
H._______ gesagt, sie werde keine Nachkommen haben, sie solle seine
Worte nie vergessen. Es sei ihr immer schlechter gegangen und ihre Ärztin
habe gesagt, solange es ihr psychisch nicht besser gehe, werde sie ihre
Leberkrankheit nicht besiegen können. Sie habe ihr empfohlen, nach Eu-
ropa zu gehen, wo es Hilfsorganisationen gebe, die helfen würden. Die
Ärztin habe ihr auch bei der Ausreise geholfen. Sie – die Beschwerdefüh-
rerin – habe sich wegen H._______ mehrmals an die Polizei gewandt; dort
habe man ihr gesagt, sie solle nicht mehr kommen, wenn sie keine Be-
weise habe. Sie habe einige Mitarbeiter gefragt, die sich alle vor ihm ge-
fürchtet und ihr gesagt hätten, er sei gefährlich.
A.f Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 16. September 2016
auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
A.g Am 4. Oktober 2016 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
K._______, FMH Innere Medizin und Nephrologie, vom 1. Oktober 2016
ein. Es wurde erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführerin unter einer
Leberzirrhose bei Hepatitis B/D-Koinfektion leide. Zudem wurden Ganzkör-
perschmerzen bei chronischem Infekt diagnostiziert. Die Beschwerdefüh-
rerin werde seit ihrer Einreise medikamentös behandelt. Eine Behandlung
mit einem Virostatikum könne aufgrund der Leberzirrhose nicht angeboten
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werden, weshalb mit einem Fortschreiten der Erkrankung sowie ihrem Tod
gerechnet werden müsse. Dieses Schicksal könne einzig mit einer Leber-
transplantation abgewendet werden. Es müsse die Behandlung in einem
universitären Zentrum gewährleistet sein. Unter der Voraussetzung einer
durchgeführten Lebertransplantation sei die Prognose günstig und es sei
von einer Heilung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin sei die Diag-
nose bereits 2008 gestellt worden, ohne dass in der Mongolei eine Trans-
plantation durchgeführt worden sei. Dem ärztlichen Bericht lagen mehrere
Berichte und Laborbefunde des (...) bei.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 – eröffnet am 26. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe ihres vormaligen Rechtsvertreters (L. Sprecher) vom 3. Juli
2017 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim BVGer
Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die Verfügung vom 22. Juni
2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und ihr der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzu-
sehen. Der Eingabe lagen unter anderem ärztliche Berichte des (…) vom
25. Januar 2017 und 18. Februar 2017, ein Bericht des (...) vom 15. De-
zember 2016, ein Informationsschreiben zur Aufnahme auf die nationale
Warteliste zur Lebertransplantation vom 14. Februar 2017, ein Bericht der
WHO „Hepatitis: a crisis in Mongolia“, eine Bestätigung der Sozialhilfeab-
hängigkeit der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2017 und eine Kosten-
note vom 3. Juli 2017 bei.
Am 5. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin dem BVGer eine Ergänzung
der Beschwerde mit Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 29. Juni 2017 bezüglich der Finanzierung von Lebertransplan-
tationen in der Mongolei zukommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das
D-3732/2017
Seite 6
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiord-
nung von L. Sprecher als amtlichem Rechtsbeistand wies er ab. Die Akten
übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Das Migrationsamt des Kantons F._______ stellte dem Bundesverwal-
tungsgericht am 8. August 2017 einen Bericht des (...) vom 26. Juli 2017
zu. Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer de-
kompensierten Leberzirrhose CHILD C bei einer HBV/HDV Superinfektion
sowie an einem hepatozellulären Karzinom (HCC). Eine Therapie der Su-
perinfektion und des HCC könne aufgrund der Leberzirrhose nicht durch-
geführt werden. Eine Lebertransplantation sei die einzige mögliche Thera-
pieoption. Der MELD Score betrage 23 Punkte, was bedeute, dass die Mor-
talität in den nächsten drei Monaten 20% betrage. Aufgrund des HCC sei
die Prognose deutlich schlechter. Es sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin ohne Lebertransplantation in der Mongolei, die dort nicht
zur Verfügung stehe, in den nächsten ein bis zwei Jahren versterbe. Es
werde um eine Re-Evaluation des negativen Asylentscheides gebeten.
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung
vom 17. August 2017 an ihren Anträgen fest. Sie beantragte zusätzlich die
Beiordnung von lic. iur. Ursina Bernhard als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din. Der Eingabe lag eine Honorarnote vom 14. August 2017 bei.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2017 ordnete der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin lic. iur. Ursina Bernhard als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bei.
D-3732/2017
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Da die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyl-
gesuchs und die Wegweisung in der Beschwerde vom 3. Juli 2017 nicht
angefochten wurden, sind die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfü-
gung vom 22. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ent-
sprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung einzig
die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
D-3732/2017
Seite 8
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, den Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise auf eine Verfolgung aus
den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu entnehmen. Bei der erwähnten
Bedrohung durch H._______ scheine es sich um eine private Angelegen-
heit zu handeln.
Die Krankheiten, an denen die Beschwerdeführerin leide, könnten in der
Mongolei (in der Hauptstadt) behandelt werden. Im First Central Hospital
in Ulaanbaatar gebe es Fachärzte für Gastroenterologie, die Patienten am-
bulant und stationär betreuten – die nötigen diagnostischen Massnahmen
könnten durchgeführt werden. Das erwähnte Krankenhaus führe auch Le-
bertransplantationen durch und gewährleiste die Nachkontrollen. Die mon-
golische Verfassung garantiere den Staatsangehörigen das Recht auf
Schutz der Gesundheit und medizinische Versorgung. Es existiere eine
staatliche Krankenversicherung, welche die ambulante Behandlung
(Grundversorgung) in staatlichen Gesundheitseinrichtungen decke. Kos-
ten für Medikamente würden nur teilweise vom Staat übernommen. Ge-
mäss Angaben des Gesundheitsministeriums seien 2012 rund 90 % der
Bevölkerung bei der staatlichen Krankenkasse versichert gewesen. Der
Staat komme für die meisten Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen
von chronischen Krankheiten auf. Die obligatorische Krankenkasse be-
zahle die meisten anderen Kosten, indessen bestehe eine Obergrenze pro
Untersuchung, pro Behandlung und pro Jahr. Die Patienten hätten einen
Selbstbehalt von 10 % bei den Grundversorgern und Spezialisten und
15 % in den Spezialkliniken zu tragen. Kliniken könnten auch weitere Ext-
rakosten verrechnen. Diese Selbstkosten seien in der letzten Zeit gestie-
gen. Mongolische Staatsangehörige könnten sich auch privat versichern
lassen. Aufgrund der Aktenlage sei bei einer Rückkehr in die Mongolei
keine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in-
nert kurzer Frist zu erwarten. Es sei demnach davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin auf die in der Mongolei bestehenden und ihr bekann-
ten medizinischen Strukturen zurückgreifen könne. Ein in der Schweiz bes-
serer medizinischer Standard führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, bei der kantonalen
Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Diese könne durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorga-
nisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr ge-
währt werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene
Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung, womit für sie die Möglich-
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keit bestehe, auch künftig einer existenzsichernden Tätigkeit nachzuge-
hen. Ihr Ehemann und dessen Familie lebten in der Mongolei, weshalb sie
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Wegweisungsvoll-
zug sei somit durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
seit ihrer Einreise in die Schweiz in intensiver medizinischer Behandlung.
Auf Grund der Leberzirrhose sei eine Behandlung der Hepatitis D-Infektion
nicht möglich, weshalb eine Lebertransplantation empfohlen worden sei.
Diese Empfehlung sei von den Ärzten des (…) geprüft und sie sei prioritär
auf die Transplantationsliste gesetzt worden. Sie sei dringend auf die
Transplantation angewiesen, da sich ihr Gesundheitszustand ohne pas-
sendes Organ in den nächsten Monaten rapide verschlechtern und sie ver-
sterben werde. Sie befinde sich in einer akuten medizinischen Notlage. Der
Zugang zur Transplantation sei in der Mongolei nicht gewährleistet. Die
Kosten beliefen sich auf zirka 35‘000 Franken, was für die Beschwerdefüh-
rerin zu viel sei. Der Staat übernehme nur bei 25 Lebertransplantationen
die Kosten und die Patienten müssten sich mit bis zu 15 % an den Kosten
beteiligen. Dazu kämen weitere Kosten für Medikamente und Nachbe-
handlungen, welche der Staat grundsätzlich nicht übernehme. Die Be-
schwerdeführerin sei mittellos und habe auch in der Mongolei kein Geld.
Ihr Ehemann sei auf der Flucht und habe ebenso wenige Geld für die Fi-
nanzierung der Operation. Aufgrund aller Umstände hätten die mongoli-
schen Ärzte der Beschwerdeführerin geraten, für die Behandlung nach Eu-
ropa zu reisen. Die medizinische Situation für die Behandlung ihrer Be-
schwerden sei zu Hause unzureichend. Der Abschluss einer privaten Kran-
kenversicherung werde für sie wahrscheinlich nicht möglich sein, da ihre
Krankheit zu weit fortgeschritten sei. In der Schweiz sei sie prioritär auf der
Warteliste für eine Transplantation und werde engmaschig betreut. Wegen
ihrer Schmerzen benötige sie regelmässig stationäre Aufenthalte. Sowohl
die Position auf der Warteliste als auch die notwendige Behandlung müsste
sie bei einer Wegweisung aufgeben. Das Medikament Konakin sei in der
Mongolei nicht erhältlich, weshalb genauer zu prüfen wäre, wie sich dieser
Umstand auf ihre Gesundheit auswirken würde. Sie leide an einer chroni-
schen Hepatitis C, die gemäss einem Artikel der WHO zusammen mit He-
patitis B nach Herzproblemen zur häufigsten Todesursache in der Mongolei
gehöre. Probleme bereiteten auch hier wieder die hohen Behandlungskos-
ten. Auch in Bezug auf die Hepatitis-Erkrankung sei davon auszugehen,
dass sie bei einer Wegweisung an ihrem Leben gefährdet wäre. Insgesamt
sei bei einer Rückkehr in die Mongolei eine sofortige lebensbedrohliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten. Hinzu komme
D-3732/2017
Seite 10
die psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund des Verlusts
ihrer beiden Kinder, über die sie bei den Anhörungen kaum befragt worden
sei. Die private Verfolgung, die Unsicherheit und die Umstände, dass sie in
der Mongolei kein stabiles Netzwerk und keinen sicheren Aufenthaltsort
habe, sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, aus den im Zeitpunkt der
Entscheidfindung vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich gewesen, dass
sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz prioritär auf der Warteliste für
eine Lebertransplantation befinde. Eine Transplantation könne in der Mon-
golei durchgeführt werden, ebenso die Nachkontrollen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei auf-
grund ihres aktuellen Gesundheitszustands auf die Transplantation ange-
wiesen. Ohne passendes Organ werde sich ihr Zustand in den nächsten
Monaten mit grosser Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern. Gemäss
Abklärungen der SFH würden in der Mongolei jährlich zirka fünf bis sechs
Lebertransplantationen durchgeführt. Die Vorinstanz gehe nur auf die the-
oretische Möglichkeit der Transplantation ein und lasse die Chance der Be-
schwerdeführerin auf eine solche ausser Acht. Es werde ihr faktisch un-
möglich sein, Zugang zu einer Lebertransplantation zu erhalten. Sie wäre
zudem nicht fähig, die Operationskosten zu bezahlen. Sie sei schwer krank
und habe kein Vermögen. Auch von der Regierung könne keine Über-
nahme der Kosten erwartet werden, da nur ein solcher Fall bekannt sei.
Die Chance auf eine Kostenübernahme bestehe für sie faktisch somit nicht.
Aufgrund ihrer medizinischen Notlage sei der Vollzug als unzumutbar zu
erachten.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine
dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
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Seite 11
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3
5.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, eine erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich und die Rückkehr führe unausweichlich zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Entsprechen ferner
die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbar-
keit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszu-
gehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5,
2009/2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 7 E. 5d, 2003 Nr. 24 E. 5b).
5.3.2 Im aktuellsten, die Beschwerdeführerin betreffenden ambulanten Be-
richt des (...) vom 26. Juli 2017 wird erneut festgehalten, dass sie an einer
dekompensierten Leberzirrhose CHILD C bei einer HBV/HDV Superinfek-
tion sowie einem hepatozellulären Karzinom leidet. Aufgrund der Zirrhose
könnten die Hepatitis-Erkrankungen und das Karzinom nicht behandelt
werden. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten drei Mo-
naten versterbe, wird mit 20 % angegeben. Angesichts der Krebserkran-
kung sei die Prognose gar deutlich schlechter. Es sei davon auszugehen,
dass sie ohne Lebertransplantation in den nächsten ein bis zwei Jahren
versterbe.
5.3.3 Die Gesundheitsversorgung in der Mongolei erreicht zwar nicht den
schweizerischen Standard, aber insbesondere in der Hauptstadt Ulaan-
baatar sind verschiedene Spitäler und Kliniken vorhanden, die auch kom-
plexere Operationen durchführen können. Unbestritten ist, dass im First
D-3732/2017
Seite 12
Central Hospital in Ulaanbaatar Lebertransplantationen durchgeführt wer-
den können. Theoretisch würde der mongolische Staat offenbar ab 2017
jährlich die Kosten für 25 Lebertransplantationen übernehmen, es bestehe
indessen ein Finanzierungsproblem. Gemäss den Abklärungen der SFH
seien bisher nur einmal die Kosten dafür übernommen worden. Angesichts
der zeitlichen Dringlichkeit erscheint es nicht wahrscheinlich, dass für die
Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Mongolei rechtzeitig eine
Kostengutsprache erteilt würde, was die Operation erst ermöglichen
würde. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ih-
rer Einreise in die Schweiz in einem schlechten Gesundheitszustand war,
was darauf hindeutet, dass sie in ihrem Heimatland nicht die Behandlung
erhalten konnte, die sie benötigt hätte. Gemäss ihren Aussagen, die nicht
unglaubhaft erscheinen, riet ihr die sie behandelnde Ärztin zur Reise nach
Europa, da sie offenbar zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführerin
könne in der Mongolei nicht (mehr) ausreichend geholfen werden. Ohne
Durchführung der dringend notwendigen Lebertransplantation können we-
der die Hepatitis-Erkrankungen noch die Krebserkrankung adäquat thera-
piert werden. Gemäss dem Medizinischen Consulting des SEM vom 3. Mai
2017 ist das Medikament Konakion, das für die Regulierung der Blutgerin-
nung wichtig ist, in der Mongolei nicht erhältlich. Es gebe kein alternatives
Medikament dafür. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen,
dass das SEM nicht abklärte, welche Folgen es für die Beschwerdeführerin
mit sich bringen würde, wenn sie das ihr verschriebene Konakion nicht
mehr einnehmen könnte. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine gute
Schulbildung und verfügt über einige Berufserfahrung. Sie ist jedoch in ei-
nem derart schlechten Gesundheitszustand, dass nicht davon ausgegan-
gen werden kann, sie sei – wenn überhaupt – längerfristig arbeitsfähig. In-
sofern erscheint fraglich, wie sie, sollte sie in den Genuss einer Kosten-
übernahme für die Lebertransplantation kommen (was unwahrscheinlich
erscheint), die von ihr zu tragenden Kosten sollte tragen können. Ihr Ehe-
mann lebt offenbar fernab von Ulaanbaatar und dürfte kaum ein Einkom-
men erzielen, mit dem er die Beschwerdeführerin für die anfallenden Kos-
ten hinreichend unterstützten könnte.
5.4 Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte, dem
medizinischen Consulting und den weiteren Akten davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer derzeitigen Rückkehr in die Mongo-
lei einer erheblichen und lebensbedrohlichen Gefährdung ihrer Gesundheit
ausgesetzt würde. Angesichts der multiplen Erkrankungen gehen die be-
handelnden Ärzte davon aus, dass das Sterblichkeitsrisiko bei ihr in den
D-3732/2017
Seite 13
kommenden drei Monaten bei über 20 % liegt. Würde die Lebertransplan-
tation nicht durchgeführt, hat sie noch ein bis zwei Jahre zu leben. Da es
aufgrund der vorliegenden Informationen unwahrscheinlich erscheint, dass
die Lebertransplantation bei der Beschwerdeführerin in der Mongolei –
wenn überhaupt – rechtzeitig durchgeführt werden könnte, und auch die
Nachbehandlung nicht gewährleistet erscheint, erweist sich der Vollzug der
Wegweisung aus humanitären Gründen als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG erge-
ben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom
22. Juni 2017 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuhe-
ben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurden
zwei Honorarnoten eingereicht, eine für die Bemühungen bis zum 3. Juli
2017, eine weitere für diejenigen bis zum 14. August 2017. Insgesamt wird
ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden (à Fr. 150.–) veranschlagt, was
angemessen erscheint. Die zweimal aufgeführte Spesenpauschale von
insgesamt Fr. 100.– erscheint indessen zu hoch, sie ist auf Fr. 50.– zu kür-
zen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin somit zulasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1550.– zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3732/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 22. Juni
2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerde-
führerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1550.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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