Abtei lung IV
D-3733/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid;
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3733/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien auf
dem Landweg am 15. Oktober 2009 verliess und nach Aufenthalten in
Tunesien (4-5 Wochen), Italien (ca. 3 Monate), Frankreich (ca. 2 Wo-
chen) sowie Griechenland (ca. 20-25 Tage) am 8. April 2010 in die
Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag, ohne Ausweispapiere vorzu-
legen, um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtli-
cher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufge-
fordert wurde (vgl. Vorakten A 3/1),
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2010 [...] summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt wurde,
dass er anlässlich der Anhörung unter anderem die Möglichkeit der
Beschaffung von gültigen Papieren bejahte und weiter ausführte, die
notwendigen Schritte in diesem Zusammenhang bereits eingeleitet zu
haben,
dass der Beschwerdeführer in der Folge eine Faxkopie seines angeb-
lich bei einem Kollegen in Tunesien zurückgelassenen Passes zu den
Akten reichte (vgl. A11/14 S. 2),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Mai 2010 direkt zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, in seiner Wohngegend Z._______ ein Imbiss-Restaurant ge-
leitet zu haben,
dass "polizeibekannte" Familienmitglieder der [...]-Sippe in dieser Ge-
gend Drogen verkauft hätten, und er deswegen den Verlust von Kun-
den befürchtet habe,
dass er sie darauf angesprochen habe, worauf es Mitte Juni 2008 bis
Ende Juli 2008 zu insgesamt vier bis fünf tätlichen Auseinandersetzun-
gen gekommen sei,
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dass er anlässlich der ersten dieser Auseinandersetzungen mit einem
Messer und einer Flasche verletzt worden sei und sich im Spital habe
verarzten lassen müssen,
dass ihm Nachbarn von einer Anzeigeerstattung gegen die Täter abge-
raten hätten, weil diese im Rahmen eines früheren Vorfalls von den
Behörden nicht belangt worden seien,
dass die Polizei ihm erklärt habe, gegenüber dem Übeltäter nur auf -
grund eines Haftbefehls vorgehen zu können, wozu sie (die Polizei)
seine (des Beschwerdeführers) Aussage benötigen würde,
dass er nach Ende Juli 2008 bis zur Ausreise Mitte Oktober 2009 in
seinem Imbiss-Restaurant täglich provoziert und beschimpft worden
sei,
dass er vor diesem Hintergrund Algerien verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches [...] bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezügli-
chen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument
zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem
angab, den Pass bei einem Kollegen in Tunesien und die Identitätskar-
te zu Hause zurückgelassen zu haben,
dass das BFM ihn anlässlich der Erstbefragung aufforderte, gültige Pa-
piere ("amtliche Ausweisdokumente mit Foto im Original") einzurei-
chen, und er die Möglichkeit von deren Beschaffung nicht nur aus-
drücklich bejahte sondern auch aufzeigte, über wen und wie, insbe-
sondere innert welcher Zeitspanne, er solche beibringen werde (vgl.
A1/12 S. 5),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei seinen Auf-
enthalten in verschiedenen Ländern Europas im Besitze eines ge-
fälschten ägyptischen und eines französischen Reisepasses gewesen
ist (vgl. A1/12 S. 7 und 8),
dass ihm die Familie immer wieder Geld geschickt habe, wenn ihm das
Geld ausgegangen sei (vgl. A1/12 S. 8),
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Papierbeschaffung (widersprüchliche Angaben, offensichtliche
Ausflüchte) zutreffend fehlende Bemühungen hinsichtlich der Zustel-
lung von originalen Ausweispapieren vorwirft und seine Reiseschilde-
rungen als der allgemeinen Erfahrung widersprechend bezeichnet und
daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuld-
baren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
vor,
dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei -
nerlei substanziierte Ausführungen enthält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass – ungeachtet der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vor-
geworfenen Unglaubhaftigkeitselemente, zu denen er in der Beschwer-
de ausserdem keine Stellung nimmt – festzuhalten ist, dass der vorge-
tragene Sachverhalt asylrechtlich unbeachtlich ist,
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens
"polizeibekannter" Dritter keine Benachteiligungen im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen und diese Einschätzung im Einklang mit der Recht-
sprechung steht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass dem Beschwerdeführer staatliche Hilfe nicht verweigert wurde,
dass der Beschwerdeführer – im Gegenteil – vom Polizeiinspektor aus-
drücklich zur Anzeigeerstattung gegenüber den Fehlbaren aufgefordert
wurde (vgl. A11/14 S. 7),
dass die Nichtanzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer daher
nicht dem Staat als unterlassene Hilfeleistung respektive mangelnder
Schutzwille angelastet werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer zudem durch Verlegung des Wohnsit-
zes oder Arbeitsplatzes den behaupteten täglichen Provokationen und
Beschimpfungen hätte entziehen können,
dass der mehr als einjährige Verbleib des Beschwerdeführers an sei-
nem Herkunftsort darüber hinaus gegen die Annahme spricht, ihm wä-
re darob ein menschenwürdiges Leben unzumutbar erschwert oder
gar verunmöglicht worden,
dass in das Erscheinungsbild einer nicht (asyl-)relevanten Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers unter anderem auch dessen
aufschlussreiche Antworten anlässlich der Bundesbefragung passen,
wonach er sich erst am 8. oder 9. April 2010 zum Stellen eines Asylge-
suchs entschlossen habe respektive beim Verlassen Algeriens nicht
die Absicht gehabt habe, Asyl zu beantragen (vgl. A11/14 S. 3),
dass zum Gesamten hierzu ebenfalls auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. I/Ziff. 2, S. 4 und 5),
dass die in der Beschwerde angeführte Version, Familienangehörige
der "polizeibekannten" Dritten wollten sich an ihm rächen und ihn bei
einer Rückkehr nach Algerien töten, weil einer von ihnen bei einer der
stattgefundenen Auseinandersetzung gestorben sei, in den Akten kei-
ne Stütze findet,
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dass letztlich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer irgendwel-
che Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen so-
wie anderen privaten Drittpersonen ausdrücklich verneinte (vgl. A1/12
S. 6),
dass sich angesichts dieser eindeutigen Sachlage weitere Erörterun-
gen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der junge, – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
über eine solide Schulbildung (Primar-, Sekundarschule, Gymnasium)
verfügt und vor seiner Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit
nachging, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A1/12 S. 2),
dass aus den Akten ausserdem hervorgeht, dass der Beschwerdefüh-
rer in Algerien nicht bloss an seinem Herkunftsort auf ein umfangrei-
ches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgrei-
fen kann, was die Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte (vgl.
A1/12 S. 3),
dass unter all diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit
nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung [...] (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 539 590, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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