B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3733/2019
Ur t e i l vom 3 1 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Georgien,
alle vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von
A._______ (Beschwerdeführer), seiner Ehefrau B._______ (Beschwerde-
führerin) und der gemeinsamen Kinder vom 28. April 2017 nicht ein, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 ab.
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 wies das SEM ein Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Mai 2018 ab, soweit es darauf
eintrat und erklärte die Verfügung vom 25. August 2017 für rechtskräftig
und vollstreckbar.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-4212/2018 vom 7. August 2018 ab.
C.
Die Beschwerdeführenden wurden am 7. Februar 2019 nach Deutschland
überstellt.
D.
D.a Bereits am 8. Februar 2019 gelangten die Beschwerdeführenden wie-
der in die Schweiz, wo sie sich bei der Migrationsbehörde des Kantons
G._______ meldeten.
D.b Mit E-Mail vom 22. Februar 2019 machte die kantonale Migrationsbe-
hörde die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass ein Folgeasyl-
gesuch schriftlich und begründet an das SEM zu richten sei.
D.c Der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte dem SEM mit Eingabe vom
26. Februar 2019 die (erneute) Mandatsübernahme an und ersuchte um
Akteneinsicht.
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D.d Mit E-Mail vom 12. März 2019 hielt er fest, dass seines Erachtens eine
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zielführend sei, und er-
suchte das SEM um Kontaktaufnahme zur Besprechung des weiteren Vor-
gehens.
Als Beweismittel reichte er einen Kurzbericht vom 4. März 2019 betreffend
die Kinder sowie einen Bericht vom 14. Februar 2019 betreffend die Über-
stellung nach Deutschland vom 7. Februar 2019 zu den Akten.
D.e Gleichentags stellten die Beschwerdeführenden dem SEM eine Abklä-
rung vom 28. Februar 2019 sowie einen medizinischen Bericht vom
15. Februar 2019 betreffend den Sohn D._______ zu.
D.f Das SEM stellte mit Schreiben vom 18. März 2019 an die Beschwerde-
führenden fest, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten würden und
weiterhin Deutschland für das Asylverfahren zuständig sei. Ein Wiederauf-
nahmeersuchen an die deutschen Behörden nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO) sei noch nicht gestellt worden. Hinsichtlich des
Ersuchens um Akteneinsicht sei festzustellen, dass seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2018 noch keine entscheidre-
levanten Aktenstücke entstanden seien.
D.g Mit E-Mail vom 1. April 2019 erkundigte sich die kantonale Migrations-
behörde beim Rechtsvertreter nach dessen Vorhaben betreffend die Be-
schwerdeführenden. Es machte darauf aufmerksam, dass sich diese illegal
in der Schweiz aufhalten würden, dies indes durch Einreichung eines er-
neuten Asylgesuchs vorerst verhindert werden könnte. Der Rechtsvertreter
antwortete gleichentags, er werde das kantonale Migrationsamt auf dem
Laufenden halten.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2019 (eingehend beim
SEM am 16. Mai 2019) ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um
Durchführung eines Asylverfahrens gemäss Art. 18 ff. AsylG und um Vor-
ladung zu einer Befragung zu ihren Asylgründen. Im Sinne vorsorglicher
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Massnahmen seien die kantonalen Behörden anzuweisen, keine Vollzugs-
massnahmen vorzunehmen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
F.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) vom 11. Juni 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer, be-
gleitet von seiner Ehefrau (vgl. A7/11 Ziff. 2.06 S. 5), am 23. März 2015 in
Deutschland um Asyl ersucht hatte.
G.
Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 12. Juni 2019 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden. Die deutschen Behörden hiessen die-
ses Ersuchen am 21. Juni 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO gut.
H.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 wurde den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zur mutmasslich fortbestehenden Zuständigkeit Deutsch-
lands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum
beabsichtigten Nichteintritt auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährt, wobei
ihnen die Gelegenheit eingeräumt wurde, bis 5. Juli 2019 schriftlich Stel-
lung zu nehmen.
I.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit E-Mails vom 1. Juli 2019 sowie mit
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2019 Stellung. Sie bestritten die
Zuständigkeit Deutschlands, da sie – wie bereits in den früheren Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt (vgl. zum Sachverhalt Bst. A
und B hiervor) – den Schengenraum am (…) verlassen und damit die Zu-
ständigkeit Deutschlands erloschen sei. Eine Rückführung nach Deutsch-
land gestützt auf Art. 24 Dublin-III-VO komme nur dann in Frage, wenn im
Aufenthaltsstaat kein Gesuch um internationalen Schutz gestellt worden
sei. Dies sei hier nicht der Fall. Sie hätten mit zahlreichen Eingaben kund-
getan, dass sie die Schweiz um Schutz ersuchen würden. Die Wegweisung
nach Deutschland sei überdies mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.
Ihr Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln.
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Als Beweismittel reichten sie unter anderem einen entwicklungspsycholo-
gischen Abklärungsbericht vom 11. Juni 2019, einen ambulanten Ab-
schlussbericht vom 8. Mai 2019, ein Bestätigungsschreiben heilpädagogi-
sche Früherziehung vom 26. Juli 2019, je den Sohn D._______ betreffend,
einen weiteren ambulanten Abschlussbericht vom 14. Mai 2019, eine An-
meldebestätigung für die Einschulung vom 24. Mai 2019, je den Sohn
C._______ betreffend, sowie einen Austrittsbericht der (…) vom 24. Januar
2019 und eine Deutschkursbestätigung, je die Beschwerdeführerin betref-
fend, zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 – eröffnet am 17. Juli 2019 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland und
forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führenden seien am Tag nach ihrer Rückführung nach Deutschland wieder
in die Schweiz eingereist. Der zuständige Kanton habe keine Durchführung
eines Dublin-Verfahrens gemäss Art. 24 Dublin-III-VO veranlasst. Ein
Folgeasylgesuch sei nach Art. 111c AsylG zu behandeln. Deutschland sei
aufgrund der Gutheissung zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig. Es seien keine neuen Beweise eingereicht worden,
dass die Beschwerdeführenden den Schengenraum am (…) verlassen hät-
ten. Das neue Asylgesuch sei erst am 16. Mai 2019 gestellt worden. Bis zu
diesem Datum habe kein Anlass zur Unterbreitung eines Wiederaufnahme-
gesuchs bestanden. Nach Art. 24 Dublin-III-VO könne ein solches nur un-
terbreitet werden, wenn kein neuer Antrag gestellt worden sei. Vorliegend
gelange deshalb Art. 23 Dublin-III-VO zur Anwendung, womit das Wieder-
aufnahmegesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Überdies hätten die
deutschen Behörden dem Gesuch explizit zugestimmt. Es lägen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Deutschland nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführen werde. Es sei somit nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutsch-
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Seite 6
land gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine exis-
tenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Her-
kunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel im
Asyl- und Aufnahmesystem von Deutschland vor. Auch lägen keine Gründe
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung
des Asylgesuchs verpflichten würden. Zu den Vorbringen der Beschwerde-
führenden, die Wegweisung nach Deutschland sei unzumutbar, da sie
nach der traumatisierenden Überstellung auf eine geordnete Struktur an-
gewiesen seien, für den Sohn D._______ eine (…) bewilligt worden sei,
das Kindesinteresse vorrangig zu berücksichtigen sei und aufgrund (…)
von einer Gefährdung der Kinder auszugehen sei, sei anzumerken, dass
Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge.
Es sei davon auszugehen, dass Deutschland angemessene medizinische
Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu medizinischer
Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Deutsch-
land den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert
habe oder zukünftig verweigern werde. Allfällig benötigte medizinische,
psychologische sowie heilpädagogische Behandlungen oder Betreuung im
Zusammenhang mit (…), (…) oder infolge eines (…) könne auch in
Deutschland in Anspruch genommen werden. Eine geordnete Struktur be-
stehe auch in Deutschland, wobei dem Kindeswohl Rechnung getragen
werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend. Dem Gesundheitszustand werde bei der Organisation der
Überstellung durch Information der deutschen Behörden Rechnung getra-
gen. Auch das Kindeswohl werde berücksichtigt. Renitentes Verhalten sei
kein Vollzugshindernis. Es sei nicht Sache der betroffenen Person, den für
das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Es ergäben
sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel an-
zeigen würden.
K.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 22. Juli 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragen, es sei ihr Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner seien die
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Akten des SEM und des zuständigen kantonalen Migrationsamtes beizu-
ziehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, be-
ziehungsweise sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen oder
vorsorgliche Anordnungen zu treffen, so dass sie den Entscheid in der
Schweiz abwarten könnten.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen
Bericht vom 14. Februar 2019 betreffend ihre Überstellung nach Deutsch-
land, eine Kopie des Eurodac-Treffers vom 11. Juni 2019 den Beschwer-
deführer betreffend, eine Kopie des Schreibens des SEM an den Rechts-
vertreter vom 18. März 2019, Kopien des Wiederaufnahmegesuches vom
12. Juni 2019 sowie der entsprechenden Gutheissung der deutschen Be-
hörden vom 21. Juni 2019 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
18. Juli 2019 inkl. Medikamentenrezept betreffend die Beschwerdeführerin
zu den Akten.
L.
Am 23. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
M.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
23. Juli 2019 teilweise in elektronischer Form vor.
N.
Am 24. Juli 2019 gingen weitere vorinstanzliche Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
O.
Am 24. Juli 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss die
Akten der kantonalen Migrationsbehörde bei. Diese gingen gleichentags
elektronisch beim Gericht ein.
P.
Am 26. Juli 2019 ging ein E-Mail der Beschwerdeführenden beim Gericht
ein.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbe-
gründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren
gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige
Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO
berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber-
gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.).
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Seite 9
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages oder nach
der Ablehnung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag
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Seite 10
gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. d Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank vom
11. Juni 2019 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 23. März 2015 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. SEM act. A2; A3, A4,
A5). Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 12. Juni 2019
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dub-
lin-III-VO (vgl. SEM act. A6; A7). Die deutschen Behörden stimmten dem
Gesuch um Übernahme am 21. Juni 2019 zu (vgl. SEM act. A11).
5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht zu haben. Sie wenden jedoch ein, die deutschen Behör-
den hätten sie anlässlich der Überstellung vom 7. Februar 2019 nicht re-
gistriert. Damit sei jenes Dublin-Verfahren nicht abgeschlossen worden
und die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Dublin-III-
VO abgelaufen und die Schweiz zuständig geworden.
Dem Bericht der Migrationsbehörde des Kantons G._______ vom 8. Feb-
ruar 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 7. Februar
2019 um (…) Uhr an die deutschen Behörden übergeben wurden. Mit die-
ser – von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen – Überstellung an
die deutschen Behörden ist das frühere, mit dem Übernahmeersuchen des
SEM an die deutschen Behörden vom 1. Juni 2017 eingeleitete Dublin-
Verfahren (vgl. SEM act. A20 ff.) als abgeschlossen zu betrachten. An die-
ser Schlussfolgerung vermag der nicht substanziierte Einwand der Be-
schwerdeführenden, sie seien durch die deutschen Behörden bis zu ihrer
umgehenden Wiederausreise aus Deutschland nicht registriert worden,
nichts zu ändern.
5.3 Die Beschwerdeführenden haben das SEM mit schriftlich begründeter
Eingabe vom 15. Mai 2019 um Durchführung eines Asylverfahrens in der
Schweiz ersucht. Vor dem Hintergrund des Gesagten (E. 5.2 vorstehend)
D-3733/2019
Seite 11
und des dieser Eingabe vorausgegangenen mehrfachen Kontaktes zwi-
schen den Beschwerdeführenden und dem SEM sowie der kantonalen
Migrationsbehörde, namentlich dem E-Mail vom 1. April 2019, in welchem
die kantonale Migrationsbehörde die Beschwerdeführenden ausdrücklich
auf die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz auf-
merksam gemacht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. D sowie überdies Bst. I), hat
das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Mai 2019 zutref-
fend als neues Asylgesuch entgegengenommen. Dies wird von den Be-
schwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift sodann auch nicht ausdrück-
lich bestritten.
5.4 Das SEM hat am 12. Juni 2019 ein Wiederaufnahmegesuch an
Deutschland gerichtet. Die deutschen Behörden haben diesem Gesuch am
21. Juni 2019 explizit zugestimmt.
Die Beschwerdeführenden wenden ein, das SEM habe zu Unrecht ein Wie-
deraufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO an Deutschland ge-
richtet. Nachdem sie sich seit dem 8. Februar 2019 wieder in der Schweiz
befänden, sei am 8. April 2019 die zweimonatige Frist zur Stellung eines
Wiederaufnahmegesuchs gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO abge-
laufen. Ihnen sei damit gemäss Art. 24 Abs. 3 Dublin-III-VO Gelegenheit zu
geben, in der Schweiz ein neues Gesuch einzureichen.
Die Beschwerdeführenden übersehen mit ihrer Argumentation, dass das
hier zu beurteilende Asylverfahren in der Schweiz erst mit Einreichung des
Asylgesuchs am 15. Mai 2019 eingeleitet wurde. Da dem SEM zwischen
der illegalen Einreise am 8. Februar 2019 und der Asylgesuchstellung am
15. Mai 2019 noch kein Asylgesuch vorlag, bestand während dieses Zeit-
raums auch kein Anlass, den deutschen Behörden ein Wiederaufnahme-
gesuch zu unterbreiten. Erst nachdem die Beschwerdeführenden ein Asyl-
gesuch eingereicht hatten, galt es für die Vorinstanz mittels Abgleich mit
der Eurodac-Datenbank abzuklären, ob die Schweiz selbst oder allenfalls
ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens in Frage kommt. Als dann der entsprechende Eurodac-
Treffer am 11. Juni 2019 vorlag, war es ihr möglich, mit einem Wiederauf-
nahmegesuch an Deutschland zu gelangen (vgl. Urteil des BVGer
F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3, 1. Abschnitt).
Ein Wiederaufnahmegesuch kann gestützt auf die in der Beschwerde er-
wähnte Bestimmung von Art. 24 Dublin-III-VO unterbreitet werden, wenn
im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde. Vorliegend
D-3733/2019
Seite 12
haben die Beschwerdeführenden wie ausgeführt am 15. Mai 2019 in der
Schweiz, dem ersuchenden Mitgliedstaat, einen neuen Antrag gestellt,
weshalb vielmehr Art. 23 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie
möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Euro-
dac-Treffermeldung zu stellen. Die vorliegende Eurodac-Treffermeldung
datiert vom 11. Juni 2019, womit die Frist von zwei Monaten zur Unterbrei-
tung des Wiederaufnahmegesuchs erst am 11. August 2019 ablaufen wird.
Da die Vorinstanz das Wiederaufnahmegesuch bereits am 12. Juni 2019
an die deutschen Behörden gerichtet hat, ist die Frist gewahrt (vgl. Art. 23
Abs. 3 Dublin-III-VO e contrario; Urteil des BVGer F-1696/2019 vom
10. Mai 2019 E. 6.3, 2. Abschnitt).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
6.
6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
D-3733/2019
Seite 13
6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführenden begründen könnten.
6.3 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311)
zu Recht verneint.
6.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie
sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, nach der für sie trau-
matischen Überstellung vom 7. Februar 2019 auf eine geordnete Struktur
angewiesen zu sein, welche es ihnen erlaube, mit dem Erlebten umzuge-
hen, beziehungsweise dass es zu lange dauere, benötigte medizinische
Behandlungen in Deutschland zu organisieren, vermögen sie nicht zu
überzeugen.
Insofern, als gesundheitliche Probleme (insbesondere […] sowie vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin; […] des Beschwerdefüh-
rers; […] des Sohnes D._______; […]) zur Disposition stehen, ist festzu-
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halten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel-
lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un-
terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-
kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür-
den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde-
führenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder
eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesund-
heitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme
sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Grün-
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste, zumal der Be-
schwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift be-
stätigen, Abstand von (…) genommen zu haben (vgl. Rechtsmittelschrift,
S. 7). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Deutschland den Beschwerde-führenden eine adä-
quate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen
Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind,
werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-renden Rechnung tragen
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und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe-
zifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO).
6.3.3 Auch aus dem Vorbringen, es sei aufgrund der (..) von einer erhebli-
chen Gefährdung des Wohls der Kinder auszugehen, vermögen die Be-
schwerdeführenden nichts für sich abzuleiten, zumal Deutschland über die
zur Wahrung des Kindeswohls nötigen Strukturen verfügt.
6.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.3.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
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Seite 16
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
9.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die mit der Beschwerde ge-
stellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ge-
worden; die am 23. Juli 2019 verfügte Aussetzung des Vollzuges fällt da-
hin.
10.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: