Abtei lung IV
D-3734/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Kosovo,
beide vertreten durch (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3734/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
C._______ (Gemeinde D._______), reisten nach eigenen Angaben am
11. April 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 16. April 2007 um Asyl
nachsuchten. Am 18. April 2007 wurden die Beschwerdeführenden im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu
ihren Personalien und den Asylgründen befragt und am 10. Mai 2007
fanden die Anhörungen durch das BFM zu den Asylvorbringen statt.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden
zusammengefasst an, sie seien im Jahr (...) von Deutschland, wo sie
sich seit 1988 beziehungsweise 1989 aufgehalten und ein
Asylverfahren durchlaufen hätten, nach Belgrad zurückgeschafft
worden. Sie hätten sich daraufhin nach D._______ begeben, wo sie
ein Haus besitzen würden. Dieses hätten sie allerdings durch den
Krieg zerstört und unbewohnbar vorgefunden, weshalb sie eine
Wohnung gemietet hätten. In der Folge seien sie mehrmals von jungen
Leuten schikaniert und sogar geschlagen worden. Insbesondere sei
die Beschwerdeführerin zweimal überfallen worden, nachdem sie von
ihren in Deutschland lebenden Kindern überwiesene Geldbeträge
abgeholt habe. Kurz vor Weihnachten 2006 habe sogar jemand einen
Molotow-Cocktail durch ein Fenster in ihr Wohnzimmer geworfen,
wobei sich die Beschwerdeführerin verletzt habe.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 – eröffnet am gleichen Tag – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 16. April
2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen
an, aufgrund der Akten stehe fest, dass die Beschwerdeführenden
bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches von
den deutschen Asylbehörden abgelehnt worden sei. Die neu geltend
gemachten Asylvorbringen wiesen erhebliche Ungereimtheiten auf und
seien als unsubstanziiert und realitätsfremd zu qualifizieren. Ange-
sichts der unglaubhaften Angaben lägen keine Hinweise vor, dass seit
dem Abschluss des in Deutschland durchgeführten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
Seite 2
D-3734/2007
gehenden Schutzes relevant seien. Der Vollzug der Wegweisung sei
überdies zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren, eventualiter sei der weitere Aufenthalt der Beschwerde-
führenden wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Form der vorläufigen
Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführenden, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, auf Voll-
zugshandlungen zu verzichten, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 teilte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet.
E.
Mit seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese vorinstanzliche Stellungnahme
wurde den Beschwerdeführenden am 14. Juni 2007 zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
Seite 3
D-3734/2007
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die
Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als un-
rechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen mate-
riellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Soweit in der
Beschwerdeschrift die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls beantragt wird, ist darauf nach dem Gesagten
nicht einzutreten.
Seite 4
D-3734/2007
Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
4.
Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG).
Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt
eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der gesuchstellenden Personen voraus, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben
herabgesetzten Beweismassanforderungen, welchen nach der vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis der ARK nicht
offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34
Abs. 2 AsylG [nunmehr Art. 34 Abs. 1 AsylG] genügen müssen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1, 2004 Nr. 35 E. 4.3).
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im EU-Mit-
gliedstaat Deutschland bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
haben (vgl. dazu die vom BFM beigezogenen deutschen Verfahrens-
akten [A 12/43]). Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes
von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist somit erfüllt.
5.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses teilt das Bundesver-
waltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, angesichts der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen lägen keine Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Ereignisse vor.
5.2.1 Die Beschwerdeführenden lassen auf Beschwerdeebene ein-
wenden, das BFM habe ihre Angaben zu den Asylgründen zu Unrecht
als unglaubhaft erachtet. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung
Seite 5
D-3734/2007
hätten sie die Übergriffe genügend substanziiert geschildert, allenfalls
wäre es Sache des BFM gewesen, vertiefendere Fragen zu stellen.
5.2.2 Bei der Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden
hat man sich zunächst vor Augen zu halten, dass es sich bei diesen
um erwachsene Personen handelt, welche während mehr als zehn
Jahren in Deutschland lebten und dort bereits ein Asylverfahren
durchliefen. Auch ohne Schulbildung nach westeuropäischem
Standard kann daher erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden
selbst Erlebtes von sich aus lebensnah und mit einigen Details
versehen zu schildern vermögen. Diesen Anforderungen genügen die
Aussagen der Beschwerdeführenden – wie von der Vorinstanz
festgestellt – nicht.
Die Beschwerdeführerin gab zunächst auf die Aufforderung hin,
nochmals zu rekapitulieren, was passiert sei, an, sie sei überfallen
worden, als sie das Geld von ihren Kindern bei der Post abgeholt
habe. Es seien drei Jugendliche gewesen. Einer von ihnen habe ihr
ihre Handtasche weggenommen, er sei mit einem Motorrad unterwegs
gewesen. Sie habe diesen Vorfall nicht der Polizei gemeldet. Das
zweite Mal sei sie am 31. Dezember überfallen worden, als sie Geld
von ihren Kindern bekommen habe. Dies sei im Jahr 2006 gewesen.
Auch diesen zweiten Vorfall habe sie der Polizei nicht gemeldet (vgl.
A15/9 S. 3). Bereits diese Schilderung hinterlässt nicht den Eindruck,
die Beschwerdeführerin gebe einen Sachverhalt wieder, den sie
tatsächlich erlebt hat. Ausser dem Umstand, dass beim ersten Überfall
einer der drei Täter mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, fehlen
jegliche Details zum Überfall, wie etwa der (ungefähre) Zeitpunkt, der
Ablauf der Taten, ob jeweils weitere Personen anwesend waren, wie
sich die Beschwerdeführerin fühlte. Als die Beschwerdeführerin
sodann im weiteren Verlauf der Anhörung aufgefordert wurde, genau
zu erzählen, wie sie den zweiten Vorfall erlebt habe, antwortete sie
zunächst lediglich, alle Vorfälle hätten sich zwischen 2005 und 2007
ereignet. Sie hätten Angst gehabt, dass man ihr Haus in Brand stecke.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 2) besteht nach
Prüfung der Akten durch das Gericht kein Anlass für die Annahme,
das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lasse
sich auf mangelndes Verstehen der Frage zurückführen. Auf weitere
Nachfragen gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie wisse es
nicht mehr, wie sie schon gesagt habe, hätten sie ständig in Angst
gelebt, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann es geschehen sei
Seite 6
D-3734/2007
(vgl. A 15/9 S. 4). Erst auf nochmalige Nachfrage gab die
Beschwerdeführerin immerhin an, als sie das Gebäude nach dem
Abholen des Geldes verlassen habe, seien von links und rechts
Jugendliche gekommen. Diese hätten ihr ihre Tasche weggenommen,
wobei sie sich ihren kleinen Finger verletzt habe. Sie habe erste Hilfe
von jemandem verlangt, dann sei sie nach Hause gegangen (vgl. A
15/9 S. 5). Auch diese Aussagen entsprechen nicht dem zu
Erwartenden bei einer Aufforderung zur genauen Schilderung.
Vielmehr ist der vorinstanzlichen Einschätzung zuzustimmen, die
Angaben der Beschwerdeführerin seien vage und oberflächlich
geblieben. Selbst wenn ein gewisses Verständnis dafür besteht, dass
der eigentliche Handlungsablauf aufgrund der Schnelligkeit der
Geschehnisabfolge allenfalls nicht genau geschildert werden kann,
wären doch detailliertere und substanziiertere Angaben, etwa wie sich
die Täter entfernten, worin die erlittene Verletzung bestand, wer der
Beschwerdeführerin half, durchaus zu erwarten gewesen. Insgesamt
ergibt sich, dass die Angaben der Beschwerdeführerin – unabhängig
von den konkreten Datumsangaben – von der Vorinstanz zu Recht als
unglaubhaft eingeschätzt wurden.
Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers gelangt das Gericht
zum gleichen Ergebnis. So findet sich im Anhörungsprotokoll des
Beschwerdeführers keine konkrete Auskunft zur (mehrfach) gestellten
Frage, welcher Art die von ihm geltend gemachten Malträtierungen
gewesen sind (vgl. A 14/11 S. 4). Entsprechend geht das Bundesamt
zu Recht von einem ausweichenden und damit wenig überzeugenden
Aussageverhalten aus. Auch zur Behandlung des nach einem Überfall
angeblich verletzten Beines machte der Beschwerdeführer keine
konkreten Angaben (vgl. A 14/11 S. 5). Die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers wird schliesslich auch dadurch beeinträchtigt, dass
er anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2007 angab, er habe bei
einem Arzt in D._______ eine Kontrolle machen lassen, wobei es sich
herausgestellt habe, dass er an (...) leide (vgl. A 14/11 S. 8).
Demgegenüber wird bereits im Bescheid des deutschen Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom (...) 2003 erwähnt,
der Beschwerdeführer sei an (...) erkrankt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Schluss-
folgerung, die Angaben der Beschwerdeführenden seien als offen-
sichtlich haltlos zu bezeichnen und es lägen keine Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene flüchtlingsrelevante Ereignisse vor, nicht zu
Seite 7
D-3734/2007
beanstanden ist. Das BFM ist zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asyl-
suchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet. Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über
eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die
angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht
angeordnet.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
Seite 8
D-3734/2007
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig,
da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die ihnen im Heimatstaat droht.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
erachtete den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und sogenannten Ägyptern als grundsätzlich zulässig
und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere
über das damalige schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo [heute:
schweizerische Botschaft im Kosovo]) ergab, dass bestimmte Kriterien
erfüllt waren (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10). Als Gegenstand einer
derartigen Prüfung bezeichnete die Kommission namentlich die
Aspekte der beruflichen Ausbildung, des Gesundheitszustands, des
Alters, der wirtschaftlichen Lebensgrundlage sowie des sozialen oder
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes.
7.3.2 Diese Beurteilung der ARK hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl.
BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche
und politische Lage im Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeits-
erklärung bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die
kosovarischen Roma, Ashkali und sogenannten Ägypter noch immer
erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen aus-
gesetzt. Insbesondere liegt die Quote der Arbeitslosigkeit bei diesen
Bevölkerungsgruppen mit gegen 98% weit über dem allgemeinen
Seite 9
D-3734/2007
Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten
nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schul-
bildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung
konfrontiert.
7.3.3 Im vorliegenden Fall wurden durch das BFM keine spezifischen
Abklärungen vor Ort veranlasst. Das Bundesamt begründet dies in der
angefochtenen Verfügung wie auch in seiner Vernehmlassung damit,
aufgrund der Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 10. Mai
2007 lägen sehr aktuelle Angaben über die Lebensbedingungen vor.
Weitere Erkenntnisse wären auch von Abklärungen vor Ort nicht zu
erwarten.
7.3.4 Dieser vorinstanzlichen Auffassung kann nicht vollumfänglich
zugestimmt werden. Zutreffend ist, dass von den aus ihrem Heimat-
staat in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführenden grundsätzlich
aktuelle Angaben über deren Lebensbedingungen in Erfahrung
gebracht werden konnten. Eine Gesamtbetrachtung der Angaben der
Beschwerdeführenden sowie der aus den weiteren Akten hervor-
gehenden Umstände ergibt jedoch nach Ansicht des Gerichts keine
genügend klare Grundlage für den Entscheid über die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einerseits aus-
führte, das eingereichte Foto eines zerstörten Hauses verändere die
Sachlage nicht, da nicht festgestellt werden könne, ob es sich tat -
sächlich um das Haus der Beschwerdeführenden handle und der
Beweiswert somit sehr gering sei. Andererseits erwog sie, die
Beschwerdeführenden besässen ein wertvolles Stück Land, das zu-
sätzliche finanzielle Absicherung biete. Wie es sich mit diesem
Grundstück tatsächlich verhält, stellt einen Sachverhalt dar, der durch
eine Einzelfallabklärung zu ermitteln gewesen wäre. Dies ins-
besondere vor dem Hintergrund des Alters der Beschwerdeführenden
und deren unklaren finanziellen Situation. Beide Beschwerde-
führenden wurden (...) geboren und waren demzufolge im Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Entscheides (über 55) Jahre alt. Es liegt auf der
Hand, dass sich die wirtschaftliche Reintegration unter diesen
Umständen – nicht zuletzt auch durch die frühere langjährige
Landesabwesenheit – schwierig gestaltet. Aus den Angaben der
Beschwerdeführenden ergibt sich zudem bezüglich einer allfälligen
Erwerbstätigkeit kein klares Bild. Die Beschwerdeführerin scheint kein
Einkommen erzielt zu haben (vgl. A 3/10 S. 2 und A 15/9 S. 3). Der
Seite 10
D-3734/2007
Beschwerdeführer seinerseits gab zunächst an, er habe die letzten
drei Jahre nicht gearbeitet (vgl. A 2/10 S. 2). Anlässlich der Anhörung
führte er aus, er habe gelegentlich gearbeitet und pro Tag 10 bis 15
Euro verdient (vgl. A 14/11 S. 7). In Bezug auf allfällige
Unterstützungsleistungen durch die in Deutschland lebenden Kinder
der Beschwerdeführenden bestehen ebenfalls Unklarheiten. So gab
die Beschwerdeführerin am 18. April 2007 an, die Kinder hätten ihnen
Geld geschickt (vgl. A 3/10 S. 2). Am 10. Mai 2007 gab sie an, seit
dem zweiten Überfall am 31. Dezember 2006 hätten sie kein Geld
mehr von ihren Kindern erhalten, erst wieder für die Ausreise (von
mehreren Verwandten) 1'500 bis 1'700 Euro (vgl. A 15/9 S. 5). Gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers am 10. Mai 2007 erhielten sie
von den Kindern etwa 100 bis 150 Euro pro Monat, die letzten sechs
Monate habe er kein Geld mehr erhalten, sie hätten Streit gehabt (vgl.
A 14/11 S. 7). Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch nicht
schlüssig, inwiefern die Beschwerdeführenden im Kosovo selber auf
ein soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen
können (vgl. A 14/11 S. 6 ff.). In Anbetracht der insgesamt wenig
substanziierten und teilweise sich widersprechenden Aussagen
drängten sich weitere Abklärungen, insbesondere betreffend den im
Kosovo sich befindenden Besitz (u.a. Grundstück), auf.
Schliesslich stellt sich angesichts der Akten allenfalls die Frage, ob
den Beschwerdeführenden die Niederlassung in einem anderen Staat
möglich bzw. zumutbar wäre. So führte der Beschwerdeführer nämlich
aus, er sei nach der Rückkehr aus Deutschland eine gewisse Zeit in
Rozaje, Podgorica und Belgrad sowie in Kraguijevac gewesen. Auch in
den aus Deutschland beigezogenen Asylakten werden unterschied-
liche frühere Wohnorte der Beschwerdeführenden erwähnt.
7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich die Zumutbarkeit, allenfalls die
Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung als nicht genügend
abgeklärt. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 24. Mai 2007 sind
demnach aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8.
Zusammengefasst ist das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Weg-
weisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Ver-
fügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv-
Seite 11
D-3734/2007
Ziffern 1 und 2), soweit darauf einzutreten ist. Den Vollzug der
Wegweisung betreffend ist die angefochtene Verfügung indessen
aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass das
BFM aufzufordern ist, weitere Abklärungen vorzunehmen.
9.
Nachdem die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde teilweise
durchgedrungen sind, ist bei der vorliegenden Fallkonstellation
praxisgemäss von einem Durchdringen zur Hälfte auszugehen.
Entsprechend wären ihnen die um die Hälfte reduzierten Verfahrens-
kosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da
die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist. Es sind den Beschwerdeführenden daher keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilwei-
se obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführenden
obsiegen in Bezug auf die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung und somit zur Hälfte. Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund
der Akten lässt sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote
zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9 – 11 und 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die (um die
Hälfte reduzierte) Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche vom Bundesamt zu
entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-3734/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
– gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, weitere
Abklärungen vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der
Wegweisung einen neuen Entscheid zu treffen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 13