Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3734/2008/sed
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch
lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______/C._______
(Nordirak), verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Anfang
August 2006 und gelangte über die Türkei in die Schweiz. Am 13. August
2006 suchte er in D._______ um Asyl nach. Dabei wurde er, da er bei der
Meldung des Asylgesuchs keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner
Identität abgegeben hatte, aufgefordert, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Am 1. September 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu seinen Personalien, dem
Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 29.
September 2006 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons
E._______ einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei 17 Jahre alt, gehöre der Ethnie der Kurden
an und stamme aus dem Dorf B._______ in C._______ (Nordirak). Dort
habe er zusammen mit seinen Eltern gelebt, diese seien aber beide
schon vor langer Zeit gestorben. Seit dem Tod seiner Mutter im Jahre
1999 habe er bei seinem Onkel S. in B._______ gewohnt. Er habe eine
vier Jahre ältere Schwester, die in F._______ in der Nähe von C._______
lebe. Von 2001, d.h. seit er 13 gewesen sei, bis 2006 habe er in
G._______ bei C._______ als Bäcker gearbeitet. Sie seien drei
Angestellte gewesen. Er sei morgens immer als Erster in das Geschäft
gekommen, um den Laden aufzuschliessen und den Backofen
anzumachen. Eines Tages im April 2006, als er früh zum Laden
gekommen sei, habe er vor dem Geschäft eine Leiche entdeckt. Er sei
sofort zum Polizeiposten gegangen, der einige Minuten von der Bäckerei
entfernt sei, und habe die Polizei informiert. Anschliessend habe er
normal gearbeitet, bis später am Tag die Polizei gekommen sei und ihn
festgenommen habe. Anscheinend habe ihn die Familie des Opfers
angezeigt. Die Polizei habe ihn bezüglich des Vorfalls befragt und
anschliessend inhaftiert. Sein Arbeitgeber habe für ihn eine Garantie
abgegeben, dass er nicht fliehen würde, weshalb er nach zehn Tagen
Haft freigelassen worden sei. Zwei bis drei Tage später sei ein
Gerichtsmitarbeiter zur Bäckerei gekommen und habe ihn aufgefordert,
vor Gericht zu erscheinen. Das Datum wisse er nicht mehr. Die Familie
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des Opfers sei vor Gericht auch anwesend gewesen und habe ihn des
Mordes beschuldigt. Er sei einstweilen freigesprochen worden, wobei es
geheissen habe, er müsse noch einmal vor Gericht erscheinen. Er habe
dann in der Schule erst einmal Prüfungen gehabt. In dieser Zeit werde
man bei Gericht nicht vorgeladen. Er sei in der Zwischenzeit jedoch von
der Familie des Opfers bedroht worden. Aus diesem Grund habe er Angst
gehabt, dass er und auch sein Onkel viele Probleme bekommen würden.
Deshalb habe er im August 2006 seinen Heimatstaat verlassen. In einem
Auto sei er von C._______ nach H._______ gereist. Versteckt in einem
LKW sei er über die türkische Grenze geflohen. Nach zwei oder
dreimaligem Wechsel des Lastwagens sei er schliesslich ohne
Identitätsdokumente am 13. August 2006 in die Schweiz eingereist, wo er
am gleichen Tag um Asyl ersucht habe. Auf der Reise sei er nie nach
Dokumenten gefragt worden.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 – eröffnet am 2. Juni 2008 – trat das
BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung an, zudem wurden ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Der Beschwerdeführer liess am 5. Juni 2008 (Datum des Poststempels)
durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den
vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei
der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese sei
anzuweisen, sein Asylgesuch im ordentlichen Verfahren zu prüfen;
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu
erteilen. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe am 21. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten, welcher zu
monatelanger Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Zum aktuellen Zeitpunkt
sei er noch immer zu 30% arbeitsunfähig. Er benötige auf absehbare Zeit
eine intensive Therapie sowie medikamentöse Behandlung – unter
anderem mit Antidepressiva gegen die chronischen Schmerzen. Zur
Stützung dieser Vorbringen wurde gleichzeitig mit der Beschwerde die
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Faxkopie eines Arztzeugnisses von Dr. med. H.P.H. vom 4. Juni 2008 zu
den Akten gereicht. Darauf sowie auf die weiteren im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2008 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde er aufgefordert, innert 15 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
einen ausführlichen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend seinen
Gesundheitszustand einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. H.P.H. vom 12. Juni 2008 zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2008 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf seine
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
H.
Mit Schreiben vom 10. August 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig teilte sie
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nicht verändert habe und er nach wie vor von Dr.
med. H.P.H. in engen Abständen behandelt werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2011 forderte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer
auf, bis am 29. August 2011 einen aktuellen Arztbericht einzureichen und
teilte ihm mit, dass das vorliegende Verfahren noch nicht spruchreif sei.
J.
Mit Schreiben vom 29. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen
Arztbericht von Dr. med. H.P.H. vom 29. August 2011 ein (als Faxkopie).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG),
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
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nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – demnach einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2. Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. a und Abs. 3 AsylG – auf welche sich die angefochtene Verfügung
stützt – hat das BFM über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.).
In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend
– ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
3.3. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
4.
4.1. In der Beschwerde wird gerügt, dass das Nichteintreten auf das
Asylgesuch vom 13. August 2006 mit Verfügung des BFM vom 28. Mai
2008 nicht zulässig sei. Ein Nichteintretensentscheid habe in der Regel
innert 10 Arbeitstagen zu erfolgen (Art. 37 AsylG). Bei dieser Frist handle
es sich zwar grundsätzlich um eine Ordnungsfrist. Dennoch komme ihr
insbesondere im Kontext von Wegweisungshindernissen – grosse
praktische Bedeutung zu. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime müsse
die Vorinstanz Wegweisungshindernisse von Amtes wegen prüfen.
Vorliegend sei eine Wegweisung in den Nordirak aus medizinischer Sicht
klar unzumutbar. Die Vorinstanz habe vor der Entscheidfällung die Lage
des Beschwerdeführers nicht überprüft und deshalb einen falschen
Entscheid gefällt. Da sich das Risiko der Entstehung von
Wegweisungshindernissen naturgemäss mit zunehmendem Zeitablauf
stark erhöhe, dürfe ein Nichteintretensentscheid nicht mit derart massiver
Verspätung gefällt werden, wie es vorliegend geschehen sei. Nach
beinahe zwei Jahren könne per se nicht mehr von offensichtlich
fehlenden Wegweisungshindernissen gesprochen werden. Wie der
vorliegende Sachverhalt illustriere, komme der Frist nach Art. 37 AsylG
grosse praktische Bedeutung zu. Sie in derart krasser Weise zu
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missachten, müsste generell aufgrund einer verfassungsrechtlichen
Auslegung zu einer Kassation des Nichteintretensentscheides führen.
4.2. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (vgl. in diesem Zusammenhang CLÉMENCE GRISEL,
L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative,
Lausanne 2008, insbes. N 146). Eine im Vergleich zum
Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG
vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der
Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht
selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche
Mitwirkung verweigert (vgl. dazu etwa ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2., vollständig überarbeitete
Auflage, Bern/ Stuttgart 1991, S. 223 f.). Für das erstinstanzliche
Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und
vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen
hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen (vgl. WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 291
f.). Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die
gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht
verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die
Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1
AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere
Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der
asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen
Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen,
die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
4.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen
insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie
unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum
bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Auf die
Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen übertragen
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bedeutet dies unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen,
sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und natürlich in
Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der
physischen oder psychischen Beeinträchtigung grundsätzlich zunächst
Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unaufgefordert
geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder
beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer
Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei wird in der Regel
zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten
gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen. Befindet sich die
asylsuchende Person bereits in medizinischer Behandlung, ist dies
ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie schon über ärztliche
Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen.
Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die Partei sich
angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen nach Aufforderung
durch das BFM darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist
entsprechende Beweismittel zu beschaffen (zum Ganzen vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2).
4.4. Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte
steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer
Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände
geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist demgegenüber das BFM
durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und
Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären.
4.5. Im vorliegenden Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer seinen
Arbeitsunfall vom 21. August 2007 und die damit verbundenen
gesundheitlichen Probleme vor der Vorinstanz in keiner Weise geltend
gemacht. Unter den gegebenen Umständen muss festgestellt werden,
dass der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen ist. Das BFM war nicht verpflichtet, nach
Sachverhaltselementen zu forschen, deren Vorliegen der
Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise geltend gemacht hatte.
Somit kann der Untersuchungsgrundsatz nicht angerufen werden und der
Beschwerdeführer kann nicht zu Recht rügen, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht vollständig festgestellt worden.
4.6. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Ordnungsfrist von
Art. 37 AsylG kann auf das Grundsatzurteil der Schweizerischen
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Asylrekurskommission (ARK) vom 6. September 2002 verwiesen werden
(vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5.c S. 125 ff.). In diesem Urteil wurde
festgestellt, dass die ARK bis dato in vereinzelten nicht publizierten Fällen
entschieden hatte, dass die Vorinstanz dann keinen
Nichteintretensentscheid mehr fällen dürfe, wenn die Behandlungsfrist
von 20 Tagen nach Art. 37 AsylG unbegründet und massiv überschritten
worden sei. In EMARK 2002 Nr. 15 wurde weiter festgestellt, dass in
Abkehr von dieser Praxis das BFM bei Vorliegen der
Tatbestandsmerkmale nach Art. 32 bis 34 AsylG auch dann einen
Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die Entscheidungsfrist von
Art. 37 AsylG unbegründet überschritten und damit dem Gebot der
Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen worden ist.
4.7. Im vorliegenden Fall ist das BFM – wie nachfolgend noch aufgezeigt
wird – zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.2. Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden
innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder
Identitätspapier abgegeben und dafür auch keine entschuldbaren Gründe
geltend machen können. Der Beschwerdeführer halte sich nun seit bald
zwei Jahren in der Schweiz auf. Er habe keinerlei Anzeichen erkennen
lassen, sich um ein Identitätsdokument zu bemühen, obwohl sich zu
Hause noch die Identitätskarte befinde. Auch habe er die
Schweizerischen Behörden nicht über allfällige Bemühungen zur
Erlangung eines Identitätsdokumentes unterrichtet. Aufgrund dieser
Ausführungen kam das BFM zum Schluss, dass keine entschuldbaren
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Gründe vorlägen, die erklären würden, weshalb es ihm nicht möglich
gewesen sei, den Asylbehörden innert 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs Reise oder Identitätspapiere einzureichen.
5.3. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die
Vorinstanz werfe ihm vor, seit zwei Jahren keine Identitätspapiere
beschafft zu haben. Richtigerweise hätte sie indes prüfen müssen, ob ihm
innert 48 Stunden die Beschaffung der Papiere aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich gewesen sei. Den Nichteintretensentscheid damit
zu begründen, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, dass innert
zwei Jahren keine Identitätspapiere beschafft worden seien, entbehre
einer gesetzlichen Grundlage. Der Entscheid sei aufzuheben.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Begründung der
Vorinstanz zwar knapp ausgefallen ist. Dennoch muss festgestellt
werden, dass die Argumente, mit denen das BFM das Vorliegen von
entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe von Ausweisschriften
verneint hat, überzeugen. Anlässlich der Befragungen erklärte der
Beschwerdeführer, er besitze eine Identitätskarte, habe diese allerdings
bei seinem Onkel gelassen, da er Angst gehabt habe, sonst als irakischer
Kurde erkannt zu werden. Ausserdem habe er eine gerichtliche
Vorladung erhalten. Deshalb hätte man ihn, wäre er bei seiner Ausreise
gefasst worden, bestimmt zurückgeschickt. Bei der summarischen
Befragung gab er an, bislang noch nichts unternommen zu haben, um
seine Identitätskarte zu beschaffen, weil es im Irak keine Post gebe (vgl.
A1/10, S. 4). Bei der einlässlichen Anhörung erklärte der
Beschwerdeführer, er habe versucht, Ausweispapiere zu besorgen, aber
dies klappe nicht, weil es im Irak keine Post gebe, dafür müsste man in
den Iran gehen. Er habe mit seinem Onkel telefoniert und diesen
gebeten, ihm „diese Sachen“ zu schicken. Sein Onkel habe ihm jedoch
gesagt, er könne dies nicht machen, weil es zu gefährlich sei und weil
man im Irak feststellen könnte, dass er eine Vorladung vom Gericht
erhalten habe (vgl. A15/23, S. 4 f.). Zudem werden die Argumente des
BFM vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich
nicht substanziiert widerlegt. So führt er in seiner Beschwerdeschrift
lediglich aus, er habe glaubhaft dargelegt, weshalb es ihm nicht zumutbar
gewesen sei, innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
Identitätspapiere vorzuweisen. Wie er dies habe glaubhaft machen
können, erklärt er allerdings nicht. Der Beschwerdeführer reichte bis
heute weder entsprechende Papiere ein noch machte er glaubhaft
geltend, er sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage,
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Seite 12
womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist.
5.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine
Reise oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine entschuldbaren
Gründe glaubhaft machen kann. Damit ist die formelle Voraussetzung für
das Fällen eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt.
5.6. Sodann erachtete die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft als
offensichtlich nicht erfüllt und stellte fest, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungshindernisses nicht
erforderlich seien. Namentlich könnten die Gründe, die den
Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hätten, nämlich die falsche
Beschuldigung durch die Familie des Getöteten, nicht geglaubt werden.
So entbehrten die Vorbringen der Begründung. Der Beschwerdeführer
wisse nicht, wie der Getötete bzw. die Familie des Getöteten hiessen und
wo die Familie wohne, wann die Gerichtsverhandlung stattgefunden habe
usw. Es entstehe dadurch nicht der Eindruck, dass das Behauptete auch
tatsächlich vorgefallen sei. Zudem sei das Geschilderte logisch nicht
nachvollziehbar. Namentlich gebe es keinen Grund, und der
Beschwerdeführer wisse auch keinen, warum die Familie sich an ihm
hätte rächen sollen, obwohl keineswegs feststehe, dass der
Beschwerdeführer der Täter sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer
an zentraler Stelle seiner Vorbringen widersprochen. So habe er
einerseits behauptet, die Polizei habe die Leiche in den Wagen geladen
und er sei auf den Polizeiposten gebracht worden, während er später
behauptet habe, er sei erst später, um ca. acht Uhr von der Polizei
abgeholt worden. Die Vorbringen könnten somit nicht geglaubt werden.
5.7. In der Beschwerde wird gerügt, dass gemäss Art. 32 Abs. 3 lit. c
AsylG das ordentliche Asylverfahren durchzuführen sei, wenn zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig seien. Weitere Abklärungen bezögen sich sowohl auf Sachverhalts
wie auch auf Rechtsfragen (vgl. BVGE 2007/8). Die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Nordirakischen Provinzen sei lange Zeit
grundsätzlich verneint worden. Nachdem das BFM die Zumutbarkeit im
Rahmen einer Praxisänderung wieder als gegeben angenommen hätte,
sei deren rechtliche Zulässigkeit wiederum lange Zeit offen gestanden.
Erst BVGE 2008/5 habe hier Klarheit verschafft. Demgemäss sei die
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Seite 13
Rückkehr in eine der drei Nordirakischen Provinzen lediglich dann
zumutbar, wenn es sich um alleinstehende, gesunde, junge Männer
handle, die ursprünglich aus der KRGRegion stammten und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten. Weiter
wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz habe mit dem
Entscheid fast zwei Jahre zugewartet. Die zehntägige Beschwerdefrist
gemäss Art. 37 AsylG sei demnach in grober Weise nicht eingehalten
worden. Besonders stossend sei, dass die Vorinstanz – hätte sie den
Entscheid korrekterweise in nützlicher Frist nach der Gesuchseinreichung
erlassen – den Wegweisungsvollzug gemäss damaliger Praxis für
unzumutbar hätte halten müssen. Zumindest hätten weitere Abklärungen
hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs getätigt werden
müssen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz einen
Nichteintretensentscheid fälle, weil sich die generelle Situation der
Wegweisung zwischenzeitlich geändert habe. Die krasse Missachtung
der Ordnungsfrist nach Art. 37 AsylG deute in casu daraufhin, dass sich
die Vorinstanz über allfällige Wegweisungshindernisse nicht im Klaren
gewesen sei. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 32 Abs. 3 lit. c AsylG
seien demnach erfüllt (vgl. EMARK 2002/15). Damit könne keineswegs
von offensichtlichem Fehlen von Wegweisungshindernissen gesprochen
werden – was ein Nichteintretensentscheid unter Anwendung von Art. 32
Abs. 2 lit. a AsylG untersage.
5.8. Mit Grundsatzurteil vom 8. Dezember 2009 (BVGE 2009/50) stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Begriff des
Wegweisungsvollzugshindernisses ausschliesslich diejenigen
Hindernisse umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art.
83 Abs. 3 AuG) auswirken können. Ergibt sich aufgrund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines
Wegweisungshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit
bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), führt dies nicht zum Eintreten auf das
Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person. Damit ist die
Rüge, die Vorinstanz hätte auf das Asylgesuch eintreten müssen, weil sie
weitere Abklärungen hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hätte vornehmen müssen, abzuweisen.
5.9. Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal diese auf
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Seite 14
Beschwerdeebene unbestritten bleiben. Bei dieser Sachlage erübrigen
sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG. Das BFM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufige Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2
AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes
wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5. 4 mit weiteren
Hinweisen).
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7.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen
Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil verwiesen
werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum heutigen Zeitpunkt noch
Gültigkeit hat. Das Gericht stellte in diesem Urteil zusammenfassend fest,
dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es wurde festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den
Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel
zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung
angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
8.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
alleinstehenden kurdischen Mann, welcher bis zu seiner Ausreise aus
dem Irak sein ganzes Leben in der Provinz C._______ verbracht hat. Er
lebte dort bei einem Onkel und arbeitete in einer Bäckerei.
8.4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. (bzw.
21.) August 2007 in der Schweiz einen Arbeitsunfall erlitten hat. Dabei
kam es am linken Unterschenkel zu einer Perforationsverletzung und in
der Folge zu einem Weichteilinfekt. Bis im November 2007 war eine
offene Wundbehandlung nötig. Als Folge davon war der
Beschwerdeführer bis zum 26. November 2007 zu 100% und bis zum 29.
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April 2008 zu 50% arbeitsunfähig. Seit dem 3. Juni 2008 ist er noch zu
30% arbeitsunfähig. Die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führte allerdings
zu einer Symptomzunahme. Seither ist eine medikamentöse
Dauertherapie notwendig. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 4. Juni 2008
leidet der Beschwerdeführer wegen des Unfalls mit kompliziertem Verlauf
an chronischen Dauerschmerzen. Dr. med. H.P.H. stellte in seinem
ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2008 fest, die Behandlung sei noch nicht
abgeschlossen; ohne operative Narbenkorrektur sei die Prognose als
stationär anzusehen. Ausserdem erklärte der behandelnde Arzt, die
Reisefähigkeit sei mit medikamentöser Therapie zwar gegeben, die
Therapie im Herkunftsland jedoch nicht möglich. Seien die sozialen
Verhältnisse und die Behandlung nicht optimal, sei nach dem
komplizierten Verlauf das Bein in Gefahr. Gemäss dem neuesten
ärztlichen Bericht vom 29. August 2011 hat sich die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers bis heute nicht verbessert. Wegen
chronischen Dauerschmerzen und intermittierenden starken Schmerzen
werde der Beschwerdeführer auch weiterhin ärztlich mit den gleichen
anästhesiologischen Verfahren wie im März 2008 betreut. Eine
chirurgische Beurteilung habe ergeben, dass das Risiko einer
chirurgischen Korrektur zu gross sei. In den hausärztlichen
Sprechstunden komme deutlich zum Ausdruck, dass der
Beschwerdeführer eine chronisch persistierende Einschränkung am
linken Unterschenkel habe und einer interventionellen Injektionstherapie
und medikamentösen Behandlung bedürfe. Unter dieser Therapie sei die
Prognose als stationär anzusehen.
8.5. Gemäss der Einschätzung in BVGE 2008/5 ist die medizinische
Versorgung im Nordirak als mangelhaft zu bezeichnen. In den Städten ist
die Grundversorgung zwar gewährleistet, aber auch da sind die Patienten
und das Medizinalpersonal mit veralteten Anlagen, unzulänglicher
Infrastruktur, Mangel an Medikamenten und qualifiziertem Personal
konfrontiert. Die Landbevölkerung hat vielfach gar keinen Zugang zu
Gesundheitszentren und Apotheken oder wohnt weit von diesen entfernt.
Zusammenfassend wurde im Grundsatzurteil festgehalten, dass
geringfügige gesundheitliche Beschwerden in den städtischen Gebieten
der KRGRegion in der Regel behandelt werden könnten, dass jedoch ein
permanenter Medikamentenmangel herrsche. Bei chronischen
Krankheiten oder medizinischen Problemen, die eines spezialisierten
Eingriffs oder einer bestimmten komplexen Behandlungsmethode
bedürften, seien eine adäquate Infrastruktur und geschultes Personal
nicht immer vorhanden (a.a.O. E. 7.5.6). Nach dieser Einschätzung ist die
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notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in seinem
Heimatstaat vermutlich nicht gewährleistet.
8.6. Aufgrund des aktuellen Arztberichts vom 29. August 2011, in dem
der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers erklärt, dessen
Gesundheitszustand sei bezüglich der Einschätzung vom 12. Juni 2008
unverändert, und mangels anderslautender Aussagen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht voll
arbeitsfähig ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner gesundheitlichen Einschränkung in seiner
Heimat überhaupt eine Arbeitsstelle finden wird und wenn doch, dass er
entsprechend der Situation in der Schweiz Teilzeit arbeiten könnte. Damit
dürfte der Beschwerdeführer nur eine geringe Chance haben, in seinem
Herkunftsstaat ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Damit ist
ein erfolgreicher Neuanfang in seinem Heimatland – selbst vor dem
Hintergrund einer eventuellen medizinischen Versorgung – fraglich. Die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten wird, erscheint unter
diesen Umständen als gegeben.
8.7. Auf Beschwerdeebene gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel und
seine Schwester hätten aufgrund seiner Probleme aus C._______
wegziehen müssen, ohne dies allerdings zu konkretisieren. Die Frage, ob
der Beschwerdeführer über ein soziales Netz im Nordirak verfügt, kann
offen gelassen werden, da in Anbetracht der dargelegten allgemeinen
Umstände der medizinischen Versorgung im Irak sowie der persönlichen
Situation des Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung bereits aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar erscheint.
8.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak sich
nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind
die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde nach dem
Gesagten gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des
Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern
3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 sind
aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in
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der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit
seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen. Das
Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem
hälftigen Obsiegen aus. Somit sind dem Beschwerdeführer die Kosten
des Verfahrens in ermässigtem Umfang aufzuerlegen und auf Fr. 300.
festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). In Anbetracht des
teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere
notwendige Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Mit Eingabe der Beschwerde reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den
Akten. Bis zur Einreichung der Beschwerde machte sie einen
Vertretungsaufwand von sechs Stunden à Fr. 150., Spesen in der
Höhe von Fr. 50. sowie 7,6% Mehrwertsteuer geltend, insgesamt Fr.
1'022.20. Bislang wurde keine weitere Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch
aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen und ist
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'300. festzusetzen. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 650. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Mai 2008
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 650.
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: