B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3734/2013/was
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimat-
staat am 28. September 2012 und reiste über Nepal, wo sie zirka sechs
Monate geblieben sei, und weitere ihr unbekannte Länder am 2. April
2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am
18. April 2013 wurde sie summarisch befragt und am 21. Mai 2013 ein-
lässlich angehört.
Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Be-
zirk D._______, Präfektur Shigatse und habe dort bis zur Ausreise mit ih-
ren Eltern, ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern gelebt. Sie habe in der
Landwirtschaft gearbeitet; die Schule habe sie nicht besucht. Auf die Fra-
ge nach Identitätspapieren gab sie an, einen Pass habe sie nie besessen
und ihre Identitätskarte habe sie in C._______ gelassen. Es werde
schwierig diese Papiere zu beschaffen, weil sie keinen Kontakt mehr ha-
be.
Zu ihren Asylgründen trug sie im Wesentlichen vor, sie habe am
26. September 2012 nachts mit einer Freundin in der Gemeinde bei ei-
nem Verwaltungsgebäude Bilder vom Dalai Lama und Plakate aufgeklebt,
auf denen gestanden habe "Lang lebe der Dalai Lama", "Tibet soll frei
werden" und dass der Dalai Lama nach Tibet zurückkehren solle. Ihre
Freundin habe das geschrieben. Als die Behördenvertreter das am
nächsten Tag gemerkt hätten, hätten sie mit der Suche begonnen. Sie
habe vom Mann ihrer Freundin erfahren, dass sie die Person nach der
Handschrift suchen würden. Deshalb seien sie am Abend geflohen.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 25. April 2013 mittels eines Telefon-
Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführe-
rin durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam
in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgut-
achten vom 6. Mai 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die
Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben
könnte, sei klein. Sie habe ein allgemeines Wissen. Die Antworten träfen,
wenn überhaupt, so selten genau zu. Sobald es um einzelne konkrete
Dinge und Begriffe des tibetischen Alltags gehe, zeige sich, dass sie da-
mit nicht vertraut sei. Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2013 gewähr-
te das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Lingua-
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Analyse das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ih-
ren Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausrei-
se dort gelebt zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 – am gleichen Tag eröffnet – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Aus-
schluss der Volksrepublik China an.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventu-
aliter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit
(subjektive Nachfluchtgründe), Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrens-
gesetz (VwVG, SR 172.021) sowie um die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verschob das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf
einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Be-
stätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen, und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 wurde die eingeforderte Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten gereicht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2013 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen fest.
H.
In ihrer Replik vom 29. Juli 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die auf der Basis der landes-
kundlich-kulturellen Analyse erstellte Evaluation der Fachstelle Lingua
komme zusammenfassend zum Schluss, dass die Hauptsozialisation der
Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in der geltend gemachten
Gemeinde C._______, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb der Au-
tonomen Region Tibet stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin, so
halte die Evaluation fest, mache lücken- und fehlerhafte Aussagen vor al-
lem in den Bereichen Landeskunde und Alltag. So sei sie nicht in der La-
ge gewesen, die Landschaft ihrer Heimat zu benennen, was sie unzutref-
fend damit begründet habe, dass sie aus einem Dorf sei und daher nicht
viel wisse. Zudem sei sie immer zu Hause gewesen und kenne sich da-
her in ihrem Herkunftsgebiet nicht gut aus. Die zum Teil guten Kenntnisse
der Beschwerdeführerin im Themenbereich Landwirtschaft relativiere die
Evaluation allerdings mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um allge-
meine Aussagen beziehungsweise überwiegend um lernbares Wissen, da
die Aussagen auch auf Regionen ausserhalb Tibets zuträfen. Hinsichtlich
der Zubereitung von Speisen, verwende die Beschwerdeführerin statt ei-
nes tibetischen Begriffs ein Wort, welches bei Exiltibetern in Indien in
Gebrauch sei. Eine Tibeterin, die wie sie behaupte, noch vor wenigen
Monaten ausnahmslos in Tibet im von ihr genannten Sozialisationsraum
gelebt haben wolle, hätte das kaum getan. Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin mehrheitlich ihre bereits
zuvor gemachten Aussagen wiederholt und abermals betont, dass sie
sehr abgelegen gewohnt habe. Des Weiteren sei sie immer zu Hause
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Seite 6
gewesen. Sie habe die Feststellungen des Experten jedoch nicht in Frage
zu stellen vermocht. Die Feststellung der Lingua-Evaluation entzögen den
geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen die Grundlage. Die dies-
bezüglichen, anlässlich der Anhörung gemachten, der Logik und der all-
gemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten und wider-
sprüchlichen Aussagen untermauerten die Ergebnisse dieser Evaluation
zusätzlich. Auch die Schilderung des Reiseweges falle höchst unsubstan-
ziiert und unglaubhaft aus. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie
habe Tibet illegal von E._______ aus verlassen. Allerdings habe sie nicht
angeben können, durch welche Ortschaften sie dorthin gekommen sei.
Auch habe sie den Aufenthalt in E._______ weder zeitlich fixieren noch
schildern können, was sie dort erlebt und gesehen habe. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anders als von ihr ge-
schildert nach Europa gekommen sei.
Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht
geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache im
Tibet gelebt und sich bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten habe, könne
auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden.
Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesver-
waltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ver-
neint.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Begründung des
BFM basiere hauptsächlich auf Befunden, welche "als sehr wahrschein-
lich" formuliert würden und somit als nicht fundiert und nicht überzeugend
gelten könnten. Ihre Aussagen seien stets widerspruchsfrei und glaubhaft
gewesen. Zur Feststellung, dass sie trotz Aufforderung keine gültigen Pa-
piere habe einreichen können, hielt sie fest, dass dies nicht möglich sei.
Es sei für Tibeter allgemein schwierig Dokumente zu organisieren. Dies
würden auch Berichte von unabhängigen Organisationen belegen. Sie
könne ihre Familie nicht kontaktieren, da sie in den Augen der chinesi-
schen Regierung ein Staatsfeind sei und ihre Familie somit zusätzlich in
Gefahr käme und verdächtigt würde, Kontakte mit Separatisten zu pfle-
gen. Die Telefonverbindungen in Tibet würden abgehört. Die Lingua-
Analyse bringe keine gesicherten Kenntnisse hervor und müsse als illegi-
time Feststellung betrachtet werden, welche nicht der Wahrheit entspre-
che. Im unangekündigten Telefoninterview mit einem Tibetisch sprechen-
den Mann, welcher sich während dem Telefonat nicht vorgestellt habe,
habe sie sich unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen ge-
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drängt gefühlt. Bei dem Interview handle es sich zudem um einen Tibeter
aus der Provinz Kham, welcher Kham-Dialekt spreche. Sie stamme aus
der Provinz Ü-Tsang, wo ein anderer Dialekt gesprochen werde. Er kenne
sich sicher nicht in ihrer Region und mit ihren Bräuchen aus, da er nie
dort gelebt habe. Ihre Begründung, wonach sie die Landschaft in ihrer
Heimat nicht habe benennen können, weil sie aus einem Dorf gewesen
sei und daher nicht viel wisse, sei durchaus zutreffend. In Tibet gäbe es
nicht dieselbe Infrastruktur wie in der Schweiz. Daher sei die Mobilität
stark eingeschränkt. Zudem habe sie keine Schule besucht und zu Hause
gearbeitet. Eine weitere Mutmassung sei, dass ihre Kenntnisse der
Landwirtschaft auf lernbarem Wissen beruhen sollten und auch in ande-
ren Regionen zutreffend seien. Es sei offensichtlich, dass auch in ande-
ren Ländern Landwirtschaft betrieben werde und deshalb könne dieses
Argument nicht valide sein. Das Argument, wonach sie bei der Zuberei-
tung von Speisen ein Wort verwendet habe, welches nicht einem tibeti-
schen Begriff entsprechen solle, könne sie nicht bestätigen. Zudem erin-
nere sie sich kaum an den Inhalt des Interviews aufgrund des immensen
Drucks, unter welchem sie gestanden habe. Es gelte ausserdem zu be-
rücksichtigen, dass sie einige Zeit mit Sherpas in Nepal gelebt habe, wo-
bei es durchaus möglich sei, dass sie dabei gewisse Begriffe unbewusst
adaptiert habe. An der Anhörung habe sie ihre Aussagen widerspruchsfrei
wiederholt. Dass sie die Feststellungen des Experten nicht in Frage ge-
stellt habe, sei darauf zurückzuführen, dass es sich unter Tibetern nicht
gehöre, eine Autorität anzuzweifeln. Diese Gehorsamkeit sei auch auf-
grund der chinesischen Besetzung nicht verwunderlich. Bei der Darstel-
lung des Fluchtweges könne nicht verlangt werden, jegliche Details zu
kennen. Es seien der ausserordentliche Zustand und die emotionalen Be-
lastungen zu berücksichtigen. Ausserdem sei die Flucht nicht im Voraus
geplant gewesen. Auf der Flucht habe sie unter ständiger Angst gelitten,
verhaftet zu werden. Deshalb sei sie stets abseits grosser Ortschaften
geblieben. Sie habe sich dem Schlepper anvertraut, der über die Reise-
details Bescheid gewusst habe und sich nicht damit beschäftigt. Im Wei-
teren erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 2 durch ihre illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeführe-
rin gebe nicht an, inwiefern und wo der Sachverhalt unrichtig und unvoll-
ständig festgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht anerken-
ne die Lingua-Analysen als schriftliche Auskünfte von Drittpersonen und
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messe ihnen einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforde-
rungen an fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Exper-
ten, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt seien. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur Lingua-
Evaluation seien falsch. Es werde diesbezüglich auf die Protokolle und
das rechtliche Gehör in der Anhörung verwiesen. Dass sie sich einge-
schüchtert und unter Druck gefühlt habe, habe sie im rechtlichen Gehör
wider Erwarten mit keinem Wort zur Sprache gebracht. Weiter seien die
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei und glaubhaft
gewesen. Hierzu könne auf die Protokolle verwiesen werden. Zum Rei-
seweg könne von einer Tibeterin, die ihr ganzes Leben im Tibet verbracht
haben wolle, trotz der geltend gemachten Emotionen erwartet werden,
dass sie diesen detaillierter schildern könnte, als sie das in der Anhörung
getan habe. Gleiches gelte für den Aufenthalt in Nepal, wo sie über länge-
re Zeit geblieben sei. Zwar sei gemäss EMARK 2005 Nr. 1 auf eine chi-
nesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt
zu erachten sei, ein Gesuchsteller sei tibetischer Ethnie. Indessen könne
allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei
und Tibetisch spreche natürlicherweise keinen hinreichenden Beweis für
die chinesische Staatsbürgerschaft darstellen. Die geltend gemachte
Staatsbürgerschaft sei nicht belegt, weil sie es bis heute ohne plausible
Erklärung unterlassen habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente ein-
zureichen, obwohl sie mehrfach schriftlich und mündlich auf diese Pflicht
aufmerksam gemacht worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass sie zwar ethnische Tibeterin, aber nicht chinesische Staatsbürgerin
sei. Schliesslich sei aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten
und damit nicht glaubhaften Ausführungen zur Reise in die Schweiz da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anders als in der geschil-
derten Weise in die Schweiz gelangt sei. Auch die Behauptung, ihre Fa-
milie in Tibet zwecks Papierbeschaffung nicht kontaktieren zu können, sei
irrelevant, da davon ausgegangen werden müsse, dass ihre Familie aus-
serhalb Tibets ansässig sei.
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, sie habe
in ihrer Beschwerde Abschnitt für Abschnitt den Sachverhalt erläutert und
richtiggestellt. Das BFM hingegen weise alle Einwände zurück, ohne je-
doch spezifische Begründungen zu geben, stattdessen werde nur auf die
Protokolle verwiesen. Wie schon in der Beschwerde erwähnt, sei die
fachliche Qualifikation des Experten für diesen bestimmten Fall zu hinter-
fragen. Dass sie nie gesagt habe, sich eingeschüchtert und unter Druck
gefühlt zu haben, rühre daher, dass es in China nicht üblich sei, Behör-
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den zu widersprechen und sie zu hinterfragen. Die Auffassung des BFM,
wonach ihre Aussagen widerspruchsvoll und unglaubwürdig seien, werde
weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung mit einem Beispiel
untermauert. Eine detaillierte Beschreibung des Reisewegs könne weiter
nicht als Voraussetzung dafür gelten, dass sie ihr ganzes Leben in Tibet
verbracht habe. Vielmehr bestätige ihr fundiertes Wissen über die Land-
wirtschaft und somit über das alltägliche Leben, dass sie bis zu ihrer
Flucht in Tibet gelebt habe. Genauere Auskünfte über den Reiseweg zu
geben, sei im Westen selbstverständlich, da hier mit Reisen zum Beispiel
Urlaub- oder Geschäftsreisen gemeint seien. Beide würden exakt ge-
plant, träten häufig auf und seien folglich kaum mit einer spontanen
Flucht vergleichbar. Probleme mit der Schilderung des Fluchtwegs könn-
ten durchaus durch Emotionen begründet werden. Zudem sei sie vor ihrer
Flucht noch nie gereist und habe blind dem Schlepper vertraut. Das BFM
habe angemerkt, dass die Tatsache, dass sie tibetischer Ethnie sei und
Tibetisch spreche keinen hinreichenden Beweis für die chinesische
Staatsbürgerschaft darstelle. Genauso wenig aber könne dies beweisen,
dass sie eine andere Staatsangehörigkeit habe. Hierbei wolle sie noch
einmal die Schwierigkeit betonen, Dokumente aus Tibet zu beschaffen.
Weiter werde ohne jegliche Beweisgrundlage behauptet, dass ihre Fami-
lie ausserhalb des Tibets ansässig sei. Dies sei nicht wahr.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
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der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE
2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein kann fest-
gehalten werden, dass sie oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen aus-
weichende Antworten gab. So erstreckte sich ihre freie Erzählung zu den
Asylgründen bei der Befragung gerade mal auf vier Zeilen (vgl. Akten des
BFM A6 S. 8). An der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin sogar zu-
nächst nur zwei Sätze zu ihren Asylgründen: "Bei uns ist es sehr schwie-
rig zu leben. Die Chinesen machen uns grosse Probleme, deshalb bin ich
dann weggegangen." (vgl. A17 F10). Auf Bitte der BFM-Mitarbeiterin, sie
solle ihre Asylgründe ausführlich darlegen, wurde sie zwar etwas ausführ-
licher, von einer detaillierten, erlebnisreichen Erzählung kann aber den-
noch nicht gesprochen werden. Im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Flugblattaktion zu Gunsten des Dalai Lama entstehen denn
auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. So fällt zunächst auf,
dass die Beschwerdeführerin immerzu angab, ihre Freundin hätte gehan-
delt. Sich selber stellt sie immer als passive Person dar. Zudem habe sie
nur an dieser einen Aktion teilgenommen. Es scheint nicht nachvollzieh-
bar, wieso die Beschwerdeführerin, offenbar politisch gänzlich uninteres-
siert und relativ ungebildet, sich auf einmal für eine einzelne politische Ak-
tion derart in Gefahr bringen sollte. So vermag die Beschwerdeführerin
denn auch den Abend, an dem sie die Bilder und Flugblätter ans Verwal-
tungsgebäude geklebt hätten, in keinster Weise lebhaft zu beschreiben,
sodass der Eindruck entstehen würde, sie hätte die Aktion tatsächlich
miterlebt (vgl. A17 F33ff.). In diesen Zusammenhang fällt auch auf, dass
die Beschwerdeführerin angibt, es habe dreissig Minuten gedauert, um
zehn Bilder und sechs bis acht Flugblätter aufzukleben (vgl. A17 F37ff.).
Realistischerweise würde eine solche Aktion, bei der die Beschwerdefüh-
rerin ja ein grosses Risiko einging, aber viel schneller über die Bühne ge-
hen. Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass die Behörden zu dem Zeit-
punkt, als die Beschwerdeführerin geflohen ist, noch keinerlei Hinweise
auf die Täterschaft hatten und die Beschwerdeführerin auch nicht such-
ten. Dass sie, wie von ihr angegeben, anhand der Handschrift hätte iden-
tifiziert werden sollen, scheint wenig wahrscheinlich. Auch zum Entschei-
dungsprozess, der zur Ausreise führte, und zur Organisation der Flucht
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Seite 11
machte die Beschwerdeführerin sehr kurze und allgemeine Aussagen:
Auf die Frage, wie sie die Flucht organisiert hätten, antwortete sie: "Am
Morgen haben wir von den Unruhen beim Büro gehört. Am gleichen
Abend sind wir weggegangen." Auf die Anschlussfrage, was zwischen
den Unruhen und der Flucht geschehen sei, entgegnete sie: "Meine
Freundin und ich haben hin und her geredet und haben dann entschie-
den, zu fliehen." (vgl. A17 F 53 f.). Das Gleiche gilt für ihre Ausführungen
zur Flucht selber. Der Befrager musste immer wieder neue Anschlussfra-
gen stellen, weil die Beschwerdeführerin stets nur mit kurzen Sätzen ant-
wortete (vgl. A17 F55 ff.). Auf die Frage, wie sie die Ausreise so schnell
habe organisieren können, wusste die Beschwerdeführerin keine Antwort
(vgl. A17 F67). Dass eine Flucht, wie in der Beschwerde geltend ge-
macht, nicht mit einer Ferien- oder Dienstreise verglichen werden kann,
ist selbsterklärend und den hiesigen Behörden auch bekannt. So muss
man denn auch nicht jegliche Details wiedergeben können. Dennoch
kann trotz der emotionalen Belastungen erwartet werden, dass gewisse
Aussagen über den Fluchtweg gemacht werden können, auch wenn der
Schlepper sich um die Reisedetails gekümmert habe. Bei den sehr all-
gemeinen und kurzen Ausführungen der Beschwerdeführerin entsteht
aber in keiner Weise der Eindruck, sie hätte diese Flucht tatsächlich sel-
ber erlebt. So sagte sie beispielsweise auf die Frage, wo sie sich in
E._______ aufgehalten habe: "In der Nähe des Flusses.", und auf die
Rückfrage, was sie dort gesehen habe: " In der Ferne konnte ich kleine
Dörfer sehen. Beim Fluss selber war nicht viel." Auf die Frage, wie es von
da weiter gegangen sei, antwortete sie: "…Von E._______ aus bin ich
etwa zwei Stunden mit dem Sherpa gelaufen. Dazwischen musste ich
durch einen Wald und um einen Berg rumlaufen." (vgl. A17 F73 ff.). Auch
über den Ort in Nepal, wo sie sechs Monate geblieben sei, weiss die Be-
schwerdeführerin nicht mehr auszusagen, als dass der Ort ein bisschen
am Rande einer Stadt gewesen sei. Einen Namen oder eine Adresse
wusste sie zunächst nicht zu nennen (vgl. A17 F79 ff.). Erst als sie mit der
Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen konfrontiert wurde, gab sie an, sie habe
in F._______ gewohnt (vgl. A17 F87 f.).
5.3 Diese Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin werden
durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auf-
trag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse han-
delt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes
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Seite 12
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Dritt-
person im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom
20. Mai 2014).
Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer
überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen-
den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöh-
ter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem
landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom
6. Mai 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerde-
führerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei
klein. Sie habe ein allgemeines Wissen. Die Antworten träfen, wenn
überhaupt, so selten genau zu. Sobald es um einzelne konkrete Dinge
und Begriffe des tibetischen Alltags gehe, zeige sich, dass sie damit nicht
vertraut sei. Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2013 hatte die Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen Lingua-
Analyse zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu wider-
legen (vgl. A17 F92 ff.). Auch in der Beschwerdeeingabe werden keine
stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht. Dem Argument der Beschwer-
deführerin, sie habe sich während des Interviews unter Druck gesetzt ge-
fühlt, kann nicht gefolgt werden. Wie das BFM richtig festhält, hatte sie an
der Anhörung Gelegenheit, sich zum Resultat der Lingua-Analyse zu
äussern, sagte aber nichts von einer Drucksituation. Ihre Erklärung, das
liege daran, dass in China Behörden nicht angezweifelt würden, vermag
nicht zu überzeugen, zumal sie nun auf Beschwerdeebene genau dies zu
tun in der Lage ist. Auch die fachliche Qualifikation des Experten ist vor-
liegend nicht anzuzweifeln. Zwar stammt er aus einer anderen Provinz als
die Beschwerdeführerin und spricht einen anderen Dialekt, hat aber auch
Kenntnisse der Sprache im Shigatse-Gebiet. Während des Interviews ha-
be er die Beschwerdeführerin von ihrer Sprache her gut verstanden und
sich ihrer Sprechweise etwas angepasst. Sprachliche Missverständnisse
habe es keine gegeben. Den in der Analyse festgehaltenen Kenntnissen
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des Experten ist durchaus zu entnehmen, dass er sich in der Region der
Beschwerdeführerin und mit ihren Bräuchen auskennt. Ihre Begründung,
wonach sie die Landschaft in ihrer Heimat nicht habe benennen können,
weil sie aus einem Dorf gewesen sei, keine Schule besucht und zu Hause
gearbeitet habe und daher nicht viel wisse, vermag nicht zu erklären,
wieso sie die unmittelbare Umgebung ihres Wohnortes nicht beschreiben
kann. Auch ist das Argument valide, ihre Kenntnisse der Landwirtschaft
beruhten auf lernbarem Wissen, auch wenn auch in anderen Ländern
Landwirtschaft betrieben wird. Das Argument, wonach sie bei der Zube-
reitung von Speisen ein Wort verwendet habe, welches nicht einem tibeti-
schen Begriff entsprechen solle, kann die Beschwerdeführerin nicht bes-
tätigen. Offenbar kann sie sich aber ohnehin kaum an den Inhalt des In-
terviews erinnern. Aus der schriftlichen Analyse geht jedenfalls hervor,
dass sie ein Wort benutzte, welches bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch
ist. Schliesslich vermag auch das Argument, sie habe einige Zeit mit
Sherpas in Nepal gelebt und eventuell gewisse Begriffe adaptiert, nicht zu
überzeugen. Gemäss ihren Aussagen hat sie nur sechs Monate in Nepal
gelebt, nachdem sie zuvor 36 Jahre in Tibet gelebt haben will und jeden-
falls nie in Indien, wo das entsprechende Wort gebräuchlich ist. Ergän-
zend kann festgehalten werden, dass sich auch aus den Antworten an
der Befragung und der Anhörung Zweifel an der Herkunft der Beschwer-
deführerin ergaben, insbesondere auch durch die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin kein Chinesisch spricht (vgl. A17 F84 ff.).
5.4 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einrei-
chen konnte. Dass die Beschwerdeführerin ihre Familie in Tibet nicht kon-
taktieren könne, vermag angesichts der obigen Erwägungen nicht zu
überzeugen.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre geltend gemachten Vorbringen hin-
sichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Aus-
reise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit
entbehren. Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelun-
gen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich rele-
vante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten habe
oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen.
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6.
6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hielt das
BFM fest, allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin tibetischer
Ethnie sei und Tibetisch spreche, stelle keinen hinreichenden Beweis für
ihre chinesische Staatsbürgerschaft dar. Die geltend gemachte Staats-
bürgerschaft sei nicht belegt, weil sie es bis heute ohne plausible Erklä-
rung unterlassen habe, den Asylbehörden Identitätsdokumente einzurei-
chen, obwohl sie mehrfach schriftlich und mündlich auf diese Pflicht auf-
merksam gemacht worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
sie zwar ethnische Tibeterin, aber nicht chinesische Staatsbürgerin sei.
6.2 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische
Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gel-
te, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst
dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die
asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder
Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden
könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die
Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine
andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch
überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1
- 4.3).
6.3 Im Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurden die
dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezi-
fischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte
Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die
Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien
(E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staats-
angehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts – wurde
zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen
Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter
gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, bezie-
hungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die
entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische
Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit
– wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein
grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -
Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor
die chinesische Staatsangehörigkeit besässen.
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Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte An-
gaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be-
stehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstella-
tionen bezüglich der Staatsangehörigkeit :
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema:
Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat
Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden
Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die
Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den
schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstel-
lation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenrege-
lung gegeben sein.
Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder
Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss
chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen
Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu
prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih-
rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung
zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft
vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8).
6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien in-
nehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
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Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleie-
rung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9).
6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis
dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3
publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimli-
chen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10).
6.6 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug
nach China auszuschliessen (E-2981/2012 E. 5.11).
7.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen ti-
betischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ih-
rer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Ein-
reise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben
kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.3
genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie die ihr ob-
liegende Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal
respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die
Beschwerdeführerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälli-
gen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
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Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung inso-
fern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden
muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinwei-
se geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen wür-
den.
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China auszuschliessen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte jedoch mit ihrer
Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird
von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aus-
sichtslos erscheinen. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom
9. Juli 2013 wird die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt. Nach
dem Gesagten sind ihre Begehren auch nicht als aussichtslos zu erach-
ten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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