B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3735/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
D-3735/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – Kurden syrischer Herkunft aus
E._______ mit letzten Wohnort in Damaskus – erhielten am 13. März 2014
von der Schweizer Botschaft in F._______ (Libanon) Einreisevisa für die
Schweiz. Am 2. Juni 2014 flogen sie von F._______ nach G._______ und
reisten legal in die Schweiz ein. Am 10. Juni 2014 suchten sie um Asyl
nach. Am 24. Juni 2014 erhob die Vorinstanz ihre Personalien und befragte
sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 25. Februar 2015 hörte sie das SEM einlässlich zu den
Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches
anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) aus,
er und seine Familie seien hauptsächlich wegen des Bürgerkriegs ausge-
reist. Er habe auch Probleme mit dem Luftnachrichtendienst gehabt, wel-
che er aber immer mit Geld habe lösen können.
Anlässlich der Anhörung machte er geltend, die im März 2014 ausgestell-
ten Einreisevisa für die Schweiz hätten sie nicht aus einem bestimmten
Grund, sondern eher im Sinne einer Absicherung beantragt, sollten sie ei-
nes Tages Probleme haben und Syrien verlassen müssen. Ab März 2014
hätten syrische Beamte, von ihm Geld respektive Waren verlangt. Man
habe ihm vorgeworfen, er handle illegal mir Kerosin respektive unterstütze
die Terroristen respektive untergrabe durch seine Mitgliedschaft bei einer
kurdischen Partei den syrischen Staat. Am 26. Mai 2014 seien bewaffnete
Beamte des Luftnachrichtendienstes wieder zu ihm ins Geschäft gekom-
men und hätten von ihm 75'000 syrische Lira verlangt. Ein Nachbar na-
mens H._______, der beim Sicherheitsdienst arbeite, habe mit ihnen ver-
handelt. Um das Geld aufzutreiben, habe er seinem Bekannten, I._______,
der im Büro des Obersts in J._______ arbeite, angerufen, der ihm mitgeteilt
habe, dass ein Bericht über ihn verfasst worden sei und er sich mit den
Beamten arrangieren solle, damit er nachher fliehen könne. Er habe die
Summe bezahlt und danach einen Chauffeur kontaktiert, der ihn und seine
Familie am 27. Mai 2014 legal in den Libanon gebracht habe. Nach seiner
Ausreise habe er von seiner Familie erfahren, dass er am 24. Mai 2014
von einem (…) in K._______ zu einer Haftstrafe von drei Jahren und der
Zahlung einer Busse von 100'000 beziehungsweise 150'000 syrische Lira
verurteilt worden sei.
D-3735/2015
Seite 3
A.c Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches
aus, sie habe selber keine persönlichen Probleme gehabt und sei wegen
der Probleme des Ehemannes und des derzeitigen Bürgerkriegs ausge-
reist.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Ak-
ten: ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbuch, den abgelaufenen
Reisepass des Beschwerdeführers, das Dienstbüchlein, eine Kopie einer
Bestätigung des staatlichen Geheimdienstes in L._______, ein Urteil des
(…), ein Polizeirapport, eine Geschäftsbewilligung, einen Auszug aus dem
Handelsregister, eine Mitgliederbestätigung der Industrie- und Handels-
kammer Syrien, eine Karte der Industrie- und Handelskammer, Flugzeug-
tickets, eine Wohnsitzbescheinigung aus M._______, ein Beitrittsgesuch
der kurdischen Partei, eine Baubewilligung, einen Bankkontoauszug und
einen Gesundheitsausweis.
B.
Am 17. April 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, von
sämtlichen eingereichten Beweismitteln eine Übersetzung in eine der drei
Amtssprachen einzureichen.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten im Mai Übersetzungen auf Deutsch für
sämtliche Beweismittel ein.
D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – eröffnet am 18. Mai 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter
seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie zudem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
D-3735/2015
Seite 4
gewähren. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden Fürsor-
gebestätigungen vom 20. Mai 2015 und den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien Update der Entwicklung vom Mai 2004 bis
September 2006, vom 2. Oktober 2006 ein.
F.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfü-
gung vom 24. Juni 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 hielt das SEM fest, die Beschwer-
deschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen,
an welchen es vollumfänglich festhalte.
H.
Die Instruktionsrichterin lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
27. Juli 2015 zur Replik ein.
I.
Am 10. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellung-
nahme ein.
J.
Am 18. August 2015 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-3735/2015
Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3735/2015
Seite 6
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es betreffend den Beschwerdeführer aus, am Wahr-
heitsgehalt seiner Aussagen seien erhebliche Zweifel anzubringen, da
diese widersprüchlich, unlogisch, nachgeschoben und tatsachenwidrig
ausgefallen seien. So habe er anlässlich der Befragung im EVZ noch wie-
derholt ausgesagt, er sei in erster Linie wegen des derzeitigen Bürger-
kriegs ausgereist. Zwar habe er damals schon erwähnt, dass er Personen
des Luftnachrichtendienstes ab März 2014 drei- bis viermal Geld gegeben
habe, dies habe für ihn jedoch kein Problem dargestellt und er habe seinen
Heimatstaat nicht wegen dieser Vorfälle verlassen. Vor diesem Hintergrund
erwecke es ein gewisses Erstaunen, dass er die Bedrohung durch Mitar-
beiter des Luftabwehrgeheimdienstes bei der Anhörung als fluchtauslösen-
des Element aufgeführt und zudem vorgebracht habe, er sei ab Erhalt des
Einreisevisums für die Schweiz im März 2014 gesucht und im Mai 2014
D-3735/2015
Seite 7
schliesslich verurteilt worden und habe lediglich einmal Geld bezahlt. We-
der sei nachvollziehbar, weswegen er solche Vorfälle bei der Erstbefragung
unerwähnt gelassen habe, noch weswegen er bei der Anhörung eine gänz-
lich andere Bedrohungssituation skizziert habe. Hätte tatsächlich eine
solch imminente Gefahr bestanden, könne erwartet werden, dass er diese
bereits im Rahmen der Erstbefragung dargelegt hätte. Dass er dies damals
nicht getan habe und bei der Anhörung sogar eine staatliche Verurteilung
vorgebracht habe, lasse den Verdacht aufkommen, als versuche er durch
die Intensivierung der angeblichen Verfolgung den Ausgang seines Asyl-
verfahrens positiv zu beeinflussen. Dies sei ihm angesichts der beachtli-
chen Ungereimtheiten respektive Nachgeschobenheit jedoch nicht gelun-
gen. Abgesehen von der unterschiedlichen Darstellung würden die Vorbe-
halte gegenüber seinen angeblichen Problemen mit den syrischen Behör-
den durch weitere Ungereimtheiten erhärtet. So habe er als Beweismittel
ein Urteil des (…) in K._______ eingereicht, in dem er wegen der Mitglied-
schaft bei einer kurdischen Partei und der Unterstützung zur Teilung Syri-
ens zu drei Jahren Gefängnis und der Bezahlung von 150'000 syrischen
Lira verurteilt worden sei. Abgesehen davon, dass es jeglicher Logik wider-
spreche, dass er als Zivilist in Damaskus von einem Militärgericht in
K._______ hätte verurteilt werden sollen, sei er auch nicht in der Lage ge-
wesen, zu erklären, wie dieses Urteil zustande gekommen sei, wie er dar-
über in Kenntnis gesetzt worden sei und wie seine Familie das Urteil erhal-
ten habe. Zudem erwecke er widerholt den Eindruck, als wüsste er gar
nicht genau, was ihm im Urteil überhaupt vorgeworfen werde. Auf sämtli-
che Ungereimtheiten in seinen Aussagen sei er bei der Anhörung hinge-
wiesen worden, jedoch nicht in der Lage gewesen, durch substantiierte und
nachvollziehbare Erklärungen die bestehenden Zweifel zu zerstreuen. Die
geltend gemachte Verurteilung und angebliche Suche durch den syrischen
Luftabwehrgeheimdienst seien deswegen als unglaubhaft zu erachten. An
dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, da es sich hierbei nur um Kopien handle, die aufgrund
der einfachen Fälschbarkeit keine rechtsgenüglichen Beweismittel darstel-
len würden. Daraus folge, dass sein Vorbringen, er sei in Syrien verurteilt
worden und habe aus Furcht vor dem Luftabwehrgeheimdienst seinen Hei-
matstaat verlassen müssen, als unglaubhaft erachtet werde. Weil demnach
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllt
seien, erübrige es sich, sowohl auf weitere Ungereimtheiten einzugehen
als auch sein Vorbringen auf dessen Asylrelevanz zu überprüfen. Insge-
samt werde angenommen, dass er – wie bei der Befragung im EVZ ange-
geben – Syrien wegen des derzeitigen Bürgerkriegs verlassen habe. Die
D-3735/2015
Seite 8
von ihm beschriebenen Nachteile seien hauptsächlich auf die zurzeit herr-
schende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zu-
rückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person im Rah-
men des Bürgerkriegs, habe er abgesehen von den bereits genannten Vor-
bringen keine genannt. Daraus folge, dass sein Vorbringen, er habe Syrien
aufgrund des derzeitigen Bürgerkriegs verlassen, die Kriterien der Asylre-
levanz nicht zu erfüllen vermöge. Seine Vorbringen würden demzufolge
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
die Aussagen des Beschwerdeführers seien unvollständig protokolliert
oder teilweise anders protokolliert worden, als er tatsächlich ausgesagt
habe. Die Ungereimtheiten seien auf die unkorrekte und unvollständige
Übersetzung zurückzuführen, weil die Befragung im EVZ auf Kurdisch
stattgefunden habe, die Anhörung hingegen auf Arabisch. Es sei zu be-
wundern, wie die Befragerin beurteilt habe, er würde Arabisch einwandfrei
verstehen, obwohl sie kein Arabisch verstehen und sprechen könne. Wo-
raus sie das geschlossen habe, sei fraglich. Er habe keine Anhörung auf
Arabisch machen wollen, aber die Befragerin habe ihm keine andere Wahl
gelassen, als die Anhörung auf Arabisch zu akzeptieren. Die Befragung im
EVZ sei verwirrend, weil ein Gesuchsteller, der neu aus einem diktatori-
schen Staat wie Syrien in die Schweiz komme, sich nicht auskenne und mit
dem Rechtssystem nicht vertraut sei, viele Hemmungen und Befürchtun-
gen habe. So wie man aus dem Begriff "Befragung zur Person" (BzP) ab-
leiten könne, würden in erster Linie Personalien registriert und geprüft. Es
werde auch vor Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht, dass die BzP
sehr kurz sei und man die Gelegenheit für eine ausführliche Befragung zu
den Asylgründen später bekäme. Die Probleme mit den syrischen Behör-
den habe er nicht erfunden, sondern er habe sie erlebt. Er habe die Prob-
leme nicht nachgeschoben, wie die Vorinstanz behaupte, um sich eine bes-
sere Chance im Asylverfahren zu verschaffen. Er habe die Probleme bei
der BzP kurz ohne Details erwähnt, weil er verstanden habe, dass er bei
der BzP über seine Personalien und seinen Reiseweg und später im Rah-
men einer neuen Befragung ausführlich zu den Asylgründen befragt werde.
Er habe deshalb auf die Einzelheiten verzichtet. Er habe stets gesagt, dass
er Syrien nicht wegen der allgemeinen Lage, sondern weil sein Leben und
das Leben seiner Familie in Gefahr gewesen sei, verlassen habe. Gelder-
pressungen sei eines dieser Probleme gewesen, weshalb er und seine Fa-
milie sich in Syrien nicht mehr wohlgefühlt hätten. Er habe die Suche nach
ihm klar und deutlich geschildert. Man hätte ihn mit dem Zweifel und der
D-3735/2015
Seite 9
oberflächlichen und unsubstantiierten Angabe konfrontieren müssen. Die
aussagepsychologischen Erkenntnisse zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung
müssten von kompetenten Fachpsychologen beurteilt werden und nicht
einfach oberflächlich und unsorgfältig abgeleitet werden. Die behördliche
Suche sei durchaus asylrelevant. In Syrien würden bei Problemen oder
Unstimmigkeiten Familienangehörige auch miteinbezogen. Wenn die Be-
hörden nach einer bestimmten Person suchen und diese aber nicht finden
würden, würden die Angehörigen dieser Person vom Staat mit Repressa-
lien schikaniert. Ausgesprochene Drohungen würden normalerweise früher
oder später in Taten umgesetzt. Die Taktik und Praxis der Behörden eines
diktatorischen Regimes seien nicht zu unterschätzen. Angehörige von ver-
hafteten und gesuchten Personen hätten ständig Angst und würden
schreckliche Erlebnisse befürchten. Wenn die Angehörigen von den Be-
hörden nicht in Ruhe gelassen würden, würden sie versuchen, bei Gele-
genheit zu fliehen, unterzutauchen, sich zu verstecken oder auszureisen.
Das sei in seiner Situation genau der Fall. Die Angst sei gross, weil er noch
Frau und Kinder habe, für deren Bedürfnisse er sorgen müsse. Die An-
schuldigungen seitens der Behörden seien keine kleinen und leichten An-
schuldigungen gewesen. Auch wenn diese gar nicht stimmen würden, hät-
ten ihm die Behörden diese durchaus anhängen können. Die Gelderpres-
sung sei nur ein erstes Zeichen für eine schwere Zeit gewesen, die auf ihn
und seine Familie hätte zukommen können, wenn sie in Syrien geblieben
wären. Er und seine Familie hätten ein Visum für die Schweiz gehabt und
früher vor dem Vorfall mit der Gelderpressung aus Syrien ausreisen kön-
nen. Da sie aber bis zum erwähnten Vorfall keine grossen Befürchtungen
gehabt hätten, hätten sie in Syrien bleiben wollen. Da aber plötzlich Funk-
tionäre des Luftnachrichtendienstes und Ermittler bei ihm im Geschäft auf-
getaucht seien und ihn mit grossen Anschuldigungen konfrontiert hätten,
sei ihm klar geworden, dass er und seine Familie nicht mehr sicher und
jederzeit an Leib und Leben gefährdet seien. Wer einmal ins Visier der Be-
hörden und deren Sicherheitsapparate gerate, habe vieles zu befürchten.
Deshalb hätten sie sich wenige Tage vor Ablauf der Visumsgültigkeit ent-
schieden, Syrien unverzüglich zu verlassen. Die Ausreise sei auch von
Freunden empfohlen worden. Der Verbleib in Syrien nach Erhalt des Vi-
sums für die Schweiz sei ein starkes Indiz dafür, dass sie Syrien nicht hät-
ten verlassen wollen, wenn sie nicht tatsächlich gefährdet gewesen wären.
Sie hätten Syrien erst verlassen, als eine grosse Gefahr auf sie zugekom-
men sei. Im Entscheid des SEM fehle jegliche Logik zum Rechts- und Jus-
tizsystems in Syrien. Er habe sich gewünscht, das SEM hätte in seinem
Entscheid erwähnt, welches Gericht in Syrien ihn hätte verurteilen sollen.
Bekannte Politiker und oppositionelle Persönlichkeiten, die auch Zivilsten
D-3735/2015
Seite 10
seien, seien nach Abschaffung des Staatssicherheitsgerichts von den Mili-
tärgerichten verurteilt worden. Militärgerichte würden auch über Zivilperso-
nen urteilen. Die Vorstellung des SEM, dass nur Angehörige des Militärs
und der Armee von den Militärgerichten verurteilt würden, sei absolut
falsch. Er habe den Inhalt des Urteils und das Ausmass der Strafe detailliert
erklärt und begründet. Der Dolmetscher sei aber nicht in der Lage gewe-
sen, seine Erklärung wiederzugeben beziehungsweise sie Wort für Wort
ins Deutsche zu übertragen. Seine Erklärung hätte überzeugt, wenn, sie
richtig rübergekommen wäre. Er habe die Dokumente übersetzt und im
Original eingereicht. Es handle sich dabei sicher nicht um Fälschungen.
Sie seien von den Behörden ordnungsgemäss ausgestellt worden. Das
SEM habe es unterlassen, diese Dokumente auf deren Asylrelevanz zu
überprüfen. Seit seiner Einreise in die Schweiz setze er sich aktiv für die
Partei und für das kurdische Anliegen in Syrien ein. Er verteidige zudem
bis heute unermüdlich die politischen Ziele der Partei in seinem Umfeld. Er
nehme an Parteisitzungen, politischen Veranstaltungen und Kundgebun-
gen teil, welche sich gegen das syrische Regime richten würden. Er werde
in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes
und deren Milizen anprangern. Er werde aus innerer Überzeugung auch
an den zukünftigen Demonstrationen teilnehmen und mitwirken. Eine Ge-
fährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Antiregime-Hal-
tung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen
werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seitens des Re-
gimes kein Interesse an seiner Person mehr bestehe.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, hinsichtlich der angebli-
chen Verständigungsprobleme sei zu erwähnen, dass diese angesichts der
protokollierten Antworten haltlos erscheinen würden. Zwar lasse sich dem
Protokoll der Anhörung entnehmen, dass der Beschwerdeführer angege-
ben habe, nur über beschränkte Arabischkenntnisse zu verfügen. Aller-
dings habe er anlässlich der BzP angegeben, er verfüge über gute Ara-
bischkenntnisse und habe sich schliesslich auch bei der Anhörung bereit
erklärt, auf Arabisch fortzufahren. Dem gesamten Protokoll liessen sich
dann keinerlei Übersetzungs- oder Verständigungsprobleme entnehmen
und als der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung auf die anfangs er-
wähnten Sprachprobleme angesprochen worden sei, habe er lediglich ge-
meint, er habe zu Beginn gefürchtet, dass der Dolmetscher aus einem
Golfstaat sei und er diese Personen nicht verstehen würde. Hätten nun
aber tatsächlich Verständigungsprobleme bestanden, könne davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer diese spätestens zu jenem
Zeitpunkt erwähnt hätte. Sein diesbezügliches Unterlassen deute darauf
D-3735/2015
Seite 11
hin, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Zu dieser Ein-
schätzung trage auch bei, dass er sämtliche seiner Aussagen mit seiner
Unterschrift bestätigt habe und deshalb von der Richtigkeit ausgegangen
werden könne. Ferner habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er sich
in der Schweiz aktiv für die Partei und für das kurdische Anliegen in Syrien
einsetze. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien jedoch oberflächlich,
pauschal und stereotyp ausgefallen, so dass ein tatsächliches Engage-
ment infrage zu stellen sei. Zudem habe er es unterlassen, hierzu Beweis-
mittel oder sonstige Dokumente einzureichen, die sein angebliches Enga-
gement belegen würden. Es werde deshalb nicht davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer sich in einem Masse exilpolitisch betätige, das
von Asylrelevanz sein könne.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM habe sich kaum zu den
einzelnen Punkten, die von Asylrelevanz seien, geäussert und sich nur auf
zwei Punkte beschränkt, die nicht zu bestreiten seien. Fakt sei, dass er
nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Das SEM habe die An-
hörung willkürlich auf Arabisch durchgeführt, obwohl er das so nicht gewollt
habe. Eine andere Wahl sei ihm nicht gelassen worden. Die Dolmetscher
die zu Befragungen oder Anhörungen von syrischen Kurden herangezogen
würden, seien entweder irakische oder türkische Kurden oder Araber und
keine Syrer oder syrische Kurden. Diese könnten zum Teil kein oder nur
bruchstückhaftes Deutsch, würden einen anderen kurdischen Dialekt re-
den und seien nicht fähig, Zusammenhänge zu erfassen und könnten den
Asylsuchenden Informationen nicht mitteilen. Übersetzungen würden vor
Fehlern strotzen. Daher sei es nicht auszuschliessen, dass viele Missver-
ständnisse und einige Übersetzungsfehler passiert seien. Die Qualität der
Dolmetscher des SEM lasse viel zu wünschen übrig. Wenn man die Aus-
gangs- und Zielsprache nicht beherrschen würde, könne man die Überset-
zung nicht beurteilen, ob sie richtig und vollständig sei oder eben nicht.
Sowohl der Befrager als auch die Hilfswerksvertretung könnten die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung nicht mit hundertprozentiger Si-
cherheit bestätigen. Er persönlich habe kein Deutsch gekonnt, um Ein-
wände einbringen zu können. Dasselbe gelte für Befrager und Hilfswerks-
vertretung, weil sie kein Kurdisch und Arabisch und somit die Leistung und
Qualität nicht beurteilen könnten. Die Rückübersetzung habe ausserdem
im Schnelltempo stattgefunden und sei eher eine Zusammenfassung ge-
wesen. Vieles sei übersprungen worden. Am Ende einer Befragung oder
Anhörung sei man müde und könne sich kaum noch konzentrieren. Die
Frage sei, ob man die Rückübersetzung überhaupt verstanden habe und
D-3735/2015
Seite 12
korrigieren lassen könne. Wenn er an einer Protestaktion teilnehme, er-
folge seine Teilnahme aus innerer Überzeugung. Er nehme nicht daran teil,
um fotografiert zu werden und die Fotos der Asylbehörde einzureichen. Er
habe auch nie daran gedacht, sich extra fotografieren zu lassen, um bes-
sere Chance im Asylverfahren zu haben. Bei zukünftigen Teilnahmen
werde er seine Teilnahmen anhand von Fotos und gehaltenen Reden be-
legen, weil sonst einem nicht geglaubt werde.
5.
In der Beschwerde wird vorweg gerügt, das rechtliche Gehör sei verletzt
worden. Die Anhörung sei unvollständig und nicht korrekt, weil sie auf Ara-
bisch durchgeführt worden sei.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündli-
che Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung
des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr da-
für bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig dar-
legen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei
die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfra-
gen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu
klären (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/22 E. 5.1, 2013/21 6.1 mit weiteren
Hinweisen). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das SEM nötigenfalls
eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asyl-
gründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von
den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeich-
net (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die
Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre
Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann
Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen
anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).
D-3735/2015
Seite 13
5.2 Bezogen auf den vorliegenden Fall hat das SEM den Sachverhalt hin-
reichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer konnte am 24. Juni 2014 an-
lässlich der Befragung im EVZ auf Kurmanci und anlässlich der Anhörung
auf Arabisch seine Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs schildern.
Das SEM hat die Anhörung nicht willkürlich mit einem Arabisch-Deutsch-
Dolmetscher organisiert, sondern aufgrund seiner Aussage anlässlich der
BzP, wo er angab neben Kurmanci auch genügend gut Arabisch für die
Anhörung zu sprechen (vgl. Akte A4/11 S. 4 Ziff. 1.17.02). Dass es anläss-
lich der Anhörung zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen
ist oder der Dolmetscher nur mangelhafte Deutschkenntnisse gehabt hat,
geht aus den Akten nicht hervor. Zwar ist dem Anhörungsprotokoll zu ent-
nehmen, dass es im Warteraum ein Verständigungsproblem gegeben hat,
er sich aber einverstanden erklärt hat, die Anhörung auf Arabisch durchzu-
führen (vgl. Akte A13/16 F1 und F3). Der Beschwerdeführer gab sodann
am Anfang und Ende der Anhörung an, den Dolmetscher gut verstanden
zu haben (vgl. Akte A13/16 F4 und F100) und er erklärte mit seiner Unter-
schrift seine ihm rückübersetzten Aussagen im Protokoll seien vollständig
und würden seinen freien Äusserungen entsprechen. Überdies trifft es
nicht zu, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch versteht. Er schlug näm-
lich vor, die Anhörung auf Deutsch durchzuführen (vgl. Akte A13/16 F1) und
er hat eine Frage der Mitarbeiterin des SEM beantwortet, bevor sie über-
setzt worden ist (vgl. Akte A13/16 F100). Es bestehen keine Hinweise, dass
die Rückübersetzung im Schnelltempo durchgeführt worden wäre. Dauerte
diese doch eine Stunde und zehn Minuten. Im Übrigen wurde davor eine
dreissigminütige Pause eingelegt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass
die Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchge-
führt werden konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den An-
hörungsprotokollen korrekt wiedergegeben sind. Auch die Hilfswerksver-
tretung verzichtete auf jegliche Einwendungen (vgl. Akte A13/16 S. 16). Es
liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei einerseits wegen des Bürger-
kriegs geflüchtet und andererseits weil er vom Luftwaffengeheimdienst er-
presst worden sei. Am 24. Mai 2014 sei er zu drei Jahren Gefängnis und
einer Geldstrafe wegen einer Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei und
der Schädigung des Ansehens des syrischen Staates verurteilt worden,
weshalb er mehrmals zu Hause gesucht worden sei.
6.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
D-3735/2015
Seite 14
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit dem SEM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen
einerseits den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht genügen und andererseits nicht asylrelevant sind.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zwar die Gelderpressungen
durch den Luftnachrichtendienst erwähnt, jedoch betont habe, dass er
nicht wegen diesen Problemen ausgereist sei, sondern um seine Familie
vor dem Krieg in Sicherheit zu bringen. Sie seien nur wegen des Kriegs
ausgereist (vgl. Akte A4/11 S. 8). Anlässlich der Anhörung machte er dann
geltend, er sei wegen der Gelderpressungen und weil er verurteilt worden
sei, ausgereist. Diese Kehrtwende des Beschwerdeführers bei den Ausrei-
segründen lässt sich kaum damit erklären, bei der BzP werde nur ober-
flächlich nach den Asylgründen befragt. Es bestehen deshalb erste Zweifel,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht
vor den syrischen Beamten hatte. Zwar weist die Schilderung der Gelder-
pressung einige Realkennzeichen auf, ist ausführlich und detailliert, wes-
halb es durchaus sein kann, dass der Beschwerdeführer in einem anderen
Zusammenhang als dem geltend gemachten Gelderpressungen erhalten
hatte (vgl. Akte A13/16 F11 ff.). Hingegen kann ihm aus den vom SEM zu-
D-3735/2015
Seite 15
treffend dargelegten Gründen nicht geglaubt werden, dass ihn die syri-
schen Behörden wegen eines angeblichen Berichts mehrmals erpresst und
verurteilt haben. So bestehen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich wie
oft er zu Geldzahlungen aufgefordert worden ist. Erst führte er aus, immer
wenn die Beamten zu ihm gekommen seien, habe er Geld gegeben (vgl.
akte A13/16 F11). Später gab er an, er habe nur einmal Geld bezahlt und
sonst nie (vgl. Akte A13/16 F69 und F74). Unstimmig sind seine Aussagen
auch betreffend wer ihm geraten haben soll, das Land zu verlassen. Einer-
seits habe ihm ein Freund namens I._______, der im Büro eines Obersts
in J._______ arbeite, geraten zu fliehen (vgl. Akte A13/16 F13 S. 4). Ein
paar Antworten später führte er aus, sein Nachbar H._______, der beim
Sicherheitsdienst arbeite, habe ihm geraten auszureisen (vgl. Akte A13/16
F20). Am Ende der Anhörung erwähnte er wiederum H._______ habe ihm
geraten, das Land zu verlassen und nicht I._______ (vgl. Akte A13/16 F95).
Es entbehrt zudem jeglicher Logik, dass H._______ ihm einerseits geraten
haben soll, auszureisen, dieser aber andererseits mit den Beamten unter
einer Decke steckte und von den Gelderpressungen profitierte und der
Hauptgrund seiner Probleme gewesen sei (vgl. Akte A13/16 F13 S. 4 und
F95). Hinsichtlich des eingereichten Urteils wurde in der Beschwerde zu
Recht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Kopie
eingereicht hat. Die Aussage des Beschwerdeführers "Meine Familie kennt
Leute in Syrien, denen man Geld bezahlen kann, um ein solches Urteil
erhalten zu können" weist jedoch darauf hin, dass es sich um eine in Auf-
trag gegebene Ausfertigung des Urteils handelt und demnach nicht echt ist
(vgl. Akte A13/16 F16 ff.). Ausserdem ergäbe es auch keinen Sinn für den
Erhalt eines Urteils bezahlen zu müssen. Schliesslich enthält das Urteils
einen inhaltlichen Widerspruch. Einerseits geht aus der Übersetzung her-
vor, dass das Datum des Urteils der (…) sei und es gleichzeitig auch rechts-
kräftig geworden sei. Anderseits steht weiter oben, dass das Urteil anfecht-
bar sei. Im Übrigen ist sein Wissen über den Inhalt des Urteils nicht derar-
tig, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein Interesse
gehabt, in Erfahrung zu bringen, was darin steht (vgl. Akte A13/16 F8 f.
F38f. und F55 ff.), was nicht nachvollziehbar ist. Es ist sodann erstaunlich,
dass gerade der Beschwerdeführer, welcher vorher nie persönliche Prob-
leme mit den Behörden gehabt hat, nicht politisch war, dessen Familie
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. Akte A4/11 S. 8),
plötzlich ins Visier des Staates gerät und am (…) wegen einer Mitglied-
schaft in einer kurdischen Partei und der Schädigung des Ansehens des
syrischen Staates angeblich zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe
verurteilt worden sein soll. Ferner ist der Beschwerdeführer legal ausge-
reist und hat verschiedene Kontrollposten passiert (Akte A4/11 S. 7 Ziff.
D-3735/2015
Seite 16
5.02, A13/16 F21). Selbst wenn der Schlepper hierfür Schmiergeldzahlun-
gen leisten musste, deutet dies doch daraufhin, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht ernsthaft von den syrischen Behörden gesucht worden ist, zumal
diese für Geldzahlungen von ihm liessen. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden wussten, dass ihre Einreisevisa für die
Schweiz demnächst ablaufen würden, weshalb sie ausgereist sind.
6.4 Aufgrund des Gesagten ergeben sich insbesondere aufgrund der Un-
stimmigkeiten betreffend des eingereichten Urteils vom (…) Zweifel, dass
der Beschwerdeführer im geschilderten Ausmass von den syrischen Be-
hörden gesucht wurde und sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie
er glaubhaft machen will. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er nach der
Befragung im EVZ von Dritten bezüglich der Chancen auf Asylgewährung
instruiert worden ist, und es sich bei dem anlässlich der Anhörung geltend
gemachten Sachverhalt über weite Strecken um ein Konstrukt handelt. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie be-
hauptet – wegen einer Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei und der
Schädigung des Ansehens des syrischen Staates verurteilt wurde, zudem
von syrischen Beamten erpresst und im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste.
6.5 Hinsichtlich der Angst vor dem Bürgerkrieg hat der Beschwerdeführer
keine konkrete gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Nachteil gel-
tend gemacht, weshalb die Flucht vor dem Bürgerkrieg in Syrien nicht asyl-
relevant ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte sodann erstmals in der Rechtsmittelein-
gabe geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er setze
sich aktiv für die Partei und für das kurdische Anliegen in Syrien ein. Er
vertrete zudem bis heute unermüdlich die politischen Ziele der Partei in
seinem Umfeld. Er nehme an Parteisitzungen, politischen Veranstaltungen
und Kundgebungen teil, welche sich gegen das syrische Regime richten
würden.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
D-3735/2015
Seite 17
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert],
BVGE 2009/28).
7.3
7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer
Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der
Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Si-
cherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der
Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten er-
härteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Ge-
heimdienste überstellt. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum
mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft gegeben. Angesichts des
rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im
Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkeh-
rende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpoliti-
scher Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition ver-
hört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betrof-
fen wären (D-3839/2013 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen).
D-3735/2015
Seite 18
7.3.2 Jedoch ist zu beachten, dass die Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichten-
dienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten auf-
grund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben kön-
nen. Es ist angesichts der Dimension der geflüchteten Menschen aus Sy-
rien zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Über-
lebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär
auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (D-3839/2013 E. 6.3.5 mit
weiteren Hinweisen).
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Expo-
nierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl.
D-3839/2013 E. 6.3.6 mit weiteren Hinweisen).
7.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 6), weshalb ausgeschlossen werden
kann, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer machte so-
dann keine detaillierten Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten in der
Schweiz, so dass nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang er tätigt war und
welchen Exponierungsgrad seine Tätigkeiten aufweisen. Er reichte auch
keine Beweismittel ein, welche seine exilpolitischen Tätigkeiten belegen
würden. Ausserdem gab er anlässlich der BzP an, sich in der Heimat nicht
politisch betätigt zu haben (vgl. Akte A4/11 S. 8 Ziff. 7.01). Insofern er in
D-3735/2015
Seite 19
der Replik geltend macht, bei zukünftigen Teilnahmen werde er seine Teil-
nahmen anhand von Fotos und gehaltenen Reden belegen, weil sonst ei-
nem nicht geglaubt werde, wird festgestellt, dass seither keine diesbezüg-
lichen Beweismittel eingereicht worden sind. Vor diesem Hintergrund
drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der
Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funk-
tionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
Die Beschwerdeführerin machte selber keine persönliche Gefährdung gel-
tend. Gemäss ihren Ausführungen hatte sie in Syrien keine Probleme ge-
habt und ist allein wegen den Schwierigkeiten ihres Mannes und aufgrund
des Bürgerkriegs ausgereist. Da die Beschwerdeführerin keine gezielte ge-
gen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte,
ist sie folglich nicht als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM hat demnach
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
11.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
D-3735/2015
Seite 20
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuord-
nen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Verfü-
gung vom 24. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,
sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3735/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: