B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3735/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Joana Mösch,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Auf dem Eintrittsblatt der Loge des Bundesasylzentrums des SEM in
B._______ befindet sich der Vermerk «stumm und taub».
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) vom 28. Mai 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits
am 10. Juli 2014 in Italien, am 9. Juni 2015 in Deutschland und am
19. März 2018 erneut in Italien um Asyl ersucht hatte.
C.
Am 5. Juni 2019 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der
«HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz» mit seiner
Rechtsvertretung.
D.
Am 6. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme statt, wobei der Beschwer-
deführer die ihm vorgelegten Fragen hauptsächlich schriftlich beantwortete
und die Antworten anschliessend durch die anwesende dolmetschende
Person ins Deutsche übersetzt wurden.
E.
Am 21. Juni 2019 erfolgte – im Beisein seiner Rechtsvertreterin – das per-
sönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wobei der Beschwerdeführer wie-
derum die ihm vorgelegten Fragen hauptsächlich schriftlich beantwortete
und die Antworten anschliessend durch die anwesende dolmetschende
Person ins Deutsche übersetzt wurden. Dabei wurde ihm das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen brachte er vor, mit
einer Rückkehr nach Italien nicht einverstanden zu sein. Er habe in Italien
keine Unterkunft, kein oder wenig Essen und keine Arbeit gehabt. Unter
diesen Bedingungen habe er gelitten und betteln müssen. Zudem habe
niemand in Italien die Gebärdensprache verstanden und er selbst verstehe
die italienische Sprache nicht. Die Gebärdensprache auf Deutsch wäre ihm
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lieber. Auch auf ein Hörgerät habe er vergebens gewartet, obwohl ihm dies
im italienischen Alltag eine grosse Hilfe gewesen wäre. Zugleich wurde er
nach seinem Gesundheitszustand befragt. Hierzu führte er aus, dass er
seit seiner Geburt taubstumm sei. Zudem leide er seit der Kindheit an
Schwindelgefühlen und an Übelkeit. Er sei deshalb bereits zu Boden gefal-
len. In Turin und Rom habe er sich untersuchen lassen und Medikamente
erhalten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
eines Geburtsscheins, eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung aus Italien
(abgelaufen seit 6. Mai 2019), eine italienische Identitätskarte, eine italie-
nische Gesundheitskarte sowie diverse medizinische Unterlagen aus Ita-
lien (datiert vom 6. Juni 2017, 12./17. Juli 2017, 7./9./23. November 2017
und 13. August 2018) – alle lautend auf C._______ – zu den Akten.
F.
Am 21. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. Juli 2019 – gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO – entsprochen.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2019 ersuchte der Be-
schwerdeführer um weitere medizinische Abklärungen. Er machte geltend,
sich bereits mehrfach an die Pflegekräfte des Bundesasylzentrums
B._______ gewandt, bislang aber keinen Termin beim Spezialisten erhal-
ten zu haben.
H.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 – eröffnet am 15. Juli 2019 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den
für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und ordnete den Vollzug an.
Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2019 (Datum des Post-
stempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuhe-
ben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Mas-
snahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorlie-
gende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
J.
Mit Reintonmessung vom 23. Juli 2019 stellte die Hörmittelzentrale (…) in
D._______ fest, der Hörverlust des Beschwerdeführers betrage beidseitig
100 Prozent. Das Schreiben enthält ferner eine Empfehlung für eine Un-
tersuchung im Universitätsspital B._______ betreffend die Möglichkeit ei-
ner CI (Cochlea-Implantat) Versorgung.
K.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Juli 2019 setzte der Instruk-
tionsrichter den Vollzug per sofort einstweilen aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig
hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.
M.
Mit Eingabe vom 8. August 2019 liess sich das SEM zur Beschwerdeein-
gabe vernehmen. Dazu nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers mit Replik vom 16. August 2019 Stellung und reichte eine E-Mail des
SEM vom 6. Juni 2019 betreffend das Dublin-Gespräch zu den Akten.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. September 2019 reichte der
Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. (…) vom 19. August
2019 zu den Akten. Der behandelnde Arzt diagnostizierte ihm eine ange-
borene respektive frühkindliche hochgradige Schwerhörigkeit respektive
Taubheit auf beiden Ohren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, Italien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestim-
mungen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig, zumal der Beschwerdeführer dort zwei Asylgesuche gestellt habe.
Ferner sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es
lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon
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auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ita-
lien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde, in
eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- res-
pektive Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen
Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Der Beschwerdeführer
könne sich in Italien an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unter-
kunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem könne er zu-
sätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisa-
tionen um Hilfe ersuchen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer sei sodann festzustel-
len, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge.
Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine
medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern
würde. Zu beachten sei, dass die für das Dublin-Verfahren einzig aus-
schlaggebende Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv beur-
teilt und der zuständige Dublin-Staat vom SEM vorgängig über besondere
Schutzbedürftigkeiten und notwendige medizinische Behandlungen infor-
miert werde. Dasselbe gelte für das fehlende Hörvermögen des Beschwer-
deführers. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden, lägen ebenfalls
keine vor. Schliesslich bestünden auch keine humanitären Gründe, die er-
messensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter an-
derem geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er beantragt in diesem
Zusammenhang die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, das Dublin-Gespräch sei ohne einen Dolmetscher der
Gebärdensprache durchgeführt worden, weshalb die Kommunikation
schriftlich, mit Handzeichen, Mimik und Zeichnungen habe durchgeführt
werden müssen. Der Sachverhalt sei im Rahmen der beschränkten Mög-
lichkeiten festgehalten worden, habe aber nicht abschliessend erfasst wer-
den können. Der Befrager habe zwar am Ende der Zusammenfassung des
Dublin-Gesprächs im Rahmen einer Bemerkung festgehalten, dass die
Kommunikation während des Gesprächs gut funktioniert habe. Es sei aber
nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Befrager in qualifizierter Weise
möglich gewesen sei zu beurteilen, ob die Kommunikation tatsächlich funk-
tioniert habe.
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4.3 Den Einwänden des Beschwerdeführers hält das SEM in seiner Ver-
nehmlassung im Wesentlichen entgegen, aus dem Protokoll zum Dublin-
Gespräch gehe klar hervor, dass sich der erfahrene Dublin-Spezialist der
Lage des Beschwerdeführers bewusst gewesen sei. Entsprechend gewis-
senhaft habe sich auch das Gespräch gestaltet. Wie im Protokoll festge-
halten, seien die ermittelten Informationen hauptsächlich schriftlich gewon-
nen worden. Der Beschwerdeführer könne Englisch lesen und schreiben.
Auch der anwesende Dolmetscher habe sich grosse Mühe gegeben. Wäh-
rend des gesamten Gesprächs sei die Rechtsvertreterin anwesend gewe-
sen. Sie habe am Schluss sowohl das Protokoll als auch die beiden Ein-
willigungserklärungen unterzeichnet. Das Gespräch habe einschliesslich
der Rückübersetzung drei Stunden gedauert. Ferner sei der Dolmetscher
zwecks fallspezifischer Vorbereitung bereits zwanzig Minuten früher er-
schienen. Die Qualität des Gesprächs und die damit gewonnenen Informa-
tionen könnten als überaus hoch bewertet werden und es gebe keine An-
haltspunkte dafür, dass der Sachverhalt nicht hätte vollumfänglich erstellt
werden können. Ebenso wenig sei ersichtlich, warum mit einem Dolmet-
scher in Gebärdensprache weitere oder andere Informationen hätten ge-
wonnen werden können. Auch aus der Beschwerdeschrift gehe diesbezüg-
lich nichts hervor. Ferner sei auch die Personalienaufnahme durch einen
erfahrenen Fachspezialisten durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer
habe sich ob der hohen Qualität des Gesprächs und der Empathie des
SEM-Mitarbeitenden «begeistert» gezeigt und eingewilligt, das Dublin-Ge-
spräch auf dieselbe Art und Weise durchzuführen. Ausserdem hätten keine
Informationen vorgelegen, die weitere medizinische Abklärungen gerecht-
fertigt hätten. Der Beschwerdeführer sei wegen möglicher gesundheitlicher
Leiden zunächst an die Pflegekräfte des Bundesasylzentrums B._______
und von diesen an einen Gehörsspezialisten verwiesen worden. Diese
Dienstleistung habe der Beschwerdeführer nachgefragt, primär wegen des
mehrfach geäusserten Wunsches auf ein Hörgerät. Aus dem Bericht des
Gehörspezialisten vom 23. Juni 2019 gehe hervor, dass angesichts eines
Hörverlustes von beidseitig 100 Prozent auch ein Hörgerät nichts zu einer
Verbesserung der Hörqualität des Beschwerdeführers beitragen würde.
Für eine ärztliche Zuweisung an andere Spezialisten habe es keinen Grund
gegeben.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Dauer des
Dublin-Gesprächs auf Verständigungsschwierigkeiten schliessen lasse.
Zunächst sei festzuhalten, dass eine Kommunikation mit dem Beschwer-
deführer kaum möglich sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass er zumin-
dest ein wenig Englisch lesen könne. Schriftlich könne er sich aber kaum
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äussern. Als Antwort schreibe er jeweils nur einzelne Wörter auf. Daher
stelle sich generell die Frage, wie viel er vom Geschriebenen des Dublin-
Gesprächs tatsächlich verstanden habe. Seine Antworten seien mehrheit-
lich mittels Pantomime erfolgt. Als er doch einmal etwas aufgeschrieben
habe, sei das Festgehaltene verwirrend beziehungsweise fehlerhaft gewe-
sen und habe dem Dolmetscher einen grossen Interpretationsspielraum
gelassen. Sodann werde aus der Zusammenfassung des Dublin-Ge-
sprächs ersichtlich, dass der Fachspezialist vieles allein aufgrund der Ak-
tenlage habe festhalten können. Für die Begründung der Zuständigkeit
habe er den Beschwerdeführer nichts mehr zu fragen gehabt. Der entspre-
chende Textabschnitt sei zu Beginn des Dublin-Gesprächs bereits ge-
schrieben gewesen. Bezüglich der möglichen Zuständigkeit von Italien
habe der Beschwerdeführer mittels Pantomime zu erklären versucht, was
ihm dort wiederfahren sei. Der Dolmetscher habe dann jeweils das, was er
daraus habe interpretieren können, aufgeschrieben. In diesem Zusammen-
hang sei jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Vorschläge
des Dolmetschers nie zu korrigieren versucht habe. Es liege somit die Ver-
mutung nahe, dass die «Begeisterung» des Beschwerdeführers während
des Gesprächs, wie sie auch in der Vernehmlassung festgehalten worden
sei, durch die Vorinstanz jeweils als Einverständnis gedeutet worden sei.
Zur Veranschaulichung dieses Umstandes seien die Handnotizen des
Fachspezialisten sowie des Dolmetschers beizuziehen. Ferner sei festzu-
halten, dass die Rechtsvertreterin das Dublin-Gespräch dreimal unterbro-
chen habe und einen Abbruch des Gesprächs verlangt habe. Es sei jedoch
nicht Praxis der Vorinstanz, Einwände der Rechtsvertretung zu protokollie-
ren, zumal grundsätzlich lediglich eine Zusammenfassung des für das Dub-
lin-Verfahren relevanten Inhalts festgehalten werde. Auch sei die Bemer-
kung am Schluss des Protokolls («Bemerkungen des Befragers») erst nach
einem kurzen Austausch explizit als solche bezeichnet worden, da die
Rechtsvertreterin den Inhalt derselben nicht teile. Insgesamt werde der An-
schein erweckt, die Vorinstanz habe schon vor dem Dublin-Gespräch auf-
grund der Aktenlage entschieden, so dass das Aufbieten eines Dolmet-
schers für Gebärdensprache als zu aufwendig erscheinen sei. Dies zeige
auch die E-Mail der Vorinstanz vom 6. Juni 2019, worin festgehalten werde,
dass die Personalienaufnahme sowie das Beratungsgespräch problemlos
schriftlich erfolgt seien, weshalb auch das Dublin-Gespräch auf diese
Weise durchgeführt werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer mit
diesem Vorgehen einverstanden erklärt habe.
Schliesslich sei auch der medizinische Sachverhalt unvollständig erhoben
worden, was eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der
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Beschwerdeführer habe anlässlich des Dublin-Gesprächs mehrmals auf
seinen Kopf gezeigt und dabei mit Gebärden ein wiegendes Kind darge-
stellt und wie dieses zu Boden falle. Er habe auch Gebärden des Erbre-
chens gemacht und auf seinen leeren Hosensack gezeigt. Diese Gebärden
seien von keinem der Anwesenden wirklich verstanden worden. Das Ge-
schilderte zeige, dass der Beschwerdeführer körperliche Beschwerden
habe und eine umfassende medizinische Abklärung erforderlich sei. Eine
solche sei bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Juni 2019 nochmals
explizit beantragt worden und stehe bis zum heutigen Datum aus. In Bezug
auf den erfolgten Hörtest sei festzuhalten, dass es sich hierbei um einen
Gratishörtest der Hörmittelzentrale (…) handle. Betreffend das Testergeb-
nis verkenne die Vorinstanz die explizite Empfehlung der Hörmittelzentrale,
eine weiterführende Untersuchung im Universitätsspital B._______ vorzu-
nehmen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb seitens der Vo-
rinstanz bis heute keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasst
worden seien. Hinzu komme, dass weder die angefochtene Verfügung
noch die Vernehmlassung den Inhalt der erwähnten Arztberichte aus Italien
würdige. Es sei nicht ersichtlich, ob sie durch die Vorinstanz überhaupt ge-
prüft worden seien.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che die vorinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und die deswegen
vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Seite 10
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.3 Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu
ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es
alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den
Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhalts-
feststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es bereits bei der Personalienaufnahme bei diversen Fragen
Anzeichen für Verständigungsprobleme gegeben hat (SEM-Akte 11/8 Zif-
fern 1.13, 1.16.04, 2.02, 5.02-5.04). Sehr deutlich waren die Verständi-
gungsschwierigkeiten bei Ziff. 5.02, diesbezüglich wurde im Protokoll fest-
gehalten «Draussen fährt ein Frachtzug vorbei, GS [Gesuchsteller] zeigt
darauf, macht aber Zeichen, dass sein Zug schneller gewesen sei». Weiter
fällt auf, dass viele Antworten aufgrund der Akten erstellt wurden (Ziff. 2.02
«Adresse übernommen gemäss vorliegenden Dokument», Ziff. 5.03 «Ein-
reisedatum aufgenommen gemäss Meldung BAZ [Bundesasylzentrum]»
und Ziff. 5.04 «Einreiseart vom SEM gemäss Beilage erfasst»). Nicht ohne
Grund hat die Vorinstanz folglich selber festgehalten, die Aufnahme der
Personalien habe «etwas» Geduld und Kreativität benötigt. Ausserdem hat
sie festgehalten, für eine ausführliche Anhörung müsse ein Dolmetscher
der Gebärdensprache beigezogen werden, nachdem sie sich davon über-
zeugt hat, dass der Beschwerdeführer die amerikanische Gebärdenspra-
che versteht und soweit ersichtlich auch beherrscht (SEM-Akte 11/8 Buch-
stabe b [Bemerkungen zur Sprache] und Ziff. 1.17.03). Ferner ist im Proto-
koll des Dublin-Gesprächs vermerkt, dass die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers eine umfassende medizinische Abklärung beantragt hat
und diesen Antrag mit Sprachhindernissen begründete (SEM-Akte 13/5
[Medizinischer Sachverhalt]). Nachdem sich die Verständigungsschwierig-
keiten deutlich gezeigt haben und mangels Handnotizen der Gesprächs-
teilnehmer nicht aktenkundig ist, ob und wie die schriftliche Verständigung
mit dem Beschwerdeführer erfolgt sein soll, ist die Rüge der Verletzung des
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Seite 11
rechtlichen Gehörs begründet. Aufgrund des Gesagten ist anzumerken,
dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt
und damit der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG ver-
letzt wurde, weshalb sich auch die diesbezügliche Rüge als begründet er-
weist, zumal die Handnotizen nicht zu den Akten genommen worden sind.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur
Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolg-
saussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben pra-
xisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt
und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz
äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
6.2 Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, zumal dem Bundesver-
waltungsgericht bei Dublin-Verfahren nur beschränkte Kognition zukommt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwer-
deebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wieder-
aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich da-
mit zu befassen haben wird. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzuneh-
menden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die Personalienaufnahme
sowie das Dublin-Gespräch unter Mitwirkung eines oder einer die amerika-
nische Gebärdensprache beherrschenden Dolmetschers oder Dolmet-
scherin zu wiederholen und den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der fest-
gestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfü-
gung vom 31. Juli 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträg-
lich gegenstandslos.
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Seite 12
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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