B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3736/2015
law/fes
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Oktober 2013 und gelangte zu Fuss illegal nach Äthiopien, wo er
sich mehrere Monate aufhielt. Danach reiste er via Sudan und Libyen nach
Italien, von wo er am 19. Mai 2014 in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 17. Juni 2014 erhob das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes.
C.
Am 2. Juli 2014 ordneten die zuständigen kantonalen Behörden dem Be-
schwerdeführer eine Vertrauensperson zu, welche im Dezember 2014 er-
setzt wurde.
D.
Am 26. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine
Vertrauensperson, eine Kopie seines Taufscheins ein und führte aus, er
habe diesen von seinem Bruder über das Internet zugesendet bekommen.
Sein Bruder lebe im Heimatdorf in Eritrea und es sei momentan nicht mög-
lich, das Dokument per Post in die Schweiz zu senden.
E.
Am 10. März 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu
den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei
im Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______, geboren und
dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aufgewachsen. Sein Vater
sei Soldat. Seine Familie wisse jedoch nicht, wo er sei. Die Behörden hät-
ten deshalb ungefähr im Jahr 2011 die Mutter verhaftet und zwei Wochen
festgehalten. Seine Mutter habe mit ihm, seiner Schwester und seinem
Bruder einen Fluchtversuch unternommen, wobei auf sie geschossen wor-
den sei und sie festgenommen und eine Woche und drei Tage inhaftiert
worden seien. Seine Schwester sei seither verschwunden. Im Jahr 2013
habe seine Mutter zusammen mit ihm und seinem Bruder nochmals einen
Fluchtversuch unternommen. Als sie in der Nähe der Grenze gewesen
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seien, seien sie von den eritreischen Soldaten wiederum entdeckt worden
und es sei auf sie geschossen worden. Sie seien in alle Richtungen gelau-
fen. Er sei auf äthiopische Soldaten getroffen, die ihn nach F._______ ge-
bracht hätten. Als er im Flüchtlingslager gewesen sei, habe er von seiner
Schwester in Israel erfahren, dass es seiner Mutter und seinem Bruder gut
gehe, sie jedoch in Haft seien, aber bald freikommen würden.
F.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 – eröffnet am 12. Mai 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Voll-
zug – unter Ausschluss von Eritrea – an.
G.
Am 8. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Ver-
trauensperson, beim SEM eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters ein.
Das Dokument sei von der Schwester in Israel über Viper gesendet wor-
den.
H.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch seine Rechtsvertreterin, gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 3, 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsabklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hin-
sicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin zu gewähren.
Der Beschwerde legte er seinen Taufschein im Original, je eine Kopie der
Identitätskarte seiner Mutter und seines Vaters, einen Bericht der (…) Kin-
der- und Jugendpsychiatrie vom 15. Mai 2015 und eine Zeichnung der erit-
reischen Flagge, welche er anlässlich der Anhörung beschrieben habe, bei.
I.
Am 12. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine
Rechtsvertreterin, eine Fürsorgebestätigung vom 10. Juni 2015 nach.
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Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 42.31) hiess er gut und ordnete
dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte er das SEM unter Hinweis auf
das zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 zur
Vernehmlassung auf.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2015 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der In-
struktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Au-
gust 2015 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzu-
reichen.
L.
Mit Replik vom 18. September 2015 nahm der Beschwerdeführer, han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin, zur Vernehmlassung der Vorinstanz
Stellung und reichte einen Bericht seiner Vertrauensperson und eine Kopie
der Aufenthaltsbewilligung seiner Schwester für Israel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2
je mit weiteren Hinweisen).
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Seite 6
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
es bestünden Zweifel, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis
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zur illegalen Ausreise in Eritrea gelebt habe. Insbesondere deshalb, weil er
zu Beginn der Anhörung die Fragen zur Schulbildung in Eritrea nur unbe-
friedigend habe beantworten können. Anlässlich der Anhörung seien nebst
seinen Asylvorbringen insbesondere seine Länderkenntnisse sowie sein
Alltagswissen und seine Aussagen zum Reiseweg geprüft worden. Er habe
erklärt, er habe zu Identitätszwecken einen Schülerausweis gehabt, den er
in Aussicht gestellt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, diesen beizu-
bringen, weil dieser zu Hause nicht habe aufgefunden werden können.
Stattdessen habe er einen Taufschein nachgereicht. Er habe auf Nachfrage
hin angegeben, er sei in der Kirche H._______ getauft worden. Wieso auf
dem Taufschein eine andere Kirche vermerkt sei, habe er nicht plausibel
erklären können. Die Frage, wie man eine Identitätskarte in Eritrea ausstel-
len lassen könne, habe er auch nicht zu beantworten gewusst. Aufgrund
der unplausiblen Aussagen und der Tatsache, dass er nicht wisse, wie eine
Identitätskarte ausgestellt werden könne, bestünden Zweifel an seiner an-
gegebenen Herkunft. Er habe zu Protokoll gegeben, mit sechs oder sieben
Jahren eingeschult worden zu sein und habe die Schule bis im Oktober
2013 besucht und diese in der siebten Klasse abgebrochen. Darauf ange-
sprochen, dass dies nicht mit seinem Geburtsdatum übereinstimmen
könne, sei er nicht in der Lage gewesen, den Fehler plausibel zu erklären.
Weil er in Bezug auf den Schulbesuch widersprüchliche Angaben gemacht
habe, bestünden Zweifel an seinem Lebenslauf. Er habe weiter angege-
ben, er sei täglich von seinem Dorf nach I._______ zur Schule gelaufen.
Auch nach mehrfacher Aufforderung, den Schulweg bildlich und detailreich
zu beschreiben, habe er zum Schulweg lediglich gesagt, er sei von
C._______ an K._______ vorbeigekommen und so nach I._______ zur
Schule gelangt. Er sei nicht in der Lage gewesen, Details anzubringen oder
das Dorf K._______ zu beschreiben. Er habe lediglich gesagt, es habe dort
Häuser und eine Strasse gegeben. Auch die Beschreibung seines Dorfes
sei kurz und oberflächlich ausgefallen, indem er geschildert habe, es liege
zwischen Bergen und im Zentrum gebe es einen Baum. Weil er weder den
Schulweg noch sein Dorf trotz mehrfachen Bittens nicht detailliert habe be-
schreiben können, bestünden Zweifel an der von ihm geltend gemachten
Herkunft. Zum Schulsystem habe er fälschlicherweise angegeben, dass
man nach zwölf Schuljahren nach Sawa gelange. Er habe nicht angeben
können, wie lange die Sekundarschule daure oder ob man in Eritrea stu-
dieren könne. Bezüglich des Länderwissens habe er zwar gewusst, wie
viele Zobas Eritrea habe, aber sei nicht im Stande gewesen, alle Zobas
treffend zu benennen. Er habe auch nur zwei Subzobas der Zoba
E._______ benennen können. Er sei auch nicht im Stande gewesen, die
eritreische Flagge korrekt zu beschreiben oder darzustellen, und habe
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nicht gewusst, wie das eritreische Wappen aussehe. Auch seine Kennt-
nisse zur eritreischen Währung seien äusserst beschränkt. Ein Indiz dafür,
dass er aus einer anderen Gegend als der von ihm angegebenen stamme,
sei, dass er hingegen spontan in der Lage gewesen sei, den Wechselkurs
der äthiopischen Währung zu nennen. Seine Länderkenntnisse seien äus-
serst beschränkt, was auch im Hinblick darauf, dass er bis zur siebten
Klasse zur Schule gegangen sei, nicht nachvollziehbar sei. Die anfängli-
chen Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft hätten sich somit wei-
ter erhärtet. Den Widerspruch betreffend die Anzahl Personen die mit ihm
ausgereist seien, habe er nicht befriedigend aufklären können. Seine Aus-
sagen zum Fussmarsch und zur illegalen Ausreise seien oberflächlich ge-
blieben. Auch als er aufgefordert worden sei, persönliche Erlebnisse von
dieser Reise zu erzählen, habe er unpersönliche und pauschale Darstel-
lungen repetiert. Er habe auch die Umgebung nicht bildlich beschreiben
können. Als er gebeten worden sei, genau zu schildern, wie es gewesen
sei, als auf ihn geschossen worden sei, habe er lediglich seine oberfläch-
lich gehaltenen Aussagen wiederholt. Er sei auf Nachfrage hin nicht in der
Lage gewesen zu erzählen, wie sein Bruder und seine Mutter reagiert hät-
ten, woher plötzlich die Soldaten aufgetaucht seien, wie es ihm gelungen
sei, den Soldaten zu entwischen oder was er bei der Flucht gedacht habe.
Er habe unterschiedliche Aussagen zur Aufenthaltsdauer im Flüchtlings-
camp L._______ gemacht. Aufgrund der vagen und widersprüchlichen
Aussagen habe er den geltend gemachten Reiseweg nicht glaubhaft zu
machen vermocht, womit sich die Zweifel an seiner Herkunft erhärten wür-
den. Er habe sein Gesuch mit Problemen in Eritrea begründet. Da sein
Aufenthalt in Eritrea nicht glaubhaft sei, seien auch die vor seiner Ausreise
erlittenen Nachteile, die sich ausschliesslich auf Eritrea beschränken wür-
den, erheblich anzuzweifeln. Er habe nicht einsichtig erklären können,
wieso er nicht gewusst habe, wo sein Vater stationiert gewesen sei. Seine
Aussage, sein Vater habe vom Militärdienst drei Mal jährlich für jeweils ei-
nen Monat Urlaub gehabt, entspreche nicht den länderspezifischen Gege-
benheiten. Dies sei ein weiterer Hinweis, dass er nicht in der von ihm an-
gegebenen Gegend gelebt habe. Er habe vorerst erklärt, keine persönli-
chen Probleme in Eritrea gehabt zu haben, insbesondere sei der Militär-
dienst noch kein Thema gewesen. Erst nachträglich habe er gesagt, er
habe bereits vorher einen Ausreiseversuch unternommen, bei dem er er-
wischt und inhaftiert worden sei und seine Schwester verschwunden sei.
Auf die Frage, wieso er von diesem Fluchtversuch und der Haft nicht be-
reits vorher erzählt habe, habe er geantwortet, er habe lediglich auf die
Fragen des Befragers geantwortet. Diese Begründung überzeuge nicht, da
er offen nach seinen Problemen gefragt worden sei und er mehrmals die
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Gelegenheit gehabt habe, dieses Vorbringen geltend zu machen. Insbe-
sondere im Hinblick auf die Schwere der geltend gemachten Vorfälle er-
scheine es nicht nachvollziehbar, wieso er dies nicht schon vorher vorge-
bracht habe. Er sei nicht im Stande gewesen anzugeben, wann genau der
erste Fluchtversuch stattgefunden habe. Er habe auch keine detaillierten
Ausführungen darüber machen können, wie es gewesen sei, als er von den
Soldaten an der Grenze aufgegriffen worden sei, wie es gewesen sei, als
man ihn ins Gefängnis gebracht habe, oder wie er die Zeit im Gefängnis
erlebt habe. Diesbezüglich habe er nur gesagt, es sei sehr schlecht gewe-
sen. Die Befragung sowie die Anhörung seien auf Tigrinya durchgeführt
worden. Dieser Umstand sei aber nicht dazu geeignet, seine Staatsange-
hörigkeit zu belegen. Es bestünden nämlich mehrere Möglichkeiten bezüg-
lich seiner Staatsangehörigkeit, denn seine Muttersprache werde nicht nur
in Eritrea, sondern auch in Äthiopien gesprochen. Zusammengefasst be-
deute dies, dass aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, seiner mangel-
haften Länderkenntnisse, seines fehlenden Alltagswissens, aufgrund des
unglaubhaften Reisewegs sowie der unglaubhaften Asylgründe nicht da-
von auszugehen sei, dass er in der von ihm angegebenen Region soziali-
siert worden sei. Auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Kopie
des Taufscheins könne verzichtet werden. Beweismittel würden nämlich
keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuf-
lich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltli-
che Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Doku-
ments verunmöglich würden. Da Taufscheine erfahrungsgemäss käuflich
erwerbbar seien und weil seine Identität nicht rechtsgenüglich belegt sei,
vermöge die eingereichte Kopie seines Taufscheins die angegebene Her-
kunft nicht nachzuweisen. Seine geltend gemachte Herkunft sei aufgrund
der oben genannten Gründe nicht glaubhaft. Daher sei auch nicht davon
auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Eritrea sei. Anlässlich der An-
hörung sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Erklärungen seiner-
seits seien ausgeblieben. Seine Stellungnahme sei deshalb nicht geeignet,
die Einschätzung des SEM umzustossen. Dies habe zur Folge, dass seine
Staatsangehörigkeit von "Eritrea" auf "Staat unbekannt" geändert werde.
Angesichts dieser zahlreichen, nicht abschliessend aufgeführten, erhebli-
chen Unstimmigkeiten hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, es sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beachten.
Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
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des Kindes und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) würden eine kindsgerechte Anhörung vorschreiben.
An den von Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt dürften nicht die-
selben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft wer-
den wie bei Erwachsenen. Von ihnen könne nicht erwartet werden, ihre
Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern zu können wie Erwachsene. Es
werde ihnen zum Teil bereits an der Fähigkeit fehlen zu erkennen, welche
Informationen wichtig seien, und sie würden dementsprechend wesentli-
che Informationen übergehen oder verzerrt darstellen. Kindern könne es
auch schwer fallen, Eingebildetes von der Wirklichkeit zu unterscheiden
oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Entfernung zu fassen. Für Minderjäh-
rige gelte folglich ein tieferer Beweismassstab, den man im Asylentscheid
zu würdigen habe. Bestünden Bedenken über die Glaubhaftigkeit der Aus-
führungen eines Minderjährigen, solle gemäss dem Ausschuss für die
Rechte des Kindes und nach dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) "im Zweifel für das Kind" entschieden
werden. Es gelte festzuhalten, dass das SEM in seinem Entscheid betref-
fend Glaubhaftmachung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und
somit den tiefen Beweismassstab nicht berücksichtigt habe. Das gelte es
insbesondere deshalb zu erwähnen, weil erstaune, dass das SEM im
Grundsatz an allen vorgebrachten Inhalten Zweifel aufbringe (Staatszuge-
hörigkeit Eritrea, illegale Ausreise, Asylgründe). Offensichtlich habe dem
Beschwerdeführer das Bewusstsein gefehlt, inwiefern vertiefte Beschrei-
bungen zu seiner Glaubhaftmachung beitragen würden. Jedenfalls sei er
offensichtlich aufgrund seiner Minderjährigkeit, des kulturellen Hintergrun-
des, seiner Persönlichkeit und seines psychischen Zustands nicht fähig,
sich detailliert und substantiiert auszudrücken. In BVGE 2014/30 konkreti-
siere das Bundesverwaltungsgericht, was bei einer Anhörung einer unbe-
gleiteten minderjährigen Person zu beachten sei: Neben dem Alter und der
Reife des Kindes gelte es, die Kapazität, die Fragen richtig zu verstehen,
sich an den Sachverhalt zu erinnern sowie sich auszudrücken, zu berück-
sichtigen. Die befragende Person müsse auch dafür sorgen, dass sich die
minderjährigen Asylsuchenden möglichst wohl fühlen. Die Schaffung einer
Vertrautheit könne sich positiv auf die Aussagen auswirken. Klarerweise
müsse die Anhörung von Minderjährigen durch speziell geschultes Perso-
nal erfolgen. Nach objektiver Prüfung des Anhörungsprotokolls vom
10. März 2015 falle auf, dass die befragende Person eine negative Wer-
tung und somit eine Verunsicherung bei dem Beschwerdeführer versur-
sacht habe (vgl. Akte A14/23 F36, F42, F47, F60, F65, F99, F144, F150,
F177, F192, F229, F245). Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer ge-
D-3736/2015
Seite 11
mäss Aussage der Vertrauensperson von der befragenden Person provo-
ziert gefühlt, zumal er ohnehin nicht gerne über sich spreche. Sei eine
Frage von der minderjährigen Person offensichtlich falsch verstanden wor-
den, so solle jene wiederholt oder in einer anderen Form erneut gestellt
werden und etwas Zeit zum Nachdenken gegeben werden. Es sei günstig,
wenn die befragende Person erkläre, weshalb oberflächliche Angaben
nicht genügen würden und wie ausführlich man Fragen beantwortet haben
wolle. Bei Frage 47 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, welchen
Inhalt seiner vorher gemachten Antworten die befragende Person hätte hö-
ren wollen beziehungsweise, wie er sie besser hätte beantworten können.
Der Beschwerdeführer habe aktiv nachgefragt, wie er die Frage besser
hätte beantworten können, eine Antwort der befragenden Person sei je-
doch ausgeblieben. Bei Frage 48 habe der Beschwerdeführer den Weg
aufzeichnen wollen, er sei aber aufgefordert worden, darüber zu sprechen.
Die befragende Person hätte ihm beispielhaft am Arbeitsweg aufzeigen
können, was eine detaillierte Antwort ausmache. Da die befragende Per-
son den Beschwerdeführer mehrmals auf unbefriedigende Antworten hin-
gewiesen habe, hätte sie dem Wunsche des Beschwerdeführers, den Weg
von K._______ zur Schule aufzuzeichnen, nachgehen sollen. Auch als der
Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, C._______ zu beschreiben,
habe er präferiert, die Antwort mit Gesten statt mit Worten zu beantworten,
was ihm aber erneut verwehrt worden sei. Die Fahne Eritreas habe der
Beschwerdeführer ebenfalls zeichnen wollen. Der Kapazität des minder-
jährigen Beschwerdeführers, ob und wie er sich am besten ausdrücken
könne, sei sowohl in der Anhörung wie auch im Entscheid des SEM nicht
befriedigend Rechnung getragen worden. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer – insbesondere was er selbst erlebt habe und somit
kenne – befriedigend wiedergegeben habe. Er habe die Telefonnummer
samt korrekter Vorwahl seiner Mutter und seines Bruders in Eritrea korrekt
wiedergegeben. Er habe über die Morgen- und Nachmittagsschicht in der
Schule Bescheid gewusst, wann das Schuljahr anfange sowie ende und zu
welcher Zeit Abschlussprüfungen anstünden. Auch die Zobas, die Ort-
schaften um C._______, das Dorfzentrum, sowie die Stelle namens
M._______, wo er sich mit seinen Freunden getroffen habe, habe er aus-
reichend wiedergeben können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
die Flagge Eritreas entgegen der Meinung des SEM nicht vollumfänglich
fehlerhaft dargestellt habe: Er habe lediglich die Farben rot und blau ver-
wechselt. Zu der vom SEM erachteten nachgeschobenen und somit un-
glaubhaften ersten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers mit seiner
Familie aus Eritrea sei auf den summarischen Charakter der EVZ-Befra-
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Seite 12
gung hinzuweisen. Betreffend Name der Kirche, in welcher er getauft wor-
den sei, habe er angegeben, sie heisse "H._______". Darauf habe die be-
fragende Person den Beschwerdeführer hingewiesen, er habe eine andere
Kirche als auf dem Taufschein genannt, ohne ihm anzugeben, welche Kir-
che denn richtigerweise auf dem Taufschein vermerkt sei – obschon dies
die Sachlage hätte klären können. Auf Anfrage hin habe ein Dolmetscher
aus Eritrea die Richtigkeit der Angabe des Beschwerdeführers bestätigt.
Denn "Debre" heisse Kloster, "selam" stehe für Heil/Frieden, "ku(n)duj" be-
deute heilig und "abune" bedeute Abt, wobei "N._______" sehr wohl als
Name der Kirche angegeben werden könne und nicht wie von der Vo-
rinstanz vermutet falsch zu Protokoll gegeben worden sei. Des Weiteren
beweise die eingereichte Taufurkunde im Original, dass der Beschwerde-
führer in Eritrea getauft und somit geboren sei, weshalb vermutet werden
könne, dass er auch dort sozialisiert worden sei. Untermauert werde dies
durch Kopien der eritreischen Identitätskarten beider Elternteile. Zudem
dürfe nicht missachtet werden, dass der Beschwerdeführer Tigrinya spre-
che. Dörfer in Eritrea würden keine grossen beziehungsweise für Minder-
jährige erwähnenswerten Merkmale aufweisen. So ergebe sich dort die
Landschaft tatsächlich aus ähnlich aufgebauten Häusern, erdigen Stras-
sen, Bergen und Hügeln, Bäumen und Büschen und bestenfalls einer Kir-
che oder einer bestimmten Gaststätte, die zu erwähnen wären. Beschreibe
der Beschwerdeführer also seinen Schulweg von C._______ damit, dass
er nach I._______ 30 Minuten Fussmarsch über eine sandige Strasse hin-
lege, vor K._______ sich an der rechten Seite ein Berg befinde, er danach
K._______ durchquere, wo es hauptsächlich Häuser und eine Kirche gebe,
so sei aufgrund der Eigenschaft der eritreischen Dorflandschaft nicht da-
von auszugehen, dass die gemachten Angaben unbefriedigend ausgefal-
len und somit unglaubhaft seien. Es sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör betreffend seine Staatsangehörigkeit vollumfänglich
gewährt worden sei. Zum einen habe der Beschwerdeführer konkret nach-
gefragt, was der befragenden Person nicht klar sei, beziehungsweise ob
sie etwas Konkretes nennen könne, zum anderen habe er darauf bestan-
den, ihm seien noch weitere Fragen zu stellen, damit er das Missverständ-
nis klären könne beziehungsweise seine eritreische Herkunft beweisen
könne. Der Beschwerdeführer habe so klar die Mitwirkungsbereitschaft bei
der Sachverhaltsabklärung betreffend seine Herkunft gezeigt. Die befra-
gende Person habe aber keine weiteren Fragen mehr zugelassen mit der
Begründung, nicht nochmals eine Anhörung durchführen zu wollen. Von
einem ernsthaften Auseinandersetzen mit den vom Beschwerdeführer ge-
machten Äusserungen könne folglich nicht die Rede sein. Da es sich um
einen minderjährigen Asylsuchenden handle, scheine hier das rechtliche
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Gehör nicht genügend gewährt worden zu sein: Einerseits habe dem Be-
schwerdeführer das Bewusstsein betreffend die Aufklärung seiner Herkunft
während der Anhörung gefehlt, zum anderen sei ihm die Möglichkeit, sich
nochmals zur Staatszugehörigkeit zu äussern und diese damit mündlich zu
beweisen, trotz aktiver Äusserung faktisch verwehrt worden. Wie der Be-
urteilung des ärztlichen Berichts der (…) Psychiatrie zu entnehmen sei,
leide der Beschwerdeführer an ausgeprägten Schlaf- und Konzentrations-
störungen, Schreckhaftigkeit, starker innerer Unruhe, chronischen Kopf-
schmerzen sowie unter Dissoziation und Flashbacks. Nach Angaben des
Beschwerdeführers könne er sich nur schlecht an seine Kindheit erinnern.
Er traue aufgrund seiner Erlebnisse den Menschen nicht mehr, habe Angst
vor ihnen, könne sich schlecht öffnen und fühle sich schnell provoziert. Auf-
grund der erwähnten Symptome sei beim Beschwerdeführer eine Posttrau-
matische Belastungsstörung diagnostiziert worden, welche eine Behand-
lung benötige. Dieser psychiatrische Befund sei bei der Würdigung der
Aussagen beziehungsweise der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. In An-
betracht des insgesamt zurückhaltenden Äusserungsstils zusammenhän-
gend mit dem psychischen Zustand könne nicht auf eine unglaubhaft ge-
machte illegale Ausreise geschlossen werden, zumal er keiner Frage aus-
gewichen sei und jede Frage nach individueller Möglichkeit beantwortet
habe. Des Weiteren müsse festgestellt werden, dass es sich bei der Aus-
reise, der Schiesserei sowie dem Verlust der Familie an der Grenze für den
minderjährigen Beschwerdeführer um ein traumatisches Erlebnis handle,
was in der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei. Dass der
Beschwerdeführer diese negativen Erlebnisse nicht detailliert wiedergeben
könne oder wolle, sei dem psychiatrischen Bericht vom 15. Mai 2015 zu
entnehmen. Würdige man nach einer objektiven Betrachtungsweise die
Beweismittel, namentlich den Taufschein im Original, die Kopien der Iden-
titätskarte der Mutter, die Muttersprache, den ärztlichen Bericht in Verbin-
dung mit den Vorbringen der Anhörung sowie der Befragung, so könne ent-
gegen der Meinung des SEM nicht vertreten werden, dass allgemeine
Zweifel an der Herkunft und der damit verbundenen illegalen Ausreise aus
Eritrea bestünden. Aufgrund der obigen Erläuterungen sei der Beschwer-
deführer zweifelsfrei eritreischer Herkunft. Im Urteil D-3892/2008 vom
6. April 2010 habe sich das Bundesverwaltungsgericht zur illegalen Aus-
reise aus Eritrea geäussert. Da der Beschwerdeführer weder einen Reise-
pass besitze noch die Voraussetzungen für ein Visum erfülle, sei mit höchs-
ter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er das Land auf illegalem Weg
verlassen habe. Ergänzend sei beizufügen, dass eritreische Staatsbürger,
die Eritrea illegal verlassen hätten, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
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AsylG zu befürchten hätten. In vorliegendem Fall habe der Beschwerde-
führer Eritrea mit ungefähr 15 Jahren illegal verlassen. Aufgrund des Ge-
sagten habe der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Eritrea sowie die
illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen können, weshalb ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass auch in Anbe-
tracht des Alters des Beschwerdeführers von ihm detailliertere Aussagen
erwartet werden dürften. Seine Schilderungen seien trotz mehrfachen
Nachfragens auffallend ungenau gewesen. Zusätzlich müsse berücksich-
tigt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich knapp minderjährig sei
und dass er trotz seines Alters einen hohen Selbständigkeitsgrad aufweise,
was er damit darlege, indem es ihm gelungen sei, eine interkontinentale
Reise selbständig durchzuführen. Weder die Vertrauensperson noch die
Hilfswerksvertretung hätten sich während der Anhörung negativ geäussert.
Die Hilfswerkvertretung habe auch nichts dergleichen auf dem Beiblatt ver-
merkt. Der Ton der befragenden Person sei stets freundlich gewesen und
mit den Fragen sei der Beschwerdeführer lediglich auf undetaillierte und
unplausible Aussagen seinerseits aufmerksam gemacht und ihm die Mög-
lichkeit eingeräumt worden, sich verständlicher und detaillierter auszudrü-
cken. Im Übrigen müsse festgehalten werden, dass dem Beschwerdefüh-
rer explizit erklärt worden sei, weshalb er mehrfach nach Beschreibungen
gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung fortwährend
über seine fehlerhaften, undetaillierten und unplausiblen Aussagen infor-
miert worden und ihm sei somit stets die Gelegenheit geboten worden,
seine Aussagen plausibel darzulegen. Dass davon abgesehen worden sei,
beim rechtlichen Gehör den Beschwerdeführer wiederholt mit seinen man-
gelhaften Aussagen zu konfrontieren, dürfe nicht zu einer ungenügenden
Wertung der Gewährung des rechtlichen Gehörs führen. Im Resultat än-
dere sich auch nach der Eingabe der weiteren Unterlagen nichts. Der Be-
schwerdeführer habe zur Untermauerung einen Geburtsschein einge-
reicht. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb der Beweiswert als
äusserst gering eingestuft werden müsse. Ebenso wenig vermöchten die
eingereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern die angegebene Her-
kunft des Beschwerdeführers nachzuweisen, da dessen Identität nicht ge-
nügend belegt sei. Die Schlaf- und Konzentrationsstörungen würden den
Beschwerdeführer nicht von der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht entbin-
den. Weder in der Anhörung noch in der Befragung habe er gesundheitli-
che Probleme angegeben. Dem ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer im Auftrag seiner Rechtsvertretung zur Psychiatrie
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gegangen sei und er von einer Behandlung habe absehen wollen. Eine
allfällige Posttraumatische Belastungsstörung sei im Übrigen nicht dazu
geeignet, die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu begrün-
den.
4.4 In der Replik wird daran festgehalten, dass bei Anhörungen von unbe-
gleiteten minderjährigen Asylsuchenden neben dem Alter auch seine Reife
zu berücksichtigen sei. Deshalb könne auch die Meinung nicht vertreten
werden, wer nur noch knapp minderjährig sei, sei faktisch schon erwach-
sen. Neben der psychologischen Entwicklung müssten auch kulturelle Hin-
tergründe sowie die interkulturelle Kommunikation berücksichtigt werden.
Inwiefern die befragende Person im Stande gewesen sei, diesbezüglich
Sensibilität aufzubringen, sei fraglich. Das Anhörungsprotokoll wirke moto-
risch und wenig auf den minderjährigen Beschwerdeführer eingehend. Die
anwesende Vertrauensperson habe schriftlich Stellung genommen und
führe aus, dass das Gespräch sehr angespannt verlaufen sei. Die junge
Befragerin habe den Beschwerdeführer sehr direkt und provokativ befragt.
Sie habe ihn oft ganz schnell unterbrochen, sei ruppig und kurz angebun-
den gewesen. Während des Interviews habe sie fast keinen Blickkontakt
mit dem Jungen gehabt, was den unbegleiteten Minderjährigen enorm ver-
unsichert habe. Der Junge habe sich sehr von der Körperhaltung und der
Art und Weise der Fragestellungen provozieren lassen. Da er schon bald
habe erkennen können, dass die Befragerin seine Antworten nicht glaube,
habe er sich noch mehr verschlossen. Mit seiner gleichgültigen Haltung
habe er wiederum die Befragerin provoziert, die dann fast schnippisch ge-
worden sei. Diese Anhörung sei ihr zweites Interview gewesen als Vertrau-
ensperson und sie habe sich noch unsicher gefühlt, weshalb sie nicht si-
cher gewesen sei, wie sie reagieren solle. Zudem habe die Befragerin sie
hinter dem Jungen platziert, von wo sie den Beschwerdeführer nicht habe
sehen und ihm keine Unterstützung bieten können. Mittlerweile habe sie
viele weitere Interviews begleitet und sie müsse sagen, dass dieses Inter-
view bisher das Unangenehmste gewesen sei. Ihre Erfahrungen würden
nun zeigen, dass es sehr wohl möglich sei, eine angenehme Atmosphäre
zu schaffen und die Fragen kinds- und jugendgerecht zu stellen. Die Be-
fragerin in B._______ habe dem Alter des Beschwerdeführers keine Rech-
nung getragen. Dem Jungen gehe es heute nicht gut. Er sei verschlossen
und bedrückt. Sie würden sich grosse Sorgen um ihn machen. Sie sei sich
sicher, dass er aus Eritrea stamme. Diese Bestätigung hätten sie auch vom
Dolmetscher erhalten. Eine Reise allein sei nicht geeignet, den Grad an
Selbständigkeit eines Jugendlichen zu bestimmen. Es sei nicht zutreffend,
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dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Rechtsvertretung zur psychiat-
rischen Behandlung gegangen sei. Die Anmeldung sei über die zuständige
Vertrauensperson erfolgt, da sich der Beschwerdeführer auffällig isoliert
habe. Der Behandlungszeitraum sei zwischen dem 14. April und 6. Mai
2015 gewesen – also noch vor dem Asylentscheid und somit vor der Be-
schwerde. Dass der minderjährige Beschwerdeführer keine Therapie wün-
sche, ändere nichts an seinem psychischen Befund. Die Meinung der Vo-
rinstanz, die Posttraumatische Belastungsstörung sei nicht geeignet, un-
glaubhafte Aussagen des Beschwerdeführers zu begründen, müsse als
Bagatellisierung des Befundes gewertet werden und lasse sich somit – ins-
besondere mit Blick auf das jugendliche Alter – nicht vertreten. Es sei zu
betonen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht sehr wohl
nachgekommen sei. Er habe den Taufschein sowie die Kopien der Identi-
tätskarten seiner Eltern beschafft und während der Anhörung stets nach-
gefragt, wenn er eine Frage nicht verstanden habe, auch habe er bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs mitwirken wollen, doch sei keine Mög-
lichkeit zu dieser Mitwirkung gegeben worden. Der Beschwerdeführer rei-
che zudem noch Kopien der befristeten Aufenthaltsbewilligung seiner
Schwester ein. Der Beschwerdeführer sei bereit, eine Lingua-Analyse
durchzuführen, sollte das Gericht Zweifel an seiner eritreischen Herkunft
haben. Es sei nämlich fraglich, inwiefern die Vorinstanz – als nicht unab-
hängige Instanz – über die fachlich genügenden länderspezifischen Kom-
petenzen verfüge, dem Beschwerdeführer die eritreische Staatsbürger-
schaft abzuerkennen beziehungsweise die äthiopische zu vermuten. Viel-
mehr hätte vorliegend die angegebene Herkunft des Beschwerdeführers
durch eine unabhängige und fundierte Herkunftsanalyse geprüft werden
sollen, weshalb auf das Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 verwiesen
werde. Aufgrund der objektiven Sachlage, namentlich der eingereichten
Dokumente, der Muttersprache Tigrinya und der Aussagen an der Anhö-
rung müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer eritreischer
Herkunft sei. Dies könne jedenfalls aufgrund der vielen positiven Indizien
nicht ausgeschlossen werden. Im Zweifel müsse zu Gunsten des unbeglei-
teten Minderjährigen entschieden werden.
5.
5.1 In BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten,
dass die vom SEM neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Me-
thode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie – an-
stelle von Lingua-Analysen werden neu im Rahmen der eingehenden An-
hörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen durchgeführt – könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung
D-3736/2015
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von Herkunftsangaben eignen, sofern gewisse Mindeststandards die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht be-
treffend eingehalten sind. Demnach muss aus den Akten nicht nur in für
das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geant-
wortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden
müssen und weshalb an jenem Ort sozialisierte asylsuchende Personen in
einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden
Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervor-
gehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der
Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützen, wobei sich die
Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Auf-
bereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher
Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen
will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht ver-
langt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Her-
kunftsabklärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit einge-
räumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Ant-
worten äussern zu können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2). Sind diese Min-
deststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive
die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende nicht erfüllt, ist der vo-
rinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrek-
ten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen
der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Sub-
stanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und so-
mit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).
5.2 Vorliegend hat das SEM analog der Herkunftsabklärungen von Perso-
nen tibetischer Ethnie die Herkunft eines unbegleiteten Minderjährigen aus
Eritrea im Rahmen der eingehenden Anhörung mittels vertiefter Befragung
zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen abgeklärt (vgl. Akte
A14/23).
5.3
5.3.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg
festzuhalten, dass die Antworten des minderjährigen Beschwerdeführers
auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel,
D-3736/2015
Seite 18
substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, dass eine Herkunft
desselben aus Eritrea offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. So
hat der Beschwerdeführer Namen von Ortschaften, Bergen, den Zobas, die
Währung und den Namen einer Zeitung (vgl. Akte A14/23 F190, F193,
F238, F212, F215) und auch die Telefonnummer seiner Mutter in Eritrea
inklusive Vorwahl genannt (vgl. Akte A14/23 F17 f.). Ferner hat er Distan-
zen nicht in Kilometern angegeben, sondern aufgrund der Dauer, welche
für die Zurücklegung benötigt wird (vgl. Akte A14/23 F21), was darauf hin-
weist, dass die Angabe auf der persönlichen Erfahrung beruht. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer einige Ortschaften nennen konnte
(vgl. Akte A14/23 F193), welche gerade nicht mit einer einfachen Recher-
che verifiziert werden können, deutet darauf hin, dass er sich diese Infor-
mation nicht aus dem Internet angeeignet hat. Zudem spricht der Be-
schwerdeführer Tigrinya und gab Dokumente zu den Akten, welche eine
Herkunft aus Eritrea nahe legen. Gemäss einer internen Triage betreffend
die Identitätskategorie stellte die Vorinstanz sodann selbst fest, es bestün-
den keine sprachlichen Hinweise auf eine Herkunft aus einem anderen
Land (vgl. Akte A3/1).
Auch lässt sich allein aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu
den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren
nicht ableiten, dass er nicht aus Eritrea stammt. Würden nämlich bereits
diese Angaben für sich allein eine Herkunft aus Eritrea ausschliessen, wür-
den sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltags-
wissens des Beschwerdeführers von vornherein erübrigen.
5.3.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur
Anhörung vom 10. März 2015 zwar die gestellten Fragen und die Antwor-
ten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthal-
ten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachte-
ten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befra-
gerin zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orien-
tiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der
Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerde-
führer diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn
er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen
(vgl. Akte A14/23 F18-25, F36-68, F86-101, F185-229). Aus den Akten geht
somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig bezie-
hungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die kor-
rekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Ge-
richt weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich
D-3736/2015
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des Länder- und Alltagswissens des minderjährigen Beschwerdeführers
vertretbar ist, noch feststellbar, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersu-
chungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden
Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sa-
chumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.
5.3.3 Wie in E. 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen In-
halt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend ein-
gestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu
konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen,
sich tatsächlich dazu zu äussern.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zwar auf seine undetail-
lierten Beschreibungen und mit allgemeinen Aussagen auf sein angebli-
ches Unwissen anlässlich der Anhörung bezüglich der eritreischen Schule
(vgl. Akte A14/23 F59 ff.), des Aussehens des Wappens und der Fahne
(vgl. Akte A14/23 F228), der Namen der Subzobas (vgl. Akte A14/23 F192),
der Fernsehsender (vgl. Akte A14/23 F231) und der Verwaltung (vgl. Akte
A14/23 F186) unverzüglich nach seinen Antworten hingewiesen. Allerdings
wurde nicht konkret dargelegt, welche seiner Antworten inwiefern falsch
waren. Angesichts dieser pauschalen Rückfragen und insbesondere weil
ihm grösstenteils gar nicht mitgeteilt wurde, dass seine Antworten angeb-
lich falsch seien, war es dem Beschwerdeführer objektiv unmöglich, kon-
krete Einwände anzubringen, was in der Beschwerde zu Recht gerügt wird.
5.3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtli-
chen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
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Seite 20
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis an-
ders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung
nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassa-
tion unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vor-
instanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter
unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Recht-
sprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstin-
stanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbin-
den sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffe-
nen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vo-
rinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen.
Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfeh-
lern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft
bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren aus-
geschlossen ist.
6.2 Eine Kassation ist vorliegend bereits angesichts der durch die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes gehäuft
aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass der In-
struktionsrichter der Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014
vom 6. Mai 2015 (damals zur Publikation vorgesehen) Gelegenheit gab,
Stellung zu nehmen, das SEM sich jedoch nicht veranlasst sah, auf den
Hinweis in seiner Vernehmlassung einzugehen. Die angefochtene Verfü-
gung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens braucht nicht geklärt zu werden, ob die im Zusammenhang
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Seite 21
mit der Anhörung des Beschwerdeführers erhobenen – prima facie jeden-
falls nicht von vornherein unbegründet erscheinenden – Rügen im Lichte
der diesbezüglich bei unbegleiteten Minderjährigen zu beachtenden Fak-
toren (vgl. BVGE 2014/30) begründet sind.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat die Kosten in der Beschwerde und der Replik aufgeführt.
Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von zehneinhalb Stunden sowie
eine Pauschale von Fr. 54.–, erscheinen angemessen. Der Stundenansatz
von Fr. 194.– bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE.
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2091.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
7.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2015 die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistan-
des kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung ledig-
lich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2091.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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