B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3737/2016
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Jürg Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (...),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N_______.
D-3737/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus
F._______ (Provinz G._______) stammende Kurden mit letztem Wohnsitz
in H._______, ihren Heimatstaat legal am (...) und reisten auf dem Land-
weg nach I._______. Von dort gelangten sie am 27. Dezember 2013 mit
Visa versehen auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 30. Dezember
2013 um Asyl nachsuchten.
A.b Am 10. Januar 2014 wurden die Befragungen zur Person (BzP) durch-
geführt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe für die J._______ gearbeitet
und in einem gemieteten Haus im Quartier K._______ in H._______ mit
weiteren Personen die Kinder in der kurdischen Sprache unterrichtet. Zwei
seiner Freunde namens L._______ und M._______ seien vor zirka (...) Mo-
naten ([...]) verhaftet worden, weil diese Inlandflüchtlingen aus anderen
Provinzen geholfen hätten. Aus Angst, selber verhaftet zu werden, habe er
sich in der Folge nicht mehr getraut, überhaupt wieder in das Quartier zu-
rückzukehren und habe insgesamt drei Mal seinen Aufenthaltsort gewech-
selt. Sie hätten auch vor der Krise respektive dem Bürgerkrieg wegen den
fortwährenden Bombardierungen ständig in Angst gelebt und psychisch
darunter gelitten. Er selber habe keine Probleme mit den syrischen Behör-
den gehabt, sei nicht Mitglied einer Organisation gewesen und habe ledig-
lich Hilfsarbeit geleistet.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, wegen der Kämpfe in ihrer Hei-
mat und der daraus resultierenden Sorge um ihre Kinder die Heimat ver-
lassen zu haben. Ferner sei sie während (...) Jahren für die J._______ tätig
gewesen, habe dabei (Aufzählung Tätigkeiten). Da sie vorsichtig gewesen
seien, hätten diese Tätigkeiten zu keinen Schwierigkeiten mit den Behör-
den geführt.
A.c Sodann wurden der Beschwerdeführer am 2. März 2016 sowie am
30. März 2016 und die Beschwerdeführerin am 2. März 2016 durch die Vor-
instanz angehört.
In Ergänzung zu seinen Ausführungen in der BzP führte der Beschwerde-
führer an, er sei nach Ausbruch des Krieges seinen Freunden L._______
und M._______ bei der Hilfe für Inlandflüchtlinge beigestanden und habe
D-3737/2016
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beispielsweise geholfen, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen oder finan-
zielle Unterstützung zu leisten. So sei er etwa einmal in der Woche nach
Arbeitsende nach K._______ gegangen, um dort seinen Freunden zu hel-
fen. Aus Angst, auf dem Rückweg kontrolliert zu werden, habe er manch-
mal dort übernachtet. Als L._______ und M._______ verhaftet worden
seien, sei seine Frau zusammen mit den Kindern an seinem Arbeitsort im
Restaurant erschienen. Zusammen seien sie in der Folge mit dem Taxi
nach N._______ zu seinem (Nennung Verwandter) gefahren und hätten
sich kurz darauf, da dessen Situation auch schlecht gewesen sei, zu einer
Farm in der Nähe von N._______ begeben. Am folgenden Tag habe sie ein
Freund unter Umgehung sämtlicher Kontrollpunkte nach O._______ ge-
bracht, wo sie sich in einem Keller während (...) Monaten versteckt hätten.
Danach seien sie mit Hilfe ihres (Nennung Verwandter) aus Syrien ausge-
reist. Etwa (...) Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe er über Fa-
cebook von einem ehemaligen Nachbarn erfahren, dass die syrischen Be-
hörden (...) Tage nach ihrem Weggang ihr Haus durchsucht hätten. Zudem
sei ein Stock ihres Hauses durch eine Bombardierung zerstört worden. Fer-
ner sei er ein Mitglied der J._______ und habe innerhalb der Partei (Nen-
nung Funktion und Tätigkeiten) ausgeübt. Er habe jedoch nicht dem Koor-
dinationsgremium angehört. Sodann habe er nicht in Syrien, aber in der
Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, anlässlich welcher die kurdi-
schen Rechte und der Sturz des syrischen Regimes gefordert worden
seien. Dabei habe er jeweils Plakate mit Parolen, jedoch keine Reden ge-
halten. Ferner wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung mit Un-
gereimtheiten zu seinen Äusserungen in der BzP konfrontiert.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung ergänzend vor, sie sei
wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Dieser habe dem Koordi-
nationsgremium der Partei bei der Organisation von Demonstrationen und
– zusammen mit seinen Freunden – geflüchteten Personen geholfen.
Diese Freunde hätten nach ihrer Verhaftung den Namen ihres Mannes den
Behörden verraten. Kurz zuvor sei sie von einer Freundin über die Verhaf-
tung informiert worden, worauf sie ihren Mann am Arbeitsort aufgesucht
und sie sich in der Folge gemeinsam zum Haus ihrer Eltern begeben hät-
ten. Diese seien zu diesem Zeitpunkt aber bereits auf der Flucht gewesen,
weil zwei ihrer Brüder für den Militärdienst gesucht worden seien. Deshalb
hätten sie nicht dort übernachtet, sondern sich danach auf einer Farm ver-
steckt. Schliesslich seien sie nach O._______ gelangt, wo sie in einem
Keller Unterschlupf gefunden hätten. Ihr Vater habe ihnen die Ausreise aus
Syrien organisiert, wobei ihnen ihre in der Schweiz lebende (Nennung Ver-
wandte) die Visa besorgt habe. Etwa ein (...) Jahr nach ihrer Ausreise habe
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ihr Mann über einen ebenfalls ausgereisten Freund und ehemaligen Nach-
barn erfahren, dass die Behörden zirka eine Woche nach ihrer Flucht ihr
Haus und auch (Nennung Geschäft) durchsucht hätten. Sodann sei am Ar-
beitsplatz ihres Mannes nach ihm gefragt worden. Vor zirka einem Jahr
hätten sie überdies erfahren, dass ihr Haus bombardiert und das oberste
Stockwerk völlig zerstört worden sei. Im Übrigen sei sie seit dem Jahre (...)
Mitglied bei der J._______ und habe sich innerhalb der Partei (Aufzählung
Tätigkeiten). Obwohl es ein Risiko gewesen sei, für die Partei zu arbeiten,
sei die Unterdrückung durch das Regime ihre Motivation gewesen.
Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung die
Gelegenheit eingeräumt, sich zu Ungereimtheiten und Widersprüchen in
ihrem Sachverhaltsvortrag zu äussern.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse
Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2016 fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche
ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvoll-
zug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden dage-
gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in ma-
terieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuer-
kennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollum-
fänglichen Einsicht in die Akten A 11/1 und A 34/1, eventualiter des rechtli-
chen Gehörs dazu und anschliessend um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 forderte der damals zuständige Instrukti-
onsrichter das SEM auf, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prü-
fen, den Beschwerdeführenden – per Einschreiben und Rückschein – die
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allenfalls zu edierenden Akten zuzustellen und anschliessend die N-Akten
an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig forderte er
die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten
eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Die übrigen Anträge
verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 legten die Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeergänzung ins Recht.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2016 – diese wurde den Be-
schwerdeführenden am 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht – hielt die
Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Eingaben vom 8. Februar 2017, 22. Februar 2017, 7. April 2017,
18. Oktober 2017, 21. Dezember 2017, 29. Dezember 2017, 19. Februar
2018 und 13. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweis-
mittel zu ihrem exilpolitischen Engagement (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am (...) zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
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Seite 6
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihren Anspruch
auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV)
sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet
sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
2.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bst. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
D-3737/2016
Seite 7
2.3
2.3.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts machen
die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe die Einsicht in die Akten
A11 und A34 verweigert. Beim Aktenstück A11 handelt es sich um (Nen-
nung Beweismittel) betreffend (...). Diesem Dokument kommt im vorliegen-
den Verfahren keine Entscheidrelevanz zu. Beim Aktenstück A34 handelt
es sich um das Beweismittelcouvert. Es beinhaltet genau die Beweismittel,
die vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Februar 2015 sowie 11. Mai
2015 und vom Beschwerdeführer bei den Anhörungen eingereicht und zum
Teil sogar anlässlich der Anhörungen thematisiert worden sind (vgl. unter
anderem A25 F4 ff., A35 F3 ff.). Dass das SEM – trotz Ersuchens des
Rechtsvertreters vom 17. Mai 2016 auf Zustellung sämtlicher Akten (vgl.
SEM act. A40) – namentlich auf die Zustellung des Beweismittelcouverts
verzichtet hat, ist mit Blick auf das Gesagte als geringer Mangel zu be-
zeichnen, der für die Beschwerdeführenden offensichtlich keine konkreten
Rechtsnachteile zur Folge hatte. Sie äusserten sich in der Beschwerdeer-
gänzung vom 27. Juli 2016 denn auch in keiner Weise inhaltlich zu den
ihnen nachträglich zugestellten Dokumenten, sondern wiederholten ledig-
lich, es sei ihr Recht auf Akteneinsicht und die Pflicht des SEM zur Akten-
führung verletzt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aus der
sich weitergehende Ansprüche der Beschwerdeführenden ergeben könn-
ten, ist in diesem Zusammenhang demnach nicht zu erkennen.
2.3.2 Was die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht und des Ak-
teneinsichtsrechts bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten
(Nennung Beweismittel) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Im angefoch-
tenen Entscheid wird bei der Auflistung der von den Beschwerdeführenden
im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel nebst einem (Nen-
nung Beweismittel) in der Tat auch ein (Nennung Beweismittel) erwähnt
(vgl. act. A37/10 S. 3). Der Beschwerdeführer selber hat anlässlich seiner
Anhörung vom 2. März 2016 gemäss seinen Angaben „ein(en) Bericht über
einen Freund, der verhaftet worden ist“ zu den Akten gereicht, den er im
Internet gefunden habe. Der Dolmetscher übersetzte in der Folge diesen
Bericht und endete seine Übersetzung mit: „Publiziert von (...)“ (vgl. act.
A25/8 S. 2). Weiter hat der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. März 2016
(eingehend beim SEM am 4. März 2016) den erwähnten (Nennung Be-
weismittel) nochmals ins Recht gelegt. Im Beweismittelkuvert A34 ist unter
Nr. 4 eben dieser Artikel aufgenommen worden, wobei in der Rubrik „ein-
gereicht am“ der 2. sowie der 4. März 2016 vermerkt ist. Schliesslich ist
festzustellen, dass weder das erwähnte Beweismittelkuvert noch sonstige
vorinstanzliche Akten einen (Nennung Beweismittel) enthalten. Es ist unter
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Seite 8
diesen Umständen nicht anders erklärbar, dass der vom SEM in seinem
Entscheid aufgeführte (Nennung Beweismittel) versehentlich als separates
Beweismittel aufgeführt wurde, zumal der Internetartikel über den verhaf-
teten Freund von (Nennung Beweismittel) publiziert worden sei. Zudem
gibt die Vorinstanz bei der Würdigung des fraglichen (Nennung Beweismit-
tel) genau an, um welches Dokument es sich im Beweismittelkuvert handle,
nämlich das Beweismittel Nr. 4. Dabei handelt es sich aber eben um (Nen-
nung Beweismittel), der den Beschwerdeführenden im Rahmen der ergän-
zenden Akteneinsicht zweifellos (erneut) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auch wenn die irrtümliche Aufzählung eines effektiv gar nicht existierenden
separaten Berichts im vorinstanzlichen Entscheid bei den Beschwerdefüh-
renden zu Verwirrung geführt haben mag, kann alleine daraus keine Ver-
letzung der Aktenführungspflicht oder des Akteneinsichtsrechts erkannt
werden, zumal die eingereichten Beweismittel auf dem Umschlag A34 kor-
rekt erfasst wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdefüh-
renden daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Die Rügen der Beschwer-
deführenden hinsichtlich Akteneinsicht und Aktenführungspflicht erweisen
sich daher insgesamt als unbegründet.
2.3.3 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs
ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die
Visumsakten beizuziehen und danach zu fragen, ob die im Rahmen der
Visumsbeschaffung durchgeführte Befragung auch ihre Gesuchsgründe
betroffen habe, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z.B. Befragungsproto-
kolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum)
gemäss der von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsprechung –
falls solche existieren – potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbe-
deutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP erwähnt, sie hätten auf der Botschaft in
I._______ eine Befragung gehabt (vgl. act. A5/12 S. 4). Jedoch hat weder
er noch die Beschwerdeführerin die Wichtigkeit möglicher Visumsakten be-
tont noch wurde auf Beschwerdeebene ausgeführt, inwiefern diese ergän-
zende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorlie-
gende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht er-
sichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs dieser Akten seine Abklä-
rungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom
2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 28. September 2016
E. 5.3.2).
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Seite 9
2.3.4 Des Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, das
SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung
weder erwähnt noch berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer zu-
sammen mit dem Vater von M._______ in der J._______ sehr aktiv gewe-
sen sei, ein sehr enger Kontakt zwischen ihm und seinen Freunden be-
standen habe, er nach seiner Flucht von den Behörden zuhause gesucht
worden sei, es für ihn bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges gefährlich
gewesen und er zunehmend unter Druck geraten sei sowie dass die Be-
schwerdeführerin ebenfalls an Sitzungen der J._______ teilgenommen
und andere Tätigkeiten angeführt habe, welche ein grosses politisches En-
gagement deutlich machen würden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Ent-
scheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die
geltend gemachte Suche durch die syrischen Behörden sowie die exilpoli-
tischen Aktivitäten als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu
erachten seien und weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig er-
achtet würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der
Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint,
bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend
gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführen-
den, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso we-
nig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Par-
teivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktu-
ellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als die Beschwerdefüh-
renden gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine
hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
dungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch da-
her nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich
ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen
und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
2.3.5 Soweit im Weiteren gerügt wird, dass zwischen der BzP und der An-
hörung ohne sachliche Gründe beinahe zwei Jahre vergangen seien, ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Februar
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2015 diverse Unterlagen, so insbesondere zu ihren exilpolitischen Aktivitä-
ten, einreichten. Sodann wurden sie auf ihre Nachfrage mittels Schreiben
des SEM vom 23. September 2015 unter anderem auf die hohe Geschäfts-
last des Staatssekretariates hingewiesen. In diesem Zusammenhang mag
es angesichts des damaligen hohen Pendenzenstandes beim SEM zu Ver-
zögerungen bei der weiteren Verfahrensabwicklung im vorliegenden Fall
gekommen sein. Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht dar, inwie-
fern ihnen daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Es kann demnach
keine Verletzung der Abklärungspflicht festgestellt werden.
2.3.6 Schliesslich geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl. Willkür liegt
nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder
sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELIN / HAL-
LER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.,
2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder
näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern
die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wo-
nach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbe-
gründet zu qualifizieren.
2.3.7 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass die im Rahmen
von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht
auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Sorge um die Kinder aus Angst
vor den Kämpfen sei auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurück-
zuführen, was keine direkt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete
Verfolgungsmassnahme darstelle. Somit sei dieses Vorbringen nicht asyl-
beachtlich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mitglied-
schaft in (Nennung Gruppe) und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
(Nennung Tätigkeit) seien mangels daraus resultierender Verfolgung asyl-
unbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer angeführt habe, er sei von den
syrischen Behörden gesucht worden, weil er mit Freunden zusammen in
H._______ Inlandflüchtlingen geholfen habe, sei einleitend festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden Syrien legal verlassen hätten, was von ge-
suchten Personen nicht unbedingt zu erwarten sei. Auch habe der Be-
schwerdeführer erklärt, ohne Visumserleichterungen wären sie gar nicht
ausgereist. Sodann müsse das Vorbringen, dass er gesucht worden sei,
bezweifelt werden, da er dies erst im Rahmen der Anhörung geltend ge-
macht habe. Anlässlich der BzP habe er zwar Angst vor einer Verhaftung
angegeben, nachdem seine Freunde verhaftet worden seien. Auf Nach-
frage hin habe er indes präzisiert, dass kein Haftbefehl gegen ihn bestan-
den habe. Ebenfalls habe er dort angeführt, für die J._______ nur gearbei-
tet zu haben und nicht Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein. Von
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einer eigenen Beteiligung im Zusammenhang mit der Unterstützung zu-
gunsten von Inlandflüchtlingen habe er wider Erwarten nicht gesprochen,
sondern diesbezüglich nur seine beiden verhafteten Freunde L._______
und M._______ erwähnt. Es sei daher festzustellen, dass die Vorbringen
(Suche durch die Behörden; Mitglied in der J._______ mit besonderen Auf-
gaben; Unterstützung von Inlandflüchtlingen) nachgeschoben seien.
Schliesslich würden die Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüch-
liche und unsubstanziierte Ausführungen enthalten (Angaben des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Verhaftung sei-
ner Freunde; Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt respektive mit der Aufenthaltsdauer in P._______; Aus-
führungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kontakt zu ihren El-
tern; Angaben hinsichtlich Organisation und Teilnahme an Demonstratio-
nen). Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht
zu widerlegen, da sich diese mehrheitlich nicht auf das vorgebrachte Kern-
geschehen beziehen würden. Der eingereichte (Nennung Beweismittel)
habe keinen Beweiswert, da der Beschwerdeführer darin nicht erwähnt und
nicht klar werde, in welchem Verhältnis die dort erwähnte Person zu ihm
stehe. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an De-
monstrationen) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die
den Schluss zulassen würden, dass der Beschwerdeführer seitens der sy-
rischen Behörden als potenzielle Bedrohung für das Regime wahrgenom-
men worden wäre. Daran vermöge auch die gegenwärtige Situation in Sy-
rien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon
auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicher-
heitskräfte in Syrien selber liege und keine intensive Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition erlaube.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird in materieller Hinsicht vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe zum Vorhalt nachgeschobener Asylgründe bereits
in der BzP zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, wegen seiner Mitglied-
schaft und Tätigkeit in der J._______, darunter seine (Nennung Tätigkeit),
eine Verfolgung durch die syrischen Behörden erlitten zu haben. Ferner
habe er anlässlich der BzP bei Fragen zu seinen beiden Freunden
L._______ und M._______ adäquat geantwortet und aus dem Kontext im
Protokoll gehe nicht hervor, dass er an dieser Stelle die Hilfe zugunsten
von Inlandflüchtlingen hätte erwähnen müssen. Er habe bereits damals
nachvollziehbar dargelegt, sich in der gleichen Situation wie seine beiden
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später verhafteten Freunde befunden zu haben. Ferner habe er zwar be-
stätigt, dass wohl kein Haftbefehl gegen ihn bestanden habe und er legal
habe ausreisen können. Dies sei aber aufgrund der Zahlung von Beste-
chungsgeldern möglich gewesen und es sei nicht zwingend, dass der
Grenzposten über die Suche nach ihm informiert gewesen sei. Da er sich
nach der Verhaftung seiner Freunde L._______ und M._______ umgehend
versteckt habe, hätten ihn die Behörden nicht finden können. Dass er kei-
nen Kontakt zu den Behörden gehabt habe, bedeute nicht, dass er von
diesen nicht gesucht worden wäre. Ferner habe das SEM seine Aussagen
betreffend die Visaerleichterung völlig aus dem Kontext gerissen und
dadurch den Anschein erweckt, als wäre die Flucht aus Syrien für ihn nicht
so dringend gewesen. Weiter habe er seine Vorbringen betreffend das En-
gagement innerhalb der J._______ und die daraus resultierende Verfol-
gung präzisiert und detailliert ausgeführt, wobei er seine eigene Funktion,
seine Rolle sowie die Verbindung zu L._______ und M._______ dargelegt
und nicht einfach gesagt habe, über das gleiche Profil wie seine beiden
Freunde zu verfügen. Es sei offenkundig, dass er den syrischen Behörden
als „höheres“ Mitglied der J._______ bekannt gewesen sei und diese über
seine Kontakte zu den Verhafteten Bescheid gewusst hätten. Es habe eine
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestanden, da die syri-
schen Behörden sogar „weniger wichtige“ Personen der Partei festgenom-
men hätten. Über das Schicksal weiterer Parteileute in H._______ habe er
keine Kenntnis. Seine Erläuterungen zur Parteitätigkeit würden verdeutli-
chen, dass er für diese wichtige Aufgaben übernommen habe. Sodann
müsse es hinsichtlich der Ausführungen zum Zeitpunkt der Verhaftung sei-
ner Freunde L._______ und M._______ anlässlich der BzP zu einem Miss-
verständnis gekommen sein. In der Anhörung habe er erklärt, er habe an
der BzP nicht gesagt, deren Verhaftung habe (...) Monate vor der BzP statt-
gefunden, sondern dass er (...) Monate mit diesen beiden zusammengear-
beitet und das Gremium unterstützt habe. Zudem sei zu Beginn der Anhö-
rung ein Artikel betreffend die Verhaftung von L._______ eingereicht wor-
den, woraus hervorgehe, dass die Verhaftung im (...) stattgefunden habe.
Ferner habe die Vorinstanz ohne weitere Erläuterungen und Präzisierun-
gen behauptet, die Beschwerdeführerin habe zum Aufenthalt im Keller von
O._______ keine substanziierten Angaben machen können und sich über-
dies zum Kontakt zu den Eltern widersprochen. Sie habe sich jedoch in
diesem Zusammenhang stimmig geäussert, wie aus dem Anhörungsproto-
koll hervorgehe. Zudem sei der Aufenthalt im Keller insbesondere für sie
und ihren ältesten Sohn eine belastende und traumatisierende Zeit gewe-
sen, weshalb verständlich sei, dass sie dieses Verlies und die schlimmen
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Umstände, denen sie damals ausgesetzt gewesen sei, nicht im Detail her-
vorholen könne oder möchte. Das SEM habe deshalb ihre diesbezüglichen
Schilderungen zu Unrecht als substanzlos bezeichnet, zumal diese auch
Realkennzeichen (Hilflosigkeit gegenüber Kindern) enthalten würden. Wei-
ter habe sie betreffend die Parteiarbeit ihres Mannes detaillierte und indivi-
duelle Schilderungen gemacht und unter anderem angegeben, dass er
dem Koordinationsgremium geholfen habe, Demonstrationen zu organisie-
ren. Sie sei offenbar von einer solchen Hilfeleistung ihres Mannes ausge-
gangen. Konfrontiert mit dieser Aussage habe der Beschwerdeführer je-
doch angeführt, dass das Koordinationsgremium ein weitläufiger Begriff sei
und er dieses – das auch für die Organisation von Demonstrationen zu-
ständig sei – bei der Hilfe von Flüchtlingen unterstützt habe. Dieser angeb-
liche Widerspruch sei ein kleines Detail, welches vom SEM unverhältnis-
mässig aufgebauscht werde. Sodann ignoriere die Vorinstanz in rechtswid-
riger Weise, dass es sich bei der im (Nennung Beweismittel) erwähnten
Person um den verhafteten Freund L._______ handle und diese Verhaf-
tung schliesslich das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Es stehe
demnach fest, dass sie in Syrien wegen ihrer politischen Aktivitäten in asyl-
relevanter Weise verfolgt worden seien. Weiter habe das syrische Regime
vor dem Bürgerkrieg auch vielfach kurdisches Kunstschaffen als staats-
feindliche politische Aktion wahrgenommen. Die Mitgliedschaft und Aktivi-
täten der Beschwerdeführerin in der (Nennung Gruppe) sowie (Nennung
Tätigkeit) seien demnach asylbeachtlich. Zudem müsse der Beschwerde-
führer wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, mit gezielter asyl-
relevanter Verfolgung rechnen. Im Übrigen sei betreffend die Asylrelevanz
auch die verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage mit zu be-
rücksichtigen.
Schliesslich würden die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
die bereits hohe Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung erhö-
hen. Er habe sich durch seine öffentlichen regimekritischen Aktivitäten in
der Schweiz exponiert, was die eingereichten Unterlagen belegen würden.
Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er wegen seines exilpoli-
tischen Engagements vom syrischen Regime als aktiver Oppositioneller
wahrgenommen werde. Es drohe den Beschwerdeführenden auch deshalb
bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
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zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig ab-
geklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise
die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der ge-
suchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Entgegnungen der
Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene und die angerufenen Be-
weismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
5.2 So ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden eigenen
Angaben zufolge Syrien am (...) auf legalem Weg im Besitz von Reisepäs-
sen, die ihnen durch die syrischen Behörden offenbar anstandslos zwei
respektive vier Tage vorher ausgestellt worden waren, verlassen haben
(vgl. act. A5/2 S. 6 f.; A8/12 S. 6 f.). Dieser Umstand lässt bereits erheblich
an der vorgebrachten Verfolgungssituation zweifeln. Der Einwand, sie hät-
ten Bestechungsgeld bezahlt, um die Grenze von Syrien in den Libanon
mit dem Auto zu passieren, lässt sich jedenfalls nicht mit ihren Aussagen
in der BzP stützen. Zwar führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Anhörung an, sie hätten dem Fahrer Geld bezahlt, damit sie an den ver-
schiedenen Kontrollpunkten nicht angehalten würden (vgl. act. A24/22
S. 7). Jedoch sprach sie dabei lediglich von verschiedenen Kontrollpunk-
ten, die sie auf ihrem Weg in den Libanon hätten passieren müssen, nicht
aber von der effektiven Grenzkontrolle. Zudem erscheint es abwegig, dass
die Beschwerdeführenden überhaupt ein Bestechungsgeld hätten leisten
müssen, um Probleme an den Kontrollpunkten zu vermeiden, nachdem sie
auf regulärem Weg in den Besitz von gültigen Reisepässen gekommen
sind. Der Beschwerdeführer gab in der ergänzenden Anhörung auf Nach-
frage, was sie denn bei einer effektiven Kontrolle zu befürchten gehabt hät-
ten, an, die Beamten hätten aufgrund der Identitätskarte oder des Passes
herausfinden können, ob man fichiert sei respektive gesucht werde, oder
nicht (vgl. act. A35/14 S. 6). Folgt man diesem Einwand, so ist logisch nicht
nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden eine solchermassen dar-
gelegte Fichierung nicht bereits im Verlaufe des wenige Tage vor der gel-
tend gemachten Ausreise durchlaufenen Ausstellungsverfahrens der
Pässe bemerkt worden wäre und eine entsprechende Reaktion ausgelöst
hätte. Diese Ausführungen erweisen sich daher als unbehelflich. Aus dem
gleichen Grund vermag auch der Einwand nicht zu überzeugen, dass die
Ausreise aus Syrien nur illegal und nur wegen des Bestechungsgeldes
möglich gewesen sei. Daran anknüpfend ist – im Zusammenhang mit dem
dargelegten Haftbefehl – auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass
die legale Ausreise nicht bedeute, dass er nicht gesucht worden sei, zumal
er keinen Haftbefehl zu Gesicht bekommen habe, ebenfalls nicht stichhal-
tig. Sodann steht das Beschwerdevorbringen, es sei nicht zwingend, dass
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der Grenzposten über die Suche nach ihm informiert gewesen sei (Art. 26
der Rechtsmitteleingabe), im Widerspruch zu den Ausführungen betreffend
die Überprüfungsmöglichkeiten der Grenzposten im Falle einer Fichierung
(vgl. act. A35/14 S. 6 unten).
Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass einzelne Aussagen des
Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung als nachgeschoben und da-
her als unglaubhaft zu qualifizieren sind. So ist es trotz des summarischen
Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung denn auch zuläs-
sig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen,
wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in der BzP – in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest an-
satzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom
11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochte-
nen Verfügung hat das SEM den Protokollen der BzP keine unrechtmäs-
sige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung angeführt, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zur späteren
Anhörung – hinsichtlich einer effektiven Suche durch die syrischen Behör-
den, seiner Mitgliedschaft in der J._______ und der Art seiner Unterstüt-
zungstätigkeit (Hilfe an Inlandflüchtlinge), welche direkt kausal für die Ver-
folgung seiner Person gewesen sei, nachgeschobene Aussagen gemacht
hat (vgl. act. A37/10 S. 3). Die Beschwerdeführenden vermögen in ihrer
Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausib-
len Erklärungen zu ihrer Entlastung vorzubringen, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid zu verweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Widerspruchs zum Zeitpunkt
der Verhaftung der Freunde L._______ und M._______ anführt, es müsse
anlässlich der BzP zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekom-
men sein und er habe auf Vorhalt in der Anhörung klargestellt, dass er im
Rahmen der BzP nicht angegeben habe, die Verhaftung habe (...) Monate
vor der BzP stattgefunden, sondern dass er während (...) Monaten mit
L._______ und M._______ zusammengearbeitet und das Gremium unter-
stützt habe, bleiben diese Erwiderungen unbehelflich. So wurde zum einen
der Zeitraum von (...) Monaten anlässlich der BzP des Beschwerdeführers
zwei Mal thematisiert, ohne dass er diesbezüglich widersprochen hätte
(vgl. act. A5/12 S. 8). Zum anderen bestätigte der Beschwerdeführer am
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Schluss der BzP und nachdem er unter zwei Malen Gelegenheit erhielt,
ergänzende oder abschliessende Bemerkungen anzubringen, die Korrekt-
heit und Wahrheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung mit seiner Un-
terschrift, weshalb er sich bei seinen protokollierten Angaben behaften las-
sen muss. Die bei der Anhörung abgegebene Erklärung, was er im Rah-
men der BzP effektiv gesagt habe, erweist sich deshalb angesichts des
anderslautenden Protokollwortlauts als unzutreffende Behauptung. Soweit
er auf den von ihm eingereichten und (Nennung Beweismittel) verweist,
aus welchem hervorgehe, dass die Verhaftung des Freundes L._______
am (...) geschehen sei (vgl. act. A25/8 S. 2), ist festzuhalten, dass der dort
genannte Verhaftungszeitpunkt weder seiner Aussage in der BzP ent-
spricht – gemäss welcher die Verhaftung zirka (...) Monate vor der im Ja-
nuar 2014 durchgeführten BzP, somit im (...), stattgefunden haben soll –
noch mit derjenigen in der Anhörung – wonach sich er, seine Ehefrau und
die Kinder am Tag nach der Verhaftung während (...) Monaten bis zur Aus-
reise (...) in O._______ in einem Versteck aufgehalten hätten, weshalb die
Verhaftung der Freunde sich am Ende und nicht zu Beginn des Monats (...)
zugetragen hätte – in Übereinstimmung gebracht werden kann. Sodann
hat die Vorinstanz dem erwähnten Bericht zu Recht die Beweiskraft abge-
sprochen, da sich dieser weder auf den Beschwerdeführer bezieht noch
daraus zweifelsfrei ersichtlich ist, ob es sich bei der darin genannten Per-
son tatsächlich um einen seiner Freunde handelt. Die Rüge der Beschwer-
deführenden, wonach die Vorinstanz gänzlich ignoriert habe, dass es sich
bei der Person in diesem Bericht um den Freund L._______ handle, ver-
fängt daher nicht.
Ferner erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Beschwerdeführerin
zum vorgebrachten zweimonatigen Aufenthalt in einem Keller in
O._______ lediglich in unsubstanziierter und widersprüchlicher Weise äus-
sern konnte. Wohl enthalten deren Schilderungen anlässlich der Anhörung
zu den Umständen des Aufenthalts ein paar Einzelheiten. Sie bleiben den-
noch grundsätzlich vage und oberflächlich und weisen insbesondere kaum
Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung,
freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Be-
sonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteilig-
ten Drittperson problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A24/22 S. 14 f.).
Die Darstellungen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt wirken – ent-
gegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – aufgrund der
trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen
Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt, zu-
mal eine Asylbewerberin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern
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hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzu-
stellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so
insbesondere der Flucht und dem längeren Aufenthalt in einem unbeque-
men und dunklen Keller, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfah-
rungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Dieser Schluss
gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt in fort-
geschrittenem Stadium schwanger und daher besonders verletzlich war,
weshalb eine eingehendere Schilderung der Umstände und gerade auch
ihrer damaligen Gefühlslage hätte erwartet werden dürfen.
Sodann vermögen die Entgegnungen zum Vorhalt widersprüchlicher Aus-
sagen bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat De-
monstrationen organisiert habe oder nicht, nicht zu einer anderen Betrach-
tungsweise zu führen. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich im We-
sentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der An-
hörung verwiesen, als dieser mit dem Widerspruch konfrontiert wurde. Aus
diesen ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der be-
fragenden Person, dass er gemäss Aussagen seiner Frau dem Koordina-
tionsgremium geholfen habe, Demonstrationen zu organisieren, zunächst
erstaunt reagierte und nachfragen musste, ob dies eine Hilfeleistung in der
Schweiz betreffe. Nachdem der Befrager erklärte, gemeint seien Demonst-
rationen in Syrien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das Gremium
– das auch für Kundgebungen zuständig sei – unterstützt habe, um Flücht-
lingen zu helfen (vgl. act. A35/14 S. 9). Dadurch vermag er den von der
Vorinstanz festgestellten Widerspruch nicht aufzulösen. Vor dem dargeleg-
ten Hintergrund, dass die von den Beschwerdeführenden angeführten Tä-
tigkeiten zugunsten der kurdischen J._______ mitverantwortlich für ihre
angeblichen Probleme und die angebliche Suche durch die syrischen Be-
hörden gewesen seien, sind widersprüchlich ausgefallene Aussagen zu
diesem Engagement – entgegen der in der Beschwerde vertretenen An-
sicht – nicht bloss als kleines Detail, das die Vorinstanz völlig unverhältnis-
mässig aufgebauscht habe, zu betrachten. Es wäre vielmehr zu erwarten,
dass die Beschwerdeführenden in diesen für sie zentralen Vorbringen
übereinstimmende Aussagen gemacht hätten. Die geltend gemachten
Asylgründe erweisen sich demnach insgesamt als unglaubhaft.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrer Mitgliedschaft und ihren Akti-
vitäten innerhalb einer (Nennung Gruppe) sowie aus dem Umstand, dass
sie (Nennung Tätigkeit), eine asylbeachtliche Verfolgung ableitet, ist fest-
zuhalten, dass weder sie noch die übrigen Beschwerdeführenden diesbe-
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züglich irgendwelche Nachstellungen durch die syrischen Behörden gel-
tend gemacht noch dargelegt haben, dass sie aus diesen Gründen geflüch-
tet wären (vgl. act. A8/12 S. 8). Den vorliegenden Akten lassen sich denn
auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens
der syrischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden vor ihrer Aus-
reise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie deren
Aufmerksamkeit erregt haben könnten. In obiger Erwägung 5.2 wurde fest-
gestellt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden als unglaubhaft
einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
kehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG aus-
gesetzt wären.
5.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer ohne weitergehende Begründung
vor, er würde von den syrischen Behörden in den Militärdienst eingezogen.
Da er sich aber weigere, sei eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten
(Beschwerdeschrift Art. 43 S. 23). Dazu ist auszuführen, dass der mittler-
weile (...)-jährige Beschwerdeführer eine solche Befürchtung im vor-
instanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt äusserte, weshalb es sich
diesbezüglich lediglich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Nichtbeachtung eines
Militärdienstaufgebots auch im syrischen Kontext für sich allein die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen
Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen
wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu
gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkommt. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die be-
troffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl.
BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind jedoch gemäss
den vorstehenden Ausführungen als nicht erfüllt zu erachten.
5.5
5.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend ge-
machten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und des-
halb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
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ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem
Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).
5.5.3 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich ihrer exilpolitischen Ak-
tivitäten in der Schweiz geltend, sie hätten an verschiedenen Demonstrati-
onen – so im (...) in (...) – und Parteiveranstaltungen der Q._______ teilge-
nommen. (Nennung weitere Tätigkeiten). Im (...) seien sie im Jahr (...) por-
trätiert worden. Diesbezüglich reichten sie (Aufzählung Beweismittel) ein.
Wie vorstehend ausgeführt, konnten sie keine hinreichend überzeugenden
Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten
(vgl. E. 5.1 ff.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem
Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behör-
den geraten sind. Aufgrund der Akten ist sodann zu schliessen, dass sie
nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen sind, die wegen ihrer Tä-
tigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und ihe
Angaben ist nicht davon auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpo-
litisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle in-
nehaben. Vielmehr haben sie wie eine Vielzahl syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und ande-
ren europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime
sowie an einem Protest gegen das (Nennung Abkommen) teilgenommen,
wobei insbesondere der Beschwerdeführer auch fotografiert wurde. Es ist
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indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein be-
sonderes Interesse an ihm oder der Beschwerdeführerin bestehen könnte,
da es sich bei ihnen nicht um bedeutsame Persönlichkeiten für die exilpo-
litische Szene handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen
Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner
aufgefallen sein könnten. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwer-
deführer in (Nennung Beweismittel) als verantwortliche Person aufgeführt
wird, nichts zu ändern, trägt dies doch – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht – nicht zu einer Verschärfung seines Profils bei. Zudem
bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dieses lediglich dem Beschwerde-
führer bekannte Dokument auch den syrischen Behörden zur Kenntnis ge-
langt wäre. Ferner ist aus den entsprechenden Fotos und den eingereich-
ten (Nennung Dokumente) lediglich ersichtlich, dass sich die darin nament-
lich erwähnten Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz auf-
halten und der Beschwerdeführer (Nennung Tätigkeit). Ausserdem haben
sich die Beschwerdeführenden im Rahmen einer (Nennung Aktion) enga-
giert. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement der
Beschwerdeführenden die Schwelle der massentypischen Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht, woran
auch die Facebook-Veröffentlichungen der Beschwerdeführenden nichts
zu ändern vermögen.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführen-
den bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem
Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlos-
sen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht da-
von auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden,
weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asyl-
relevante Massnahmen zu befürchten.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzu-
gehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 10. Mai
2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Aus-
führungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2016 wurden unter anderem die
Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten (Rechtsbegehren Zif-
fer 7–8 der Beschwerde) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
9.3 Der Beschwerdeführer war von Mai 2015 bis 31. August 2016 im Gast-
gewerbe tätig. Seit 19. Juli 2017 ist er als technischer Mitarbeiter in einem
Betrieb angestellt. Auch wenn er im heutigen Zeitpunkt somit seit zirka ei-
nem Jahr wieder erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden – eine 5-köpfige Familie – noch immer als prozessual
bedürftig zu erachten sind. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren
im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden.
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Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: