B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3737/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Araber mit letztem Wohnsitz in D._______,
verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 1. Juli 1999 und stellte
am 27. Juli 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Bei der Erstbefra-
gung vom 29. Juli 1999 in der Empfangsstelle Kreuzlingen und der Anhö-
rung zu den Asylgründen durch die Fremdenpolizei des Kantons
E._______ vom 1. September 1999 gab er an, er sei von den syrischen
Behörden im August 1996 festgenommen worden. Er sei bis im März 1999
im Gefängnis gewesen und habe durch Bestechung fliehen können; nun
würden die syrischen Behörden nach ihm suchen. Sie hätten ihn als Mit-
glied der Ichuan Muslimin (Moslembruderschaft) betrachtet und bei seiner
Festnahme seine Identitätskarte und seinen Führerschein beschlagnahmt.
Er sei in der Tat Mitglied dieser Organisation gewesen. Während der Haft-
zeit sei er in einer Einzelzelle festgehalten worden. Man habe ihn einmal
befragt und er sei geschlagen worden. Zirka fünf Tage nach seinem Ent-
kommen sei er zu Hause gesucht worden.
A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) trat auf das erste Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Februar 2000 nicht
ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer un-
bekannten Aufenthalts sei und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. März 2013 in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nach. Bei der Befragung zur Person (BzP) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 10. April 2013 gab er an,
er sei im April oder Mai 2000 nach Syrien zurückgekehrt, nachdem der Prä-
sident beschlossen habe, dass alle im Ausland lebenden Syrer zurückkeh-
ren dürften. Im Oktober 2012 sei er zusammen mit seiner Familie in den
Libanon gereist. Etwa fünf Monate später habe er den Libanon verlassen
und habe sich auf den Weg in die Schweiz gemacht. Syrien habe er ver-
lassen, weil er alles verloren habe. Es herrsche Bürgerkrieg und er sei
mehrmals verhaftet worden. Er sei im September 2011 verhaftet worden
und bis im September 2012 in einem Militärgefängnis gewesen. Er habe
nach einem Freitagsgebet an einer spontanen Kundgebung Parolen gegen
die Regierung gerufen. Fünf Minuten später seien alle, die demonstriert
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hätten, festgenommen worden. Nach seiner Freilassung durch die Befrei-
ungsarmee habe er „sein Haus nicht mehr gefunden“, da es bombardiert
worden sei. Frau und Kinder hätten sich beim Schwiegervater aufgehalten.
B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. April 2013 das
rechtliche Gehör dazu, dass er im Besitz eines vom Juni 2012 bis Juni 2014
gültigen Schengenvisums sei. Ebenso wurde ihm vorgehalten, dass er un-
zutreffende Angaben zum Ausstellungsdatum seines Reisepasses und
dessen Gültigkeit gemacht habe. Er bestritt die Richtigkeit der Informatio-
nen des SEM.
B.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 19. April 2013 ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, um
die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese entsprachen dem Er-
suchen am 7. Mai 2013.
B.d Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 trat das SEM auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg.
B.e Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 22. Mai 2013 mit Urteil D-2982/2013 vom
17. Juni 2013 nicht ein.
C.
C.a Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 3. Februar
2016 zum dritten (Beschwerdeführer) beziehungsweise zum ersten Mal
(Beschwerdeführerin und Sohn) um Asyl nach.
C.b Am 8. Februar 2016 führte das SEM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen die BzP durch.
Der Beschwerdeführer sagte, er sei im Jahr 2013 in den Libanon zurück-
gekehrt, wo er gewohnt habe. Er sei zwischen dem Libanon und Syrien
hin- und hergependelt und habe Syrien am 12. September 2015 letztmals
verlassen. Er habe wegen des Krieges nicht mehr in Syrien leben können.
Einmal sei er von Regierungskräften festgehalten und gegen Geldleistung
freigelassen worden. Ein anderes Mal sei er von Oppositionskräften fest-
gehalten worden, weil diese geglaubt hätten, er arbeite mit der Regierung
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zusammen. Sein Sohn F._______ (N […]) sei von Regierungskräften fest-
genommen worden, weil das Datum der Aufschiebung seines Militärdiens-
tes abgelaufen gewesen sei. Er sei nach Syrien gegangen, um ihn freizu-
kaufen. Danach seien sie in den Libanon zurückgekehrt und hätten die
Reise nach Europa organisiert.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe seit 2013 im Libanon gelebt.
Wenn ihre Tochter in Syrien Prüfungen gehabt habe, sei sie mit ihr zusam-
men dorthin gegangen. Sie denke, sie sei letztmals im August 2015 in Sy-
rien gewesen. Sie habe ihre Heimat vor allem wegen des Krieges verlas-
sen. Man habe einen Bus ihres Mannes beschlagnahmt, ihr Haus und ihre
Läden zerstört, ihren Sohn haben wollen und auch ihre Tochter angeschos-
sen. Ihr persönlich sei nie etwas zugestossen, indessen habe ihre ganze
Familie Syrien verlassen.
C.c Am 2. März 2018 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die
Anhörungen zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich Ende
2012 mit seiner Familie in den Libanon begeben. Als sein Sohn F._______
den Aufenthalt habe verlängern wollen, sei er im Jahr 2014 zum Grenz-
übergang nach Syrien gegangen. Weil er für den Militärdienst gesucht wor-
den sei, sei er festgenommen worden. Sein Sohn sei eineinhalb Monate
festgehalten worden; er habe ihn ausfindig gemacht und gegen Bezahlung
freibekommen. Acht Monate später hätten sie gegen Geld eine Dienstver-
schiebung für seinen Sohn erhalten können. Anfänglich sei es für ihn prob-
lemlos möglich gewesen, nach Syrien zurückzukehren und wieder in den
Libanon zu reisen. Da er mehrere Wohnungen gehabt habe und bekannt
gewesen sei, sei er von der FSA (Freie Syrische Armee) kontaktiert wor-
den. Man habe ihn um seine Wohnung in G._______ gebeten. Er habe mit
der FSA Gespräche geführt und mit seinen Brüdern Geld gesammelt, das
er nach H._______ geschickt habe. Dieses sei dazu gebraucht worden,
von der syrischen Armee Waffen zu kaufen. 2015 hätten die Behörden er-
fahren, dass er die FSA unterstützt habe. Danach hätten sie (der Be-
schwerdeführer und seine Familie) das Problem wegen F._______ gelöst
und die Ausreise aus dem Libanon vorbereitet, da ihr Aufenthaltsgebiet von
der Hisbollah kontrolliert worden sei. F._______ sei im Libanon überfallen
und beraubt worden. Syrien habe er (der Beschwerdeführer) verlassen,
weil sein Sohn F._______ und er gesucht worden seien. Sein Bruder sei
bei der FSA und fast die ganze Familie werde vom Regime gesucht. Seine
Tochter sei von Heckenschützen mehrmals angeschossen worden. Von
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der Suche nach ihm habe er 2015 von Kollegen, die bei der FSA seien,
eine Woche vor seiner Ausreise aus dem Libanon erfahren. Man habe ihm
mitgeteilt, dass gegen ihn ein „Suchbefehl“ erlassen worden sei. Man habe
ihm auch vorgeworfen, dass er bei der Moslembruderschaft sei. Er habe
einen hochrangigen Kollegen bei der Sicherheit, der ihm sagen könne, ob
er gesucht werde oder nicht.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei Ende 2012 in den Libanon ge-
gangen. Sie sei mit ihrer Tochter nach Syrien zurückgekehrt, um sie an der
Universität von Damaskus einschreiben zu lassen; sie habe ihre Tochter
ab und zu dorthin begleitet. Sie hätten alle sechs Monate zur syrischen
Grenze gehen müssen, um den Aufenthalt im Libanon verlängern zu kön-
nen. Letztmals sei sie 2015 nach Syrien gegangen. Sie habe Syrien wegen
der allgemeinen Situation und wegen ihrer Kinder verlassen. Ihr Ehemann
sei von den Behörden bedrängt worden, habe sich aber immer retten kön-
nen, da er einflussreiche Leute gekannt habe. Ihr jüngerer Sohn sei durch
den Krieg traumatisiert worden. Ihr Sohn F._______ sei mehrmals von der
Polizei angehalten worden. Als Reaktion habe er sich an Demonstrationen
beteiligt. Ihr Ehemann habe die FSA unterstützt. Nachdem sie persönlich
im Frühling 2012 an einer Frauendemonstration teilgenommen habe, hät-
ten die Behörden Razzien durchgeführt, bei denen eine ihrer Cousinen
festgenommen worden sei. Ihr Sohn F._______ sei festgenommen worden
und ihr Ehemann habe ihn gegen Bestechung freibekommen; danach
seien sie sofort ausgereist.
Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, brachte vor, er habe mit-
bekommen, dass vor ihrem Haus während Unruhen Menschen getötet wor-
den seien. Da er sich sehr gefürchtet habe, habe er das Haus nicht mehr
verlassen können. Als er einmal mit seinem Vater in einer Apotheke gewe-
sen sei, sei an seinem Kopf vorbei ein Schuss in die Hauswand eingeschla-
gen. Nachdem er nach Hause gerannt sei, habe es draussen weitere
Schiessereien und Bombardierungen gegeben. Sein Vater habe gesagt,
sie müssten Syrien verlassen. Sein Bruder sei in der Heimat von mehreren
Gruppierungen bedrängt worden. An einem Checkpoint habe ihm einmal
ein Soldat gesagt, man werde ihn auch bald in den Militärdienst einziehen.
C.d Die Beschwerdeführenden gaben beim SEM mehrere Ausweispa-
piere, Ausreisebestätigungen, ihre Tochter I._______ betreffende Doku-
mente aus Österreich und Fotografien ab (vgl. act. C25; Beweismittelum-
schlag).
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Seite 6
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ord-
nete es ihre vorläufige Aufnahme an.
E.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2018 die Aufhe-
bung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Die
Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen eine Fotografie
eines Gerichtsurteils des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Öster-
reich, Kopien von Ausweisen der Tochter und einer Nichte, eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 12. Juni
2018 und eine Honorarnote vom 28. Juni 2018 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Demge-
mäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ord-
nete den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. Tarig Hassan
einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Ver-
nehmlassung an das SEM.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 10. August
2018, der eine aktualisierte Kostennote vom selben Tag beilag, an ihren
Anträgen fest.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden am
17. Januar 2019 die Gelegenheit, ihre Antragstellung zu ergänzen, unter
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Seite 7
der Androhung, im Unterlassungsfall werde einzig geprüft, ob der Sachver-
halt rechtsgenüglich erstellt worden sei oder nicht. Zudem forderte er sie
auf, den ihre Tochter I._______ betreffenden vollständigen österreichi-
schen Asylentscheid zu beschaffen und einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 beantragten die Beschwerdeführenden
ergänzend, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren. Zudem übermittelten sie den ihre Tochter
I._______ betreffenden österreichischen Asylentscheid vom 29. Mai 2018.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Sohnes der Beschwer-
deführenden, F._______ (N […]), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
D-3737/2018
Seite 8
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Unterstützung der FSA als Mitglied der Muslimbrüderschaft bei
der BzP nicht erwähnt habe. Ebenso wenig liessen sich Hinweise auf poli-
tische Aktivitäten zum Sturz des syrischen Regimes finden. Folgerichtig
habe er auch nicht geltend gemacht, vom syrischen Regime aufgrund sei-
ner Unterstützung der FSA gesucht zu werden. Bei der BzP habe er zwei-
mal gesagt, er sei in keine politischen Aktivitäten involviert gewesen. Die
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BzP sei ausführlich ausgefallen und es könne nicht angenommen werden,
er habe nicht ausreichend Zeit gehabt, um seine Asylgründe darzulegen.
Bei der nicht erwähnten Vorladung handle es sich nicht um eine Marginalie,
vielmehr sei sie ein zentrales Element seiner Vorbringen. Die geltend ge-
machte Suche durch die syrischen Behörden sei somit als nachgeschoben
und unglaubhaft zu werten.
Der Beschwerdeführer habe bei der BzP vom 8. Februar 2016 geltend ge-
macht, er sei zweimal – einmal vom Regime während dreier Tage und ein-
mal von der Opposition für fünf Minuten – festgehalten worden. Bei der
Anhörung habe er diese Ereignisse nicht erwähnt. Erst auf Nachfrage habe
er gesagt, das Regime habe ihn während eines Monats festgehalten – es
habe insgesamt drei solcher Festnahmen gegeben. Bei der BzP habe er
nur eine einmonatige Haft beim Luftgeheimdienst in J._______ erwähnt. Er
habe in der Tat von einem Militärgefängnis in J._______ gesprochen, das
Teil seiner Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs gewesen sei.
Gemäss seinen Ausführungen in der BzP vom 10. April 2013 sei er in
J._______ während eines Jahres inhaftiert gewesen und von der FSA be-
freit worden. Aufgrund der Widersprüchlichkeit der Aussagen – er habe an
drei Befragungen dreimal eine unterschiedliche Haftdauer angegeben –
seien die Vorbringen unglaubhaft.
Angesichts des Umfangs der Ungereimtheiten und Widersprüche sei es
dem SEM nicht möglich, den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu beurteilen.
An dieser Einschätzung ändere auch die Bitte des Beschwerdeführers
nichts, seine Aussagen in der BzP des zweiten Asylgesuchs nicht zu be-
achten.
Die Razzien und Festnahmen im Nachgang an die Demonstration, an der
die Beschwerdeführerin Anfang 2012 teilgenommen habe, seien nicht asyl-
relevant. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden Kenntnis von
ihrer Teilnahme hätten. Sie habe sich danach noch ein halbes Jahr in
K._______ aufgehalten und sei während der Zeit, in der sie sich im Libanon
aufgehalten habe, mehrmals nach Syrien zurückgekehrt. Hätten die syri-
schen Behörden sie gesucht, hätten sie sie ausfindig machen und festneh-
men können.
Hinsichtlich des Vorbringens, die ganze Familie L._______ werde gesucht,
bestünden keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ih-
res Namens Nachteile zu befürchten hätten. Seit Ausbruch der Unruhen
seien sie aus verschiedenen Gründen mehrfach nach Syrien gereist, wobei
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Seite 10
sie ihre Dokumente vorgewiesen hätten. Sie hätten dabei wegen ihres Na-
mens keine nennenswerten Probleme gehabt.
Es sei unbestritten, dass die allgemeine Lage in Syrien schwierig sei; die
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile seien auf die zur-
zeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt zurück-
zuführen und träfen viele Menschen in ähnlicher Weise. Sie seien daher
nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, das SEM habe wichtige Sachverhaltselemente ausser Acht
gelassen beziehungsweise nicht abgeklärt. Die Beschwerdeführenden hät-
ten darauf hingewiesen, sie hätten Syrien verlassen, weil ihr Sohn verhaftet
worden sei und gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe dazu kohä-
rent, widerspruchsfrei und detailreich ausgesagt. Die Aufschiebung des
Dienstes, die er durch Bestechung erreicht habe, sei mittlerweile abgelau-
fen, weshalb der Sohn auf die Liste der Dienstverweigerer gesetzt worden
sei. Dies werde im Entscheid der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe festgestellt, dass eine wegen Missachtung der
Dienstpflicht drohende Strafe eine asylrelevante Verfolgung darstelle,
wenn der Dienstpflichtige mit einer Strafe zu rechnen haben, die aus Grün-
den nach Art. 3 AsylG höher ausfalle oder unverhältnismässig hoch sei.
Aufgrund von Berichten des UNHCR sei davon auszugehen, dass dem
Sohn der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien asylrele-
vante Verfolgung drohe, da er bereits in der Vergangenheit festgenommen
worden sei. Die Tochter und eine Nichte der Beschwerdeführenden hätten
in Österreich den Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten; das SEM hätte de-
ren Verfahrensakten beiziehen müssen. Die Beiziehung der Akten werde
beantragt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Be-
schwerdeführers und deren Söhne in Deutschland Asyl erhalten hätten.
Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Verfolgung ihrer Angehöri-
gen bei einer Rückkehr nach Syrien mit Reflexverfolgung zu rechnen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe sich in mehreren Urteilen zu drohender
Reflexverfolgung geäussert.
Der Beschwerdeführer habe mehrmals erwähnt, dass er Mitglied der Mus-
limbruderschaft sei und die FSA unterstützt habe. Nach dem Ausbruch der
Unruhen habe er mit den „Leuten in H._______“ Kontakt aufgenommen
und mit ihnen besprochen, wie das Regime gestoppt werden könne. Er
habe die FSA zusammen mit zwei Brüdern nicht nur finanziell und bei der
Beschaffung von Waffen unterstützt, sondern ihr auch sein Haus in
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Seite 11
G._______ zur Verfügung gestellt. Es könne eine Urkunde in Aussicht ge-
stellt werden, welche die Besetzung des Hauses durch die FSA belege.
Auch die Beschwerdeführerin habe erwähnt, dass ihr Mann das Haus der
FSA zur Verfügung gestellt habe. Sie wisse aber wohl bis heute nicht, dass
er Mitglied der Muslimbruderschaft sei. Das SEM habe es unterlassen, auf
das politische Profil des Beschwerdeführers einzugehen beziehungsweise
die Hintergründe angemessen abzuklären. Es habe sich darauf be-
schränkt, die äusserst glaubhaften Aussagen in Frage zu stellen, weil sie
in der BzP noch nicht vorgebracht worden seien. Dies sei nachvollziehbar,
habe der Beschwerdeführer doch nicht einmal seine Ehefrau über seine
Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft informiert. Gemäss Art. 32
VwVG seien auch verspätete Vorbringen zu berücksichtigen.
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Muslimbruderschaft sei
asylrechtlich relevant, würden die Muslimbrüder in Syrien doch seit Jahr-
zehnten verfolgt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei deshalb
bereits vor 25 Jahren festgenommen worden, passe in diesen Geschichts-
verlauf. Bei einer Rückkehr müsse er mit Verfolgung, Bestrafung, Folter
oder gar Tötung rechnen.
Das SEM habe es unterlassen, die Möglichkeit einer Reflexverfolgung
beim Entscheid zu berücksichtigen. Es habe auch keine Abklärungen be-
treffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Muslimbruder-
schaft sowie der erfolgten Unterstützung der FSA gemacht. Damit habe es
den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig bezie-
hungsweise unvollständig abgeklärt.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe über die Asyl-
vorbringen von F._______ noch nicht befunden. Es sei somit nicht erstellt,
dass dieser eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Auch wenn
er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine solche zu befürchten
hätte, sei nicht davon auszugehen, dass das Regime ihm deshalb eine re-
gimefeindliche Haltung zuschreiben würde. Er verfüge nicht über ein Profil,
aufgrund dessen sich seine Familie bei einer Rückkehr einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt sähe. Die Tatsache, dass er mit seiner Familie 2015 legal
habe nach Syrien reisen können, unterstreiche diese Einschätzung. Hin-
sichtlich der beantragten Beiziehung der Verfahrensakten der Tochter sei
festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Österreich kein institutiona-
lisierter Austausch von Akten der jeweiligen Asylverfahren bestehe. Da die
Tochter in einem anderen Staat mit anderen asylrechtlichen Bestimmun-
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gen ihr Asylverfahren durchlaufen habe, könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass das SEM zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Den
Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass alleine durch die Asylgewährung an die Tochter eine Re-
flexverfolgung abgeleitet werden könne. Die Aussagen, wonach die Toch-
ter zweimal auf dem Nachhauseweg von der Universität angeschossen
worden sei, schienen Ausdruck der allgemeinen Sicherheitslage zu sein.
Die Tochter sei regelmässig vom Libanon nach Damaskus gereist, was
diese Einschätzung untermauere. Der Vorwurf, das SEM habe das politi-
sche Profil des Beschwerdeführers als Mitglied der Muslimbruderschaft zu
wenig abgeklärt, sei von der Hand zu weisen. Es sei nochmals auf das
Nachschieben dieses Vorbringens und auf die widersprüchlichen Aussa-
gen im Verlauf der Asylverfahren hinzuweisen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es treffe nicht zu, das das syri-
sche Regime Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer regime-
feindlichen Haltung verstehe. Dies werde vom UNHCR in den Guidelines
zu syrischen Asylsuchenden festgehalten. Der Sohn der Beschwerdefüh-
renden werde vom Regime als Regimegegner eingestuft. Weitere Ver-
wandte der Beschwerdeführenden hätten eine begründete Furcht vor asyl-
relevanten Nachteilen durch das Regime, seien sie doch in europäischen
Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Schweizerische Flücht-
lingshilfe (SFH) bestätige, dass Reflexverfolgung in Syrien alltäglich sei.
Auch das Bundesverwaltungsgericht habe dies festgehalten. Der Be-
schwerdeführer habe bei der Anhörung einleuchtend erklärt, dass er bei
der BzP müde gewesen sei und seine Fluchtgründe nur zusammengefasst
dargelegt habe. Er sei wenige Tage zuvor noch im Gefängnis gewesen. Es
könne ihm nicht nur deshalb kein Glauben geschenkt werden, da er sein
politisches Profil erst in der Anhörung erwähnt habe.
5.
5.1 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM hätte das politische
Profil des Beschwerdeführers vertiefter abklären müssen, ist festzuhalten,
dass sowohl die von ihm geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Muslim-
bruderschaft als auch die ihm drohenden Probleme aufgrund der vorge-
brachten Unterstützung der FSA vom SEM als unglaubhaft gewertet wur-
den. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers bestand für das SEM keine Veran-
lassung, weitere Abklärungen zu als berechtigterweise als unglaubhaft ein-
geschätzten Vorbringen zu tätigen.
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Seite 13
5.2 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Tochter der Beschwer-
deführenden, I._______, sei in Österreich als Flüchtling anerkannt worden.
Das SEM hätte ihre Asylakten beiziehen müssen. Das SEM weist in der
Vernehmlassung darauf hin, dass es österreichische Asylakten nicht auf-
grund eines institutionalisierten Austauschs beiziehen könne. Aufgrund der
Aussagen, welche die Beschwerdeführerenden zu ihrer Tochter machten,
musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, die Beschwerdeführenden
zur Beschaffung dieser Akten aufzufordern. Das Bundesverwaltungsge-
richt sieht auch zum heutigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, die Akten von
I._______ beizuziehen, weshalb der entsprechende Antrag ebenso wie
derjenige, die österreichischen Asylakten einer Nichte des Beschwerdefüh-
rers seien beizuziehen, abzuweisen ist.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene
Auffassung, das SEM hätte die Vorbringen der Beschwerdeführenden be-
züglich ihres Sohnes F._______ bei der Entscheidfindung berücksichtigen
müssen. Sowohl die Beschwerdeführenden als auch der Sohn F._______
machten im Rahmen ihrer Befragungen Asylgründe geltend, die potenziell
auch die anderen Familienangehörigen hätten betreffen können. Sie und
ihr Sohn stellten ihre Ausreise aus dem Libanon und die gemeinsame
Reise nach Westeuropa teilweise auch in Zusammenhang mit den von
F._______ geltend gemachten Problemen wegen des nicht geleisteten Mi-
litärdienstes. Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM bereits mehr-
fach darauf hingewiesen, dass über Asylgesuche von Familienangehöri-
gen, deren Asylgründe einen sachlichen Zusammenhang aufweisen,
gleichzeitig befunden werden sollte. Nachdem das SEM sich in der Ver-
nehmlassung zum Asylgesuch des Sohnes äusserte, die Beschwerdefüh-
renden sich in ihrer Stellungnahme dazu äussern konnten und das Asylge-
such des Sohnes in der Zwischenzeit abgelehnt wurde – dieser Entscheid
wird vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-239/2019 vom heutigen
Tag bestätigt – erweist sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zum Neuentscheid als nicht (mehr) sachgerecht.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt zumindest im heutigen Zeitpunkt als erstellt zu erachten ist und sich
eine Rückweisung der Sache an das SEM zum Neuentscheid nicht recht-
fertigt. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
D-3737/2018
Seite 14
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei den Befragungen im Rahmen des ers-
ten Asylverfahrens zu Protokoll, er sei von den syrischen Behörden auf-
grund seiner Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft rund zweieinhalb
Jahre inhaftiert worden. Nur Dank Bestechung sei ihm die Flucht gelungen,
nach der er von den Behörden umgehend gesucht worden sei. Angesichts
der notorischen Verfolgungsgefahr, der Mitglieder der Muslimbruderschaft
in Syrien unterliegen, und der genannten konkreten Vorgeschichte hätte es
der Beschwerdeführer wohl nicht gewagt, während des hängigen ersten
Asylverfahrens freiwillig nach Syrien zurückzukehren, falls er Mitglied der
Muslimbruderschaft und dies den syrischen Behörden bekannt gewesen
wäre. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er nach der Rückkehr nach
Syrien im Jahr 2000 jahrelang dort lebte und auch nach der Verlegung des
Wohnsitzes in den Libanon im Jahr 2012 bis im Jahr 2015 regelmässig
nach Syrien zurückkehrte, ohne dass er wegen seiner den Behörden an-
geblich bekannten Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft je ernsthaft
in Schwierigkeiten geraten wäre. Dieser Umstand in Verbindung mit der
Tatsache, dass er die angebliche erneute Suche nach ihm wegen seiner
Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern (und der Unterstützung der FSA),
von der er angeblich nach seiner letzten, legalen und kontrollierten Aus-
reise aus Syrien erfahren habe, bei der BzP vom Februar 2016 nicht er-
wähnte, verdeutlicht, dass es sich, wie von der Vorinstanz erkannt, um ein
nachgeschobenes und vorliegend auch unglaubhaftes Vorbringen handelt.
Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP vom Februar 2016 mehrmals
nach allfälligen Problemen mit den syrischen Behörden gefragt und gab
zweimal eindeutig an, er habe keine politischen Aktivitäten gehabt – einmal
versicherte er auch, er habe keine religiösen Aktivitäten gehabt (act.
C11/15 S. 10). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist
es keineswegs einleuchtend, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Er-
müdung und einer in Österreich erlittenen Inhaftierung bewusst und wie-
derholt wahrheitswidrige Angaben zu seinen Asylgründen machte, denn
die Darstellung in der Beschwerde, er habe wesentliche Verfolgungs-
gründe nicht erwähnt, ist nicht zutreffend, hat er doch solche ausdrücklich
verneint.
6.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erst in der Anhörung erwähn-
ten Unterstützung der FSA, die er in Zusammenhang mit seiner Mitglied-
D-3737/2018
Seite 15
schaft bei der Muslimbruderschaft stellte, ist auf die vorstehenden Erwä-
gungen zu verweisen. Eine Unterstützung und Zusammenarbeit mit der
FSA stellt zweifelsfrei eine politische Aktivität dar. Da der Beschwerdefüh-
rer bei der BzP vom Februar 2016 einerseits nach politischen Aktivitäten,
anderseits nach ihm seitens der syrischen Behörden drohenden Proble-
men gefragt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass er die Unterstützung der
FSA und den gegen ihn angeblich bestehenden Suchbefehl nicht geltend
machte. An der überwiegenden Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten
Vorbringens würde auch die in Aussicht gestellte Bestätigung, wonach das
Haus des Beschwerdeführers von der FSA besetzt worden sei, nichts än-
dern, denn ein Beleg für die Besetzung eines Hauses durch die FSA ver-
möchte nicht nachzuweisen, dass der Eigentümer oder Besitzer desselben
mit der FSA zusammenarbeitete und deshalb von den syrischen Behörden
gesucht würde.
6.2.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe nach seiner
letztmaligen Ausreise aus Syrien erfahren, dass er von den syrischen Be-
hörden aus politischen Gründen gesucht werde. Unter Hinweis auf die vor-
stehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Mitgliedschaft bei der
Muslimbruderschaft und seiner Zusammenarbeit mit der FSA, ist auch die-
ses Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Abgesehen davon, dass er bei
der BzP einmal implizit und einmal explizit angab, keine politischen Aktivi-
täten gehabt zu haben, wurde er vor Abschluss der BzP ausdrücklich nach
bislang nicht genannten Gründen, die einer Rückkehr nach Syrien entge-
genstünden, gefragt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er eine behörd-
liche Suche nach ihm und das damit drohende Ungemach erwähnen müs-
sen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers, er sei Mitglied bei der Muslimbruderschaft gewesen und habe als
solches die FSA in verschiedener Weise unterstützt, was den syrischen
Behörden bekannt geworden sei, weshalb er nun von diesen gesucht
werde, als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu wer-
ten sind.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
D-3737/2018
Seite 16
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Mo-
ment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu
Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.1).
7.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Die Situation in Syrien
hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche
Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit
dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu
erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2).
7.4
7.4.1 Wie vorstehend erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund der behaupteten Zugehörig-
keit zur Muslimbruderschaft und der geltend gemachten Unterstützung der
FSA von den syrischen Behörden gesucht wurde und sich demnach in be-
gründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten musste.
Aufgrund seiner Aussagen und den Angaben seiner Angehörigen steht
fest, dass er nach der Stellung des ersten und zweiten Asylgesuchs in der
Schweiz und auch nachdem er sich zusammen mit seiner Familie im Jahr
2012 in den Libanon begeben hatte, regelmässig nach Syrien zurück-
kehrte. Bis im Jahr 2012 lebte er mehrheitlich in seinem Heimatland, später
kehrte er aus geschäftlichen Gründen immer wieder dorthin zurück. Sollte
der Beschwerdeführer in früheren Jahren tatsächlich Probleme mit den sy-
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Seite 17
rischen Behörden gehabt haben, ist davon auszugehen, dass er seine An-
gelegenheiten mit ihnen regeln konnte. Während seinen regelmässigen
Aufenthalten in Syrien bis im September 2015 stellte er sich jeweils unter
den Schutz der heimatlichen Behörden und brachte zum Ausdruck, dass
er sich nicht vor Verfolgung zu fürchten hatte.
7.4.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei vor allem im Bereich (…)
ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen, der mehrmals aus geschäftli-
chen Gründen in europäische Staaten gereist sei. Da er bei seinen Reisen
nach Syrien in einem für dortige Verhältnisse sehr teuren Wagen unter-
wegs gewesen sei, habe man ihn an Checkpoints (von Regierungs- bezie-
hungsweise Oppositionskreisen) immer wieder erpresst. So habe er einmal
einen höheren Betrag bezahlen müssen, damit sein Wagen nicht beschlag-
nahmt worden sei. Der Sohn des Beschwerdeführers, F._______, bestä-
tigte im Rahmen seiner Befragungen, dass sein Vater ein vermögender (…)
gewesen sei, hinter dessen Geld sowohl Regierungsleute als auch Oppo-
sitionelle her gewesen seien. Diese Vorkommnisse sind Ausdruck der in
Syrien weit verbreiteten Korruption und der Rechtlosigkeit in Zeiten eines
Bürgerkrieges. Die Motivation dieser Erpressungen war nicht eine gegen
den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend genannten Gründe, sondern Bereicherungsabsicht. Es ist
gerichtsnotorisch, dass viele syrische Staatsangehörige, die keine persön-
lichen Probleme mit Regime- oder Oppositionskreisen hatten, bei Kontrol-
len kleinere oder grössere Beträge bezahlen mussten, um weiterreisen zu
können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist asylrechtlich nicht re-
levant.
7.5 Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe persönlich keine Prob-
leme mit den syrischen Behörden gehabt. Sie habe einmal an einer De-
monstration teilgenommen, in deren Nachgang die Behörden Razzien
durchgeführt und Verhaftungen vorgenommen hätten. Sie lebte nach der
Teilnahme an der Demonstration noch mehrere Monate in Syrien und
kehrte vom Libanon aus mehrmals in ihr Heimatland zurück. Auch sie
stellte sich während den Aufenthalten in Syrien mehrmals unter den Schutz
der heimatlichen Behörden, weshalb sie sich nicht vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung gefürchtet haben konnte.
7.6 Der Sohn der Beschwerdeführenden C._______ wurde von den Aus-
wirkungen des Bürgerkriegs mitbetroffen und scheint gemäss den Akten
dadurch traumatisiert worden zu sein. Abgesehen von der Ankündigung ei-
nes Soldaten, er werde wohl auch bald in den Militärdienst eingezogen
D-3737/2018
Seite 18
werden, sei er von den syrischen Behörden nie behelligt worden. Die all-
gemein schwierige Lage in Syrien und die sich daraus für viele Zivilisten
ergebenden verheerenden Folgen werden von den schweizerischen
Asylbehörden nicht verkannt, sie sind indessen praxisgemäss für sich al-
lein gesehen asylrechtlich nicht relevant. Ebenso wenig vermochte die An-
kündigung eines Soldaten, C._______ werde wohl in den Militärdienst ein-
gezogen werden, eine begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen, da
angesichts des damaligen Alters des Beschwerdeführers eine Einziehung
in die syrische Armee objektiv gesehen nicht bevorstand und die bevorste-
hende Dienstpflicht an sich praxisgemäss nicht asylrechtlich relevant ist.
7.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
hätten sich aufgrund ihrer Verwandten vor Reflexverfolgung fürchten müs-
sen.
7.7.1 Hinsichtlich des Sohnes, F._______, ist festzustellen, dass das SEM
dessen Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 ablehnte, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm. Das Bundesver-
waltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, der Sohn der Beschwerde-
führenden erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und weist dessen Be-
schwerde mit Urteil D-239/2019 vom heutigen Tag ab. Den Beschwerde-
führenden droht somit im Zusammenhang mit ihrem Sohn F._______ keine
Reflexverfolgung.
7.7.2 Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Beschwerde darauf hin,
dass ihre Tochter I._______ in Österreich am 29. Mai 2018 als Flüchtling
anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde. Dem nachgereichten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts der Republik Österreich ist indessen nicht zu ent-
nehmen, weshalb der Tochter Asyl gewährt wurde. Den Ausführungen der
Beschwerdeführenden lässt sich nicht entnehmen, dass ihre Tochter von
den syrischen Behörden verfolgt wurde oder in absehbarer Zukunft mit Ver-
folgung hätte rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin führte bei ihrer An-
hörung aus, ihre Tochter habe sich nach der Ausreise der Familie in den
Libanon im Jahr 2012 an der Universität von Damaskus einschreiben las-
sen. Sie habe ihre Tochter bis im Jahr 2015 mehrmals nach Damaskus
begleitet, als diese die Universität besucht beziehungsweise dort Prüfun-
gen abgelegt habe. Der Beschwerdeführer sagte aus, die Tochter sei wäh-
rend ihrer Besuche in Damaskus zweimal von Heckenschützen ange-
schossen und verletzt worden. Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass
D-3737/2018
Seite 19
die Tochter der Beschwerdeführenden unter den Auswirkungen des Bür-
gerkriegs nicht „nur“ allgemein, sondern konkret betroffen wurde, da sie
zweimal verletzt worden sei. Da I._______ indessen mehrmals legal nach
Syrien zurückkehrte und dort gemäss den Angaben der Beschwerdeführe-
rin regelmässig an Checkpoints kontrolliert wurde, wobei sie nie ernsthaft
behelligt wurde, bestand seitens der syrischen Behörden kein Verfolgungs-
interesse an ihrer Person. Den Beschwerdeführenden droht demnach we-
gen ihrer Tochter bei einer Rückkehr nach Syrien keine Reflexverfolgung.
7.7.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Schwester des Be-
schwerdeführers in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei und
dass auch weitere Angehörige des Beschwerdeführers Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt hätten. Angesichts der Persönlichkeitsprofile
der Beschwerdeführenden kann nicht davon ausgegangen werden, ihnen
drohten bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Problemen ihrer Ver-
wandten ernsthafte Schwierigkeiten. Sowohl der Beschwerdeführer als
auch die Beschwerdeführerin kehrten in den Jahren 2012 bis 2015 vom
Libanon aus mehrfach nach Syrien zurück, ohne dass sie deshalb aufgrund
von Problemen, die ihre Verwandten mit dem Regime gehabt hätten, von
den heimatlichen Behörden verfolgt worden wären. Den Aussagen der Be-
schwerdeführenden und ihres Sohnes F._______ ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer offenbar über (geschäftliche) Kontakte bis in Regie-
rungskreise verfügte. Seine zahlreichen legal und kontrolliert erfolgten Ein-
und Ausreisen deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich
aufgrund von Schwierigkeiten, die einige seiner Verwandten mit dem syri-
schen Regime hatten, subjektiv gesehen vor ernsthaften Nachteilen fürch-
tete. Die gleiche Feststellung gilt auch für die Beschwerdeführerin, da sie
ebenso wie ihr Ehemann mehrere Male unbehelligt vom Libanon nach Sy-
rien und vor dort wieder in den Libanon zurückreiste. Eine begründete
Furcht von Reflexverfolgung kann den Beschwerdeführenden somit auch
objektiv gesehen nicht zuerkannt werden.
7.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation der
Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Libanon im
Jahre 2012 und auch während der Zeit bis zum Jahr 2015, in der sie im
Libanon lebten, gekennzeichnet von den gewaltsamen Auseinanderset-
zungen in Syrien und der schwierigen Situation der syrischen Staatsange-
hörigen im Libanon war. Da der Beschwerdeführer offenbar geschäftlich
erfolgreich war, vermochten sie auch im Libanon ein besseres Leben als
der Grossteil ihrer Landsleute zu führen. Die zum Teil erheblichen Unan-
D-3737/2018
Seite 20
nehmlichkeiten, die zahlreichen, sich in einer ähnlichen Situation befindli-
chen syrischen Staatsangehörigen entstanden, sind indessen nicht als
zielgerichtete, asylrechtliche relevante Verfolgung, sondern als asylrecht-
lich irrelevante Folgen eines Bürgerkriegs zu sehen. Die Todesfälle in den
Familien der Beschwerdeführenden bei Bombardierungen, die regelmässi-
gen Kontrollen, denen sie an Checkpoints unterzogen wurden und die da-
mit zusammenhängend zu leistenden Bestechungsgelder, die allgemeinen
Schikanen, welche die Zivilbevölkerung zu erdulden hatte, sowie die Zer-
störung des Wohnquartiers der Beschwerdeführenden sind als Nachteile
zu werten, die ihnen aufgrund der Bürgerkriegssituation im Heimatland er-
wachsen sind.
7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien weder Verfolgung erlitten hat-
ten noch sich – objektiv gesehen – vor einer ihnen in absehbarer Zeit dro-
henden, asylrechtlich relevanten Verfolgung fürchten mussten. Auch nach
ihrer Ausreise aus Syrien hat sich ihre persönliche Situation nicht in einer
Weise verändert, aufgrund der sie sich im heutigen Zeitpunkt vor asylrecht-
lich relevanter Verfolgung fürchten müssten. Es kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
als Gegner des Regimes identifiziert wurden, weshalb sie bei einer Rück-
kehr nicht mit einer vorliegend relevanten Verfolgung zu rechnen hätten.
Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgende Überprüfung der Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr begründet für sich allein pra-
xisgemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht.
8.
Somit ergibt sich, dass keine den Beschwerdeführenden drohende asyl-
rechtlich relevante Verfolgung ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und
die eingereichten Dokumente detaillierter einzugehen, da sie an der vorlie-
genden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-3737/2018
Seite 21
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver-
fügung vom 12. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts
geändert hat, sind indessen keine Kosten zu erheben.
12.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 eingesetzte Rechtsbeistand
ist für seine Bemühungen zu entschädigen. Die Festsetzung des Honorars
erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14
VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und
von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der
Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 10. August 2018 eine vom sel-
ben Tag datierende Kostennote ein. In dieser wird der Aufwand für das Be-
schwerdeverfahren auf 10.5 Stunden beziffert und es werden Auslagen in
der Höhe von Fr. 13.60 und die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent geltend
gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind
angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist
demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘711.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3737/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 1‘711.– wird durch
die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Christoph Basler
Versand: