Abtei lung IV
D-3738/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
alias D._______, geboren, B._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. Ap-
ril 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3738/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2005 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. August
2005 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 7. Juni 2006 die am 8. September 2005 gegen
diese Verfügung eingereichte Beschwerde letztinstanzlich abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom
24. August 2006 ein Revisionsgesuch einreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfü-
gung vom 5. September 2006 den Beschwerdeführer aufforderte, in-
nert sieben Tagen nach Erhalt dieser Zwischenverfügung ein den ge-
setzlichen Anforderungen genügendes Revisionsgesuch einzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Ein-
gabe vom 24. August 2006 nicht eingetreten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzuges und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 20. September 2006 ei-
nen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, verbun-
den mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf das Re-
visionsgesuch nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Verbesserung des Revi-
sionsgesuches einreichte, weshalb die ARK mit Urteil vom 27. Sep-
tember 2006 auf die Eingabe vom 24. August 2006 androhungsge-
mäss nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit als „Zweites Asylgesuch“ bezeichneter
Eingabe vom 13. März 2007 an das BFM beantragte, es sei auf sein
Asylgesuch einzutreten und es seien vorsorgliche Massnahmen im
Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen,
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dass das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch betreffend
den Wegweisungsvollzug behandelte, mit Zwischenverfügung vom
23. März 2007 den sinngemässen Antrag auf Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzuges abwies und den Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 17b Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der
Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 7. April 2007 aufforderte, verbunden mit
der Androhung, bei unbenützter Frist werde auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten,
dass es unter Verweis auf Art. 107 AsylG festhielt, die vorliegende Ver-
fügung sei eine Zwischenverfügung und könne nur durch eine Be-
schwerde gegen die Endverfügung angefochten werden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sowohl das
BFM wie auch die ARK hätten in den bisherigen Verfahren die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Zugehörig-
keit zur Religionsgemeinschaft der F._______ als unglaubhaft
qualifiziert und den Wegweisungsvollzug in sein Heimatland als zumut-
bar erachtet,
dass in der Eingabe vom 13. März 2007 nichts Konkretes vorgebracht
werde, das diese Feststellung in einem anderen Licht erscheinen lies-
se, weshalb sich die Begehren im Wiedererwägungsgesuch als von
vornherein aussichtslos erweisen würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2007 - eröffnet am 1. Mai
2007 - infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses androhungsge-
mäss auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und feststellte, die Verfügung vom 1. September 2005 sei
rechtskräftig und vollstreckbar sowie einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 31. Mai 2007 (Poststempel) betreffend die Verfü-
gung vom 30. April 2007 beantragte, auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 13. März 2007 sei einzutreten, die Verfügung des BFM vom
1. September 2005 sei in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen
und als Folge davon die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
anzuordnen,
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dass er weiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, An-
ordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung
mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 vorsorglich aussetzte,
dass mit Eingabe vom 1. April 2008 diverse Beweismittel zur Unter-
mauerung der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers einge-
reicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der vorliegende Entscheid des BFM vom 30. April 2007, mit wel-
chem auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
13. März 2007 nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im
Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich
zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass hingegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom
23. März 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlag-
gebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsge-
suchs festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und
Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvor-
schusses aufgefordert hat, nicht selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.),
dass sich die Zwischenverfügung vom 23. März 2007 jedoch unmittel-
bar auf den Inhalt der Endverfügung vom 30. April 2007 ausgewirkt
hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 30. April 2007 besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung vom 23. März 2007
vorliegend nicht zu prüfen ist, da diese in der Beschwerde gegen die
Endverfügung nicht angefochten wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM von der asylsuchenden Person einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen
kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintre-
tens eine angemessene Frist setzt (Art. 17b Abs. 3 AsylG),
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a
und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer unbegleiteten
minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aus-
sichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. März 2007 we-
der ein Gesuch um Befreiung von der Erhebung eines Gebührenvor-
schusses einreichte, noch seine prozessuale Bedürftigkeit geltend
machte oder nachwies, weshalb die Grundvoraussetzung für die Erhe-
bung eines Gebührenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten und die Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall erfüllt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG),
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dass in der Beschwerde vom 31. Mai 2007 lediglich der bereits akten-
kundige Sachverhalt in rudimentärer Form wiederholt und unter Beila-
ge von einem Internetausdruck der NZZ (datiert vom 25. April 2007)
sowie dem Ausdruck von zwei Mails (Mailabsender: UNNews@,
datiert vom 2. und 21. März 2007) auf die allgemeine Lage in Äthiopien
und Eritrea verwiesen wird,
dass es der Beschwerdeführer indessen vollständig unterlässt zu er-
läutern, inwiefern das BFM zu Unrecht auf sein Wiedererwägungsge-
such vom 13. März 2007 nicht eingetreten sein soll,
dass wegen des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM unab-
hängig von der Frage, ob die im Wiedererwägungsgesuch gestellten
Begehren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2
in fine AsylG zu beurteilen waren (vgl. hierzu BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvorschusses befugt war,
dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 7. April 2007 laufenden
Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.--
nicht leistete,
dass das BFM somit zu Recht auf das Widererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 13. März 2007 nicht eingetreten ist, wie es
dies in der Zwischenverfügung vom 23. März 2007 angedroht hatte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein; 3 Fotos mit Originalcouvert, Bestätigungs-
schreiben datiert vom 12. Juli 2007 )
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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