B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3738/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).
D-3738/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat im April 2013 und gelangte via den B._______, wo sie sich rund fünf
Monate aufgehalten habe, und über diverse andere Länder am 24. Dezem-
ber 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der
Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ vom 8. Januar 2014, bei der der Beschwerdeführerin unter an-
derem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit D._______
für die Prüfung ihres Asylgesuchs gewährt wurde, wurde sie für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Das SEM ersuchte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Februar
2014 die D._______ Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-
VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin.
C.
Die D._______ Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM am
17. April 2014 ab, da die Beschwerdeführerin in D._______ nicht bekannt
sei.
D.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2014
mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der
Schweiz geprüft.
E.
Am 1. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen (BzP
und Anhörung) geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in S.N. nahe T. und der äthiopischen Grenze,
wo sie auch aufgewachsen sei. Am 10. Januar 2008 habe sie nach Brauch
geheiratet. Die Schule habe sie deswegen in der achten Klasse abgebro-
chen. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe nur einen Monat
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Urlaub zum Heiraten bekommen. Danach sei er zu seiner Einheit zurück-
gekehrt. Schätzungsweise zwei Monate später sei er desertiert und illegal
ausgereist. Dies habe sie von seinen Kollegen erfahren. Wohin er gegan-
gen sei, habe sie aber nicht gewusst. Da ihr Mann direkt von seiner Einheit
desertiert sei, seien ihr keine Probleme entstanden und die Militärbehörden
hätten sie deswegen nie zu Hause besucht; sie sei dafür nicht verantwort-
lich gemacht worden. Ihr Leben habe sich in der Folge jedoch verschlech-
tert. Sie habe nicht wie alle anderen von der Regierung ein Stück Land zur
Bewirtschaftung zugeteilt bekommen. Als verheiratete Frau sei sie nicht
mehr zu ihrer eigenen Familie gezählt und von der Liste gestrichen worden,
aufgrund der sie günstig Nahrungsmittel wie Zucker oder Getreide von den
Behörden hätte beziehen können. An diese habe sie sich ebenfalls nicht
wenden können, da sie befürchtet habe, in den Dienst nach Sawa einge-
zogen zu werden. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise ent-
schlossen. Ohne grosse Vorbereitungen zu treffen, habe sie sich mit ihrem
in T. wohnhaften und vermögenden Onkel in Verbindung gesetzt, der ihr
seine Hilfe zugesichert habe. Mit dem Bus sei sie, ohne Identitätspapiere
besessen zu haben, problemlos von ihrem Herkunftsort quer durch Eritrea
nach T. gelangt, von wo aus sie zusammen mit anderen Leuten über die
Grenze in den B._______ gebracht worden sei.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Identitätskar-
ten ihrer Eltern zu den Akten.
F.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – eröffnet am 13. Mai
2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es
durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genüg-
ten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht, weswegen sich eine ver-
tiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erübrige (fehlender zeit-
licher Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise ihres Ehemannes im
März 2008 respektive dem Entzug ihrer Rechte und ihrer persönlichen Aus-
reise im April 2013; fehlende Intensität der staatlichen Massnahmen [Nicht-
zuteilung von Land zur Bewirtschaftung, Hinderung am Bezug günstiger
Nahrungsmittel]; keine asylbeachtliche Verschlechterung der Lebensum-
stände im Zusammenhang mit dem Ausreisezeitpunkt; unbegründete
Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung resultierend aus der Desertion
und der illegalen Ausreise des Ehemannes, da die Beschwerdeführerin von
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den eritreischen Behörden dafür nicht verantwortlich gemacht worden sei
und diese deswegen auch nie bei ihr zu Hause im Dorf vorbeigekommen
seien; Fehlen von überzeugenden Indizien für einen Einzug nach Sawa
[keinerlei Kontaktaufnahmen seitens der Militärbehörden, welche auf eine
baldige Rekrutierung hindeuten würden]). Im Zusammenhang mit der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise führte das
SEM unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Anhörung
(A 20 gemäss Aktenverzeichnis SEM) aus, die diesbezüglichen Vorbringen
seien unsubstanziiert, oberflächlich sowie nicht nachvollziehbar und reali-
tätsfremd ausgefallen (Wahl der Ausreiseroute in Berücksichtigung des
Wohnorts der Beschwerdeführerin und der angeblichen Papierlosigkeit;
reibungslose Fahrt quer durch Eritrea ohne Identitätspapiere oder Passier-
schein; unterlassenes Ergreifen von allfälligen Vorsichtsmassnahmen;
substanzlose, oberflächliche und vage Schilderungen zur Reiseroute, zur
Ortschaft T. und zum tatsächlichen Grenzübertritt). Da ihre Aussagen zur
Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten, erübrige es sich, hierzu eine
Relevanzprüfung durchzuführen. Da der Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichti-
gung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einzu-
stufen sei, sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anzuordnen.
G.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und
vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihr lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als
Beweismittel fanden unter anderem ein Schreiben der Beschwerdeführerin
mit Übersetzung, Schulzeugnisse 2005 – 2007, ein Taufschein, ein Foto
der Beschwerdeführerin und ein Kurzbericht der bei der Anhörung anwe-
senden Hilfswerkvertretung Eingang in die Akten.
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Seite 5
H.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 wurde
der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten. Zur Asylrelevanz des Vorbringens, wonach der Be-
schwerdeführerin nach Verschwinden ihres Ehemannes die Lebensgrund-
lage entzogen worden sei, habe sich das SEM bereits in seiner Verfügung
vom 11. März 2015 ausführlich geäussert. Der auf Beschwerdestufe erst-
mals erwähnte Behördenkontakt respektive die mehrtägige Haft und ein-
monatige Zwangsarbeit seien als nachgeschoben und daher unglaubhaft
zu beurteilen. Der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdefüh-
rerin scheu und zurückhaltend sei, weshalb sie im Asylverfahren nicht fähig
gewesen sei, alle Sachverhaltselemente zu schildern, sei als unhaltbar und
als blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen. Vorliegend sei die Beschwer-
deführerin wiederholt und mehrfach gefragt worden, ob sie je Kontakt zu
den Behörden gehabt habe oder je in Haft gewesen sei. Zudem sei ihr an-
hand offener Fragen in zwei Befragungen ausführlich die Möglichkeit ge-
boten worden, sich zu ihren Problemen zu äussern. Alle diese Fragen habe
sie jedoch während des gesamten rund anderthalb Jahre andauernden
Asylverfahrens und in den beiden Befragungen verneint. Auch ihre weitere
Begründung, wonach sie befürchtet habe, mit ihren Aussagen die Familie
in Gefahr zu bringen, könne nicht überzeugen. Der Beschwerdeführerin sei
explizit und wiederholt die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen
Behörden erläutert worden. Hinsichtlich des Vorbringens der illegalen Aus-
reise sei anzumerken, dass in der angefochtenen Verfügung auf die Prü-
fung einer allfälligen Asylrelevanz der diesbezüglichen Darlegungen ver-
zichtet worden sei. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang festzuhalten,
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Seite 6
dass gemäss Einschätzung des SEM die illegale Ausreise aus Eritrea allein
nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führe. Diese Einschätzung
habe das Bundesverwaltungsgericht mit dem Grundsatzurteil (recte: Refe-
renzurteil) D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 umfassend gestützt. Somit
wäre dem Vorbringen auch bei einer anderen Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit ohnehin keine Asylrelevanz zugekommen. Die eingereichten Be-
weismittel (Schulzeugnisse, Taufschein, Farbfoto) seien nicht geeignet,
eine Änderung des Standpunkts des SEM herbeizuführen, da die Schul-
zeugnisse und der Taufschein lediglich die vom SEM nie angezweifelte erit-
reische Herkunft stützen würden.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Beschwerde-
führerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die
eingereichte Stellungnahme vom 7. März 2017 wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
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Seite 7
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das SEM hat mit Verfügung vom 11. Mai 2015 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden gemäss
Rechtsbegehren der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung von Asyl sowie die Frage der Wegweisung an sich.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3738/2015
Seite 8
5.
5.1
5.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin im Asylpunkt den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Das SEM hat
schlüssig aufgezeigt, weshalb es ihrem Sachvortrag insgesamt an der er-
forderlichen Asylrelevanz mangelt. Eine Überprüfung der Akten durch das
Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die von der Vorinstanz getroffenen
Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden
sind und in den Akten Stütze finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann daher auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden (II/Ziff. 1 S. 3 f. sowie Bst. F hiervor).
5.1.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind mehrheitlich als mut-
massende, spekulative oder unbehelfliche Erklärungsversuche zu bezeich-
nen und demnach nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Ver-
fügung herbeizuführen. So ist insbesondere anzumerken, dass mit ihnen
keine stichhaltigen Gründe vorgebracht werden, welche die vorinstanzliche
Argumentation entkräften oder widerlegen oder zur Bejahung eines uner-
träglichen psychischen Druckes führen könnten. Auch mit den Ausführun-
gen unter Verweis auf den Bericht von UN Human Rights Council, Report
of the commission of inquiry on human rights in Eritrea (Advance Edited
Version), 4. Juni 2015, S. 12 (N 56), S. 107 (N 395) sowie S. 322 (N 1150),
welcher nicht konkret zur Situation der Beschwerdeführerin Stellung
nimmt, wird vorliegend keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asyl-
gesetzes dargetan. Was das von der Beschwerdeführerin verfasste und
auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben anbelangt, welches nunmehr
ihre tatsächlichen Ausreisegründe enthalten soll, ist festzuhalten, dass
diese vorgebrachten Sachverhaltselemente – insbesondere die geltend
gemachte Inhaftierung und die einmonatige Zwangsarbeit – von den Aus-
sagen anlässlich der beiden vorinstanzlichen Befragungen (BzP/Anhö-
rung) klar divergieren und als nachgeschoben zu betrachten sind. Nicht
gehört werden kann jedenfalls die Begründung respektive der Erklärungs-
versuch in diesem Zusammenhang, dass aus den stark emotional gefärb-
ten Ausführungen in diesem Schreiben die Hilflosigkeit und Verzweiflung
der Beschwerdeführerin zu spüren sei, weil ihr nicht geglaubt werde, und
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daher in Anbetracht ihres jungen Alters und der Vorgeschichte der Um-
stand der Nichterwähnung dieser Begebenheiten bei der Anhörung auf ih-
ren Charakter zurückzuführen sei respektive – da nachvollziehbar – ihr
(sinngemäss) daraus kein Nachteil erwachsen dürfe. Wie vom SEM erwo-
gen und oben erwähnt, ist den von der Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegebenen Ausreisegründen die asylbeachtliche Relevanz abzusprechen.
Um von weitschweifenden Erörterungen abzusehen, kann in diesem Zu-
sammenhang zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der ihr unter
Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassung
des SEM vom 23. Februar 2017 verwiesen werden (vgl. Bst. J hiervor).
Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist hierzu noch zu bemerken, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wiederholt erklärte, keine an-
deren Ausreisegründe als die geltend gemachten und vom SEM als unbe-
achtlich im Sinne des Asylgesetzes erachteten zu haben (vgl. A 20 Frage
104 f. S. 11). Nicht unerwähnt bleiben darf zudem das auf Beschwerde-
stufe als Beweismittel eingereichte Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfs-
werkvertretung (Beilage 8). Aus den im entsprechenden Zusatzblatt ent-
haltenen Bemerkungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Im Gegenteil, aus den diesbezüglichen Ausführungen
geht vielmehr hervor, dass die Richtigkeit der vorinstanzliche Begründung
zu bejahen ist. Unter anderem wird im Bericht ausgeführt, die Anhörung
habe in einer freundlichen und angenehmen Atmosphäre stattgefunden,
die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut verlaufen und die körper-
liche sowie mentale Verfassung der Beschwerdeführerin scheine gut ge-
wesen zu sein. Es ist daher auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwer-
deführerin den Behörden, bei denen sie um Schutz nachsucht, die tatsäch-
lichen Ausreisegründe nicht umgehend angibt, sondern diese ihnen aus
Angst vor allfälligen Nachforschungen im Heimatland, welche ihre Fami-
lienangehörigen gefährden könnten, vorenthalten soll. Immerhin ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss ihren Aussagen die in Eritrea lebenden Fami-
lienangehörigen wegen ihrer Ausreise keinen Problemen ausgesetzt waren
(vgl. A 20 Frage 101 S. 11). Nicht zuletzt ist auch zu vermerken, dass die
Hilfswerkvertretung festhielt, die Beschwerdeführerin mache keine persön-
liche Verfolgungssituation geltend, eine mögliche Zwangsrekrutierung in
den Militärdienst („bei allfälligem Kontakt mit den Behörden“) schliesse sie
zwar nicht aus. Sie hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe Eritrea
wegen der persönlichen, sozialen und ökonomischen Situation verlassen,
habe keine ernsthaften Nachteile erlitten und eine Situation unerträglichen
psychischen Druckes sei aus dem Gesagten eher nicht abzuleiten. Die in
der Replik vom 7. März 2017 gemachten Ausführungen gehen schliesslich
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Seite 10
nicht über das hinaus, was bereits Gegenstand der nicht zu beanstanden-
den vorinstanzlichen Würdigung gewesen ist und in der angefochtenen
Verfügung ihren Niederschlag gefunden hat. Namhafte oder gar neue, auf-
schlussreiche und unumstössliche Erkenntnisse für eine (asyl-)relevante
Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin, welche über Kontakt zu ih-
ren Familienmitgliedern im Heimatland verfügt, unterbleiben in der diesbe-
züglichen Stellungnahme (vgl. A 20 Frage 18 f. S. 3).
5.1.3 Der Vollständigkeit halber sei im Zusammenhang mit einem allfälli-
gen Einzug der Beschwerdeführerin in den Militärdienst noch erwähnt,
dass ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kon-
takt mit den aufbietenden militärischen Behörden aufgrund ihrer Aussagen
bei den Befragungen zu verneinen ist und die geäusserte Befürchtung, für
den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche
Intensität nicht erfüllt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Bei dieser Sachlage
braucht auf die allgemeinen, nicht konkret auf die Person der Beschwerde-
führerin bezogenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 4.2
S. 13 f.) nicht näher eingegangen zu werden. Insbesondere erweist sich
in diesem Zusammenhang aufgrund der Akten die Behauptung als verfehlt,
dass die Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der politischen An-
schauung ihres Ehemannes einem unerträglichen psychischen Druck aus-
gesetzt gewesen sein soll und damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG erfülle (vgl. A 6 S. 8 und A 20 Fragen 40 ff. sowie 102 S. 5
und 11).
5.2
5.2.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging
davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen
Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich war und dass
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt wurden, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen waren. Verschiedentlich gab es auch
Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich
waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versuchte,
das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskierte neben der ge-
setzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen
gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche
mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtete
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Seite 11
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versuchte, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden.
5.2.2 Gemäss Rechtsprechung galt unter Hinweis auf die vorangehenden
Ausführungen ferner von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen musste, wovon sie trotz der nur eingeschränkten
legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden wurde. Es fand
auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaub-
haftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit
einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis-
beziehungsweise Substanziierungslast statt.
5.2.3 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund ei-
ner eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea il-
legal verlassen hätten, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren
könnten. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Erit-
rea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusam-
menhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Ge-
richt zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es
hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer
Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen respektive weitschweifender Erörterungen kann
auf das oben zitierte Referenzurteil (a.a.O., E. 4.6 bis 5.3) verwiesen wer-
den.
5.2.4 Wie vorstehend unter E. 5.1 ausgeführt, ergeben sich im Falle der
Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche ge-
eignet sein könnten, eine Schärfung ihres Profils zu bewirken und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der ak-
tuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vorbringen lassen sich letztlich
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Seite 12
bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea redu-
zieren. In Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung erübrigt es sich,
auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise einzuge-
hen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin mangels subjek-
tiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu
werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorin-
stanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht ab-
gelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist bei dieser Sach-
lage nicht einzugehen
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 11. Mai
2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Aus-
führungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. Insbesondere be-
steht nach dem unter E. 5 Gesagten keine Veranlassung für die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. Somit sind der Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
9.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen. In der gleichen Verfügung wurde zu-
dem darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wo-
bei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der eingereichten
Kostennote vom 7. März 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von
Fr. 2077.– (8.90 Stunden à Fr. 200.–, 1.35 Stunden à Fr. 220.–) und für
Auslagen von Fr. 265.90 (Übersetzung, Kopien, Porti) geltend. Insgesamt
belaufen sich die Aufwendungen inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 2530.35.
Aus den Rechtsmitteleingaben geht hervor, dass die wesentliche Arbeit
durch Substituten – unter anderem die Ausarbeitung der Beschwerde
durch einen im Anwaltsbüro des rubrizierten Rechtsvertreters tätigen Prak-
tikanten – geleistet wurde. Deshalb wird der Entschädigung ein Stunden-
ansatz von Fr. 100.– zugrunde gelegt. Somit bemisst sich – ausgehend von
einem als angemessen zu erachtenden zeitlichen Aufwand – das Honorar
auf Fr. 1025.–. Der geltend gemachte Zusatzaufwand für Auslagen von
Fr. 265.90 ist auf Fr. 263.40 zu kürzen, da für Kopien lediglich Fr. 0.50 in
Rechnung gestellt werden können (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Dem Rechtsver-
treter ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 1391.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3738/2015
Seite 14
D-3738/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1391.50 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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