B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3738/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (…).
D-3738/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte, welches vom SEM mit Verfügung vom 25. Januar
2018 abgewiesen wurde, wobei das SEM den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegwies und ihn vorläufig aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-1151/2018 vom 14. März 2018 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 mit als „neues Asylgesuch,
eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelter Eingabe an die Vorinstanz
neue Beweismittel (Haftbefehl, Einberufungsbefehl, Militärbüchlein, Mobi-
lisierungsbenachrichtigung) zu den Akten reichte,
dass das SEM diese Eingabe mit Verfügung vom 8. Mai 2018 als Mehr-
fachgesuch entgegennahm und einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.–
verlangte, welche der Beschwerdeführer den Akten zufolge leistete,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte, jedoch
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2018 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und
darin beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt,
dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe nebst verschiedenen Länder-
berichten die Kopie einer Visitenkarte eines Muchtars mitsamt Überset-
zung zu den Akten reichte,
dass die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln ist, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
D-3738/2018
Seite 3
dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a
Abs. 1 AsylG),
dass in der mit „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“
betitelten Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2018 nicht nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage, sondern ausschliesslich neue
Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwWG gel-
tend gemacht werden, welche die Relevanz und Glaubhaftigkeit der ur-
sprünglich geltend gemachten Asylvorbringen belegen sollen, womit we-
der Wiedererwägungsgründe noch neue Asylgründe, sondern ausschliess-
lich Revisionsgründe angerufen werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5),
dass Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 ff. VwVG zwar dann mit einem
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnenden ausseror-
dentlichen Rechtsmittel beim SEM geltend gemacht werden können, wenn
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen,
die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil durch das Bundesverwaltungsgericht ab-
geschlossen worden ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4),
dass vorliegend hingegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Januar
2018 mit Beschwerde vom 23. Februar 2018 angefochten und Letztere mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 materiell beur-
teilt wurde, womit Revisionsgründe nur im Rahmen eines gegen dieses Ur-
teil gerichteten Revisionsbegehrens angerufen werden können,
dass die Vorinstanz, welche ihre Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG
von Amtes wegen zu prüfen hat, die Eingabe des Gesuchstellers zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht hätte überweisen müssen
(Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz somit in der Sache entschieden hat, obwohl sie für die
Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers unzuständig war,
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen nebst der eigenen
Zuständigkeit auch diejenige der Vorinstanz prüft,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision seiner eigenen Urtei-
le zuständig ist (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht deswegen die mit „neues Asylgesuch,
eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelte Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 2. Mai 2018 als Gesuch um Revision des Urteils D-1151/2018
D-3738/2018
Seite 4
vom 14. März 2018 und die gegen den ablehnenden Asylentscheid vom
29. Mai 2018 gerichtete Beschwerde vom 28. Juni 2018 als Ergänzung
zum Revisionsgesuch entgegen nimmt, soweit sie revisionsrechtlich rele-
vanten Inhalt hat, und hierzu ein separates Verfahren zu eröffnen ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2018 aufgrund funktionel-
ler Unzuständigkeit der verfügenden Behörde als nichtig zu erklären ist
(vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 116 Rn. 16),
dass die Vorinstanz deswegen aufzufordern ist, dem Beschwerdeführer
den geleisteten Gebührenvorschuss zurückzuerstatten,
dass bei dieser Sachlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei grundsätzlich eine Par-
teientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem unvertretenen Beschwerdeführer jedoch keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszu-
richten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3738/2018
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2018 wird als nichtig erklärt.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Gesuchsteller den geleisteten Ge-
bührenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Die mit „neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ betitelte
Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Mai 2018 wird vom Bundesverwal-
tungsgericht als Gesuch um Revision des Urteils D-1151/2018 vom
14. März 2018 entgegengenommen (Revisionsverfahren D-4145/2018).
Die gegen die ablehnende Asylverfügung des SEM vom 29. Mai 2018 ge-
richtete Beschwerde vom 28. Juni 2018 wird als Ergänzung zum Revisi-
onsgesuch entgegengenommen.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: