Abtei lung IV
D-3739/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3739/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
26. März 2006 verliess und am 9. Mai 2006 illegal in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C. ein erstes Mal um Asyl ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2006 dieses Asylgesuch
abwies, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
anordnete und den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das Bundesamt die mit dieser Verfügung angeordnete vorläufige
Aufnahme mit Verfügung vom 26. September 2007 aufhob und den
Wegweisungsvollzug anordnete, da es diesen wieder für zumutbar er-
achtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 5. März 2010 rechtskräftig abwies,
dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten ver-
wiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 in der
Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichen liess,
dass zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde,
der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied der (...)-Bewegung,
dass in seiner Herkunftsprovinz D. Mitglieder dieser Partei seit deren
Erfolg bei den Parlamentswahlen vom 7. März 2010 von der E. verfolgt
würden,
dass Personen, die sich wie der Beschwerdeführer im Ausland für die
(...)-Partei engagierten, vom Auslandgeheimdienst der E. beobachtet
und bei der Rückkehr in asylbeachtlicher Weise verfolgt würden,
dass als Beweismittel eine Mitgliedschaftsbestätigung vom 30. März
2010, die mit „(...)“ unterzeichnet ist, und eine Pressemitteilung des
(...)-Rats der Provinz D. aus dem Internet vom 9. März 2010 mit einer
Seite 2
D-3739/2010
Auflistung von Verfolgungshandlungen gegen Parteimitglieder in D. und
angrenzenden Gebieten ins Recht gelegt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2010 – eröffnet am 18. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob,
dass das Bundesamt zur Begründung insbesondere anführte, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft bei der (...)-Partei
in der Schweiz sei zwar nur anhand eines handschriftlichen
Schreibens, das nicht über alle Zweifel erhaben sei, belegt worden,
dass aber die abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Mitgliedschaft aufgrund nachstehender Überlegungen offengelassen
werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren nie ein Identi-
tätsdokument eingereicht habe, weshalb nicht feststehe, ob diejenigen
Personalien, unter denen er sich in der Schweiz exilpolitisch
engagiere, überhaupt richtig seien,
dass zudem aus der Mitgliedschaftsbestätigung nicht hervorgehe,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein so herausragendes
politisches Profil entwickelt hätte, welches das Verfolgungsinteresse
der nordirakischen Behörden geweckt hätte,
dass es im Weiteren aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen
Anlass zur Annahme gebe, dass die E. oder die Sicherheitsbehörden
in D. vom Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz
überhaupt Kenntnis genommen haben sollten,
dass es für die Behauptung in der Gesuchsbegründung, der Ausland-
geheimdienst der E. könne von den Aktivitäten des Beschwerdeführers
in der Schweiz Kenntnis erhalten haben, keinerlei Hinweise gebe,
dass ebenso keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, wonach
gegen den Beschwerdeführer im Irak behördliche Massnahmen ein-
geleitet worden wären,
Seite 3
D-3739/2010
dass es schliesslich zwar zutreffen möge, dass an gewissen Orten der
Provinz D. im Zusammenhang mit den Wahlen vom 7. März 2010
einzelne besonders aktive oder einflussreiche Mitglieder der (...)-Partei
von der E. nahe stehenden Personen oder Behörden festgenommen
oder anderweitig verfolgt worden seien,
dass daraus aber nicht auf eine generelle Verfolgungssituation für alle
(...)-Mitglieder geschlossen werden könne,
dass die (...)-Partei zum einen als legale Partei an den Parla-
mentswahlen teilgenommen und zum anderen in der Provinz D. (nach
den bisherig vorliegenden Ergebnissen) (...) Parlamentssitze erobert
habe,
dass dies im Vergleich zum Wahlbündnis der (...), die (...) Sitze
gewonnen hätten, und zu den (...) Listen, die zusammen auf (...) Sitze
gekommen seien, einen beachtlichen Erfolg darstelle,
dass es sich die E. aufgrund des hohen Stimmenanteils für die (...)-
Partei, rund (...) Wähler in D., im Hinblick auf ihr eigenes Image und
die politische Glaubwürdigkeit nicht leisten könne, nach den Wahlen
alle diese Kandidaten, Parteimitglieder und Wähler in asylbeachtlicher
Manier zu verfolgen,
dass einzelne Personen zwar aufgrund ihres prominenten
Engagements auch weiterhin von Verfolgung durch die E. oder deren
Behörden betroffen sein könnten, dies jedoch in der Regel ein
grösseres Engagement als lediglich die Parteimitgliedschaft bedinge,
dass zusammenfassend festzuhalten sei, das geltend gemachte exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers sei nicht derart
herausragend, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der
Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre,
dass das am 9. Mai 2006 eingeleitete Asylverfahren seit dem 5. März
2010 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass zudem den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
wären, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein würden,
Seite 4
D-3739/2010
dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines zweiten
Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen,
dass eventualiter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren sei,
dass als Beweismittel die angebliche fremdsprachige Identitätskarte
des Beschwerdeführers im Original nachgereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
Seite 5
D-3739/2010
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
Seite 6
D-3739/2010
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff ge-
mäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeut-
sam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5
S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum
Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass in der Beschwerdeschrift insbesondere geltend gemacht wird, die
Vorinstanz habe der angefochtenen Verfügung das falsche Beweis-
mass zugrunde gelegt, indem sie festgehalten habe, das geltend ge-
machte exilpolitische Engagement sei nicht derart herausragend, dass
der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der
Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet wäre,
dass das BFM damit nicht das Beweismass der offensichtlichen Halt -
losigkeit, sondern jenes des Glaubhaftmachens („überwiegende
Seite 7
D-3739/2010
Wahrscheinlichkeit“) angewandt habe, weshalb ein materieller Ent-
scheid getroffen worden sei,
dass ein solcher jedoch erst zulässig sei, nachdem die betroffene
Person zu den Fluchtgründen detailliert angehört worden sei (vgl.
EMARK 2006 Nr. 20),
dass im vorliegenden Fall die Anhörung erst recht geboten gewesen
wäre, da das BFM den Profilierungsgrad des Beschwerdeführers und
dessen Aktivitäten für die (...)-Bewegung bestreite,
dass das BFM durch die fehlende Anhörung den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe,
dass allein durch die aktive Mitgliedschaft beim (...) Schweiz
beziehungsweise durch die Zusammenarbeit mit diesem in An-
wendung des tiefen Beweismassstabs ausreichende Hinweise für eine
asylrelevante Verfolgungsgefahr gegeben seien,
dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zusammen-
fassend nicht offensichtlich haltlos sei, weshalb das BFM gehalten sei,
ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzu-
führen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich
aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise
ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-5407/2006 vom
30. November 2009 E. 6.1),
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen
des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den
Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen muss, wenn sich
solche Hinweise ergeben (vgl. a.a.O. unter Hinweis auf EMARK 2006
Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.),
dass der Beschwerdeführer beim BFM einzig eine Mitgliedschafts-
bestätigung und eine Pressemitteilung aus dem Internet einreichte,
Seite 8
D-3739/2010
dass sich der Mitgliedschaftsbestätigung lediglich entnehmen lässt,
der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Juli 2009 ein aktives Mitglied
des (...) und arbeite mit diesem zusammen,
dass sich daraus jedoch nicht einmal ansatzweise ergibt, worin diese
Zusammenarbeit beziehungsweise das exilpolitische Engagement
konkret besteht,
dass sich darüber hinaus mit der Pressemitteilung keinerlei Bezug
zum Beschwerdeführer herstellen lässt, zumal darin in allgemeiner Art
und Weise auf eine Reihe von Angriffen der E. gegen (...)-Aktivisten
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer indessen gestützt auf die in Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG statuierte Mitwirkungspflicht gehalten ist, den Asyl-
behörden mit einschlägigem Beweismaterial eine konkrete Vorstellung
davon zu vermitteln, worin seine exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz bestehen,
dass davon auszugehen ist, das Einreichen zusätzlichen beweis-
kräftigen Materials wäre dem Beschwerdeführer bereits im erst -
instanzlichen Verfahren ohne weiteres möglich gewesen, zumal er der
Mitgliedschaftsbestätigung zufolge bereits seit dem 5. Juli 2009 aktives
Mitglied des (...) sein soll,
dass sich angesichts dieser Sachlage im Sinne der obgenannten
Rechtsprechung weder den eingereichten Beweismitteln noch den im
zweiten Asylgesuch und auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen irgendwelche Hinweise entnehmen lassen, die zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wären,
dass das BFM demnach zu Recht auf eine förmliche Anhörung nach
Art. 29 und 30 AsylG verzichtet hat,
dass in den Fällen, in denen die asylsuchende Person zwischen dem
Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung eines
weiteren Asylgesuchs in der Schweiz verblieben ist, ihr das rechtliche
Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in der Zwischenzeit
nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist,
Seite 9
D-3739/2010
dass in Fällen, in denen ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes
wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet wird, grundsätzlich nicht
notwendig ist, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung
explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben
erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr
wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt
somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009
E. 5.1.4),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör demzufolge – auch mit Blick
auf die Verfahrensökonomie – in der Regel von der gesuchstellenden
Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O.
mit Hinweis auf BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32; PATRICK SUTTER, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Art. 30 N 7),
dass das BFM somit entgegen der in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Auffassung den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör nicht verletzt hat,
dass der Beschwerdeführer angesichts der gesamten Umstände auch
aus der auf Beschwerdeebene eingereichten angeblichen Identitäts-
karte – selbst bei Wahrunterstellung deren Echtheit – nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf die weiteren in der Be-
schwerde gemachten Ausführungen einzugehen, zumal dies zu keiner
anderen Einschätzung führen kann,
dass das Dispositiv, jedoch nicht die Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung anfechtbar ist,
dass das BFM infolgedessen unbesehen der Bezeichnung des an-
gewandten Beweismasses in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG im Ergebnis zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
Seite 10
D-3739/2010
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus-
länderrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
Seite 11
D-3739/2010
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste und
zum Schluss gelangte, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk,
Erbil und Sulaymaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste,
dass sodann im Ergebnis festgehalten wurde, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der "Kurdistan Regional
Government"-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss
Akten gesunden Mann aus D. handelt, der über Schulbildung und ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in
seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, und seine im
Nordirak verbliebene Mutter sowie die verheiratete Schwester würden
ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz und im Sinne der nach wie vor
geltenden Rechtsprechung – als zumutbar zu bezeichnen ist,
Seite 12
D-3739/2010
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbei-
stand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-3739/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 14