Abtei lung IV
D-3740/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3740/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 20. Dezember 2008 und gelangte am 24. Dezember 2008
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
9. Januar 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 20.
April 2009 vom BFM in C._______ angehört (Bundesanhörung).
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner
Ausreise aus seinem Heimatland in Kinshasa gewohnt. Anfang 2004
sei er der politisch-religiösen Oppositionspartei BDK (Bundu Dia Kon-
go) beigetreten, in der er nach einigen Monaten die Funktion eines
Parteisekretärs übernommen habe. Seine Aufgabe habe darin bestan-
den, die Leute zu mobilisieren beziehungsweise Mitglieder anzuwer-
ben, wozu er jeweils ins Landesinnere geschickt worden sei, um die
Leute für die Arbeit der BDK zu sensibilisieren. Ende Februar 2008,
als er von D._______ nach E._______ unterwegs gewesen sei, habe
er erfahren, dass Leute der BDK von Soldaten attackiert worden seien.
Bei diesem Angriff seien über 100 Mitglieder der BDK umgebracht
worden. Nach diesem Vorfall habe er Angst bekommen, weshalb er
beabsichtig habe, aus der Partei auszutreten, worüber er auch mit
seinem Parteivorgesetzten gesprochen habe. Da er bei einem Austritt
jedoch von gewalttätigen Mitgliedern der BDK getötet worden wäre, sei
er nicht ausgetreten. Mitte Oktober 2008 habe er sich in F._______ mit
anderen Parteimitgliedern in einem Haus getroffen, wo er auch die
Nacht habe verbringen wollen. Nachdem er das Haus kurz verlassen
habe und zu den Nachbarn gegangen sei, habe er Schüsse aus der
Richtung des Hauses gehört. Die Nachbarn hätten ihm erzählt, dass
Soldaten das Haus umzingelt und beschossen hätten. Etwas später
seien Leute gekommen, die geschrieen hätten, dass ein Mitglied der
BDK bei diesem Angriff getötet worden sei. Er habe sich daraufhin im
Nachbarhaus versteckt gehalten. Da er befürchtet habe, von der
Regierung getötet zu werden, sei er nach Kinshasa geflüchtet, wo er
sich drei Tage lang aufgehalten habe. Danach habe er sich während
zweier Monate in Brazzaville versteckt gehalten, bis seine Ausreise
organisiert gewesen sei. Anschliessend sei er wieder nach Kinshasa
zurückgekehrt, von wo er am 20. Dezember 2008 mit der Hilfe eines
Schleppers per Flugzeug nach Paris gereist sei. In der Folge sei er am
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23. Dezember 2008 mit dem Auto in die Schweiz gefahren worden.
Weil er aus seinem Heimatland geflohen sei, befürchte er, bei einer
Rückkehr nicht nur von der Regierung, sondern auch von Mitgliedern
der BDK getötet zu werden.
Während des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerde-
führer die folgenden auf seinen Namen ausgestellten Dokumente ein:
Eine Wählerkarte von Kongo (Kinshasa) sowie einen Parteiausweis
der BDK.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 - eröffnet am 11. Mai 2009 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beantragen, der Entscheid des BFM vom 7. Mai 2009 sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess der Beschwerdeführer zudem beantragen, es sei ihm
das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und der Un-
terzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 1. Juli 2009 zu bezahlen habe. Der
Kostenvorschuss ging am 27. Juni 2009 ein.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer durch sei-
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nen Rechtsvertreter eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu
den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
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Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
habe im EVZ dargelegt, er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland von den Behörden verhaftet, zu lebenslanger Haft verurteilt
oder sogar getötet zu werden. Bei der Bundesanhörung habe er dann
noch hinzugefügt, er habe aufgrund der geltend gemachten Ereignisse
aus der Partei austreten wollen. In diesem Fall hätte er von gewalttäti-
gen Parteimitgliedern jedoch umgebracht werden können. Da der Be-
schwerdeführer diese wesentlichen Vorbringen nicht bereits bei seiner
ersten Befragung erwähnt habe, seien sie als nachgeschoben zu wer-
ten. Zudem sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Ab-
sicht, aus der Partei auszutreten, gerade seinem Parteivorgesetzten
mitgeteilt habe, wenn tatsächlich eine derartige Gefahr für ihn bestan-
den hätte. Überdies seien seine Schilderungen zu seinem Parteibei-
tritt, zu den spezifischen Leitgedanken und Zielen der BDK sowie zu
seiner Tätigkeit als Sekretär nur vage und oberflächlich ausgefallen,
obwohl aufgrund seiner jahrelangen Mitgliedschaft vertiefte Kenntnisse
über diese Partei beziehungsweise über seine Tätigkeit hätten erwar-
tet werden können. Ausserdem würden die Schilderungen des Be-
schwerdeführers über die geltend gemachten Ereignisse vom Februar
beziehungsweise Oktober 2008, von denen er jeweils nur gehört habe,
keinerlei Details aufweisen. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das
BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz ver-
wiesen.
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, in der Bundesanhörung habe
er lediglich seine Angaben in der Empfangsstelle ergänzt, da diese
Befragung, wie sich dem Protokoll selber entnehmen lasse, aus Kapa-
zitätsgründen nur oberflächlich habe erfolgen können. Seine Ergän-
zung, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Kongo auch vonseiten
der Partei Gefahr drohen könnte, sei somit nicht geeignet, Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu wecken. Im Weiteren führ-
te der Beschwerdeführer aus, für ihn sei es nicht gefährlich gewesen,
seinem Parteivorgesetzten von seinen Austrittsplänen zu erzählen, da
zwischen ihnen ein Vertrauensverhältnis bestanden habe und der Par-
teivorgesetzte kein hohes Kadermitglied gewesen sei. Da er - der Be-
schwerdeführer - selbst kein führendes Mitglied der BDK gewesen sei,
habe er zudem keine Kenntnis davon, wie die Partei hierarchisch ge-
nau aufgebaut sei. Zudem sei unklar, warum seine Ausführungen, wie
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er in die Partei aufgenommen worden sei, nicht zutreffend sein sollten.
Falls noch Zweifel an seinen Kenntnissen über die Bewegung
bestehen sollten, sei er gerne bereit, im Rahmen einer ergänzenden
Befragung Detailfragen zu beantworten.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit we-
sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
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ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige
Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest an-
satzweise erwähnt werden.
5.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die in
der Bundesanhörung erstmals vorgebrachte Befürchtung des Be-
schwerdeführers, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Kongo
auch vonseiten der BDK Gefahr drohen könnte, als nachgeschoben
und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei um einen
zentralen Asylgrund handelt, hätte vom Beschwerdeführer erwartet
werden können, dass er ihn bereits anlässlich der Kurzbefragung zu-
mindest ansatzweise erwähnt hätte, obwohl in der Kurzbefragung aus
Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung der Asylgründe ver-
zichtet worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Kurzbefra-
gung explizit gesagt, dass er alle Asylgründe habe darlegen können
und es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine Rückführung
sprechen würden (act. A 1/10, S. 5), weshalb der sinngemäss erhobe-
ne Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach er in der Kurzbefragung
keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Asylgrund geltend zu machen,
nicht zu hören ist.
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Überdies ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht plausibel
ist, dass der Beschwerdeführer seine Austrittspläne mit seinem Partei-
vorgesetzten besprochen haben will, zumal er damit hätte rechnen
müssen, dass der Parteivorgesetzte nicht Stillschweigen bewahren
würde, was nach seinen Aussagen sehr gefährlich gewesen wäre (act.
A 15/20, S. 16 f.). Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung für
dieses Verhalten, wonach es sich beim Parteivorgesetzten um eine
Vertrauensperson gehandelt habe, ist als nachgeschoben und damit
als unglaubhaft zu erachten, da der Beschwerdeführer bezüglich des
Austritts aus der Partei den Parteivorgesetzten nicht als Vertrauens-
person, sondern als Person beigezogen hat, "weil ich niemanden an-
deres hatte, dem ich das erzählen konnte" (act. A 15/20, S. 17).
Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen
erweckt zudem der Umstand, dass seine Schilderungen zu seinem
Beitritt, zur Philosophie sowie den Zielen der BDK nur vage und ober-
flächlich ausgefallen sind (act. A 15/20, S. 4 ff.), zumal von einem Se-
kretär der Partei, dessen Aufgabe gemäss Aussagen des Beschwerde-
führers darin bestehe, die Leute zu mobilisieren (act. A 15/20, S. 6),
fundierteres Wissen zu erwarten wäre. Diese mangelnden Kenntnisse
des Beschwerdeführers sind umso weniger nachvollziehbar, da er für
die Aufnahme in die Partei angeblich viele Bücher über die BDK habe
lesen müssen und über die Partei unterrichtet worden sei (act. A
15/20, S. 5 f.). Aufgrund des soeben ausgeführten vermag der Ein-
wand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er an
sich keine Kenntnis davon habe, wie die Bewegung zwischen den von
ihm genannten Kadermitgliedern, den obersten Führern und seinem
direkten Vorgesetzten im Detail organisiert sei, da er selbst kein füh-
rendes Mitglied gewesen sei, nicht zu überzeugen. Auch dieses zuge-
standene Nichtwissen über den Aufbau der BDK lässt darauf schlie-
ssen, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied dieser Partei war, zu-
mal er sich auch bezüglich des Arbeitsortes widersprach (vgl. dazu
act. A 1/10 S. 4 [Informationsdepartement der BDK in Kinshasa], act. A
15/20 S. 7 [hauptsächlicher Arbeitsort F._______]). An dieser
Einschätzung ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte
Parteiausweis der BDK nichts, zumal es notorisch ist, dass im Heimat-
land des Beschwerdeführers solche Ausweise sehr leicht käuflich er-
worben werden können, weshalb deren Beweiswert als äusserst ge-
ring einzustufen ist. Aus den vorerwähnten Gründen kann darauf ver-
zichtet werden, den Beschwerdeführer aufzufordern, ein Bestätigungs-
schreiben betreffend seine Mitgliedschaft bei der Partei einzureichen.
Seite 8
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Ausserdem ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse vom Februar so-
wie Oktober 2008 sehr detailarm ausgefallen sind. So konnte er bei-
spielsweise die Adresse in F._______, wo sich der Vorfall im Oktober
2008 zugetragen haben soll, nicht angeben, obwohl er dort schon oft
übernachtet haben will (act. A 15/20, S. 10 f.). Zudem war er
insbesondere bei der Kurzbefragung nicht in der Lage, das genaue
Datum des Ereignisses im Oktober 2008 anzugeben, obwohl es sich
nur wenige Monate vor der Kurzbefragung zugetragen haben soll (act.
A 1/10, S. 5).
Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe seine Asylgründe in allgemein bekannte Umstän-
de in seinem Heimatland einzubetten versucht, ohne selbst davon be-
troffen gewesen zu sein. Dies zeigt sich auch in Bezug auf sein Verhal-
ten bei der Ausreise, zumal seine Rückkehr von Brazzaville nach Kin-
shasa und die Ausreise über den Flughafen von Ndjili nicht dem Ver-
halten einer Person entspricht, die Angst davor hat, dass die Regie-
rung ihn verhaftet beziehungsweise tötet, weil er aktives Mitglied der
BDK ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernste Nachteile erlitten hat oder solche
bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der
Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) befürchten müsste. Nach dem Ge-
sagten erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen und Einwände in
der Beschwerde einzugehen, da sie im Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Zudem kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer zur
BDK ergänzend zu befragen, zumal der Sachverhalt hinreichend er-
stellt erscheint, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84). Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
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ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kin-
shasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Weg-
weisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemei-
nen Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich
als zumutbar (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 bis 8.3 S. 232 ff.; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-2476/2008 vom 13. März 2009,
E-6096/2006 vom 20. Juli 2009).
7.4.3 Die Vorinstanz verneinte mit zutreffender Begründung das Vorlie-
gen individueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprächen. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entneh-
men, wonach es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, nach
Kongo (Kinshasa) zurückzukehren. Aus dem ärztlichen Bericht vom 5.
Januar 2009 (act. A 7/2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am
5. Januar 2009 in der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals
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Basel wegen Kopfschmerzen und Verspannungen untersucht wurde.
Es ist davon auszugehen, dass die Behandlung dieser gesundheitli-
chen Probleme in Kongo (Kinshasa) gewährleistet wäre, für den Fall,
dass sie nach wie vor bestünden. Weil jedoch vom Beschwerdeführer
in der Rechtsmittelschrift und bis zum heutigen Zeitpunkt keine
gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht werden, ist zu
schliessen, dass in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung keine
medizinischen Hindernisse vorliegen. Sodann ist festzustellen, dass
der 28-jährige Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Kinshasa gelebt
hat, wo er zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als vorgesetzter
Maurer gearbeitet hat. Zudem leben seine Mutter und weitere
Verwandte ebenfalls in Kinshasa. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in Kinshasa über ein bestehendes Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und der
Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, stellen
nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aus diesen Gründen ist der
Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 12
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juni 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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