B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3740/2013
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Albanien,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende (1-4),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – zusammen mit der ältesten Tochter
(Beschwerdeverfahren D-3739/2013) – am 31. Oktober 2012 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1-3 am 13. November 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 18. März 2013
durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorbrachte, sein (Ver-
wandter), der (…) gewesen sei, und dessen (Verwandter) hätten im Jahr
1968 (…) ermordet,
dass sein (Verwandter), der seine Dienstwaffe dem (Verwandten) gege-
ben habe, zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und der (Verwandte) zum
Tod verurteilt worden seien,
dass die Familie des Opfers ein Vermittlungsangebot ausgeschlagen ha-
be, seine Familie indes vorerst keine Angst vor einer Blutrache gehabt
habe, da der Staat sie beschützt habe,
dass im Jahr 1997 jedoch die Kasernen geöffnet worden seien und die
Leute Waffen gestohlen hätten, weshalb sie ihren Sohn (den Beschwer-
deführer 4) nicht zur Schule geschickt hätten,
dass die Familie des Opfers Mittelsmänner geschickt habe beziehungs-
weise seine Familie weitere Versöhnungsversuche unternommen habe,
die von der Opferfamilie indes abgelehnt worden seien,
dass er mit seiner Familie vor rund fünf Jahren nach F._______ umgezo-
gen sei, nachdem ihn Mitglieder der verfeindeten Familie in seinem Dorf
G._______ gesucht hätten,
dass am 10. Juli 2012 in H._______ auf ihn geschossen worden sei, er
sich aber rechtzeitig in Sicherheit habe bringen können und den Vorfall
bei der Polizei gemeldet habe,
dass er sich fortan zu Hause versteckt habe, bis er sein Heimatland mit
seiner Familie am 19. Oktober 2012 verlassen habe,
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dass die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits im Wesentlichen geltend mach-
te, es hätten nachts einmal beziehungsweise einige Male Leute an ihre
Haustür geklopft,
dass sie von Angehörigen des Opfers bedroht worden seien und diese
keine Versöhnung gewünscht hätten,
dass die Beschwerdeführerin 3 im Wesentlichen vorbrachte, sie habe
Angst gehabt, das Haus zu verlassen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A6, A7, A11, A12 und A13),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2013 – eröffnet am 26. Juni
2013 – feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2013
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 29. Juni 2013) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht
wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass damit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründet ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
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nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, wohingegen Vorbringen unglaubhaft sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten mangels Substanz und Realkennzei-
chen (bspw. Angabe des Beschwerdeführers 1, wonach er der verfeinde-
ten Familie nie begegnet sei, sich nur beobachtet gefühlt habe) und auf-
grund verschiedener Ungereimtheiten und Widersprüche (bspw. sich wi-
dersprechende Angaben zur Frage, wer Mittelsmänner geschickt habe
[die Beschwerdeführenden oder die Opferfamilie], und zur Häufigkeit der
nächtlichen Störungen [einmal beziehungsweise mehrere Male] und des
Verlassens des Hauses [kaum je respektive regelmässig] sowie des Auf-
enthaltsorts des Bruders des Beschwerdeführers 1 [Albanien respektive
I._______]) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand,
dass die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Verfolgungssi-
tuation nicht belegten,
dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten und zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der
Vorinstanz zu verweisen ist,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwer-
deführenden wären aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt gewesen oder könnten in absehbarer Zukunft
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit solchen ausgesetzt sein,
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dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im We-
sentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschrän-
ken, nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, da sie
weder die von der Vorinstanz aufgezeigten Mängel zu beheben noch eine
asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass die Angaben zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1, wonach
er manchmal drei bis vier Monate auswärts (bspw. mehrmals in
J._______) gearbeitet habe, vielmehr weitere Zweifel an den Asylvorbrin-
gen wecken, zumal eine wiederholte Rückkehr aus dem Ausland nicht
nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer 1 in seinem Hei-
matland tatsächlich verfolgt worden wäre (vgl. hierzu auch A4 S. 5: Der
Beschwerdeführer 1 sei oft, mehr als sechs Mal, in J._______ gewesen),
dass die Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei nachts weggegangen,
um unbemerkt Aufträge erledigen zu können, unbehelflich ist, da in An-
betracht des Umstandes, dass ihnen nachts aufgelauert worden sei (vgl.
A11 S. 5), diese Vorsichtsmassnahme als untauglich erscheint,
dass für das Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführenden drohe
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Verfolgung von staatlicher Sei-
te, keine Grundlage ersichtlich ist, machten sie doch im erstinstanzlichen
Verfahren einzig eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend und ver-
neinten, jemals Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A4
S. 9, A6 S. 8, A7 S. 6),
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der zuständige Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbewilligungen
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung solcher besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung der Beschwerdeführenden im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimatstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Albanien, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssiche-
ren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr der Beschwerdeführenden, die im Heimatland als (…) und (…) (Be-
schwerdeführer 1, vgl. A4 S. 4 f.) beziehungsweise als (…) in einem ei-
genen (…) (Beschwerdeführerin 2, vgl. A6 S. 4) tätig waren, als unzumut-
bar erscheinen lassen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung allenfalls
benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Susanne Burgherr
Versand: