B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3740/2014
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn,
B._______, geboren (…),
Eritrea, derzeit in Äthiopien,
vertreten durch C._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / (…).
D-3740/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Rechtsvertreter und Ehemann der Beschwerdeführerin – eine eritrei-
sche Staatsangehörige mit derzeitigem Aufenthalt in Äthiopien – ersuchte
beim SEM mit Schreiben vom 7. September 2012 (Eingang SEM) in ihrem
Namen um Bewilligung der Einreise sowie um Asyl in der Schweiz und um
Ausstellung der nötigen Reisepapiere. Dabei reichte er die Heiratsurkunde
im Original zu den Akten.
B.
Mit Eingabe vom 18. September 2012 (Eingang SEM) reichte die Be-
schwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – eine Vollmacht,
einen handgeschriebenen Brief vom 10. September 2012, eine Kopie einer
Erlaubnis des Standortwechsels in Addis Abeba zwecks Heirat, ein Bestä-
tigungsschreiben bezüglich ihres Flüchtlingsstatus in Äthiopien, ein Bestä-
tigungsschreiben der äthiopischen Polizei, eine Kopie eines äthiopischen
Reisepasses sowie diverse Hochzeitsfotos ins Recht. Zu den Asylvorbrin-
gen wird in E. 4.1 sowie 4.2 näher eingegangen.
C.
Mit diversen Schreiben zwischen dem 7. Januar 2013 und dem 14. Okto-
ber 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verfahrensbeschleunigung
und machte geltend, sie erwarte nun ein Kind, was ihre Situation als Erit-
reerin in Äthiopien bezüglich der Diskriminierungen und der fehlenden Un-
terstützung noch verschärfe.
D.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
sie am (…) ihren Sohn zur Welt gebracht habe. Nach entsprechender Auf-
forderung vom 10. Januar 2014 durch das SEM, reichte sie mit Schreiben
vom 23. Januar 2014 zunächst eine Kopie der Geburtsurkunde (Eingabe
Original mit Schreiben vom 5. Februar 2014) und ein Foto des Sohnes zu
den Akten.
E.
Das SEM forderte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. März 2014
auf, die aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführenden anzugeben,
welche am 2. April 2014 (Eingang SEM) eingereicht wurden.
D-3740/2014
Seite 3
F.
Am 8. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu ihren Asylgründen be-
fragt.
G.
Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 3. Juni 2014 – eröffnet am 5. Juni 2014 – ab und verweigerte ihnen
die Einreise in die Schweiz.
H.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 4. Juli 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
der Einreise und des Asylstatus. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung, sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht.
I.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 gewährte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführenden aufgrund der späten Akteneinsicht Gelegenheit, innert
Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten zu reichen.
J.
Mit Verfügung vom 3. September 2014 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Beschwerdebegründung ein-
zureichen, mit Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
K.
Mit Schreiben vom 12. September 2014 wurde eine Beschwerdeverbesse-
rung zu den Akten gereicht.
L.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das
SEM aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen.
M.
Am 14. Oktober 2014 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten,
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Seite 4
wobei es feststellte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könne, und verwies vollumfänglich auf die Erwägun-
gen in der Verfügung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführen-
den am 20. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
N.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erbaten die Beschwerdeführenden um
Verfahrensbeschleunigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der am (…) geborene Sohn wird in das Verfahren der Beschwerdefüh-
rerin einbezogen.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-3740/2014
Seite 5
1.5 Mit der Beschwerdeverbesserung vom 12. September 2014 gibt jedoch
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu, das handschriftliche
Schreiben vom 10. September 2012, welches das Asylgesuch begründete,
ohne das Wissen der Beschwerdeführerin verfasst und auch ihre Unter-
schrift gefälscht zu haben. Bei einem Vergleich der Unterschriften des Pro-
tokolls (vgl. SEM Akten B21), des handschriftlichen Schreibens sowie der
gleichzeitig mit dem Schreiben eingereichten Vollmacht (vgl. jeweils Akte
B3) erscheint offensichtlich, dass es sich nicht um Unterschriften derselben
Person handelt. Somit war die Einreichung des Asylgesuchs aus dem Aus-
land, welche prinzipiell einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden
Person voraussetzt, mangelhaft. Dieser Mangel konnte jedoch durch die
persönliche Befragung der Beschwerdeführerin auf der Botschaft geheilt
werden, da sie dabei ihren Willen, ein Asylgesuch in der Schweiz einzu-
reichen, offenkundig und persönlich darlegte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
1.6 Da auch die eingereichte Vollmacht vom 10. September 2012 dieselbe
Unterschrift wie das handschriftliche Schreiben aufweist, ist davon auszu-
gehen, dass auch die Vollmacht vom Rechtsvertreter selber und nicht von
der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Eine aktuelle Vollmacht
wurde indessen auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Auf das Nachfor-
dern einer neuen Vollmacht kann jedoch im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG
verzichtet werden, wenn die Behörde vom Vorliegen einer Bevollmächti-
gung überzeugt ist, weshalb sie nicht gezwungen ist, eine schriftliche Voll-
macht einzufordern (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 11). Da die Beschwerdeführerin in der
Befragung auf der Botschaft ausdrücklich zu Protokoll gab, sie möchte zu
ihrem Ehemann in die Schweiz (vgl. B21 S. 7), sie zu diesem Zeitpunkt
vom Schreiben des Rechtsvertreters wusste (vgl. B21 S. 5) und ferner auch
die Heiratsurkunde im Original zu den Akten gereicht wurden, gelangt das
Gericht zur Überzeugung, dass zumindest eine konkludente Vollmacht der
Beschwerdeführerin vorliegt und sie somit rechtmässig von ihrem Ehe-
mann vertreten wird, weshalb vorliegend auf die Nachforderung eine
schriftlichen Vollmacht verzichtet werden kann.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3740/2014
Seite 6
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte bezüglich ihrer Asylgründe mit dem
handschriftlichen Schreiben (des Ehemanns) vom 10. September 2012 im
Wesentlichen geltend, sie sei in Eritrea ein Jahr lang im Z._______ Militär-
camp im Militärdienst gewesen. Dies sei aufgrund der befehlshabenden
Militärs und den meteorologischen Bedingungen äusserst brutal gewesen.
Sie habe dann als Hausangestellte für einen militärischen Vorgesetzten ar-
beiten müssen, wobei sie oft sexuell missbraucht worden sei. Es sei ihr
aber gelungen, zu Fuss mit der Hilfe von Hirten nach Äthiopien zu fliehen.
Sie sei zunächst zwei Monate in einem Flüchtlingscamp nahe der Grenze
geblieben, sei aber dann weiter nach Addis Abeba gegangen. Sie lebe dort
vom Geld ihres Ehemannes, habe aber keine Rechte und sei sehr gefähr-
det.
4.2 Anlässlich der Befragung in der Botschaft am 8. April 2014 machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe nicht die benötig-
ten Noten in Eritrea erhalten, weshalb sie nicht habe weiter studieren kön-
nen. Sie habe dann drei Monate als Soldatin auf einer Farm gedient, wobei
sie die dort arbeitenden Personen kontrolliert habe. Sie sei bei einem ers-
ten Fluchtversuch gefasst worden und für 40 Tage ins Gefängnis gekom-
men, wobei sie einmal geschlagen worden sei. Da sie einen Schwindelan-
fall aufgrund der Hitze erlitten habe, sei ihr Vater herbeigebracht und sie
dann freigelassen worden. Danach habe sie Eritrea am 4. Februar 2012
illegal zusammen mit einem Verwandten ihres zukünftigen Ehemannes
verlassen und sei bis im April 2012 im Flüchtlingscamp geblieben, bevor
sie nach Addis Abeba gekommen sei, wo sie am 4. Mai 2012 ihren heutigen
Ehemann geheiratet habe. Sie sei zwar legal in Äthiopien, habe aber keine
Arbeit und lebe vom Geld ihres Mannes.
D-3740/2014
Seite 7
4.3 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM im Wesentlichen
geltend, die Beschwerdeführerin bleibe in ihren Ausführungen insbeson-
dere in Bezug auf ihre Tätigkeit im Nationaldienst und ihrer Ausreise im
Allgemeinen sehr unsubstanziiert, ungenau und widersprüchlich. So habe
sie in ihrem Schreiben vom 10. September 2012 angegeben, als Haus-
haltshilfe bei einem Vorgesetzten angestellt und dort regelmässig sexuell
belästigt worden zu sein. Anlässlich der Befragung habe sie aber angege-
ben, sie habe während dem Nationaldienst Personen, welche auf einer
Farm gearbeitet hätten, kontrollieren müssen und sei nach einem miss-
glückten Fluchtversuch ins Gefängnis gekommen. Sie habe zu ihrer Haft
keine detaillierten Auskünfte geben können. Zudem habe sie im Schreiben
angegeben, mithilfe eines Hirten geflohen zu sein, während sie bei der Bot-
schaft angegeben habe, von einem Hotel aus gestartet und zusammen mit
einem Verwandten ihres Ehemannes geflohen zu sein. Indessen sei davon
auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen und erst durch diese illegale
Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen
sei die Einreise trotz des allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft
und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sei. Zusammenfas-
send sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei,
glaubhaft eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung
darzulegen. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachflucht-
gründe zurückzuführen sei, sei die Einreisebewilligung zu verweigern und
das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Weitere Erörterungen zum
Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat Äthi-
opien würden sich bei dieser Sachlage erübrigen.
Auch eine Einreise im Sinne von Art. 51 AsylG sei abzulehnen, da der
Rechtsvertreter und Ehemann selbst anlässlich seines Asylgesuchs ange-
geben habe, ledig zu sein. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in
Eritrea zuletzt mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen gelebt zu ha-
ben. Unter diesen Umständen komme Art. 51 AsylG nicht zur Anwendung,
da den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien,
dass sie vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Ge-
meinschaft gelebt habe. Sie hätten denn auch erst jüngst und somit erst
nach ihrer Flucht in Addis Abeba geheiratet. Somit seien die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt, weshalb
die Einreisebewilligung in die Schweiz im Rahmen des Familienasyls nicht
gewährt werden könne. Es stehe ihnen jedoch frei, bei der kantonalen Be-
hörde ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen.
D-3740/2014
Seite 8
4.4 In der Beschwerdeverbesserung vom 12. September 2014 machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Befragung auf der Bot-
schaft sei nur sehr rudimentär durchgeführt worden. Insofern habe sie
kaum die Möglichkeit gehabt, ihre Situation und Geschichte substanziiert
darzulegen. Die vertiefte Abklärung des Sachverhalts obliege dem SEM,
nachdem die Einreise bewilligt worden sei. In Bezug auf die vom SEM her-
angezogenen Widersprüche sei zu erklären, dass in der Zeit, in welcher ihr
Rechtsvertreter das Asylgesuch gestellt habe, der Kontakt zwischen ihnen
abgebrochen sei, da sie ihr Telefon verloren habe. Er sei verzweifelt gewe-
sen, weil er sie nicht mehr habe erreichen können, um ihre genaue Ge-
schichte aufzuschreiben. Nach rund drei Wochen erfolgloser Suche, habe
er ihre Schwester angerufen, die in Eritrea sei, um zu fragen, wie es in
Z._______ sei. So komme es, dass er das Schreiben vom 10. September
2012 für die Beschwerdeführerin, aber ohne deren Kenntnis geschrieben
habe. In der Konsequenz stamme auch die vermeintliche Unterschrift auf
dem Brief von ihrem Rechtsvertreter. Dieses Vorgehen sei nicht richtig und
tue ihnen leid. Er habe sich nicht anders zu helfen gewusst und habe ge-
dacht, dass er dem SEM nun unverzüglich sagen müsse, weshalb sie den
Schutz der Schweiz brauche. Er habe Angst gehabt, dass ihr Gesuch nicht
behandelt oder abgeschrieben werde. Als sie ihren Rechtsvertreter nach
zweieinhalb Monaten wieder habe erreichen können, sei er sehr froh ge-
wesen und habe vergessen, ihr mitzuteilen, dass er in der Zwischenzeit
einen Brief in ihrem Namen verfasst habe. Da er sie nicht genau informiert
habe, habe sie auf der Botschaft auch nicht sagen können, dass das
Schreiben nicht in allen Punkten richtig sei. Die Angaben, welche sie auf
der Botschaft gemacht habe, seien die Richtigen. Daher seien die aufge-
worfenen Widersprüche nicht auf ihr Aussageverhalten, sondern auf das
eigenmächtige Handeln ihres Rechtsvertreters zurückzuführen. Jetzt, wo
sie wieder selber Auskunft geben könne, bitte sie darum, dass sie dafür
eine richtige Chance erhalte. Die Botschaftsbefragung alleine reiche nicht
aus, um den Sachverhalt genügend abzuklären.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerdeverbesse-
rung sinngemäss eine Wiederholung der Befragung auf der Botschaft, da
sie (die Beschwerdeführerin) vom Schreiben vom 10. September 2012,
welches ihr Rechtsvertreter geschrieben habe, nichts gewusst habe, und
dies der Grund für die vom SEM aufgezeigten Widersprüche sei. Die Be-
fragung sei zudem auch nur äusserst oberflächlich und rudimentär gewe-
sen.
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Seite 9
5.2 Die Anhörung hat im Asylverfahren den Sinn und Zweck, Asylsuchen-
den die Gelegenheit zu geben, ihr Gesuch zu begründen, womit garantiert
werden soll, dass die Entscheidung nicht über den Kopf der Betroffenen
hinweg ergeht. Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines ne-
gativen Entscheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), welcher
als solcher formeller Natur ist: Der Anspruch besteht unabhängig davon,
ob die Durchführung der Anhörung einen Einfluss auf die Entscheidung hat
oder nicht. Demgemäss hat eine Anhörung auch bei erkennbar unbegrün-
deten Asylgesuchen stattzufinden. Die Anhörung als wichtigste Konkreti-
sierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt jedoch nicht nur ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden dar, sondern
dient gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asyl-
verfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die
den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht
eingeschränkt. Zwar schliesst die Untersuchungspflicht eine die asylsu-
chende Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast be-
griffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfah-
rensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von be-
stimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche
wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder je-
denfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Im Auslandver-
fahren kann in Bezug auf die Befragung – dieser in der Verordnung ver-
wendete Begriff unterscheidet sich von der "Anhörung" im Sinne von Art.
29 AsylG nur durch das Fehlen einer Hilfswerksvertretung – nichts anderes
gelten. Auch da dient die Befragung dem Zweck der Sachverhaltsfeststel-
lung, weshalb für die Botschaftsbefragung dieselben Regeln zu gelten ha-
ben (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5 m.w.H.).
5.3 Die Befragung war – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht zu bean-
standen. Die Fragen waren offen gestellt und es wurde der Beschwerde-
führerin mehrere Male die Möglichkeit gegeben, ihre Asylvorbringen aus-
führlich zu schildern. Die kurzen und oberflächlichen Antworten der Be-
schwerdeführerin rühren daher nicht aus einer fehlerhaften Befragung,
sondern aus ihrem eigenen Aussageverhalten (vgl. nachfolgend E. 6.4).
Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Antrag der Beschwerde-
führenden, es sei eine neue Befragung bei der Botschaft durchzuführen,
abzuweisen ist.
6.
D-3740/2014
Seite 10
6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten
ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die vo-
raussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
D-3740/2014
Seite 11
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.4 Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Widersprüche
zwischen dem Schreiben des Rechtsvertreters und ihren Aussagen anläss-
lich der Befragung bei der Botschaft nicht eingegangen wird – obschon die
Beschwerdeführerin sich die Handlungen ihres Rechtsvertreters grund-
sätzlich anzurechnen hat (Art. 11 VwVG), wobei offen gelassen werden
kann, ab wann das Vertretungsverhältnis vorliegend bestand –, und daher
die Widersprüche zwischen dem Schreiben und den Aussagen in der Be-
fragung grundsätzlich erklärbar erscheinen, können ihre Vorbringen im
Rahmen der Befragung bei der Botschaft nicht als glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG angesehen werden. Die Schilderungen müssen als äusserst
kurz, generell und unsubstanziiert beschrieben werden. So endete die freie
Erzählung ihrer Asylvorbringen nach wenigen Sätzen, wobei sie den Mili-
tärdienst, die Gefangennahme nach dem ersten Fluchtversuch und die er-
folgreiche Flucht in sehr allgemeiner Weise beschreibt. Aus ihren Schilde-
rungen können weder Details, noch persönliche Empfindungen oder an-
dere Einzelheiten entnommen werden, welche auf persönlich Erlebtes
schliessen lassen. Exemplarisch kann der Beschrieb des Gefängnisses
genannt werden, wobei die Beschwerdeführerin antwortete: "It is a big
compound, it has small cells. That's all." Es muss von der Beschwerdefüh-
rerin erwartet werden können, dass sie das Gefängnis detaillierter und mit
Einzelheiten, welche nur Personen, die tatsächlich gefangen gehalten wur-
den, erzählen könnten, schildern kann. Darüber hinaus scheint es wenig
plausibel, dass aufgrund eines Schwindelanfalls wegen der Hitze ihr Vater
gerufen worden und sie freigelassen worden sei, da davon auszugehen ist,
das derartige Krankheitsbilder häufig in den Gefängnissen auftreten. Auch
über ihre Tätigkeit als Soldatin können keine Details entnommen werden.
Auch auf mehrmaliges Nachfragen der befragenden Person, kann die Be-
schwerdeführerin weder ihre Aufgabe, noch die Umgebung oder weitere
Einzelheiten schildern, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen spricht.
D-3740/2014
Seite 12
6.5 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich der Flucht aus
Eritrea Unstimmigkeiten bestehen, gibt sie doch zu Protokoll, mit einem
Verwandten ihres Ehemanns aus Eritrea geflohen zu sein. Wäre dies der
Fall, wäre davon auszugehen, dass ihr Ehemann davon gewusst hätte, und
im Schreiben vom 10. September 2012 nicht auf einen Hirten als Flucht-
helfer hätte verweisen müssen. Aber auch wenn die illegale Ausreise der
Beschwerdeführerin aus Eritrea geglaubt wird, wonach sie in der Schweiz
praxisgemäss als Flüchtling anerkannt werden würde, schliesst das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vorn-
herein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob
die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeit-
punkt der Ausreise asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen
hatte, was jedoch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen in casu nicht vor-
liegt (vgl. BVGE 2012/26 E. 7).
6.6 Zusammenfassend halten die Schilderungen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
nicht stand. Daher ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine
bestehende und unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung zum Zeit-
punkt der Ausreise gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
7.
Weiter impliziert das Vorbringen der Beschwerdeführenden, in der Schweiz
mit dem Ehemann respektive Vater zusammenleben zu wollen, eine Prü-
fung der Einreise nach den Bestimmungen betreffend das Familienasyl
(Art. 51 AsylG).
7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
D-3740/2014
Seite 13
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den. Somit bildet die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Famili-
engemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non", wo-
mit Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiederver-
einigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist. Für die Beurtei-
lung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides
massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 m.w.H.).
7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die ständige Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts festgehalten hat, bezweckt das Rechtsinstitut
des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemein-
schaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemein-
schaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt
wurde. Vorliegend besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, die Beschwer-
deführerin habe mit ihrem Ehemann vor ihrer Flucht aus Eritrea im Februar
2012 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Diesbezüg-
lich gab sie auch in der Befragung zu Protokoll, sie hätten am 4. Mai 2012
in Addis Abeba und somit nach ihrer Flucht geheiratet. Zwar hätten sich
ihre Familien schon lange gekannt, gelebt habe sie in Eritrea aber mit ihren
Eltern und Geschwistern (vgl. B21 S. 2 und 7). Somit ist die Beschwerde-
führerin offensichtlich nicht durch die Fluchtumstände von ihrem Ehemann
getrennt worden, weshalb die Voraussetzungen für einen Familiennachzug
im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsge-
richt kommt daher zum Schluss, dass die Asylgesetzgebung den Be-
schwerdeführenden keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um
die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in die Schweiz nach-
zuziehen und sie sich daher – sollte am Vorhaben des Nachzuges festge-
halten werden – an die für sie zuständige kantonale Behörde zu wenden
haben, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den aus-
länderrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E.
3.2).
8.
Nach dem Gesagten hat das SEM den Beschwerdeführenden somit zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem
Ausland abgelehnt.
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Seite 14
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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