B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3740/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Titus Dürst,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. September 2012 reichten die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 über ihre Rechtsvertretung beim vormaligen BFM für sich und
ihre Kinder Asylgesuche ein und beantragten zwecks Durchführung des
Asylverfahrens die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Über-
nahme der Reisekosten. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei (teils
in Kopie): Vollmacht vom 22. September 2012, Darlegung der Flucht-
gründe durch die Beschwerdeführerin 2 vom 22. September 2012,
F._______-Ausweis des Beschwerdeführers 1, Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin 2, UNHCR-Registrierung, Fotos und Berichte des Inter-
national Rescue Committees (IRC) vom 7. und 20. September 2012 (ärzt-
liche Behandlung der Beschwerdeführerin 2 und des Sohnes G._______.
[Beschwerdeverfahren D-3745/2015]).
Sie brachten im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei im Mai 2009
verhaftet worden. Nach drei Monaten sei er freigelassen worden, habe sich
aber den Behörden weiterhin zur Verfügung halten müssen. Im August
2009 sei er verschwunden. Die Beschwerdeführerin 2 sei danach zu Un-
recht verdächtigt worden, seinen Aufenthaltsort zu kennen, und ihr Haus
sei mehrmals durchsucht worden. Sie habe Eritrea deshalb mit den Kin-
dern im Dezember 2009 in Richtung Sudan verlassen. In Khartum hätten
sie erfahren, dass sich der Beschwerdeführer 1 in Kenia aufhalte, weshalb
sie sich dorthin begeben hätten. Sie seien in Kenia vom UNHCR als Asyl-
suchende registriert und dem H._______ Camp zugeteilt worden, wo sie
sich nunmehr seit Oktober 2010 aufhalten würden. Die dortigen Lebensbe-
dingungen seien prekär. Zudem bestehe die Gefahr einer Rückschiebung,
auch wenn Kenia die Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe. Die Be-
schwerdeführerin 2 leide an einer (…) und der Beschwerdeführer 3 an ei-
ner (…). Ein weiterer Verbleib in Kenia sei ihnen nicht zuzumuten. Die (Ver-
wandte) der Beschwerdeführerin 2 lebe als Flüchtling in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden die
Originale der Vollmacht vom 22. September 2012, der Darlegung der Be-
schwerdeführerin 2 vom 22. September 2012 und der Berichte des IRC
vom 20. September 2012 ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 teilte das BFM den Be-
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schwerdeführenden mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfah-
ren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen
seien, indes die vorliegend zuständige Vertretung zurzeit nicht in der Lage
sei, solche Befragungen durchzuführen. Noch offene Fragen zum Sach-
verhalt würden ihnen deshalb hiermit zur schriftlichen Beantwortung unter-
breitet.
D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 reichte die Rechtsvertretung die von
den Beschwerdeführenden 1 und 2 persönlich unterzeichnete Stellung-
nahme zum Fragenkatalog sowie Passfotos und den Lebenslauf der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 ein.
E.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 reichte die Rechtsvertretung einen Be-
richt des IRC vom 17. April 2013 betreffend den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers 3 ein.
F.
Am 14. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 durch die
Schweizer Vertretung in Nairobi befragt.
F.a Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, er habe bis zur
Ausreise im Jahr 2009 in I._______ gelebt. Im Jahr (…) habe er die Be-
schwerdeführerin 2 geheiratet. Als verheirateter Mann sei er nie zum Mili-
tärdienst, der erst 1994 eingeführt worden sei, aufgeboten worden. Beruf-
lich habe er zwei Tätigkeiten ausgeführt: Einerseits sei er seit 2004 in einer
privaten Firma als (…) tätig gewesen, andererseits habe er seit dem Jahr
(…) als (…) bei der (…) gearbeitet. Im Jahr 2005 sei er von den rund
300 Angestellten der (…) zum Vorsitzenden der entsprechenden Gewerk-
schaft gewählt worden. Gleichzeitig seien ein Sekretär und ein Finanzvor-
stand ernannt worden. Viele Angestellte seien mit den Arbeitsbedingungen
und der Entlöhnung nicht zufrieden gewesen und er habe ihre Beschwer-
den bei der Leitung der (…) vorgetragen. Leider hätten die zahlreichen Ge-
spräche zu keinem zufriedenstellenden Resultat geführt. Viele Angestellte
seien in der Folge der Arbeit ferngeblieben. Der Geschäftsführer der (…)
habe das Land verlassen. Eine im Jahr 2009 von der Geschäftsleitung ein-
berufene Versammlung der Angestellten sei aus dem Ruder gelaufen und
es sei zu verbalen Ausfälligkeiten gekommen. Etwa eine Woche später –
anfangs Mai 2009 – hätten ihn zivil gekleidete Sicherheitsmänner aus dem
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Büro abgeführt. Auch der Sekretär und der Finanzvorstand der Gewerk-
schaft seien festgenommen worden. Man habe ihn in einem Container im
J._______-Gefängnis festgehalten. Während der Haft sei er verhört und
geschlagen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Kontakte ins Ausland
zu unterhalten, die Angestellten aufzuwiegeln und Demonstrationen anzu-
zetteln. Er habe die Vorwürfe zurückgewiesen und erklärt, es sei seine Auf-
gabe, sich für die Interessen der Angestellten einzusetzen. Am (…) 2009
sei er unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht aus der Haft ent-
lassen worden. Anders als seine beiden Gewerkschaftskollegen, die viel
früher aus der Haft entlassen worden seien und an die Arbeitsstelle hätten
zurückkehren können, habe er seine Arbeit bei der (…) verloren. Am
19. August 2009 habe ihn ein Kollege informiert, dass die beiden anderen
Gewerkschaftsmitglieder am (…) 2009 erneut festgenommen worden
seien. Aus Angst, dass auch er wieder verhaftet werden könnte, habe er
sich zur umgehenden Ausreise entschlossen. Er habe sich noch am
19. August 2009 zur sudanesischen Grenze aufgemacht, ohne seine Fa-
milie darüber zu informieren. Am 21. August 2009 habe er die Grenze zum
Sudan überschritten. Von dort sei er nach Kenia weitergereist. Als er etwa
sieben Monate später erfahren habe, dass seine Frau im Sudan nach ihm
suche, habe er sie kontaktiert. Nach der Ankunft seiner Familie in Kenia
hätten sie sich beim UNHCR registrieren lassen. Seit dem (…) 2010 wür-
den sie sich im Flüchtlingslager H._______ aufhalten. Das dortige Leben
sei hart und sie würden sich vor einer Rückschiebung nach Eritrea fürch-
ten.
F.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, sie sei nie zum
Nationaldienst aufgeboten worden, da sie bei dessen Einführung bereits
verheiratet gewesen sei. Ihr Ehemann habe am (…) gearbeitet. Aufgrund
eines Streits am Arbeitsplatz sei er drei Monate lang inhaftiert gewesen.
Nach der Haftentlassung habe er nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück-
kehren können. Am 19. August 2009 sei er verschwunden, worauf sie ihn
am (…) 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet habe. Die Polizei habe
ihr nicht geglaubt, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen, und sie erst am
Abend, als ihre Nachbarin mit den Kindern zur Polizeistation gekommen
sei, nach Hause gehen lassen. In der Folge sei sie vier oder fünf Mal von
den Behörden zu Hause aufgesucht und nach ihrem Mann gefragt worden.
Nachdem ihr (Verwandter) auf der Strasse von zivil gekleideten Personen
attackiert worden sei, habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen.
Sie habe das Land Ende November 2009 mit den Kindern in Richtung Su-
dan verlassen. Am 21. Mai 2010 seien sie nach Kenia gelangt, wo sie vom
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UNHCR dem H._______ Flüchtlingslager zugeteilt worden seien. Ihrem
(…) gehe es mittlerweile wieder gut.
F.c Der Beschwerdeführer 3 gab im Wesentlichen an, er wisse nur, dass
sein Vater in Eritrea Probleme mit der Regierung und die Mutter Schwie-
rigkeiten mit der Polizei gehabt habe. Er besuche im kenianischen Flücht-
lingslager die Schule. Aufgrund einer (…) sei ihm eine (…) verschrieben
worden. Diese sei aber kürzlich zu Bruch gegangen.
G.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte die Rechtsvertretung mit, dass sich
die Beschwerdeführenden seit den Befragungen vom 14. Mai 2014 noch
immer in Nairobi aufhalten würden. Sie seien über die sich verschlech-
ternde Sicherheitslage in Kenia beunruhigt. Zudem seien sie zunehmend
Repressalien seitens der kenianischen Behörden ausgesetzt.
H.
H.a Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 13. Mai 2015 – verwei-
gerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuche ab.
H.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde
gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gemäss aArt. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise be-
willigt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwe-
senheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Es könne aufgrund des
vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass
keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als not-
wendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung sei an
restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund
von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz
und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d. h.
die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
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glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es
ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu be-
mühen. Halte sich die Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar
nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme
zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszuge-
hen, sie habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden.
In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme
in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Vorliegend könne aus den mündlichen und schriftlichen Ausführungen der
Beschwerdeführenden nicht erkannt werden, dass sie in Eritrea ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten.
Massgebend sei die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung. Ver-
gangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder
konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergan-
genen Unrechts, sondern setze eine aktuelle Schutzbedürftigkeit voraus.
Der Beschwerdeführer 1 sei nach drei Monaten aus der Haft entlassen
worden. Diese Massnahme sei mit der Freilassung abgeschlossen gewe-
sen und es habe keine andauernde Verfolgung mehr bestanden. Die erlit-
tene Haft sei daher nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG
und könne nicht zur Einreise in die Schweiz führen. Die Meldepflicht stelle
keine derart intensive Massnahme dar, dass sie ein menschenwürdiges
Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, so
dass sich der Beschwerdeführer 1 der Zwangssituation nur durch Flucht
ins Ausland entziehen könnte. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich,
wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, die Verfolgung werde sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Allein aus dem Umstand, dass zwei Personen erneut festgenommen
worden seien, könne der Beschwerdeführer 1 nicht zwangsläufig herleiten,
dass auch ihm eine weitere Verhaftung gedroht habe. Es sei vielmehr da-
von auszugehen, dass ihm keine neuerliche Festnahme gedroht habe, an-
sonsten die Behörden zur Vermeidung einer Vorwarnung sicherlich gegen
alle drei Personen zeitgleich vorgegangen wären. Eine Vorwarnung sei je-
doch genau erfolgt. Derartige Vorbringen – drohende Verfolgung, von der
man vorgängig erfahren habe und deshalb habe flüchten können – seien
stereotyp und als konstruiert zu bezeichnen. Auch aus den Angaben der
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Beschwerdeführerin 2, sie sei nach der Meldung des Verschwindens ihres
Mannes von den Behörden befragt und einige Male zu Hause aufgesucht
worden, sei nicht zu erkennen, dass sie in Eritrea verfolgt gewesen sei.
Würde einer Vermisstenmeldung nicht nachgegangen, würden sich die Be-
hörden dem Vorwurf der Untätigkeit aussetzen. Die vorgebrachten Ausrei-
semotive vermöchten folglich keine einreiserelevante Verfolgung zu be-
gründen. Die illegale Ausreise aus Eritrea stelle einen subjektiven Nach-
fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar, der nicht zur Asylgewährung
führen könne, so dass deswegen auch keine Einreisebewilligung erteilt
werden könne. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Vorausset-
zungen der Erteilung einer Einreisebewilligung.
I.
I.a Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 9. Juni 2015) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter (Vollmacht vom 6. Juni 2014 [von allen Beschwerdeführenden un-
terzeichnet]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise
sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des
Asyls, eventualiter um Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, sie seien in Eritrea aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als
Gewerkschaftsvorsitzender ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe als (…) bei der
staatlich geführten (…) gearbeitet. Im Jahr 2005 sei er zum Vorsitzenden
der staatlich anerkannten Gewerkschaft der Angestellten gewählt worden.
In dieser Funktion habe er sich für bessere Arbeitsbedingungen eingesetzt.
Nachdem mehrere Verhandlungsrunden gescheitert seien, sei er Ende Ap-
ril 2009 von zivil gekleideten Sicherheitsoffizieren in seinem Büro festge-
nommen worden. Auch der Sekretär und der Finanzdirektor der Gewerk-
schaft seien verhaftet worden. Er sei in einem Container im (…)gefängnis
von J._______ in Isolationshaft festgehalten, mindestens drei Mal verhört
und dabei mit Stock und Peitsche geschlagen worden. Es sei ihm vorge-
halten worden, die gewerkschaftliche Arbeit weise auf eine internationale
Verschwörung hin, die darauf abziele, soziale Unruhe zu stiften. Nach drei
Monaten sei er unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht freigelassen
worden. Seine Arbeit als (…) habe er indes verloren. Knappe drei Wochen
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nach der Freilassung habe er erfahren, dass die beiden anderen Gewerk-
schafter erneut festgenommen worden seien. Nachdem er sich der Rich-
tigkeit dieser Information vergewissert habe, habe er das Land umgehend
verlassen, um zu vermeiden, selbst wieder inhaftiert zu werden. Via den
Sudan sei er nach Kenia gelangt, wohin ihm die anderen Familienmitglie-
der etwa ein Jahr später – Eritrea ebenfalls illegal verlassend – gefolgt
seien. Sie hätten sich im UNHCR-Flüchtlingslager H._______ registrieren
lassen. Die Beschwerdeführerin 2 leide an (…) und der älteste Sohn
G._______ (Verfahren D-3745/2015) an (…).
Die Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 und der Umstand, dass diese
auf seine Tätigkeit als Gewerkschaftsführer zurückzuführen sei, würden
vom SEM nicht bestritten. Dass er aufgrund der Ausübung seines Amts
staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, zeuge von der unvor-
hersehbaren Vorgehensweise des eritreischen Regimes, impliziere seine
Wahl zum Vorsitzenden der Gewerkschaft doch eigentlich einen demokra-
tischen Vorgang, der durch die Regierung – die alleinige Eigentümerin der
(...) – geduldet gewesen sei. Die Wahl habe ihn in ein Dilemma geführt.
Einerseits habe er sich gezwungen gesehen, die Rechte der Angestellten,
die teils zu erbärmlichsten Konditionen gearbeitet hätten, gegenüber der
Arbeitgeberin zu vertreten. Andererseits habe er sich vor Repressionen
seitens der Regierung gefürchtet, sollte er sich zu sehr exponieren. Er habe
diesen Balanceakt vier Jahre lang geschafft. Als seine Vorstösse für bes-
sere Arbeitsbedingungen den regimetreuen Verantwortlichen der (...) aber
zu weit gegangen seien, sei er verhaftet worden. Er sei somit aus politi-
schen Gründen staatlich verfolgt worden und erfülle daher die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Haftbedingungen, denen er in dem
Schiffscontainer von Mai bis Juli 2009 ausgesetzt gewesen sei, seien als
Folter einzustufen. Gemäss beiliegender Klimatabelle betrage die Tempe-
ratur im Grossraum I._______ im Sommer bis zu vierzig Grad. Abgesehen
von den physischen Leiden sei er dem psychischen Druck ausgesetzt ge-
wesen, jederzeit einem neuen Verhör, verbunden mit körperlicher Miss-
handlung, unterzogen zu werden. Angesichts der erlittenen Körperstrafen
möge der Verlust der Arbeitsstelle belanglos wirken, aber diese Mass-
nahme habe der Familie die Lebensgrundlage entzogen, zumal er als spe-
zialisierte Fachkraft kaum Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit bei einem
anderen Arbeitgeber gehabt habe. Auch die auferlegte Meldepflicht weise
auf eine beständige Bedrohung durch die eritreischen Behörden hin. Als
gut ausgebildete Fachkraft mit langjähriger gewerkschaftlicher Aktivität
habe er sich in einer exponierten Position befunden. Die paranoide Einstel-
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lung des Staatspräsidenten gegenüber der eigenen Bevölkerung sei allge-
mein bekannt und es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer 1
wieder ins Visier der Behörden hätte rücken und weiteren repressiven Mas-
snahmen hätte ausgesetzt werden können. Ein im Internet einsehbarer
Aufruf von Amnesty International aus dem Jahr 2005 belege den harschen
Umgang des Regimes mit Gewerkschaftern. Der Beschwerdeführer 1
habe daher begründete Furcht vor erneuter staatlicher Verfolgung gehabt.
Wie aufgezeigt sei es durchaus realistisch, dass gewerkschaftliche Expo-
nenten wiederholter und systematischer Inhaftierung und Folter ausgesetzt
seien, und es sei davon auszugehen, dass dies auch vorliegend möglich,
wenn nicht gar wahrscheinlich gewesen sei. Zudem sei kein Grund ersicht-
lich, weshalb der Beschwerdeführer 1 bezüglich der erneuten Verhaftung
seiner Kollegen die Unwahrheit hätte sagen sollen, sei er doch davon aus-
gegangen, dass er schon durch die bereits erlebte behördliche Gewalt, die
vom SEM nicht angezweifelt werde, schutzwürdig sei. Wäre er nicht akut
bedroht gewesen, wäre er kaum überstürzt allein ausgereist, sondern hätte
die Flucht in Ruhe geplant und das Land zusammen mit seiner Familie
verlassen. Es sei auch nicht abwegig, dass die Verhaftung der drei Ge-
werkschafter nicht zeitgleich durchgeführt worden sei. Verhaftungen wür-
den in Eritrea oft wenig koordiniert ablaufen. Es sei bezeichnend, dass das
SEM die Aussagen des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich in diesem
Punkt, der über die Schutzgewährung und Aufnahme in der Schweiz ent-
scheide, als nicht glaubhaft taxiere. Der Beschwerdeführer 1 – und damit
die ganze Familie – sei aufgrund seiner politischen Aktivität als Gewerk-
schafter fortgesetzter Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG durch das erit-
reische Regime ausgesetzt gewesen. Ihm und seiner Familie sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 verschob das Bundesverwal-
tungsgericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Beschwerdeverfahren werde
mit demjenigen des volljährigen Sohnes G._______ (D-3745/2015) koordi-
niert.
K.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 18. Januar 2016) reichte K._______, bei der es sich um die (Ver-
wandte) der Beschwerdeführerin 2 handle, ein Schreiben der Kenya Hu-
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Seite 10
man Rights Commission (KHRC) vom 14. November 2015, das die Flucht-
gründe der Beschwerdeführenden und ihre Situation in Kenia darlege, und
ein DHL-Aufgabeformular (datiert vom 13. Januar 2016; adressiert an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden) ein.
L.
In der Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
Am 11. April 2016 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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Seite 11
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt res-
pektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens sah Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische
Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzu-
halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland
ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
3.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 bei der schwei-
zerischen Vertretung in Nairobi persönlich befragt. Darüber hinaus erhiel-
ten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, ihre Asylgründe schriftlich
darzulegen. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1
wurde damit Genüge getan.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM
einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung,
wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächti-
gen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3. und E. 5.1).
Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regel-
vermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen
Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und
der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kri-
terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar
erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier an-
sässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Ein-
reisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der
Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu
prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
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es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz ge-
währen soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
4.3 Massgebliches Gewicht kommt der Frage zu, ob die Person, die aus
einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise
eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (Vorflucht-
gründe), da im Auslandsverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen – d. h. einer Ge-
fährdungssituation, die erst durch das Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland geschaffen wurde (bspw. durch eine ille-
gale Ausreise oder die Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten) – die Bewilli-
gung zur Einreise von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26 E. 7).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgesuche rund drei Jahre
nach der Ausreise aus Eritrea von dem Drittstaat Kenia aus gestellt. Es gilt
zu prüfen, ob sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 eine
asylrechtlich relevante Verfolgung (Vorfluchtgründe) zu gewärtigen hatten.
Ist dies nicht der Fall, ist die Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. die
vorstehenden Ausführungen unter E. 4.3).
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass vorliegend die Voraussetzun-
gen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt sind. Die ent-
sprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach es
an einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3
AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 fehle, erweisen
sich als zutreffend. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
12. Juni 2015 und der Eingabe der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1
vom 26. Januar 2016 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzli-
chen Einschätzung zu bewirken. Hinsichtlich der vorgebrachten Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers 1 von Mai bis Juli 2009 hat das SEM zutref-
fend festgestellt, dass die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich
vergangenen Unrechts dient, sondern den Schutz vor aktueller asylrecht-
lich relevanter Verfolgung bezweckt, weshalb die in diesem Zusammen-
hang geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant sind. Vielmehr
ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea im Jahr 2009 einreise- und asylrelevanten Nachteilen seitens der
heimatlichen Behörden ausgesetzt waren oder ihnen solche unmittelbar
drohten. Dies ist zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer 1 angab, seit
der Freilassung Ende Juli 2009 einer Meldepflicht unterstanden und seine
Arbeitsstelle bei der eritreischen (...) – und damit auch seine Funktion als
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Gewerkschafter – verloren zu haben, fehlt es diesen Massnahmen und der
damit verbundenen Beeinträchtigung an der nötigen Intensität, um im
Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers 1, als Fachspezialist ([…]) kaum Aussichten auf eine andere Erwerbs-
tätigkeit gehabt zu haben, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen, war er
doch gemäss eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2004 auch in einer
anderen Funktion ([…]) für einen anderen Arbeitgeber (private Firma) tätig.
Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Meldepflicht und der
Verlust der Arbeitsstelle bei der staatlichen (...) für den Beschwerdeführer 1
belastend waren und eine subjektiv empfundene Furcht aufgrund der er-
lebten Inhaftierung verständlich ist, aber die besagten Massnahmen stellen
keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Eine unmittelbare Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise im August
2009 vermag der Beschwerdeführer 1 nicht aufzuzeigen. Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor er-
warteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Mit der geltend ge-
machten neuerlichen Festnahme der beiden ehemaligen, vom Arbeitgeber
nicht entlassenen Gewerkschaftskollegen am (…) 2009 vermag der Be-
schwerdeführer 1 – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens – nicht darzulegen, dass ihm, der anders als die besagten Kol-
legen nicht mehr bei der (...) und damit auch nicht mehr gewerkschaftlich
tätig gewesen sei, eine erneute Inhaftierung respektive Verfolgungsmass-
nahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses seitens der heimatlichen Be-
hörden gedroht hätten, zumal sich seine Situation, wie dargelegt, von der-
jenigen der Kollegen erheblich unterschieden habe. Mit dem Hinweis auf
einen Aufruf von Amnesty International vom 6. Mai 2005 zu Appellen an
den eritreischen Staatspräsidenten nach der Festnahme dreier Gewerk-
schaftsführer aus unterschiedlichen Branchen Ende März 2005 vermag der
Beschwerdeführer 1 ebenfalls keine akute Gefährdung seiner Person im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea darzulegen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie von den Behörden
mehrmals befragt worden sei, nachdem sie ihren Ehemann am (…) 2009
vermisst gemeldet habe, und ihr (Verwandter) auf der Strasse durch zivil
gekleidete unbekannte Personen angegriffen worden sei, vermögen eben-
falls nicht aufzuzeigen, dass sie oder ihre Kinder im Zeitpunkt der Ausreise
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aus Eritrea im Jahr 2009 einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt gewesen seien oder eine solche unmittelbar zu befürchten gehabt
hätten.
5.3 Mangels Vorliegens von Vorfluchtgründen erübrigt sich die Prüfung der
Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführenden im Dritt-
staat Kenia. Auf die Vorbringen zu ihrer dortigen Lage ist dementsprechend
nicht weiter einzugehen.
5.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Einreise der Beschwerdefüh-
renden in die Schweiz zutreffend verweigert und die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch
deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom
12. Juni 2015 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von
der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Nairobi.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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