B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-374/2019
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Juli 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Das SEM befragte sie am
25. Juli 2018 zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen der Ausreise
aus dem Heimatland. Bei der Aufnahme ihrer Personalien hielt sie fest, sie
sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______. Am
17. August 2018 führte das SEM mit ihr die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen gel-
tend, dass sie im Januar 2015 im Bus mehrmals von einem ihr unbekann-
ten Mann angesprochen und behelligt worden sei. Im März 2015 sei sie
von diesem Mann angerufen und nach Sexualkontakt gefragt worden.
Auch nachdem sie ihre Telefonnummer gewechselt habe, habe der Mann
sie weiter angerufen und sie habe ihn einige Wochen später zweimal in
Polizeiuniform in ihrer Strasse gesehen. Im März 2016 sei der Mann an
ihrem Wohnhaus erschienen, habe sie umarmt und gemeinsame Fotos ge-
schossen. Als sie sich habe zur Wehr setzen wollen, habe ihr der Mann mit
der Veröffentlichung der Bilder im WhatsApp-Messenger gedroht. Sie habe
sich in der Folge nach Colombo begeben, wo sie einstweilen bei einer
Schulfreundin untergekommen sei. Als sie im November 2016 in ihr Hei-
matdorf zurückgekehrt sei, habe der in Uniform gekleidete Mann an ihrem
Wohnhaus gewartet, sie ins Wohnhaus gezerrt und vergewaltigt. Aus Angst
vor weiteren Behelligungen habe sie Sri Lanka via Colombo verlassen und
sei zunächst nach C._______ gereist. Nach ihrer Rücküberstellung nach
Sri Lanka sei sie im (…) respektive (…) 2018 mit Hilfe eines Schleppers
erneut aus Sri Lanka ausgereist und am 15. Juli 2018 illegal in die Schweiz
gelangt.
B.
Mit am 24. Dezember 2018 zugestellter Verfügung vom 20. Dezember
2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem
Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
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des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in
der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len.
D.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung datiert vom 28. Januar 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zur Auffassung,
dass das SEM die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asyl-
gesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender
Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung richtig festhält, vermitteln ihre Aussagen nicht den
Eindruck, als berichte sie von persönlichen Erlebnissen. So ist entgegen
der Auffassung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8) mit dem SEM fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, eine sub-
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stanzielle Beschreibung des Mannes, der sie angeblich behelligt und ver-
gewaltigt haben soll, zu Protokoll zu geben. Obwohl sie in der Anhörung
mehrfach aufgefordert wurde, detaillierter zu werden, erschöpften sich ihre
Aussagen in Wiederholungen des bisher Gesagten (vgl. act. A19/26,
F133). In ihrer Personenbeschreibung finden sich zudem auch Ungereimt-
heiten. So führte sie betreffend Familienstand des Mannes in der Anhörung
zunächst aus, er sei verheiratet, wogegen sie im späteren Verlauf der An-
hörung zu Protokoll gab, dass sie dies lediglich vermute (vgl. act. A19/26,
F106/131). Das Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 9), sie habe damit
ihre ursprüngliche Antwort präzisieren wollen, vermag angesichts der un-
missverständlich gestellten Fragen nicht zu überzeugen. Wie die Vo-
rinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin
auch über die angeblich erlebten Behelligungen durch den Mann und die
Bedrohungssituation insgesamt nur pauschale und vage Angaben ge-
macht. Details gab sie von sich aus kaum preis. Vielmehr beschränkte sie
sich auf kurze und ungenaue Aussagen, die nicht den Eindruck vermitteln,
sie habe das Gesagte persönlich erlebt. Beispielsweise blieb die Antwort
der Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie sich wegen der Behelli-
gungen durch den Mann nicht Hilfe bei einem Anwalt oder einer NGO ge-
sucht habe, trotz mehrerer Anschlussfragen unklar und nicht nachvollzieh-
bar (vgl. act. A19/26, F127 f.). Vielmehr gab sie lediglich an, keine NGO zu
kennen und Angst gehabt zu haben. Der Vorinstanz ist – entgegen der im
Rechtsmittel vertretenen Position (vgl. daselbst, S. 6) – beizupflichten,
dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich seitens des Mannes ernsthaft
bedroht gefühlt, sicherlich (wirksame) Vorsichtsmassnahmen ergriffen oder
sich Hilfe geholt hätte, was sie jedoch unterliess. Betreffend die geltend
gemachte Vergewaltigung hat die Vorinstanz schliesslich zutreffend er-
kannt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin gewisse Details
und Sinneswahrnehmungen enthalten, so etwa, dass der Mann nach Alko-
hol und Zigaretten gerochen habe, als er sie sexuell angegangen sei. In-
dessen ändert dieser Vorbehalt nichts daran, dass die sonst einfach gehal-
tene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form mit der erfahrungsgemäss um
ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren ist. Die nicht
näher substantiierte Traumatisierung (vgl. Beschwerde, S. 14) vermag die
von der Vorinstanz zutreffend aufgeführte Substanzlosigkeit der diesbe-
züglichen Aussagen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Anhö-
rungsprotokollen keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Insge-
samt kann ihr somit die geschlechterspezifische Verfolgung, die sie zur
Flucht bewogen habe, nicht geglaubt werden. Das SEM hat im Ergebnis
hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des ge-
samten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ein stark konstruiertes
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Bild einer Verfolgungssituation ergibt. Stichhaltige Beschwerdeargumente
für eine andere Sichtweise fehlen. Der Beschwerdeführerin ist es demnach
nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Sri
Lanka aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwer-
devorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Wäre ihr Asylgrund glaubhaft gewesen, hätte sie den Schutz des
Staates beanspruchen sollen, eventuell mit Hilfe einer Vertrauensperson.
4.2 Es bestehen vorliegend auch keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Fak-
toren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die angeblichen LTTE-Verbindungen ihrer (…)
und ihres (…) nichts zu ändern, da diese Jahre zurückliegen und die Be-
schwerdeführerin deswegen nie belangt wurde (vgl. act. A19/26, F58).
4.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt
ihr die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Ge-
suchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf sie nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
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des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be-
schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. So weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, das auf die Gefahr
hinweist, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen die Beschwer-
deführerin Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über
einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder ihr persönlich im Falle
einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich ge-
mäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Ausserge-
wöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3
EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus
gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N
gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§
34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls
nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts
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der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer
D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.
Die Beschwerdeführerin lebte ihren Angaben zufolge (mit Ausnahme ihrer
Aufenthalte im D._______, in E._______ und F._______) seit Geburt in
B._______. Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung
grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine indi-
viduellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Bei der Beschwerde-
führerin handelt es sich um eine (…)-jährige gesunde Frau mit 10-jähriger
Schulbildung. Sie verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz
und hat eigenen Angaben gemäss Vermögen. Zudem leben einige ihrer
Familienangehörigen im Ausland, so dass die Möglichkeit bestehen dürfte,
im Bedarfsfall (weiterhin) auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugrei-
fen. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf
den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend
nicht entzogen wurde.
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Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus
demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: