Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3742/2010
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin – B._______ (N …), ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ –,
stellte am 5. Oktober 2007 auf der schweizerischen Botschaft in Colombo
ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom
18. Dezember 2007 abgelehnt wurde.
Am 22. Januar 2008 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo ein zweites Asylgesuch. Das BFM schrieb dieses zweite Asylgesuch indessen am 11. August
2008 intern ab, nachdem dieser der Aufforderung der schweizerischen Vertretung in Colombo vom
25. Januar 2008, seine Asylvorbringen zu substantiieren, keine Folge geleistet hatte.
B._______ verliess seine Heimat am 14. Oktober 2009 und gelangte am 17. Oktober 209 in die Schweiz,
wo er am 21. Oktober 2009 ein drittes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 30. März 2010 lehnte das
BFM sein Asylgesuch – wegen Unglaubhaftigkeit der überwiegend unplausibel und widersprüchlich
geschilderten Fluchtgründe – wiederum ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung ist unangefochten rechtskräftig
geworden.
II.
B.
Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus D._______ bei C._______ – stellte am 5. Januar 2009 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das
sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in
Colombo vom 15. Januar 2009 hin – mit Eingabe vom 6. Februar 2009
ergänzte. Weitere, an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtete
Eingaben der Beschwerdeführerin datieren vom 12. Februar, 16. Februar,
22. Februar, 24. Februar und 28. Februar 2009.
C.
Am 9. März 2009 befragte sie eine Mitarbeiterin der Botschaft zu ihren
Asylgründen.
D.
Mit Begleitschreiben vom 9. März 2009 übermittelte die schweizerische
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Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM und
stufte die Angelegenheit als möglichen Prioritätsfall ein.
E.
In der Folge sandte die Beschwerdeführerin der schweizerischen
Vertretung in Colombo zusätzliche Eingaben vom 16. März, 30. April,
18. Mai und vom 10. September 2009 zu, welche die Botschaft jeweils an
das BFM weiterleitete.
F.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben sowie
anlässlich ihrer Befragung durch die Botschaft im Wesentlichen geltend,
am 31. Dezember 2008 habe E._______ – ein lokaler Mitarbeiter des
F._______ – bei ihr in der Apotheke Einkäufe getätigt. Unmittelbar
danach seien zwei unbekannte Personen in Zivil an ihrem Arbeitsort
erschienen und hätten sie gefragt, ob ihr kürzlich von einer Person ein
Paket ausgehändigt worden sei, was sie verneint habe. Daraufhin hätten
die beiden Personen auf E._______ gedeutet und sie gefragt, was das
Paket enthalte, das dieser bei sich trage. Sie habe wahrheitsgemäss
erwidert, E._______ habe bei ihr lediglich Medikamente und
Karamelbonbons gekauft. Anschliessend hätten auch die beiden
Personen die Apotheke verlassen. Noch am selben Tag habe sie
vernommen, dass E._______ entführt worden sei. Am 6. Februar 2009
sei sie ebenfalls entführt, indessen drei Tage später wieder freigelassen
worden. Sie vermute, dass die "Navy Intelligence" in die Entführung
verwickelt sei. Während ihrer dreitägigen Inhaftierung sei sie beschuldigt
worden, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten. Man habe ihr auch
vorgehalten, dass ihr Ehemann und E._______ die LTTE unterstützen
würden. Darüber hinaus habe man sie gefragt, über welche Themen sich
E._______ und ihr (mit letzterem befreundeter) Ehemann ausgetauscht
hätten. Bei ihrer Freilassung hätten ihre Entführer ihr befohlen, über diese
Entführung absolutes Stillschweigen zu bewahren, ansonsten ihr
Ehemann und sie selbst erschossen würden. Rund 14 Tage später habe
sie Drohanrufe mit Geldforderungen erhalten. Daraufhin hätten sie und ihr
Ehemann sich hilfesuchend an einen Bekannten bei der Navy Intelligence
gewandt, der für sie ein Treffen mit einem ranghohen Offizier der Navy
arrangiert habe. Dieser Offizier habe ihnen den Rat erteilt, kein Lösegeld
zu zahlen, ihn aber über den weiteren Gang der Dinge auf dem
Laufenden zu halten, um die Täter bei einer fingierten Geldübergabe
festnehmen zu können. Am 14. März 2009 habe sie abermals einen
Telefonanruf erhalten, bei dem sie um Geld angegangen worden sei.
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Schliesslich sei sie am 16. Mai 2009 von unbekannten Leuten zur
Aushändigung einer namhaften Summe Geldes gezwungen worden.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem Kopien ihres
srilankischen Reisepasses, ihrer Identitätskarte, ihres Geburtsregisterauszuges, und einer von ihrem
Ehemann am 6. Februar 2009 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL), Regional Office
C._______ aufgegebenen Vermisstenanzeige zu den Akten.
G.
Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführerin versandter und
ihr am 23. April 2010 zugegangener Verfügung vom 30. März 2010
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuch ab.
H.
Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter und am
17. Mai 2010 dort eingetroffener Eingabe vom 6. Mai 2010 beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 30. März
2010 sei aufzuheben und ihr Asyl beziehungsweise die Einreise in die
Schweiz zu gewähren. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 ergänzte die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 6. Mai 2010.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie werde nach wie vor täglich –
und bisweilen auch nachts – bedroht, was bei ihr zu einer dauerhaften Depression geführt habe, weshalb
sie das Haus nurmehr selten verlasse. Ergänzend fügte sie an, sie habe am 21. Mai 2010 einen
Telefonanruf erhalten, worin sie aufgefordert worden sei, sich an der Identifizierung der Person zu
beteiligen, welcher ihr vor geraumer Zeit ein Paket mit einer Waffe übergeben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130
f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
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6.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie sei am 6. Februar 2009 entführt und drei Tage lang
festgehalten worden. In der Folge habe sie Drohanrufe mit
Geldforderungen erhalten. Am 16. Mai 2009 sei sie von unbekannten
Leuten gezwungen worden, diesen einen Geldbetrag in Höhe von
100'000 Rupien zu zahlen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18.
5. 2009, act. B20/2 S. 2).
6.1. Die Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit ihrer
Entführung am 6. Februar 2009 geltend, man habe sie bei den Verhören
beschuldigt, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten. Weiter habe man
auch ihren Ehemann und dessen Freund E._______ der LTTE-
Zugehörigkeit bezichtigt. Weiter hätten ihre Befrager wissen wollen, was
die beiden Männer miteinander gesprochen hätten. Die
Beschwerdeführerin äussert dabei die Vermutung, der Geheimdienst der
srilankischen Marine könnte etwas mit ihrer damaligen Entführung zu tun
haben.
Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die Vorinstanz davon aus, dass sich die Entführung im Februar
2009 ebenso wie diejenige von E._______ am 31. Dezember 2008 tatsächlich ereignet hat. Wie das BFM
in seiner Verfügung vom 30. März 2010 indessen zutreffend erwogen hat, weist der Umstand der
Freilassung der Beschwerdeführerin nach drei Tagen ohne Auflagen und ohne Einleitung eines Verfahrens
darauf hin, dass nach ihrer Befragung keine hinreichenden Verdachtsmomente mehr gegen sie bestanden
haben können, tatsächlich Kontakte zur LTTE zu unterhalten beziehungsweise diese Organisation in
irgendeiner Weise unterstützt zu haben, was im Übrigen auch ihren eigenen Beteuerungen entspricht, nie
etwas mit der LTTE zu tun gehabt zu haben. So besehen bestehen auch keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Zusammenhang mit der Entführung am 6. Februar 2009 heute noch mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Nachteile drohen könnten.
6.2. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung diverse Drohanrufe mit
Geldforderungen erhalten hat, liegt doch aufgrund der Akten völlig im
Dunkeln, ob diese Telefonate irgendeinen Bezug zu ihrer früheren
Entführung haben. Es entspricht vielmehr einer Erfahrungstatsache, dass
weite Teile der Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas von
derartigen Vorfällen betroffen sind, die häufig kriminellen Vereinigungen
zuzuschreiben sind. Diesbezüglich bestünde für die Beschwerdeführerin
indes grundsätzlich die Möglichkeit, sich schutzsuchend an die
heimatlichen Behörden zu wenden, weshalb die geltend gemachten
Behelligungen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich sind.
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6.3. Aufgrund des Gesagten stuft das Gericht die auf Beschwerdeebene
aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, täglich und bisweilen
auch nachts Drohungen ausgesetzt zu sein, wenn nicht als unglaubhaft,
so zumindest als stark übertrieben an. Auch ihre in der
Beschwerdeergänzung enthaltene Aussage, sie sei am 21. Mai 2010
telefonisch aufgefordert worden, sie möge sich an der Identifizierung
einer Person beteiligen, welcher ihr früher ein (Waffen-)Paket übergeben
habe, das später in den Besitz von E._______ gelangt sei, erscheint
letztlich unplausibel, da es dem Anrufer ja ohne Weiteres möglich
gewesen wäre, persönlich bei ihr vorzusprechen, falls er tatsächlich an
einer entsprechenden Zusammenarbeit mit ihr interessiert gewesen wäre.
6.4. Gegen eine akute Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin
spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass sie bis heute ihren Wohnsitz
an der G._______ in C._______ beibehalten zu haben scheint (vgl.
Absender der Beschwerde vom 6. Mai 2010 und Beschwerdeergänzung
vom 21. Mai 2010), wo sie bereits im Jahre 2007 zusammen mit ihrem
Ehemann, dessen drittes Asylgesuch vom BFM am 30. März 2010 im
Flüchtlingspunkt wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – rechtskräftig
– abgelehnt worden ist (vgl. Sachverhalt vorstehend unter I. A. 3.
Abschnitt S. 2) gelebt hat (vgl. Absender des ersten Asylgesuches des
Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Oktober 2007, act. A1/1).
6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch
abgeklehnt.
6.6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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