B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3744/2014/mel
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).
D-3744/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (An-
merkung Gericht: Entspricht der Ortschaft C._______) in der Provinz
D._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen ungefähr
Anfang oder Mitte April 2012 mit seinem eigenen Reisepass und reiste le-
gal (…) und von dort auf dem Luftweg am 7. Juni 2012 in die Schweiz, wo
er am folgenden Tag ein Asylgesuch am Flughafen einreichte. Mit Verfü-
gung des SEM vom 8. Juni 2012 wurde ihm vorläufig die Einreise in die
Schweiz verweigert. Ausserdem wurde ihm für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zu-
gewiesen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurde ihm in der Folge die
Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 15. Juni 2012 fand die summarische
Erstbefragung im Flughafen E._______ statt und am 19. Februar 2014
hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Geburt mit sei-
ner Familie in B._______ gelebt und dort die Schule besucht. Ab dem Jahr
1999 habe er während zweieinhalb Jahren den ordentlichen Militärdienst
(…) absolviert. Danach habe er im Restaurant der Familie in B._______
gearbeitet. In den Jahren 2007 und 2008 habe er sich während ungefähr
einem Jahr und sieben Monaten in F._______ aufgehalten, um dort an ei-
nem Trainingskurs für den Umgang mit einer speziellen Kaffeemaschine
teilzunehmen. Auch eine seiner Schwestern und seine Verlobte hätten dort
gelebt. Nach seinem Aufenthalt in F._______ sei der Beschwerdeführer
nach B._______ zurückgekehrt, wo er im März 2012 als Reservist zum Mi-
litärdienst aufgeboten worden sei. Ein Beauftragter der Rekrutierungsbe-
hörde sei an seinem Wohnort vorbeigekommen, habe ihn in einem Buch
unterschreiben lassen und ihm eine Nummer mitgeteilt. Anfangs April 2012
sei sein Name im Fernsehen und in der Moschee ausgerufen worden. Am
Tag zuvor habe man die Namen seiner Brüder ausgerufen, worauf diese
untergetaucht seien. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien festge-
nommen und im Zentralgefängnis inhaftiert worden. Dort habe man sie be-
fragt und geschlagen. Dank einer Geldzahlung durch den Onkel seien sie
jedoch freigekommen, worauf der Beschwerdeführer B._______ im Taxi
verlassen und die Grenze (…) bei G._______ legal überquert habe.
In der Schweiz habe der Beschwerdeführer als Parteiloser an verschiede-
nen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er Fotos aus Syrien sowie Fotos
und Filmaufnahmen von Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten. Aus-
serdem reichte er eine syrische Identitätskarte und einen Führerschein aus
F._______ zu den Akten. Er gab an, der echte Reisepass des Beschwer-
deführers sei beim Schlepper geblieben.
B.
Am 17. April 2014 heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine (…)
Staatsangehörige.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 – eröffnet am 6. Juni 2014 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie-
sen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzu-
mutbarkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenom-
men. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juli 2014 stellte
der Beschwerdeführer die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei ihm Asyl zu gewähren, sowie eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde gutgeheissen, und es wurde kein Kostenvorschuss erhoben.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Der Beschwerdeführer wurde zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende
Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob er als Flüchtling anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise ob er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen ist.
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Seite 5
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Ver-
folgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine
andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S.
141 f., m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. Juni 2014 damit, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten.
So habe er die Umstände des geltend gemachten Aufgebots als Reservist
widersprüchlich dargelegt, indem er zuerst angegeben habe, er sei ein Mal
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festgenommen worden, er habe unterschreiben müssen, dass er zum Mi-
litärdienst gehen werde, und er sei geschlagen worden. Der Vater habe ihm
darauf empfohlen zu gehen, worauf dieser am folgenden Tag festgenom-
men, während zweier Tagen festgehalten, geschlagen und dann infolge
seines schlechten Gesundheitszustandes freigelassen worden sei. Dem-
gegenüber habe er später ausgeführt, die Behörden seien an seinem Woh-
nort erschienen, hätten ihn zusammen mit seinem Vater festgenommen,
im Zentralgefängnis während acht Stunden festgehalten, befragt und ge-
schlagen sowie nach Bezahlung einer Geldsumme durch den Onkel frei-
gelassen, worauf sie beide nach Hause gefahren seien. Ferner würden Re-
alkennzeichen weitgehend fehlen. Insbesondere sei die Aufforderung, die
Haft näher zu beschreiben, lediglich damit beantwortet worden, dass das
Gefängnis aus einem Zimmer wie dem Anhörungszimmer bestanden habe;
die Frage, wie er sich die Zeit vertrieben habe, sei nur damit beantwortet
worden, dass man nicht auf die Uhr achte, sondern darauf, wann die Türe
geöffnet und man gerufen werde. Überdies sei es nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Ausrufen seines Namens an
seinem Wohnort aufgesucht und mitgenommen worden sein soll, zumal er
unter diesen Umständen keine Möglichkeit gehabt habe, dem Aufgebot in-
nert der kurzen Zeit überhaupt nachzukommen. Schliesslich seien keine
Beweismittel – wie beispielsweise das Militärbüchlein – eingereicht wor-
den, welche die geltend gemachte Refraktion untermauert hätten. Die zu
den Akten gegebenen Fotos würden die Kernvorbringen nicht belegen.
Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten legte das
SEM dar, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung zu begründen, weil den Akten keine konkreten
Hinweise entnommen werden könnten, dass sich der Beschwerdeführer in
qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe und sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifi-
zierte Aktivitäten ausüben würden. An dieser Einschätzung vermöchten die
eingereichten Fotos und Videos nichts zu ändern, da auch aus ihnen keine
Exponierung des Beschwerdeführers ersichtlich sei.
6.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise
vor, das SEM habe sein Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig
geprüft und damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt. Dazu seien weitere Rechtsbestimmungen verletzt
worden.
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Hinsichtlich der Gefängnisaufenthalte wurde dargelegt, dass es bei der ers-
ten Befragung zu Missverständnissen gekommen und nicht alles protokol-
liert worden sei. Die Zeit habe gefehlt, um alles zu erzählen und Missver-
ständnisse aufzuklären. Er habe bei der ersten Befragung nicht von einer
einzigen Festnahme gesprochen, sei oft unterbrochen worden und habe
den Faden verloren. Anlässlich der Anhörung habe er von derjenigen Fest-
nahme gesprochen, welche ihm besonders schwer gefallen sei, weil man
dabei seinen kranken Vater vor seinen Augen beleidigt, beschimpft und ge-
schlagen habe. Er und sein Vater seien in Untersuchungshaft gewesen.
Man bleibe in einem solchen Gefängnis, bis man in ein reguläres Gefäng-
nis verlegt werde. Syrien sei kein Rechtsstaat; Gesetze würden nicht kor-
rekt angewendet und umgesetzt; Festnahmen würden willkürlich und ohne
Haftbefehl stattfinden. In Untersuchungshaft könne man bis auf Weiteres
ohne Gerichtsprozess festgehalten werden. Auch in seinem Fall seien
Dinge geschehen ohne Wissen der dafür zuständigen Abteilung, um an
das Geld heranzukommen. Es finde Freilassung gegen Geld statt. Zudem
herrschten auch heute noch kriegerische Verhältnisse, die Region sei im
Chaos versunken und der Informationsfluss zwischen den verschiedenen
Departementen laufe nicht mehr. Die Polizei in seiner Region nütze die Si-
tuation von aufgebotenen Dienstpflichtigen und Reservisten aus, um Geld
von ihnen zu bekommen. Jede Festnahme bringe gutes Geld. Er sei tat-
sächlich militärisch aufgeboten worden und hätte bald einrücken müssen.
Angesichts des Bürgerkrieges müssten Militärdienstpflichtige töten oder
würden getötet, weshalb er an Leib und Leben gefährdet sei. Er habe bis
heute versucht, sein Militärdienstbüchlein zu beschaffen, was ihm indessen
noch nicht gelungen sei, da sich seine Familie auf der Flucht befinde und
nicht mehr in Syrien lebe. Dabei sei er auf die Hilfe von Drittpersonen an-
gewiesen, die im Moment nicht verfügbar seien, weshalb er um Verständ-
nis bitte. Militärdienstverweigerern drohe in Syrien eine lange Gefängnis-
strafe, Folter und Misshandlungen. Anlässlich der Anhörung sei er zudem
nicht genügend mit den behaupteten Widersprüchen konfrontiert worden,
weshalb ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, Missverständnisse
aufzuklären und Stellung zu nehmen.
Mit Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten legte der
Beschwerdeführer dar, er setze sich seit seiner Einreise in die Schweiz für
die Anliegen der Kurden und des syrischen Volkes ein und nehme an Pro-
testaktionen und politischen Veranstaltungen teil. Er sei nicht ein blosser
Mitläufer, sondern ein Mitdenker, guter Redner und Motivationstreiber. An
der Front jeder Aktion prangere er das syrische Regime und dessen Kom-
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plizen an und skandiere Antiregierungsparolen. Er sei oftmals vom opposi-
tionellen TV-Sender I._______ interviewt worden. Er leiste seinen Beitrag
aus fester innerer Überzeugung und mit seiner ganzen intellektuellen Kraft.
Als Beilage sende er Fotos zu den verschiedenen exilpolitischen Aktivitä-
ten in (…) sowie eine Bestätigung der (…)-Gruppe zu den Akten.
7.
7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Missverständnisse und der fehlen-
den Zeit und Protokollierung anlässlich der ersten Befragung ist folgendes
festzuhalten: Der Beschwerdeführer erklärte zwei Mal, ein Mal zu Beginn
und ein weiteres Mal gegen Ende der Befragung, er verstehe die dolmet-
schende Person gut (vgl. Akte A9/24 S. 2 und 13). Ferner gab er zu Proto-
koll, es gebe keine weiteren Gründe, und er habe alles sagen können, was
ihm wichtig sei (vgl. Akte A9/24 S. 12 f.). Schliesslich unterzeichnete er das
Protokoll vorbehaltlos und ohne weitere Anmerkungen, womit er zu verste-
hen gab, dass dieses seinen Aussagen und der Wahrheit entspricht und
ihm in eine verständliche Sprache rückübersetzt wurde (vgl. Akte A9/24 S.
13). Aus dem Protokoll der Erstbefragung sind keine Anhaltspunkte, wo-
nach Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnisse aufgetreten
wären, ersichtlich. Ebenso wenig kann dem Protokoll entnommen werden,
dass mangels Zeit nicht alles protokolliert wurde, was der Beschwerdefüh-
rer vorgebracht hatte. Vielmehr ist aus seiner Bestätigung, er habe alles
sagen können, was ihm wichtig sei, zu schliessen, dass dieses – wenn
auch summarisch – seine wesentlichen Fluchtgründe und sonstigen Vor-
bringen enthält. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Missver-
ständnisse und Unvollständigkeiten, insbesondere die unvollständige Pro-
tokollierung, lassen sich folglich nicht mit der Aktenlage vereinbaren und
erscheinen somit nachgeschoben, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Zudem
ist seine in der Beschwerde vorgebrachte Aussage, er habe bei der ersten
Befragung nicht von einer einzigen Festnahme gesprochen, nicht mit den
Tatsachen zu vereinbaren, da er auch anlässlich dieser Befragung nur eine
Festnahme erwähnte (vgl. Akte A9/24 S. 12 unter Punkt 7.02). Unter diesen
Umständen hat sich der Beschwerdeführer die anlässlich der Erstbefra-
gung geäusserten Vorbringen vollumfänglich anrechnen zu lassen.
7.2 Des Weiteren ist die Rüge, das SEM habe seine Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Prüfung des Sachverhalts verletzt, unbegründet. Wie den
nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind die Flucht-
gründe des Beschwerdeführers gestützt auf die bestehende Sachlage
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Seite 9
nicht als glaubhaft zu betrachten, weshalb es keinen plausiblen Grund gibt,
den Sachverhalt noch vertiefter abzuklären.
8.
8.1 Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Einschätzung des SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorbringen, welche ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland be-
wogen hätten, vollumfänglich zu teilen ist:
8.2 Wie das SEM zutreffend feststellte, brachte der Beschwerdeführer die
Umstände der geltend gemachten Einberufung als Reservist in der Befra-
gung und in der Anhörung in wesentlichen Teilen unterschiedlich vor. So
sagte er einerseits aus, er sei ein Mal festgenommen worden und habe
unterschreiben müssen, dass er zum Militärdienst gehen werde. Dabei sei
er geschlagen worden. Zu Hause habe er dies dem Vater erzählt, und die-
ser habe ihm geraten, er solle gehen. Am folgenden Tag hätten sie den
Vater abgeholt, während zwei Tagen festgehalten, geschlagen und wegen
seines schlechten Gesundheitszustandes wieder freigelassen (vgl. Akte
A9/24 S. 12). Andererseits legte er anlässlich der Anhörung zunächst dar,
er und sein Vater hätten eine Meldung unterschreiben müssen. Danach
habe er in Begleitung seines Vaters bei den Rekrutierungsbehörden vor-
sprechen müssen. Dort sei sein kranker Vater vor seinen Augen geschla-
gen worden, was in ihm Wut ausgelöst habe. Am folgenden Tag habe er
sich entschieden, Syrien in Richtung H._______ zu verlassen. Weil er dort
keine Sicherheit verspürt habe, sei er mit der Hilfe eines Schleppers nach
Europa gekommen (vgl. Akte A24/14 S. 5 f.). Diese beiden Versionen sind
nicht miteinander vereinbar, zumal er vorerst anlässlich der Anhörung
nichts von einer Festnahme des Vaters erwähnt, sondern vielmehr aus-
führt, er sei zusammen mit seinem Vater zur Rekrutierungsbehörde gegan-
gen, was nicht in Einklang zu bringen ist mit der Darstellung, wonach der
Vater am Tag nach seiner eigenen Festnahme ebenfalls festgenommen
worden sei. Die zuerst in der Anhörung vorgebrachte Version, wonach er
und sein Vater sich bei der Rekrutierungsbehörde gemeldet hätten, ist wie-
derum nicht vereinbar mit der in dieser Anhörung später dargelegten Ver-
sion, wonach die Behörden an seinem Wohnort mit einem Buch vorbeige-
kommen seien und ihn und seinen Vater mitgenommen hätten (vgl. Akte
A24/14 S. 7). Als weitere Variante legte der Beschwerdeführer in der glei-
chen Anhörung dar, der Beauftragte der Rekrutierungsbehörde sei mit ei-
nem Buch an seinem Wohnort vorbeigekommen, habe ihn unterschreiben
lassen, ihm eine Nummer bekanntgegeben und ihn darauf aufmerksam ge-
macht, dass er achtsam sein müsse, wann seine Nummer in der Moschee
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Seite 10
ausgerufen oder im Fernsehen erwähnt werde. Im März sei dann sein
Name um vier Uhr morgens in der Moschee ausgerufen worden. Unmittel-
bar danach seien sie an seinem Wohnort vorbeigekommen und hätten ihn
und seinen Vater ins Zentralgefängnis mitgenommen, von wo aus ihn sein
Onkel habe freikaufen können. Später, als er sich bereits auf der Flucht
befunden habe, sei dann auch der Marschbefehl gekommen (vgl. Akte
A24/14 S. 7 f.). Aufgrund dieser – vier – unterschiedlichen Varianten über
die Umstände der Einberufung bestehen grundsätzliche Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer überhaupt von den Militärbehörden als Reser-
vist aufgeboten worden ist. Der Einwand in der Beschwerde, er sei nicht
genügend mit den Widersprüchen konfrontiert worden und habe deshalb
Missverständnisse nicht aufklären können, kann vorliegend nicht gehört
werden, zumal dem Beschwerdeführer über die erwähnte Widersprüchlich-
keit anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer
Stellungnahme gewährt wurden (vgl. Akte A24/14 S. 11). Seine Vorbringen
– nämlich er sei zwei Mal festgenommen worden, und seinen Vater hätten
sie mehrere Male abgeholt, ausserdem habe er bei der ersten Befragung
nicht ausführlich darüber erzählt – vermögen indessen die vier verschiede-
nen Varianten des gleichen Geschehens nicht zu erklären. Insbesondere
ist es nicht nur widersprüchlich, wie oft der Beschwerdeführer festgenom-
men wurde; vielmehr sind die ganzen unterschiedlich dargelegten Um-
stände der Einberufung als Reservist miteinander nicht in Einklang zu brin-
gen.
8.3 Bezeichnenderweise war er nicht in der Lage, das gemäss seinen Aus-
sagen zuhause befindliche Dienstbüchlein und den nach der Flucht am
Wohnort eingetroffenen Marschbefehl beizubringen, obwohl er dazu in der
Anhörung ausdrücklich aufgefordert wurde (vgl. Akte A24/14 S. 8). Damals
entgegnete er dieser Aufforderung, dass niemand mehr aus seiner Familie
in Syrien lebe, da alle ins Ausland geflohen seien (vgl. Akte A24/14 S. 8).
Dieser Einwand ist indessen unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer
seine ganzen Fluchtgründe auf die geltend gemachte Einberufung als Re-
servist stützt, womit ihm der Beweiswert der erwähnten Dokumente be-
wusst gewesen sein musste, und er sich im Übrigen seine ebenfalls am
Wohnort zurückgelassene Identitätskarte ebenfalls schicken liess. Es gibt
keinen plausiblen Grund, warum mit der Identitätskarte nicht auch das Mi-
litärbüchlein und der Marschbefehl hätten zugesandt werden können.
8.4 Dem SEM ist auch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Zeit
während der Inhaftierung ohne wesentliche Realkennzeichen geschildert
hat. So ist nicht nur die Beschreibung des Gefängnisraumes, in welchem
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Seite 11
er und sein Vater sich befunden haben sollen, ohne Details ausgefallen,
was dagegen spricht, dass er dort festgehalten und geschlagen wurde;
vielmehr stellt auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie
er sich die Zeit in diesem Raum vertrieben habe, nämlich man achte nicht
speziell auf die Uhr, sondern darauf, wann sich die Türe öffne und der ei-
gene Name ausgerufen werde, er sei geschlagen worden und vor Schmer-
zen eingeschlafen, eine weitere Substanzlosigkeit und zudem – wie das
SEM zutreffend festhielt – eine unpersönliche Aussage dar, welche nicht
den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich im
Gefängnis befunden. Weitere konkrete und erlebnisnahe Einzelheiten kön-
nen den Akten nicht entnommen werden. Damit sind die Aussagen des Be-
schwerdeführers über seinen Aufenthalt im Gefängnis insgesamt plakativ,
pauschal, detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen, weshalb
sie nicht zu überzeugen vermögen.
8.5 Schliesslich kann auch der Argumentation des SEM, wonach die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte sofortige Festnahme unmittelbar
nach Ausrufung seines Namens in der Moschee morgens um vier Uhr nicht
plausibel erscheine, zugestimmt werden. Der Einwand des Beschwerde-
führers in seiner Beschwerde, die Polizei habe nach Möglichkeiten ge-
sucht, um an Geld heranzukommen, weshalb sie Leute ohne gesetzliche
Grundlage festnehme und sie später gegen Bezahlung einer Geldsumme
freilasse, erweist sich angesichts der ebenfalls vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten grossen Anzahl Leute, die als Reservisten aufgeboten
worden sein sollen, als gesucht und überzeugt nicht, auch wenn nicht in
Abrede gestellt wird, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Korrup-
tion und Bestechung vorkommen können.
8.6 Insgesamt gelangt somit auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Aus-
reise aus dem Heimatland veranlasst haben sollen, so die bevorstehende
Einberufung in den Militärdienst als Reservist, infolge widersprüchlicher,
substanzloser und nicht nachvollziehbarer Aussagen überwiegend un-
glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt seiner Aus-
reise nicht in asylerheblicher Weise verfolgt, was im Übrigen auch mit der
von ihm dargelegten legalen Ausreise aus dem Heimatland mit dem eige-
nen Reisepass (vgl. Akte A9/24 S. 10) vereinbar ist. Entgegen seiner Dar-
stellung im Beschwerdeverfahren kann ihm somit keine asylerhebliche Ver-
folgung aufgrund der – nicht glaubhaften – Refraktion drohen. Im Übrigen
ist diesbezüglich auch auf Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verweisen. Die im Zusam-
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Seite 12
menhang mit dem Tod seines Vaters eingereichten Fotos vermögen an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern, da allein aus der Tatsache, dass sein
Vater gestorben ist, mangels anderer glaubhafter Aussagen über die gel-
tend gemachte Verfolgung im Heimatland nicht auf eine glaubhafte und
asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu schliessen ist.
9.
9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise, namentlich durch seine Ausreise sowie die Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und durch die von ihm geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1,
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA-
RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN,
Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et
de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.;
KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2
S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
D-3744/2014
Seite 13
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
9.3 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention).
9.4 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien
erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen
Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Es ist in diesem
Zusammenhang bekannt geworden, dass sie bei der Anwerbung von
neuen Agenten und zur Einschüchterung von Regimegegnern nicht vor
Drohungen und Repressalien gegen betroffene Personen und deren Ange-
hörige im Heimatland zurückschrecken. Die durch systematische Bespit-
zelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung
der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Hei-
matland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer
Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der
Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Si-
cherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der
Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten er-
härteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Ge-
heimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März
2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Ein-
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Seite 14
reise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als re-
gimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu wei-
teren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon
aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch
betätigt hat oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch
missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig-
keiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Ge-
heimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regime-
kritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag
gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung
als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglich-
keit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zu-
lassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Recht-
sprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Er-
fassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
wird (vgl. statt vieler Urteile des BVGer
E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3, D-6772/2013 vom 2. April 2015
E. 7.2.3).
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9.6 Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das Regime von Präsident Bashar al-
Assad durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisati-
onen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich
zunehmend unter Druck geraten. Es hat inzwischen die Kontrolle über
weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht das Regime in dem ihm ver-
bliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation vorgesehen] und dort
zitierte weitere Praxis). So sind insbesondere Personen, die sich in Syrien
an regimefeindlichen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von
Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die auf-
grund ihres politischen Engagements in Syrien durch die Sicherheitskräfte
als tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Regimes identifiziert wer-
den, haben deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
9.7 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von
zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staaten-
loser Kurden syrischer Herkunft mehr gegeben, da ein praktisch aus-
nahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien
gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüg-
lich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten
vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Geg-
ner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem
Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt
möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der
Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürli-
cher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche
Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Um-
fang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Aus-
land hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilakti-
vitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise
inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind.
9.8 Bei der diesbezüglichen Einschätzung ist in Rechnung zu stellen, dass
die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jah-
ren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt
sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht
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Seite 16
mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Ak-
tivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Mas-
snahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zer-
schlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbe-
richt 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs
sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der
Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch
die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst
stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten
syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft
im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegan-
gen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen
Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland kon-
zentriert sind.
9.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E.
6.3.6 [zur Publikation vorgesehen] und dort zitierte weitere Praxis). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
9.10 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich seit seiner Einreise
in die Schweiz aktiv für das kurdische Anliegen und für das Anliegen des
syrischen Volkes in Syrien eingesetzt. Er nehme an Protestaktionen teil,
sei kein blosser Mitläufer, sondern ein Mitdenker, guter Redner und Moti-
vationstreiber. Bei jeder Aktion befinde er sich an der Front, prangere das
syrische Regime und dessen Komplizen an und skandiere Antiregierungs-
paloren. Vom oppositionellen TV-Sender I._______ sei er interviewt wor-
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Seite 17
den. Er betätige sich aus fester innerer Überzeugung gegen das Unterdrü-
ckungsregime und für die Menschenrechte. Dazu habe er verschiedene
Fotos, Videos und eine Bestätigung der (…)-Gruppe zu den Akten gereicht.
9.10.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine
Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 8). Es kann daher ausgeschlos-
sen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Auf den beim Bundesver-
waltungsgericht eingereichten Fotos ist er zusammen mit anderen Perso-
nen, welche demonstrieren, nur teilweise erkennbar, weil die Fotos von so
schlechter Qualität (unscharf) sind, dass die darauf abgebildeten Personen
nicht identifizierbar sind. Man sieht ihn auf einigen Fotos mit einem Mega-
phon, auf einem vor einem Mikrophon und auf einem mit einer Person, die
ihn interviewt. Im Übrigen ist er in der Gruppe derjenigen Personen, welche
demonstrieren, zu sehen, teilweise hinter einer Fahne, teilweise davor.
Beim SEM wurden zum Teil die gleichen und zum Teil ähnliche Fotos ab-
gegeben. Einige Fotos betreffen den Tod seines Vaters, womit diese im
Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
keine Rolle spielen. Auf der eingereichten CD befinden sich zwei Videos:
Im ersten davon ist der Beschwerdeführer zusammen mit einer andern Per-
son in der Mitte der Demonstranten – Parolen ausrufend, welche von der
Menge wiederholt werden – zu sehen. Im zweiten Video spricht der Be-
schwerdeführer Sprechgesänge, welche von den Mitdemonstranten nach-
gesagt werden. Die Kamera hält alle Teilnehmer fest und schwenkt von
einer Seite zur anderen. Nach kurzer Zeit wird er von einem anderen De-
monstranten abgelöst, welcher einen Text spricht. Die Kamera filmt dabei
die umstehenden Personen, wobei der Beschwerdeführer vorerst nicht
mehr zu sehen ist. Danach findet eine Darbietung mit einem Stuhl statt,
wobei ein Mann mit einer Maske vor dem Gesicht die Szene dominiert.
Später ist der Beschwerdeführer zusammen mit andern Personen zu se-
hen; dabei geht er mit einer Fahne umher und am Schluss setzt er sich mit
den andern auf diesen Stuhl. Diese Darbietung wird von mehreren Perso-
nen gefilmt, welche ebenfalls auf dem Video zu sehen sind. Darüber hinaus
reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung
der (…) zu den Akten. Danach soll er an zahlreichen Kundgebungen teil-
genommen haben, an welchen gegen das Blutvergiessen in Syrien de-
monstriert worden sei. Er helfe aktiv mit und sei dabei oft fotografiert wor-
den. Im Fall einer Ausschaffung nach Syrien werde um sein Leben und
seine Sicherheit gefürchtet.
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9.10.2 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel belegen zwar,
dass er in Kundgebungen gegen das Blutvergiessen und damit im weites-
ten Sinne gegen das syrische Regime protestiert hat. Indessen sind seine
Beiträge nicht als exponiert zu betrachten, auch wenn er sich mehrfach
fotografieren und Videos anfertigen liess. Allein aus diesen Tätigkeiten
lässt sich keine aus der Masse der Teilnehmer herausragende Funktion
des Beschwerdeführers in der exilpolitischen Szene und kein bedeutendes
Engagement gegen die im Heimatland herrschende Regierung ableiten.
Vielmehr ist er mitten unter den andern Teilnehmern zu finden, was einem
Mitmachen und Mitgehen gleichkommt. Ob er – wie im Beschwerdeverfah-
ren dargelegt – mit einem inneren Engagement an diversen Kundgebun-
gen teilnahm oder ob er die von ihm dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten
bloss zur möglichen Anerkennung als Flüchtling benutzte, kann offen blei-
ben, zumal dies für die Beurteilung einer allfälligen Gefährdung nicht we-
sentlich ist; für die Annahme einer solchen spielt es vielmehr eine Rolle, ob
er vom syrischen Regime aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller wahrgenommen,
identifiziert und wiedererkannt wird. Dies ist jedoch zu verneinen, weil sich
der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an öffentlichen Auftritten seiner
Landsleute nicht in derartiger Weise exponiert hat, dass er damit rechnen
müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahr-
genommen und entsprechend registriert worden zu sein. Zudem sind die
geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz nicht
als Ausdruck oder als Fortsetzung einer im Heimatland bestehenden Über-
zeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) zu betrachten, weil die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe – wie den vorange-
gangenen Erwägungen entnommen werden kann – nicht geglaubt werden
können.
9.11 Aufgrund der Akten drängt sich somit der Schluss auf, der Beschwer-
deführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen
ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefähr-
liche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen haben könnten. Aus den von ihm eingereichten Beweismit-
teln und seinen Angaben ist nicht zu schliessen, dass er innerhalb einer
der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Ka-
derstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und ande-
ren europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische
Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb
nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes
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Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um
eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die
mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte.
9.11.1 Seine Ausführungen zur exilpolitischen Aktivität in der Schweiz sind
im Übrigen substanzlos geblieben. So unterliess er es, konkret anzugeben,
wann, unter welchen Umständen, wo, mit wem und über welches Thema
er vom oppositionellen Fernsehsender I._______ interviewt worden sein
soll. Auch legte er keine entsprechenden Beweismittel ins Recht. Allein aus
der Fotografie, welche ihn mit einer ihn befragenden Person und einem
Mikrofon zeigt, kann nicht konkret auf die Veröffentlichung eines Interviews
in diesem Sender geschlossen werden. Folglich ist auch dieses Vorbringen
nicht substanziell genug, um auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers
schliessen zu können.
9.11.2 Das ebenfalls zu den Akten gegebene Schreiben des Vereins (…)
vom 29. Juni 2014 kann am Ehesten einer kulturell tätigen Gruppierung mit
diesem Namen zugeordnet werden. Da die Vorlage kopiert und von äus-
serst schlechter Qualität ist, vermag das Beweismittel nicht zu überzeugen.
Sein Erscheinungsbild lässt vielmehr vermuten, dass es auch selber ange-
fertigt worden sein könnte, weshalb sein Beweiswert gering ist. Zudem kön-
nen Beweismittel dieser Art auch aus Gefälligkeit hergestellt werden. Somit
ist das Beweismittel unter diesen Umständen nicht geeignet, eine expo-
nierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen.
9.11.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine politi-
sche Tätigkeit in der Schweiz vorzubringen, welche mehr als ein blosses
Mitgehen oder Teilnehmen in der Masse der Landsleute darstellen würde.
Aufgrund des Gesagten übersteigt das von ihm geltend gemachte exilpoli-
tische Engagement entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht.
9.12 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwer-
deführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwe-
senheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien
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einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da
er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausge-
schlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass diese ihn als staatsgefährdend
einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer
Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Zudem ist er gestützt
auf seine Aussagen legal mit seinem eigenen echten Reisepass aus Syrien
ausgereist ist, zumal er anlässlich der Erstbefragung erwähnte, er sei nach
der Erledigung der Formalitäten an der Grenze mit dem Taxi nach Diyarba-
kir gereist (vgl. Akte A9/24 S. 10). Allein aus seiner Aussage, er habe be-
zahlen müssen, ist angesichts der Benutzung des eigenen Reisepasses
und mit Blick auf die erwähnten "Formalitäten" an der Grenze nicht eine
illegale Ausreise anzunehmen, da es naheliegend erscheint, dass auch für
eine legale Ausreise bezahlt werden musste. Folglich können ihm allein
aufgrund seiner Ausreise aus dem Heimatland keine Nachteile drohen.
9.12.1 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter
diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermö-
gen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die beige-
legten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche
Erwägungen verzichtet werden kann.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
11.
11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2012/31 E. 6 und 2009/50 E. 9).
D-3744/2014
Seite 21
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
12.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
wiesen hat, ist der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 4. Juni
2014 vorläufig aufgenommen worden. Unter diesen Umständen ist auf wei-
tere Erörterungen zum Wegweisungsvollzug zu verzichten.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien, wurde
in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als
prozessual bedürftig gilt, ist die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege
nicht zu widerrufen. Unter diesen Umständen ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: