Abtei lung IV
D-3745/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren..., Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3745/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger –
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Mai 2008 ohne Rei-
sepapiere verliess und auf dem Seeweg sowie mit einem Lastwagen in
die Schweiz reiste, wo er am 20. Juli 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informati-
onsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stun-
den aufgefordert wurde,
dass er am 5. August 2008 summarisch befragt und am 19. Mai 2009
zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und
Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell, was er im Alter von
14 beziehungsweise 15 Jahren entdeckt habe,
dass ein Lehrer von seiner sexuellen Neigung erfahren habe, weshalb
er (der Beschwerdeführer) von der Schule gewiesen worden sei,
dass er deshalb nach Lagos gegangen sei, wo er beim Freund eines
älteren Studenten gewohnt habe,
dass er sich einem der anglikanischen Kirche nahestehenden Verein
namens B._______, welcher sich für die Rechte Homosexueller einset-
ze, angeschlossen habe,
dass er zusammen mit anderen vier Personen am 20. März 2008 nach
Port Harcourt zur Beerdigung der Schwester des Präsidenten dieses
Vereins gegangen sei, wobei es zu tätlichen Auseinandersetzungen
mit der Polizei gekommen sei,
dass er und eine zweite Person deshalb nach Lagos gegangen seien,
dass er in Lagos von der Polizei und in seinem Heimatdorf von den an-
sässigen Familien gesucht worden sei, weshalb er sich an einen An-
walt gewandt habe,
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dass aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs die deutschen Behörden
mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 mitteilten, dass der Beschwer-
deführer in Deutschland unter dem Namen C._______, geboren am
(...), erfasst sei und am 11. Februar 2004 nach Österreich rücküber-
führt worden sei,
dass dazu dem Beschwerdeführer an einer Kurzbefragung vom 21. Ja-
nuar 2009 und an der Anhörung vom 19. Mai 2009 das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, er habe sich weder in
Deutschland noch in Österreich aufgehalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2009 – am 4. Juni 2009 eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid vom 3. Juni 2009
sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beziehungsweise um Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe grosse
gesundheitliche Probleme an der Leber und sei deshalb in D._______
bei einem Arzt in Behandlung gewesen,
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dass er einen entsprechenden Arztbericht in den nächsten Tagen ein-
reichen werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Ein-
reichung seines Asylgesuchs im Transitzentrum (...) beziehungsweise
in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi-
fizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs namhaft zu machen vermag,
dass er in seiner Beschwerde vom 9. Juni 2009 lediglich ohne weitere
Erklärung angibt, er sei aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, Identitätspapier abzugeben,
dass daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf ent-
schuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
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dass bereits aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich des Rei-
seweges in die Schweiz an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers Zweifel anzubringen sind,
dass sodann die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in
ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskenn-
zeichen geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten,
dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung wesentli-
che Vorbringen nicht erwähnte, wie beispielsweise, dass an der Beer-
digung jemand umgebracht worden sei,
dass er im Weiteren auch widersprüchlich darlegte, wohin er sich un-
mittelbar nach der Beerdigung begeben habe,
dass er diesbezüglich einmal zu Protokoll gab, er habe sich an seinen
Geburtsort nach E._______, begeben (Akte A22 S. 6, A1 S. 1) bezie-
hungsweise zu einem späteren Zeitpunkt erklärte, er sei zu jenem
Zeitpunkt nach F._______, gegangen (Akte A22 S. 11),
dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 3. Juni 2009 (Ziff. 2 S. 4 und 5) verwiesen werden
kann,
dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe
in ihrer Gesamtheit offensichtlich unglaubhaft sind,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vorwie-
gend darauf beschränkt, Absätze aus dem Asylgesetz und der ange-
fochtenen Verfügung wiederzugeben beziehungsweise auf seine Aus-
sagen in den Protokollen zu verweisen, was nicht geeignet ist, die Vor-
bringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen,
dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zu-
sätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse, erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 83 Abs. 3 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung, ungebunden sowie gesund ist und in
seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (die
Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern und ein Onkel väterlicherseits
[Akte A1 S. 3]),
dass er an der Anhörung vom 19. Mai 2009 hauptsächlich zu Protokoll
gab, er leide an Halsschmerzen (Akte A22 S. 15),
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind und der Beschwer-
deführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht weiter begründete,
warum er ernsthaft an Leberproblemen leide,
dass er anlässlich der Anhörung zwar ebenfalls zu Protokoll gab, vor
drei Monaten – also im Februar 2009 – habe ihm der Arzt gesagt, es
sei vielleicht ("magari") die Leber, welche seine gesundheitlichen
Probleme verursache,
dass ihm der Arzt jedoch bei der letzten Visite erklärte, er leide an
Halsschmerzen, und ihm ein diesbezügliches Medikament verschrieb
(Akte A22 S. 15),
dass bei dieser Sachlage die Einreichung des vom Beschwerdeführer
in Aussicht gestellten Arztberichtes nicht abgewartet zu werden
braucht,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren über einen Primarschulab-
schluss sowie vier Jahre Sekundarschule verfügt (Akte A1 S. 2) und
während drei Jahren als Fussballspieler gearbeitet hat,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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