Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3745/2011
law/rep
U r t e i l v om 1 7 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2009 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch, das er mit
Eingaben vom 28. Oktober 2009, 18. Januar, 3. Februar, 10. Februar,
18. Februar, 15. März, 25. April und 13. Juni 2010 ergänzte.
B.
Am 15. Juli 2010 befragte ein Mitarbeiter der schweizerischen Vertretung
in Colombo den Beschwerdeführer persönlich zu seinen Asylgründen.
C.
Weitere an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtete und von
dieser an das BFM weitergeleitete Eingaben des Beschwerdeführers
datieren vom 26. Juli, 10. August, 23. August, 15. September,
19. September 2010 sowie vom 9. Januar, 1. März und 28. März 2011.
D.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
singhalesischer Ethnie aus B._______ – machte in seinen schriftlichen
Eingaben sowie anlässlich der Botschaftsanhörung im Wesentlichen
geltend, er sei seit mehreren Jahren im C._______ tätig und habe früher
unter anderem als D._______ für E._______ gearbeitet. Nebenbei sei er
seit dem Jahre 2007 als F._______ für die G._______ tätig gewesen und
habe dabei auch die Wahlkampagne für deren Sekretär H._______
organisiert. Letzterer sei indessen anlässlich der Wahlen für die West
Provinz im April 2009 dermassen bedroht worden, dass er sich zum
Verlassen seiner Heimat entschieden habe. Als Folge hiervon habe er
seine Arbeit bei G._______ als F._______ verloren. Von September 2009
an habe er verschiedentlich anonyme Telefonanrufe erhalten, in denen er
bedroht und aufgefordert worden sei, den Anrufern den Aufenthaltsort
von H._______ preiszugeben. Dies habe ihn veranlasst, am (…) eine
entsprechende Anzeige bei der Polizei in I._______ zu erstatten.
Nichtsdestotrotz hätten ihn am 13. Oktober 2009 zwei unbekannte Leute
tätlich angegriffen und ihm mit dem Tode gedroht, falls er ihnen nicht den
aktuellen Aufenthaltsort von H._______ nennen würde. Er habe sich
damals aufgrund der erlittenen Verletzungen in Spitalpflege begeben
müssen und habe diesbezüglich bei der Polizei in J._______ am
folgenden Tag Anzeige erstattet.
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Ab November 2009 habe er zusammen mit zwei Freunden als freiwilliger
Wahlhelfer für den damaligen K._______ L._______ gearbeitet, wobei er
wiederum als F._______ fungiert habe. Während den M._______ im (…)
hätten ihn Angehörige des "National Intelligence Bureau" (NID) wiederholt
angerufen und ihn über stattfindende Pressekonferenzen ausgefragt. Am
26. Januar 2010 habe er die Medien über die Verhaftung L._______
informiert. Am folgenden Tag hätten ihn Leute des "Criminal Investigation
Department" (CID) in seinem Büro gesucht. Seither lebe er versteckt, da
er sich davor fürchte, dass ihn das CID wegen seiner Unterstützung von
L._______ festnehmen könnte. Seit Ende Januar 2010 werde er vom CID
mindestens einmal pro Monat an seinem bisherigen Wohnsitz in
N._______, I._______ gesucht. Nach den M._______ habe er zunächst
zwei Wochen in O._______ gelebt. Dort hätten Polizisten einmal seine
Identitätskarte kontrolliert und ihm Fragen zu seinem Aufenthaltsort und
zu seinem Beruf gestellt. Im März 2010 sei er zum Büro des
Parlamentsabgeordneten P._______ gegangen, wo er bis zum 5. April
2010 geblieben sei und Berichte verfasst habe, die er schliesslich an die
Medien weitergeleitet habe. Von Anfang Mai 2010 bis Ende August 2010
habe er sich bei einem Freund in Q._______ aufgehalten. Seither
wechsle er seine Aufenthaltsorte regelmässig, um einer Verhaftung zu
entgehen.
Im Weiteren sei er im Besitze von Filmmaterial vom 24. Januar 2010, in
welchem zu sehen sei, wie er und weitere D._______ durch Angehörige
des srilankischen Militärs gestoppt worden seien, als sie im Begriffe
gewesen seien, L._______ zum Treffen mit der (…) R._______
S._______ zu begleiten.
Zusätzlich befürchte er, auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei
E._______, deren Besitzer L._______ unterstützt hätten, seitens der
srilankischen Behörden verfolgt zu werden, zumal im Juli 2010
bewaffnete Männer die Studios der E._______ angegriffen hätten.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, abtrünnige Mitglieder
der Organisation T._______ hätten den srilankischen Behörden
zwischenzeitlich verraten, dass er die U._______ von L._______ unter
dem Falschnamen V._______ leite.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens nebst Kopien seines srilankischen Reisepasses unter
anderem einen persönlichen Lebenslauf, mehrere Presse
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beziehungsweise Berufsausweise, einen Arbeitsvertrag mit G._______
als F._______ vom 8. Mai 2007 und zwei Bestätigungen über erfolgte
Anzeigen bei der srilankischen Polizei vom (…) und vom (…) und ein
Arztzeugnis vom 17. Oktober 2009 ein.
E.
Mit via Schweizer Botschaft am 20. Mai 2011 an den Beschwerdeführer
versandter Verfügung vom 4. Mai 2011 verweigerte das BFM diesem die
Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
F.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter und am 1. Juli 2011 in
der Schweiz eingetroffener englischsprachiger Eingabe vom 17. Juni
2011 inklusive deren deutsche Übersetzung beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011
sei aufzuheben und ihm Asyl beziehungsweise die Einreise in die
Schweiz zu gewähren. Zusammenfassend hielt er darin fest, er teile die
Ansicht der Vorinstanz nicht, wonach sich die Situation in Sri Lanka
vorteilhaft und sicher präsentiere. Er sei aber in Tat und Wahrheit faktisch
gezwungen, in seiner Heimat im Versteckten und ohne Aussicht auf eine
richtige Stelle zu leben. Tatsache sei auch, dass er während der letzten
zwei Jahre ein sehr unsicheres Leben habe führen müssen. Während
seiner Zeit als F._______ L._______ sei es für ihn unumgänglich
gewesen, die herrschende Regierung zu kritisieren, was ihn noch heute
gefährde. Im Anschluss an die (…) L._______ seien am 26. Januar 2010
dessen Helfer und Gefolgsleute unter dem Vorwurf, konspirativ auf den
Sturz der Regierung hingearbeitet zu haben, festgenommen worden,
wobei ihm als einem der Hauptverantwortlichen die Flucht gelungen sei.
Seit etwa vier Monaten lebe er heute zwar unerkannt in einem Tempel in
der Südprovinz, ohne sich indessen in Sicherheit wähnen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer
Botschaft in Colombo am 20. Mai 2011 an den Beschwerdeführer
versandt (vgl. Sachverhalt Bst. E). Da sich kein Rückschein bei den Akten
befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei
der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f. Rz. 3.150), ist
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 1.
Juli 2011 in der Schweiz eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst.
F) rechtzeitig erfolgt ist.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004
Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997
Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit,
er sei im September und im Oktober 2009 von unbekannten Leuten
belästigt worden, welche ihn wegen seiner früheren Aktivitäten für die
G._______ als F._______ bedroht und von ihm verlangt hätten, ihnen
den aktuellen Aufenthaltsort von H._______, dem vormaligen Sekretär
der G._______, bekanntzugeben.
Wie das BFM in seiner Verfügung vom 4. Mai 2011 indessen zutreffend
festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt, seit
Oktober 2009 im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für die
G._______ beziehungsweise der Person von H._______ von niemandem
mehr angegangen worden zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass
er diesbezüglich keine Nachteile mehr zu befürchten hat. Abgesehen
hiervon erscheint zumindest nicht plausibel, weshalb sich die
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Unbekannten in dieser Angelegenheit ausgerechnet an ihn gewandt
haben sollten, zumal er bereits vor besagtem Vorfall nicht mehr bei der
G._______ beschäftigt war und ohnehin nicht davon auszugehen war,
dass ihm die aktuelle Kontaktadresse von H._______ im Ausland hätte
bekannt sein können.
5.2. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, noch heute
zufolge seiner Propagandaaktivitäten für L._______ im Vorfeld der
M._______ vom (…) behördlich gesucht zu werden, ist Folgendes
festzuhalten: Es trifft zwar tatsächlich zu, dass es im Anschluss an die
M._______ im (…) zu behördlichen Festnahmen von W._______ aus
dem Lager L._______ gekommen ist. Diese wurden indessen nach relativ
kurzer Zeit auf Antrag des CID wieder freigelassen, da sie in keine
kriminellen Akte verwickelt waren. Darüber hinaus sind die im Nachgang
zu den M._______ festgenommenen Anhänger L._______ mit einem
Haftbefehl festgenommen worden. Folglich wäre auch der
Beschwerdeführer mit Haftbefehl gesucht worden, falls die heimatlichen
Behörden tatsächlich ein nachhaltiges Interesse an seiner Person gehabt
hätten. Dies war jedoch nicht der Fall, ansonsten ihn die Polizei bei der
Personenkontrolle während seines zweiwöchigen Aufenthalts in
O._______ (im Februar 2010) zweifellos unverzüglich festgenommen
hätte, was indessen seinen Angaben zufolge nicht der Fall war. Vor
diesem Hintergrund bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner früheren W._______ für
L._______ heute noch behördlichen Verdächtigungen und Übergriffen
ausgesetzt sein könnte.
5.3. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei Präsident
der Organisation T._______, welche sich als U._______ im politischen
Umfeld L._______ formiert habe. Dabei sei er unter der falschen Identität
V._______ aufgetreten. Ehemalige Mitglieder der U._______ hätten den
srilankischen Behörden nun aber zwischenzeitlich verraten, dass er diese
Organisation leite (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar
2011).
Hätte der Beschwerdeführer jedoch – wie von ihm behauptet – aus
Gründen des Selbstschutzes eine neue Identität angenommen, bleibt
unerfindlich, weshalb sämtliche der von ihm eingereichten
Berufsausweise die bei den Schweizer Asylbehörden deklarierten –
mutmasslich richtigen – Personalien enthalten, womit die Annahme der
"Zweitindentität" den Beschwerdeführer im Ergebnis in keiner Weise vor
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einem möglichen Zugriff der Behörden geschützt hätte. Aus diesem
Grunde muss bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer (unter der
falschen Identität V._______) tatsächlich die Leitung der vorgenannten
U._______ innehatte, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
5.4. Der Beschwerdeführer weist überdies auf sein Schicksal hin,
während der letzten zwei Jahre gezwungenermassen ein unsicheres
Leben geführt zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Asylgewährung grundsätzlich nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für
vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren. Da im vorliegenden Fall indessen –
wie unter E. 5.1 bis 5.3 dargelegt – keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
drohende Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen, sind die
Voraussetzungen für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsfurcht
vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten.
5.5. Soweit der Beschwerdeführer auf seine missliche allgemeine
Situation und insbesondere die Unmöglichkeit, derzeit als D._______ ein
ordentliches Auskommen zu finden, hinweist, spricht er, so bedauerlich
seine Lage als D._______ in Sri Lanka mit Blick auf die momentan
herrschende behördliche Unduldsamkeit in Bezug auf Regimekritik ist, im
Ergebnis Sachumstände an, welche im Rahmen eines ordentlichen
Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wären (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, 5b und 5e S. 157 ff.). Die schweizerische
Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass Asylsuchenden, die
ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in
der Schweiz – die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im
Heimat oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret
gefährdet sind. Ganz abgesehen davon ist aufgrund der langjährigen
Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie seines mutmasslich
grossen Beziehungsnetzes davon auszugehen, dass er nicht auf sich
allein gestellt ist, weshalb hinsichtlich seiner Person wohl auch nicht von
einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage zu sprechen sein dürfte.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
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einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: