B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3745/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Titus Dürst,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. September 2012 reichten die Eltern des Beschwer-
deführers über ihre Rechtsvertretung beim vormaligen BFM für sich und
ihre (…) Kinder – darunter der damals noch minderjährige Beschwerdefüh-
rer – Asylgesuche ein und beantragten zwecks Durchführung des Asylver-
fahrens die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Der Eingabe lagen
folgende Dokumente bei (teils in Kopie): Vollmacht vom 22. September
2012, Darlegung der Fluchtgründe durch die Mutter vom 22. September
2012, (…) Ausweis des Vaters, Identitätskarte der Mutter, UNHCR-Regist-
rierung, Fotos und Berichte des International Rescue Committees (IRC)
vom 7. September 2012 (ärztliche Behandlung der Mutter) und vom
20. September 2012 (ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers).
Die Eltern des Beschwerdeführers brachten im Wesentlichen vor, der Vater
sei im Mai 2009 verhaftet und nach drei Monaten wieder freigelassen wor-
den, habe sich aber den Behörden weiter zur Verfügung halten müssen.
Im August 2009 sei er verschwunden. Die Mutter sei danach zu Unrecht
verdächtigt worden, den Aufenthaltsort ihres Mannes zu kennen, und ihr
Haus sei mehrmals durchsucht worden. Sie habe Eritrea deshalb mit den
Kindern im Dezember 2009 verlassen; via den Sudan seien sie nach Kenia
gelangt, wo sich der Vater aufgehalten habe. In Kenia seien sie vom UN-
HCR als Asylsuchende registriert und dem B._______ Camp zugeteilt wor-
den, wo sie sich nunmehr seit Oktober 2010 aufhalten würden. Die Lebens-
bedingungen seien prekär. Zudem bestehe die Gefahr einer Rückschie-
bung, auch wenn Kenia die Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer und seinen Familienangehörigen mit, dass asylsuchende
Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische
Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die vorliegend zuständige Ver-
tretung zurzeit nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen.
Noch offene Fragen zum Sachverhalt würden deshalb mittels des aufge-
führten Fragenkataloges zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet.
C.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 reichte die Rechtsvertretung die von
den Eltern des Beschwerdeführers unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragenkatalog ein.
D-3745/2015
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 reichte die Rechtsvertretung einen Be-
richt des IRC vom 10. Juni 2013 betreffend den Gesundheitszustand des
an (…) leidenden Beschwerdeführers ein.
E.
E.a Am 14. Mai 2014 wurde nebst den Eltern und dem jüngeren Bruder
auch der Beschwerdeführer durch die Schweizer Vertretung in Nairobi be-
fragt.
E.b Er brachte im Wesentlichen vor, er persönlich habe in Eritrea keine
Probleme gehabt, aber sein Vater, der für eine C._______ gearbeitet und
sich für bessere Arbeitsbedingungen eingesetzt habe, sei festgenommen
worden. Nach der Haftentlassung sei er verschwunden. Seine Mutter habe
sich deshalb an die Polizei gewendet. Daraufhin seien mehrmals Behör-
denvertreter zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe D._______ deshalb
zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern Ende November 2009
verlassen und sie seien via den Sudan nach Kenia gelangt. Auf der Reise
habe er einen (…) erlitten. Zuvor habe er nie gesundheitliche Probleme
gehabt und nicht gewusst, dass er an (…) leide. In Kenia seien sie vom
UNHCR als Flüchtlinge registriert und dem Flüchtlingslager B._______ zu-
geteilt worden. Er habe dort die Schule besucht und einen Englischkurs
absolviert. In Kenia hätten sie keine Probleme.
F.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte die Rechtsvertretung mit, dass sich
der Beschwerdeführer seit der Befragung vom 14. Mai 2014 noch immer in
Nairobi aufhalte. Die Sicherheitslage in Kenia verschlechtere sich zuse-
hends. Zudem sei seine Familie zunehmend Repressalien seitens der ke-
nianischen Behörden ausgesetzt.
G.
G.a Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 13. Mai 2015 – verwei-
gerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab.
G.b Zur Begründung führte es aus, Asylsuchenden werde gemäss aArt. 20
Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des
Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
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zureisen. Gemäss aArt. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise bewilligt wer-
den, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesen-
heit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es könne aufgrund des voll-
ständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine
unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise als notwendig er-
scheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20
Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei an restriktive Voraussetzungen ge-
knüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutz-
bedürftigkeit der betreffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden könne, beziehungsweise ob es ihr – ohne nähere Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die Per-
son in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im
Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, sie habe in dem Drittstaat
bereits Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen lies-
sen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben in Eritrea keine
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Folglich lägen keine Gründe
vor, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die illegale Ausreise aus
Eritrea stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, der nicht zur Asylge-
währung führen könne (Art. 54 AsylG), so dass deswegen auch keine Ein-
reisebewilligung erteilt werden könne. Damit erübrige sich eine Prüfung der
weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung.
G.c Mit separater Verfügung vom gleichen Datum lehnte das SEM unter
Verweigerung der Einreisebewilligung auch die Asylgesuche der Eltern und
Geschwister des Beschwerdeführers ab.
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Seite 5
H.
H.a Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 9. Juni 2015) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter (Vollmacht vom 6. Juni 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Bewilligung der Einreise sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Bewilligung der Einreise
zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens, ersucht wurde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
H.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit habe das SEM sein Verfahren
von demjenigen seiner Eltern und Geschwister getrennt und für ihn eine
separate Verfügung erlassen. Dies sei rechtlich zwar korrekt, aber er be-
antrage dennoch, in die Schutzbedürftigkeit seines Vaters – für deren Be-
gründung er auf die im Verfahren D-3740/2015 eingereichte Beschwerde
verweise – eingeschlossen zu werden, sei seine persönliche Situation
doch von der Verfolgung seines Vaters geprägt, auch wenn er selbst keine
eigenen Asylgründe geltend machen könne. Zum Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea sei er noch minderjährig gewesen und er habe keine andere
Wahl gehabt, als seiner Familie zu folgen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 verschob das Bundesverwal-
tungsgericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Beschwerdeverfahren sei mit
demjenigen der Eltern und Geschwister (D-3740/2015) zu koordinieren.
J.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 18. Januar 2016) reichte E._______, bei der es sich um die (Ver-
wandte) des Beschwerdeführers handle, ein Schreiben der Kenya Human
Rights Commission (KHRC) vom 14. November 2015, das die Flucht-
gründe der Familie und ihre Situation in Kenia darlege, und ein DHL-Auf-
gabeformular (datiert vom 13. Januar 2016; adressiert an den Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers) ein.
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Seite 6
K.
In der Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
Am 11. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-3745/2015
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt res-
pektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens sah Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische
Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzu-
halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland
ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Ver-
tretung in Nairobi persönlich befragt. Daneben erhielten die Eltern des da-
mals noch minderjährigen Beschwerdeführers die Möglichkeit, die Asyl-
gründe schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforde-
rungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM
einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung,
wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
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sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächti-
gen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3. und E. 5.1).
4.3 Massgebliches Gewicht kommt der Frage zu, ob die Person, die aus
einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise
eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (Vorflucht-
gründe), da im Auslandsverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen – d. h. einer Ge-
fährdungssituation, die erst durch das Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland geschaffen wurde (bspw. durch eine ille-
gale Ausreise oder die Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten) – die Bewilli-
gung zur Einreise von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26 E. 7).
5.
5.1 Die Eltern des Beschwerdeführers haben die Asylgesuche für sich und
alle damals minderjährigen Kinder rund drei Jahre nach der Ausreise aus
Eritrea von dem Drittstaat Kenia aus gestellt. Es gilt zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 eine
asylrechtlich relevante Verfolgung (Vorfluchtgründe) zu gewärtigen hatte.
Ist dies nicht der Fall, ist die Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. die
vorstehenden Ausführungen unter E. 4.3).
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Seite 9
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass vorliegend die Voraussetzun-
gen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt sind. Die ent-
sprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach es
an einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 fehle, erwei-
sen sich als zutreffend. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
12. Juni 2015 und der Eingabe der (Verwandten) des Beschwerdeführers
vom 26. Januar 2016 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzli-
chen Einschätzung zu bewirken. Es liegen keine Hinweise vor, dass der
Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben in Eritrea persönlich
keine Probleme gehabt habe, aufgrund der Situation seiner Eltern (vgl. die
entsprechenden Ausführungen im Beschwerdeurteil D-3740/2015) im Zeit-
punkt seiner Ausreise im Dezember 2009 einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen
wäre oder eine solche unmittelbar zu befürchten gehabt hätte.
5.3 Mangels Vorliegens von Vorfluchtgründen erübrigt sich die Prüfung der
Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers im Drittstaat
Kenia. Auf die Vorbringen zu seiner Lage in Kenia ist dementsprechend
nicht weiter einzugehen.
5.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch
dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom
12. Juni 2015 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von
der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Nairobi.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: