Abtei lung IV
D-3746/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3746/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus B._______ (Provinz Al Hasakah), eigenen Angaben
zufolge am 30. Oktober 2007 in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. November 2007 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte und ihn am 26. Februar 2009 ein-
lässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 1997 einen Verkehrs-
unfall mit einem Araber, der Angehöriger der Baath-Partei gewesen
sei, gehabt und, obwohl dieser Schuld am Unfall gewesen sei, sei er
zur Rechenschaft gezogen und 15 Tage inhaftiert worden, wobei er
misshandelt worden sei,
dass er mit diesem Araber auch nach seiner Freilassung Probleme ge-
habt habe, deswegen seine (...) nach sieben Jahren habe aufgeben
müssen und im Mai 2007 einen (...) eröffnet habe,
dass einmal in der Woche ein Araber namens C._______ seinen (...)
besucht und ihm im Juli 2007 das erste Mal den Auftrag, 10'000 Dollar
nach Damaskus zu bringen und einem Mann zu übergeben, erteilt
habe, er danach noch drei Mal einen solchen Auftrag ausgeführt habe,
dass C._______ am 1. August 2007 ihn beauftragt habe, zwei grosse
Holzkisten ins Dorf D._______ zu bringen, er nach deren Inhalt gefragt
habe, worauf C._______ widerwillig die Kisten mit Kalaschnikows
geöffnet habe, er dabei realisiert habe, dass C._______ Mitarbeiter
des syrischen Militärsicherheitsdienstes sei, und vermutet habe, dass
die Waffen für Terroristen im Nordirak bestimmt gewesen seien,
weshalb er sich geweigert habe, die Kisten zu transportieren,
dass ihm C._______ daraufhin mit dem Tode gedroht habe, wenn er
den Auftrag nicht ausführe, er drei Tage Bedenkzeit ausgehandelt
habe und am 2. August 2007 geflüchtet sei,
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dass seine Familie nach seiner Ausreise keine Probleme bekommen
habe, sich die Polizei jedoch alle neun oder zehn Tage bei seinem Bru-
der melde und nach ihm suche,
dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 4. März 2009
um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den
Umständen seiner Ausreise aus Syrien und einer allfälligen Gefähr-
dung ersuchte,
dass die Schweizer Botschaft am 1. April 2009 das Ergebnis ihrer Ab-
klärungen übermittelte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April
2009 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis setzte und ihm Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - eröffnet am 11. Mai
2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, am 2. August
2007 das Land verlassen zu haben, in der Stellungnahme zur Bot-
schaftsabklärung, welche ergeben habe, dass er am 11. September
2007 aus Syrien ausgereist sei, jedoch erklärt habe, dies sei korrekt,
und damit einräume, dass er erst mehr als ein Monat nach dem Vorfall
mit dem Waffentransport aus Syrien ausgereist sei,
dass er unterschiedliche Beweggründe für seine Weigerung, den Waf-
fentransport auszuführen, angegeben habe,
dass er im EVZ erklärt habe, sein Cousin habe ihn am 1. August 2007
begleitet, im Rahmen der Anhörung jedoch vom Neffen der Schwäge-
rin gesprochen habe,
dass seine unterschiedlichen Aussagen über den Verbleib seines syri-
schen Reisepasses seine Unglaubwürdigkeit zusätzlich unterstreiche,
so habe er im EVZ gesagt, der Pass befinde sich zuhause bei seinem
Bruder und er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist, demgegen-
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über habe er bei der Anhörung angegeben, er habe Syrien mit seinem
eigenen Pass verlassen und diesen im Libanon dem Schlepper abge-
ben müssen,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass ihm C._______ eine Bedenkfrist
eingeräumt habe, da er ihm offensichtlich gar keine Wahl gelassen
habe und für C._______ eine solche Frist ein enormes Risiko darge-
stellt hätte, nämlich dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit den Waf-
fentransport hätte auffliegen lassen oder die Flucht ergreifen können,
dementsprechend die Einräumung einer Bedenkfrist äusserst realitäts-
fremd wirke,
dass vor diesem Hintergrund nicht erstaune, dass gegen den Be-
schwerdeführer in Syrien gemäss den Abklärungen der Schweizer Ver-
tretung in Damaskus nichts vorliege und er deshalb von den syrischen
Behörden auch nicht gesucht werde,
dass die Tatsache, dass er sein Land mehr als einen Monat nach der
angeblichen Bedrohung durch einen Mitarbeiter des syrischen Militär-
sicherheitsdienstes legal und ohne Probleme habe verlassen können,
die Vermutung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich be-
stärke,
dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Auseinandersetzung mit einem
Angehörigen der Baath-Partei arabischer Ethnie und seiner darauffol-
genden Inhaftierung im Jahre 1997 ebenfalls ein Vorbehalt angebracht
werden müsse, habe der Beschwerdeführer doch im EVZ angegeben,
nach Ende 1999 von diesem Mann in Ruhe gelassen worden zu sein,
gleichzeitig habe er jedoch geltend gemacht, er habe die (...) im Jahre
2007 wegen Problemen mit dieser Person aufgeben müssen,
dass dieses Vorbringen mehrere Jahre zurückliege und der Beschwer-
deführer angegeben habe, seit dem Jahre 2000 keine Probleme mehr
gehabt zu haben, entsprechend könne davon ausgegangen werden,
diese früheren Vorfälle seien nicht direkt ausschlaggebend für seine
Ausreise aus Syrien gewesen, mithin kein in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht bestehe, weshalb dieses Vorbringen nicht als asylrelevant
einzustufen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechts-
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vertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und der Beschwerderführer vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es
sei ihm für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu
gestatten, und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 22. Juni 2009 feststellte, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis 7. Juli 2009 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. Juni 2009
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am
26. Juni 2009 innert angesetzter Frist leistete,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Sichtung der Ak-
ten zutreffend darlegte, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelinge
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eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen dem verweigerten
Waffentransport für den Militärgeheimdienst glaubhaft zu machen,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe Sy-
rien nicht am 11. September 2007, sondern am 2. August 2007 verlas-
sen und die Stellungnahme auf welche sich das BFM stütze, diesbe-
züglich falsch sei, weil ein Kollege diese geschrieben habe, nichts an
der Tatsache ändert, dass der Beschwerdeführer im EVZ sowie bei der
Anhörung bezüglich der Frage des Ausreisezeitpunktes aus Syrien
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Aussagen ge-
macht hat, was aufgrund der Abklärungen der Schweizer Botschaft in
Damaskus feststeht,
dass in der Beschwerde bezüglich den widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreisepapiere geltend ge-
macht wird, der Schlepper habe dem Beschwerdeführer den Reispass
in Libanon abgenommen und seinem Bruder geschickt, weswegen der
Beschwerdeführer im EVZ angegeben habe, dieser sei zuhause bei
seinem Bruder,
dass sich diese Version jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwer-
deführers im EVZ deckt, da er dort unmissverständlich erklärte, er
habe den Pass nicht mitgenommen, sondern habe diesen seinem Bru-
der, der im selben Gebäude wohne, persönlich übergeben und habe
Syrien mit einem anderen Pass verlassen (vgl. act. A1/11 S. 4),
dass der Beschwerdeführer sich wohl auch kaum für eine legale Aus-
reise mit eigenen Pass entschieden hätte, wäre er tatsächlich vom sy-
rischen Geheimdienst gesucht worden,
dass die in der Stellungnahme vom 22. April 2009 und der Beschwer-
de vom 10. Juni 2009 geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Botschaftsantwort hinsichtlich der Frage, ob gegen den Beschwerde-
führer in Syrien etwas vorliegt, spekulativ und wenig überzeugend er-
scheinen, und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund de-
rer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten,
dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Syrien nicht verfolgt gewesen und habe sich auch nicht
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in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten
müssen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer zwar der kurdischen Ethnie und somit ei-
ner Minderheit in Syrien angehört, was indessen nicht gegen den Voll-
zug der Wegweisung spricht, er nämlich einerseits die syrische Staats-
bürgerschaft besitzt und somit nicht zur Gruppe der staatenlosen Kur-
den syrischer Herkunft gehört, welche vermehrt Diskriminierungen
ausgesetzt ist,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge unter keinen
ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet, 22 Jahre in Syrien leb-
te, sieben respektive zehn Jahre die Schule besuchte (vgl. act. A1/11
S. 2 u. A11/20 S. 8 F. 50), vor der Ausreise als diplomierter Coiffeur ei-
nen Salon betrieb (vgl. act. A11/20 S. 9 F. 63), in B._______ in Form
von vier Brüdern und zwei Schwestern (vgl. act. A11/20 S. 6 F. 39 und
40) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und eine Eigentums-
wohnung (vgl. act. A1/11 S. 2) besitzt, weshalb es ihm möglich sein
sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundla-
ge aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese mit dem am
26. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrech-
nen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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