Abtei lung IV
D-3747/2006
teb/wer
{T 0/2}
Urteil vom 16. August 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Hans Schürch, Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Weber
A._______ geboren B._______, China,
vertreten durch C.________Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Juni 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 18.
beziehungsweise 19. Oktober 2003 und gelangte am 15. Dezember 2003 von ihm
unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 16. Dezember 2003 fand im Empfangszentrum Kreuzlingen die
summarische Befragung statt. Am 22. Dezember 2003 führte die Vorinstanz glei-
chenorts eine Anhörung durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Han-Chinese aus
der Provinz D_______mit letztem Wohnsitz in der Provinz E.______ - im Wesentli-
chen geltend, sein Vater sei Leiter einer staatlichen Behörde gewesen und am 28.
Februar 2001 unter ungeklärten Umständen in einem Hotel ums Leben gekom-
men. Es bestünden Zweifel an einer natürlichen Todesursache. Die Mutter des Be-
schwerdeführers habe bei den Behörden eine Untersuchung des Todesfalls bean-
tragt. Am 14. März 2001 sei der Beschwerdeführer zuhause polizeilich festgenom-
men worden. Man habe ihn der Mitgliedschaft bei der F.______beschuldigt. Er
gehöre dieser Bewegung seit dem 7. Februar 2001 an. Die Inhaftierung sei aber
mutmasslich erfolgt, um auf seine Mutter Druck auszuüben, damit sie keine
Nachforschungen hinsichtlich des Todes ihres Gatten in die Wege leite. Während
der Haft sei er fünfmal verhört worden. Auch ein Anwalt sei eingeschaltet worden.
Am 19. Juni 2001 sei er gerichtlich zu einer dreijährigen Haftstrafe wegen
angeblicher Propagandaaktivitäten zu Gunsten von G.______ verurteilt worden. Er
sei gleichentags ins Gefängnis von H._______ verlegt und geschlagen worden.
Dort hätten ihn auch Mitgefangene geschlagen. Die Haftbedingungen seien prekär
gewesen. Am 12. August 2001 sei ihm die Flucht durch ein von ihm gegrabenes
Loch unter der Mauer des Gefängnisses beziehungsweise Umerziehungslagers
gelungen. Seine Mutter habe durch einen hohen Funktionär erfahren, dass das Le-
ben ihres Sohnes in Gefahr sei, und die Behörden hätten ihn gesucht. In Anbe-
tracht dieser Lage habe sich der Beschwerdeführer nach zwei Jahren versteckten
Aufenthalts in der Provinz I._____ zur Ausreise entschlossen. China habe er auf
dem Seeweg von Hongkong aus verlassen.
Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen K._______-
Ausweis, eine Mitteilung der Polizei von L.______an den Angehörigen der ver-
hafteten Person vom M.______, eine Anklageschrift der Volks-Untersuchungs-
behörden von N._______, ein Urteil des Volkgerichts von O.______vom 19. Juni
2001 und einen Haftbefehl der Polizei von P._______ vom 14. August 2001 zu den
Akten.
C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers dem BFF ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht bei
Entscheidreife.
D. Am 17. Juni 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Nach-
dem der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe erneut vorgetragen hatte, hielt die
Hilfswerkvertretung im Beiblatt fest, die Ermittlung des rechtserheblichen Sachver-
halts sei nicht in einem unbelasteten Klima erfolgt. Die Aussagen des Beschwer-
deführers seien offenbar nicht wörtlich übersetzt worden, und bei der Rücküberset-
3zung hätten sowohl die Befragungsperson wie auch die Dolmetscherin bei Korrek-
turen ungeduldig reagiert.
E. Am 21. Juni 2004 gewährte die Vorinstanz der Vertretung des Beschwerdeführers
die beantragte Akteneinsicht.
F. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 - eröffnet am 30. Juni 2004 - stellte das Bundes-
amt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, unsubs-
tanziiert und realitätsfremd bezeichnet werden müssten. So habe er unterschiedli-
che Angaben zu seinen (....) Aktivitäten gemacht. Auch die letzte Begegnung mit
seiner Mutter habe er nicht übereinstimmend geschildert. Weitere Diskrepanzen
bestünden in den Aussagen hinsichtlich des Aufenthaltes nach der angeblichen
Flucht aus dem Gefängnis. Die Vorbringen bezüglich der angeblichen Verhöre, der
Hintergründe des Todes seines Vaters sowie der Ausreiseumstände seien zu
wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Ferner seien die
Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sein Vater (...)betrieben habe, logisch
nicht nachvollziehbar. Auch könne der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb
er wegen seines Vaters hätte verhaftet werden sollen, und wieso er mit seiner
Mutter im Gefängnis quasi in einer Geheimsprache kommuniziert habe. Das
weitere Vorbringen, die Mutter habe ihm zwei Jahre nach seiner Flucht eine von
ihr besprochene Kassette geschickt und mysteriöse Todesdrohungen erwähnt,
überzeuge nicht. Schliesslich rechtfertigten die eingereichten Beweismittel keine
andere Einschätzung. Amtliche Dokumente könnten in China mit Leichtigkeit käuf-
lich erworben werden, weshalb ihnen kaum Beweiswert zukomme. Beim Fahn-
dungsbefehl handle es sich zudem um ein internes Dokument, welches nicht an
den Gesuchten abgegeben werde. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht in
der Lage gewesen, den Inhalt der Dokumente anzugeben. Als Fälschungen seien
besagte Belege demzufolge einzuziehen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich.
G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass
der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die chinesischen
Behörden wegen angeblicher (...) Aktivitäten glaubhaft dargelegt habe. Bei
korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle bestünden entgegen den vor-
instanzlichen Erwägungen keine Ungereimtheiten in seinen Aussagen. Auch der
Vorhalt der mangelhaften Substanziierung sei unbegründet. Die pauschale Würdi-
gung der eingereichten Dokumente durch das BFM sei unbefriedigend. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass Dokumente aus Ländern, wo Fälschungen
problemlos erhältlich seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Fälschungs-
merkmale aufwiesen, ansonsten es dem Beschwerdeführer quasi verunmöglicht
4würde, anhand von Dokumenten seine Vorbringen zu belegen. Schliesslich
verstosse ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetz-
lichen Bestimmungen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um Erlass allfälliger Verfahren-
skosten wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen.
I. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte mit summarischen Erwägungen die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Be-
schwerdeführer am 19. August 2004 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
5dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüs-
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
haft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S.
43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten
Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderung erfahren hat.
4.2 Die Vorinstanz hat die Fluchtgründe des Beschwerdeführers für generell unglaub-
haft erachtet. Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. Soweit ihm wider-
sprüchliche Aussagen bezüglich (...)-Aktivitäten angelastet werden, trifft entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu, dass er bei der Summarbefragung
geltend machte, (...)Aktivist zu sein. Vielmehr legte er schon damals dar, zwar
Mitglied dieser Bewegung zu sein, aber keine entsprechenden Aktivitäten
ausgeübt zu haben. Die (...)Aktivitäten seien ihm im Rahmen des Strafverfahrens
durch die Behörden fälschlicherweise unterschoben worden (A 1/9, S. 4 f.). Im
Rahmen der Anhörungen war er sodann durchaus in der Lage, ein differenziertes
Bild seines offenbar eher distanzierten Verhältnisses zu dieser Bewegung zu
vermitteln (A 10/13, S. 4 unten f.; A 20/14, Antworten 2 f.). Im Übrigen gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater habe Beiträge über die Verbreitung der
(...) Bewegung im Fernsehen gesehen und anschliessend entsprechende Bücher
gekauft. Dass besagte Beiträge im chinesischen Fernsehen nicht wohlwollend
hinsichtlich dieser Bewegung ausgefallen sein dürften, ist im Sinne der
vorinstanzlichen Einschätzung zwar zutreffend. Es scheint aber keineswegs
6ausgeschlossen, dass der Vater des Beschwerdeführers deswegen aus Interesse
(illegale) entsprechende Literatur zu beschaffen suchte und auch seinen Sohn
dazu brachte, der Bewegung beizutreten. Jedenfalls ist entgegen der vorins-
tanzlichen Einschätzung nicht nachvollziehbar, inwiefern diese angeblich unlogi-
schen Schilderungen die Glaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgründe des Be-
schwerdeführers zu beeinträchtigen vermöchten. Dies umso weniger, als der Be-
schwerdeführer ja angab, die staatliche Verfolgung sei im Zusammenhang mit der
mutmasslichen Ermordung seines Vaters - eines hohen Beamten - erfolgt, um sei-
ne Mutter von Nachforschungen abzuhalten, und die (...)Aktivitäten seien nur ein
Vorwand respektive eine allenfalls zusätzliche Ursache für die Verfolgung
gewesen (A 1/9, S. 4; A 10/13, S. 5 und 9; A 20/14, Antworten 2 und 11). Damit ist
auch gesagt, dass der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Erwägung
in der Lage war anzugeben, weshalb er gemäss seiner Einschätzung seines Va-
ters wegen inhaftiert wurde. Die entsprechenden Aussagen respektive seine Schil-
derungen der Inhaftierung und der Haftumstände wirken im Übrigen zumindest teil-
weise relativ substanziiert und sind mit gewissen Realkennzeichen versehen (A
10/13, S. 4 f.; A 20/14, Antwort 2). Im Weiteren legte der Beschwerdeführer in sei-
ner Rechtsschrift grundsätzlich zu Recht dar, es habe von ihm anlässlich der An-
hörungen nicht erwartet werden können anzugeben, wann genau er während der
Untersuchungshaft verhört worden sei, auch wenn eine etwas detailliertere Schil-
derung dieser Verhöre deren Glaubhaftigkeit unterstrichen hätte (A 20/14, Antwor-
ten 5 ff.). Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise nicht anzulasten, dass er zu den Hintergründen des Todes seines Va-
ters keine detaillierten Aussagen machten konnte, zumal er ja geltend machte, sei-
ne Mutter sei von entsprechenden Abklärungen abgehalten worden (vgl. u. a. A
20/14, Antwort 11). Die Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in (...) hinsichtlich Dauer
widersprüchlich ausgefallen sind (A 1/9, S. 1; A 10/13, S. 6), wobei er anlässlich
der ergänzenden Anhörung beziehungsweise auf Beschwerdeebene mangels
stichhaltiger Argumentation nicht in der Lage war, diese Ungereimtheit zu erklären.
Auch den Zeitpunkt der letzten Begegnung mit seiner Mutter schilderte er nicht
übereinstimmend (A 20/14, Antworten 2 und 26 f.), wobei er diese Unstimmigkeit
wiederum nicht zu beseitigen vermochte. Ferner fällt auf, dass namentlich seine
Schilderungen bezüglich der Flucht und der Zeit danach weniger substanziiert
ausgefallen sind, und die Behauptung, während zwei Jahren das Haus in der
Provinz (...) nie verlassen zu haben, muss als realitätsfremd bezeichnet werden (A
10/13, S. 8). Abgesehen davon gab er vorerst an, es habe sich dabei um ein
grosse Haus gehandelt (A 10/13, S. 8), derweil es gemäss Protokoll der
ergänzenden Anhörung ein kleines Gebäude gewesen sein soll (A 20/14, Anwort
2). Zu Berücksichtigen ist aber in diesem Zusammenhang, dass die ergänzende
Bundesanhörung möglicherweise durch gewisse Übersetzungsprobleme
beeinträchtigt gewesen sein könnte (A 20/14, Antwort 51 und S. 14).
Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen
ihrer obenstehend analysierten Argumentation in unzulässiger Weise von der ge-
nerellen Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ausgeht.
Auch wenn gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen be-
stehen bleiben, vermögen diese die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
7staatlichen Verfolgung nicht hinreichend zu begründen. Andererseits ist aber auch
fraglich, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestützt auf die be-
stehenden Akten erfüllt sind. An dieser Sachlage vermögen die eingereichten
Dokumente nichts zu ändern. Die Umstände, wie der Beschwerdeführer in deren
Besitz gelangt sein soll, muten konstruiert an (A 10/13, S. 8). Ferner trifft zu, dass
der Beschwerdeführer deren Inhalt nicht sehr detailliert wiederzugeben wusste.
Andererseits war er in der Lage, zusammenfassende Angaben zu machen, welche
die Feststellung der Vorinstanz, er habe keine diesbezüglichen Aussagen machen
können, in dieser Form wiederum als unzutreffend erscheinen lassen, zumal die
zweite Anhörung ja nicht unmittelbar nach der Einreichung der Beweismittel erfolg-
te und wegen des Zeitablaufs gewisse Erinnerungsschwierigkeiten plausibel wir-
ken (A 20/14, Antworten 37 ff.). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, einer
seiner Onkel sei Vizevorsteher des Untersuchungsrichteramtes; die Beschaffung
des gemäss Vorinstanz an sich nicht erhältlichen Beweismittels - des einge-
reichten Fahndungsbefehls - wäre so zumindest ansatzweise erklärbar (A 20/14,
Antwort 19). Schliesslich mag zutreffen, dass amtliche Dokumente in China oft-
mals gekauft werden können; nach einer Sichtung der eingereichten Beweismittel
kann eine solche Beschaffung auch vorliegend nicht ausgeschlossen werden.
Diese indes doch sehr pauschale Feststellung der Vorinstanz als zentrales
Argument und die Schlussfolgerung, es handle sich um Fälschungen, ist aber im
Lichte der bestehenden Aktenlage insofern unangebracht, als aufgrund der
Fallumstände weitere Abklärungen - in Frage kommen beispielsweise eine einge-
hende Dokumentenanalyse (eine Übersetzung wurde vom Bundesamt bereits ver-
anlasst) oder eine andere geeignete Überprüfung im Zusammenhang mit den Vor-
bringen sowie eine erneute Befragung - erforderlich sind beziehungsweise
gewesen wären.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid in unzulässiger Weise von der Unglaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgrün-
de des Beschwerdeführers ausgeht. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann
die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die chinesischen Be-
hörden im Sinne der vorstehenden Erwägungen aber noch nicht schlüssig beurteilt
werden. Weitere Abklärungen sind erforderlich. Dies ist Sache der Vorinstanz, wel-
che den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und korrekt zu wür-
digen hat. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die Beschwer-
devorbringen detaillierter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostenno-
te eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig
abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
8sungsfaktoren auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Ab-
klärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- das Bundesamt, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten und
dem Beschwerdedossier (Kopie; Ref.-Nr. (...)
- (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Patrick Weber
Versand am: