Abtei lung IV
D-3747/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Sri Lanka,
handelnd durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3747/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 _______ ersuchte der Beschwer-
deführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh-
rung von Asyl.
Zur Begründung machte er in besagter Eingabe sowie in einer eides-
stattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 (vorinstanzliche Akte A
1/12) im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus
_______ zu stammen. Sein Vater sei am 20. Juni 1990 durch unbe-
kannte Personen aus ethnischen Motiven erschossen worden. Auf-
grund dieses Vorfalls habe seine schwangere Mutter ihr Kind verloren.
Sein Bruder sei später ebenfalls getötet worden. Auch mehrere Onkel
seien ums Leben gekommen. Am 12. April 2000 sei der
Beschwerdeführer bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden
und habe sich zweimal operieren lassen müssen. An den erlittenen
Verletzungen, welche ihn beim weiteren Schulbesuch behindert
hätten, leide er noch heute. Die Sicherheitslage vor Ort sei sehr
prekär. Am 2. Januar 2006 seien fünf Studenten in _______
umgebracht worden. Auch er sei immer wieder in lebensgefährliche
Situationen geraten. Im Weiteren legte er dar, nicht in der Lage zu
sein, alles im Detail schriftlich festzuhalten, weshalb er um eine
Anhörung ersuche.
Der Eingabe beziehungsweise (auch) der eidesstattlichen Erklärung
vom 23. Februar 2006 lagen ein Geburtsschein, ein Polizeiprotokoll
betreffend die Bombenexplosion, ärztliche Unterlagen und Dokumente
betreffend die frequentierte Schule, eine Vermisstanzeige der Mutter
des Beschwerdeführers, dessen Vater betreffend, eine Bestätigung für
die Teilnahme an einem Pfadfinderanlass, eine Schadensmeldung an
die Behörden wegen der Tsunami-Katastrophe, vier Auszüge aus dem
Sterberegister und ein weiteres Polizeiprotokoll im Zusammenhang mit
einem Todesfall bei.
B.
Ergänzend reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
(Affidavit) vom 23. März 2006 ein. Darin führte er aus, seine Familie
stamme zwar aus _______, habe aber 1985 vorübergehend nach
_______ fliehen müssen. Dort sei er geboren worden. Bei Kontrollen
seiner ID-Karte werde er entsprechend verdächtigt, aus dem Norden
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zu stammen. Er sei wiederholt durch die Sicherheitskräfte angehalten
und behelligt worden. Die Narben seiner Wunden machten ihn aus der
Optik der Sicherheitskräfte als Tamilen zusätzlich verdächtig. Er sei
nicht in der Lage, ohne Furcht seine Ausbildung fortzusetzen.
Ausserdem habe er unter der Tsunami-Katastrophe gelitten. Im
Weiteren wiederholte beziehungsweise präzisierte er seine bisherigen
Angaben.
C.
Mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2006 übermittelte _______ dem
BFM die oben erwähnten Unterlagen. Darin wurde die Vorinstanz
angefragt, ob der Beschwerdeführer für eine Anhörung vorzuladen sei.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 verweigerte das BFM die Bewilli-
gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab. Dabei ging es davon aus, gestützt auf die beste-
hende Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beur-
teilt werden. Er sei zwar im Rahmen von Round-Ups vorübergehend
festgehalten, aber in der Folge wieder bedingungslos freigelassen
worden. Insgesamt bestünden somit – auch in Berücksichtigung der
ihm widerfahrenen, zeitlich indes schon weit zurückliegenden tragi-
schen Ereignisse – keine konkreten Anhaltspunkte für begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen, und die Zumutbarkeit des weiteren
Verbleibens im Heimatland sei gegeben. Die eingereichten Beweismit-
tel rechtfertigten keine andere Einschätzung, da sie lediglich die ohne-
hin für glaubhaft erachteteten Vorkommnisse bestätigten.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss
Schreiben _______ vom 18. April 2007 am selben Datum eröffnet.
E.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 samt englischsprachiger Übersetzung
(_______; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. Juni 2007)
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Mutter sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung
wurde geltend gemacht, dass eine paramilitärische Gruppe, welche für
den Tod des Vaters des Beschwerdeführers verantwortlich sei, nun
auch ihm nach dem Leben trachte. Aus diesem Grund sei er
untergetaucht. Ferner liess der Beschwerdeführer um Fristeinräumung
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zwecks Zusendung von Beweismitteln ersuchen. Gleichzeitig legte
seine Mutter dar, die vorinstanzliche Verfügung am 23. April 2007
erhalten und in der Folge eine Übersetzung veranlasst zu haben.
F.
Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2007 (adressiert an das Bun-
desverwaltungsgericht: Eingang am 5. Juni 2007) machte die Mutter
des Beschwerdeführers erneut auf die prekäre Situation ihres Sohnes
aufmerksam. Wegen seiner Verletzungen wecke er bei Round-Ups je-
weils den Argwohn der Behörden. Aufgrund der Verfolgung durch eine
paramilitärische Gruppe lebe er jetzt im Exil. Der ergänzenden Rechts-
schrift lagen die bereits eingereichte Eingabe vom 17. Mai 2007 in Ko-
pie, eine eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers
vom 21. Mai 2007 und ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 23.
Mai 2007 bei. Gemäss Letzterem sei der Beschwerdeführer durch die
Sicherheitskräfte sehr schlecht behandelt worden. Mitglieder einer
paramilitärischen Gruppierung hätten gezielt nach ihm gesucht,
weshalb er sich an verschiedenen Orten versteckt halte.
G.
Nachdem das BFM bei der Einladung zur Vernehmlassung am 22. Juli
2008 auf Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/30 hingewiesen worden war, hielt es im Rahmen des
Schriftenwechsels mit Stellungnahme vom 13. August 2008 an seinen
Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer versucht habe, seine angeblichen Schwierigkeiten überspitzt
darzustellen, um dem Asylgesuch möglichst viel Gewicht zu verleihen.
Im Weiteren habe in Anbetracht des klaren und vollständigen Sachver-
halts kein Anlass für eine Anhörung bestanden. Ausserdem sei das
Urteil BVGE 2007/30 betreffend Sachverhaltsermittlung und Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs erst ein halbes Jahr nach der angefochte-
nen BFM-Verfügung erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht
habe sodann in zwei Urteilen vom Februar 2008 die jeweiligen Be-
schwerden abgewiesen, obwohl vom BFM kein rechtliches Gehör im
Sinne von BVGE 2007/30 gewährt worden sei. Schliesslich sei festzu-
halten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht in ei-
ner asylrelevanten Verfolgungsgefahr befinde. Überdies habe seine
Mutter wiederholt angegeben, er befinde sich im Exil; er sei demnach
bereits ausgereist oder habe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternati-
ve wahrgenommen. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Ge-
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hörs würde mithin in materieller Hinsicht zu keinem anderen Entscheid
führen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeschrift ist nur von der Mutter des Beschwerdefüh-
rers eigenhändig unterzeichnet worden. Da aber in der Eingabe aus-
schliesslich Bezug auf ihn genommen wird, rechtfertigt sich die Annah-
me, seine Mutter sei durch ihn zumindest implizit bevollmächtig wor-
den.
1.3 Aufgrund der Aktenlage kann von der fristgemässen Einreichung
der im Übrigen formgerechten Beschwerde ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-
ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem
- ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 13. August 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehen-
den Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsge-
richt aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen
vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es
(noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von
Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um
Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem
Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertre-
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tung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden
(Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Aus-
land um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt
und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss
einem völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine Staats-
angehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen,
wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Be-
findet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimat-
staat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht
über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann nicht, wenn
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft gemacht
ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f., Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu-
chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2007
– wenn auch bloss implizit; vgl. die Formulierung auf S. 2 vor den
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Feststellungen zum Asylgesuch – fest, die Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend
beurteilt werden. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2008 hält
das BFM vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Selbst
wenn diese Auffassung zutreffend sein sollte – was erst nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden kann
–, hätte der Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu seinen Asylgründen angehört
beziehungsweise hätte ihm das rechtliche Gehör zu dem sich abzeich-
nenden negativen Entscheid gewährt werden müssen (vgl. vorstehend
5.1).
5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorin-
stanz den Sachverhalt nicht genügend erstellt hat. Dieser Mangel kann
auf Beschwerdeebene im Allgemeinen nicht geheilt werden, zumal es
nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshand-
lungen nachzuholen. Gegen eine Heilung der festgestellten Verfah-
rensmängel spricht insbesondere auch der Umstand, dass andernfalls
dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK
1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwerer, als es
vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des
Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches
Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Be-
schwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde.
5.4
Gemäss dem erwähnten Urteil BVGE 2007/30 ist das bisherige
Vorgehen des BFM mithin als nicht rechtskonform zu bezeichnen. Es
hat weder das rechtliche Gehör gewährt noch den Verzicht auf die
Anhörung im Entscheid hinreichend begründet. In der vorinstanzlichen
Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zwar angelastet, er habe
versucht, seine Schwierigkeiten überspitzt darzustellen. Diese
Feststellung des BFM (sollte sie sich auf den Stand der Akten bei
Entscheidfällung beziehen, was in Anbetracht der theamtisierten
Gehörsverletzung nahe liegt) erstaunt insofern, als die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid auf Seite 3 die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen explizit noch nicht in Frage stellte. Auch die weitere
Vermutung des BFM, der Beschwerdeführer wisse vom Hörensagen,
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dass eine Anhörung die Fortsetzung des Verfahrens garantiere, mutet
reichlich spekulativ an. Der Eindruck, das BFM versuche so, die
begangene Gehörsverletzung zu relativieren, liegt jedenfalls nahe. Im
Weiteren erscheint es im Sinne der Einwände in der Vernehmlassung
zwar unter Umständen als angezeigt, statt der Aufhebung eines Ent-
scheides des BFM in Fällen, in welchen es seine Verfügung betreffend
die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntwerden
des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat,
eine Heilung des Verfahrensmangels in Betracht zu ziehen (vgl. dazu
EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon
ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in
materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung
ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger
Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der
asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die
Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asyl-
gründen zu äussern.
5.5 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben, da
angesichts der wenig substanziierten schriftlichen Eingaben des Be-
schwerdeführers zur Begründung des Asylgesuchs der rechtserhebli-
che Sachverhalt als nicht erstellt bezeichnet werden muss und er ex-
plizit um einen Anhörungstermin für eine detailliertere Darlegung sei-
ner Asylgründe ersucht hatte. Zudem ist namentlich das aktuelle Aus-
mass allfälliger behördlicher Verfolgungen völlig im Unklaren. Unge-
wiss ist und war auch schon im Zeitpunkt der Entscheidfällung, inwie-
weit allenfalls nach wie vor sichbare Narben seine Gefährdung zu ak-
zentuieren vermögen.
6.
6.1 Die Feststellung, dass der Sachverhalt als nicht genügend erstellt
zu betrachten ist, führt indessen nicht dazu, dass dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilli-
gen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive
ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen
werden, ihm müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung
des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden.
Aus den Akten ergeben sich seine Person betreffend nicht genügend
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konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri
Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshand-
lungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Dies nicht
zuletzt auch deshalb, weil sein genauer aktueller Aufenthalt und die
dortigen Lebensumstände mit Unwägbarkeiten behaftet sind.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Rekursverfah-
rens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuhe-
ben und zur Erhebung des massgeblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2007 ist
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise ihm das rechtli-
che Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. März 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festzustellen beziehungsweise das rechtliche Gehör zu gewähren und
in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Mutter des Beschwerdeführers (durch Vermittlung _______;
Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung vom 23. August 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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