B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3747/2011
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011
D-3747/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss seinen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 21. Februar 2010 in Richtung
Italien. Am 1. März 2010 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylge-
such. Am 5. März 2010 wurde er durch das Bundesamt für Migration
(BFM) summarisch sowie am 22. März 2010 eingehend zu seinen Asyl-
gründen befragt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Bruder sei im Jahr 2003 ins
Vanni-Gebiet gegangen. Dabei habe sich dieser, wie er erst viel später er-
fahren habe, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen.
Er selbst habe vom Februar 2005 an gelegentlich – neben seiner Arbeit
als Landwirt – gemeinsam mit einem Freund namens D._______ mit
Benzin und weiteren Waren gehandelt, die sie ins Vanni-Gebiet geschickt
hätten. Im Dezember 2005 sei er durch Angehörige der LTTE aufgefordert
worden, bei der Organisation ein Training zu absolvieren. Er sei aber kör-
perlich überfordert gewesen, und man habe ihn deshalb wieder nach
Hause geschickt. Im August 2006 sei es zu Kampfhandlungen zwischen
den LTTE und sri-lankischen Regierungstruppen gekommen, in deren
Verlauf viele Menschen getötet worden seien. In der Folge sei nach ihm
gesucht worden, und er habe sich deshalb während einiger Zeit versteckt
gehalten. Im Januar 2007 sei es ihm zusammen mit seiner Mutter gelun-
gen, nach Colombo zu gelangen. Dort sei er jedoch am 12. Januar 2007
festgenommen worden. In der Haft sei er unter schwerer Misshandlung
zu seinem Bruder befragt worden; bei dieser Gelegenheit habe er erst er-
fahren, dass jener bei den LTTE gewesen sei. Ausserdem habe er erfah-
ren, dass das von ihm gelieferte Benzin jeweils an die LTTE gelangt sei.
Während seiner Haft hätten die Angehörigen der Sicherheitskräfte vor
seinen Augen einen Mithäftling umgebracht. Er selbst habe aufgrund der
Schläge eine Verletzung am Bein erlitten. Nachdem seine Mutter eine
Bestechungssumme bezahlt habe, sei er am 8. März 2007 wieder freige-
lassen worden. Bei der Freilassung sei ihm damit gedroht worden, man
werde ihn erschiessen, falls er Colombo nicht wieder verlasse. Er habe
sich danach an das Rote Kreuz gewandt, wo ihm gesagt worden sei, er
D-3747/2011
Seite 3
solle Sri Lanka verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er jedoch das für die
Ausreise erforderliche Geld nicht gehabt. In der Folge sei er mit seiner
Mutter nach C._______ bei Jaffna zurückgekehrt. Im April 2007, zwei Ta-
ge nach seiner Ankunft in Jaffna, sei er durch Beamte des örtlichen CID
(Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei festge-
nommen worden. Man habe ihn danach befragt, weshalb er nach Colom-
bo gegangen sei, wo sich seine Verbindungspersonen bei den LTTE auf-
halten würden und wohin er seine Waren geschickt habe. Auch habe man
ihm vorgeworfen, ins Vanni-Gebiet gehen zu wollen. Nach zwei Tagen sei
er unter der Auflage einer Meldepflicht wieder freigelassen worden. Je-
desmal, wenn er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe man ihn
geschlagen. Am 11. April 2008 sei D._______ in seinem Laden erschos-
sen worden. Man habe berichtet, dass dieser während einer Woche seine
Meldepflicht nicht erfüllt habe. Er selbst, der Beschwerdeführer, habe sich
danach versteckt, indem er sich ständig bei anderen Verwandten und Be-
kannten aufgehalten habe, und sei seiner Meldepflicht nicht mehr nach-
gekommen. Deswegen habe die Armee begonnen, nach ihm zu suchen.
So seien Soldaten in sein Haus gegangen und hätten seine Mutter beläs-
tigt. Ein Mitglied der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation
Front) habe seiner Mutter gesagt, die Armee werde ihn erschiessen.
Nach dem Ende des Bürgerkriegs habe er wiederum versucht, nach Co-
lombo zu gelangen. Dies sei ihm schliesslich am 13. Februar 2010 gelun-
gen, und er habe dort seine Ausreise organisiert. Im Rahmen seiner An-
hörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Haftbestäti-
gung und eine weitere diesbezügliche Bescheinigung des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei
stützte das Bundesamt die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen
auf die Feststellung, nach der Beendigung des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
mehr asylrelevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingaben an das BFM vom 31. Mai 2011 beziehungsweise – durch
seinen Rechtsvertreter – vom 10. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bun-
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Seite 4
desamt mit Schreiben vom 1. Juni 2011 beziehungsweise – an den
Rechtsvertreter – vom 20. Juni 2011 gewährt.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2011 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs und nicht rechtsgenüglicher Abklärung des Sach-
verhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
darum, es seien ihm vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens
– insbesondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienst-
reisebericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere
verwendete Länderinformationen – sowie eine Frist zur Ergänzung der
Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Be-
weismittel unter anderem insgesamt 29 Berichterstattungen von Medien
und verschiedenen Organisationen sowie weitere Dokumente in Bezug
auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka übermit-
telt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereich-
ten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 14. Juli
2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über sein Gesuch um er-
gänzende Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Des Weiteren
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 wurde das BFM zur Vernehmlas-
sung eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt darum ersucht, sich ins-
besondere zum vom Rechtsvertreter gestellten Verfahrensantrag zu äus-
sern, es sei vollständige Akteneinsicht bezüglich eines in der angefochte-
nen Verfügung zitierten Dienstreiseberichts des BFM zu gewähren.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2011 hielt das BFM vollumfäng-
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Seite 5
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen – unter anderem in Be-
zug auf die Frage der Akteneinsicht – wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen. Dem Beschwerdeführer wurde
davon mit Schreiben vom 19. September 2011 Kenntnis gegeben.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2011 äusserte
sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Dabei übermit-
telte er 11 weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschen-
rechtliche Situation in Sri Lanka. Auf die entsprechenden Ausführungen
und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 wurde der Antrag auf
Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom
September 2010 gutgeheissen. Hingegen wurde der weitergehende An-
trag, es sei dem Beschwerdeführer auch Einsicht in allfällige weitere ver-
wendete Länderinformationen zu geben, abgewiesen. Zugleich wurde
das BFM angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka
vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundes-
verwaltungsgericht zu übermitteln sowie das entsprechende Schriftstück
in die vorinstanzlichen Akten aufzunehmen. Ausserdem wurde festgehal-
ten, dass die Beurteilung der genannten Verfahrensanträge im Rahmen
einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bun-
desverwaltungsgerichts erfolgte.
K.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 übermittelte das BFM die verlang-
te Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka
vom September 2010.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 wurde dem Beschwerdefüh-
rer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig
wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 23. Januar 2012 eine
Stellungnahme einzureichen beziehungsweise seine Beschwerde ent-
sprechend zu ergänzen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
aufgrund der Verfügung vom 6. Januar 2012 dürfte der geltend gemachte
Verfahrensmangel, in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM
D-3747/2011
Seite 6
nach Sri Lanka vom September 2010 sei der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt worden, als geheilt zu erachten
sein.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nahm der Be-
schwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Zudem reichte
er zwei weitere Dokumente zur politischen und menschenrechtlichen Si-
tuation in Sri Lanka ein. Auf die Ausführungen in der Eingabe und den In-
halt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 machte der
Beschwerdeführer weitere Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe.
Dabei brachte er unter anderem vor, er leide unter gesundheitlichen Prob-
lemen, die auf eine im Jahr 1993 erlittene Schussverletzung zurückzufüh-
ren seien. Zugleich beantragte er, entweder sei durch das Bundesverwal-
tungsgericht ein entsprechender ärztlicher Bericht einzuholen, oder es sei
zur Einreichung eines solchen eine Frist anzusetzen. Ausserdem machte
er geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals an De-
monstrationen teilgenommen, was ein weiteres Gefährdungselement dar-
stelle.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme einen aus-
führlichen medizinischen Bericht einzureichen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, eine Kostennote einzureichen, unter Ausweisung des spezi-
fischen Vertretungsaufwands im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ein-
sicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom
September 2010 (vgl. Zwischenverfügungen vom 29. November 2011 und
vom 6. Januar 2012).
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2012 reichte der Be-
schwerdeführer eine Honorarabrechnung ein.
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Seite 7
R.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Mai 2012 machte der Be-
schwerdeführer weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen und über-
mittelte drei Bestätigungen in Bezug auf zwei Inhaftierungen in den Jah-
ren 1996/1997 und 2007 sowie vier weitere Dokumente in Bezug auf die
Lage in seinem Heimatstaat.
S.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen und
übermittelte fünf zusätzliche Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
D-3747/2011
Seite 8
3.
Der Beschwerdeführer macht verschiedene Verletzungen des rechtlichen
Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigen sollen.
3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM
keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar ins-
besondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreise-
bericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwen-
dete Länderinformationen gewährt worden sei.
3.1.1 Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
ausgeführt, gemäss Angaben des BFM in der angefochtenen Verfügung
sei im Herbst 2010 eine Dienstreise in den Norden und Osten Sri Lankas
durchgeführt worden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG bestehe das
Akteneinsichtsrecht hinsichtlich aller Dokumente, die als Beweismittel
dienen könnten. Da sich die angefochtene Verfügung bei der Beurteilung
des Wegweisungsvollzugs insbesondere auf die im Rahmen jener Dienst-
reise gewonnenen Erkenntnisse stütze, bilde der entsprechende Bericht
des BFM eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs somit einen
Anspruch auf Kenntnis des Inhalts dieses Berichts. Dies gelte auch für
weitere vom BFM allfällig verwendete, aber nicht namentlich benannte
Quellen.
3.1.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 wurde unter Hin-
weis auf die Rechtsprechung und Lehre zum Anspruch auf rechtliches
Gehör und den sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechten und Informa-
tionsansprüchen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29
VwVG) im Wesentlichen festgestellt, auch wenn in der angefochtenen
Verfügung kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreise-
bericht enthalten sei, so sei unbestritten, dass das Bundesamt im Sep-
tember 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchgeführt habe, um Er-
kenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur
Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälli-
gen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verän-
dert habe. Es sei objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des
Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf
D-3747/2011
Seite 9
die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka herangezogen würden, unter anderem auf die Dienstreise vom
September 2010 zurückgingen, womit sich die angefochtene Verfügung in
entscheidwesentlicher Weise auf die entsprechend gewonnenen Informa-
tionen stütze. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht
sei das BFM daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Er-
kenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Der Antrag auf
Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom
September 2010 wurde deshalb gutgeheissen. Demgegenüber wurde
bezüglich des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer – über die Ergeb-
nisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch in allfällige weitere vom
BFM verwendete Länderinformationen vollständige Einsicht zu gewähren,
im Wesentlichen festgehalten, nach Sinn und Zweck des verfassungs-
mässigen Gehörsanspruchs würden sich die entsprechenden Informati-
onsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde rich-
ten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungswei-
se als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf
das Akteneinsichtsrecht könne es somit nicht darum gehen, Zugang zu
irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Der
Antrag, es sei dem Beschwerdeführer auch Einsicht in allfällige weitere
verwendete Länderinformationen zu geben, wurde demzufolge abgewie-
sen.
3.1.3 In der Folge übermittelte das BFM am 22. Dezember 2011 die ver-
langte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka
vom September 2010. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Januar 2012 eine Kopie übermittelt, und es wur-
de ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Januar 2012 seine Beschwer-
de entsprechend zu ergänzen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
23. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des
BFM Stellung.
3.1.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu er-
kennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügungen und der
folgenden Gelegenheit des Beschwerdeführers zur Stellungnahme bezie-
hungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge ge-
tan worden ist. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt
zu erachten.
D-3747/2011
Seite 10
3.2 Mit der Beschwerdeschrift und in weiteren Eingaben im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens werden weitere Verfahrensmängel gerügt, die
sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorin-
stanz beziehen. Auf diese Rügen und die damit verbundenen prozessua-
len Anträge ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten
Asylvorbringen einzugehen (vgl. nachfolgend, E. 5.7).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asyl-
gründen hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens weitere Aspekte geltend gemacht. So führte er mit Eingabe vom
2. Februar 2011 aus, er sei im Alter von neun Jahren durch die LTTE
zwangsrekrutiert worden. Nach einer Ausbildung sei er von 1991 bis 1993
– als er zwei Schussverletzungen an den Beinen erlitten habe – unter an-
derem auch bei Kampfhandlungen eingesetzt worden. Zwischen 1994
und 1996 habe er für die LTTE Warenlieferungen zwischen Jaffna und
Colombo durchführen müssen. Dabei sei er Ende 1996 während eines
Transports nach Colombo durch den CID verhaftet und während einiger
Wochen festgehalten worden. Im Jahr 1999 hätte er ins Vanni-Gebiet ge-
schickt werden sollen, sei aber mit seiner Mutter nach E._______ (Distrikt
D-3747/2011
Seite 11
Jaffna) geflüchtet. Erst im Jahr 2001 oder 2002 sei er wieder in seinen
Heimatort zurückgekehrt.
5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen er-
scheinen insgesamt glaubhaft. Dies gilt insbesondere für die mit Bestäti-
gungen des IKRK belegten Inhaftierungen in Colombo vom 9. Dezember
1996 bis zum 15. Januar 1997 und vom 12. Januar 2007 bis zum 8. März
2007, wobei der Beschwerdeführer durch Misshandlungen Verletzungen
an den Beinen erlitten habe. Auch ist nicht auszuschliessen, dass er in
seiner Kindheit von den LTTE rekrutiert und dabei zum Kampfeinsatz und
weiteren Tätigkeiten im Dienst der Organisation gezwungen wurde.
Ebenso erscheint plausibel, dass er an seinem Herkunftsort im Distrikt
Jaffna in verschiedenen Zeiträumen vor dem Ende des Bürgerkriegs im
Mai 2009 Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Sicherheitskräften hatte
und möglicherweise auch gesucht wurde.
5.3 Allerdings stellt sich hinsichtlich aller erwähnter Vorbringen die Frage
der asylrechtlichen Relevanz. Dabei ist zunächst in Bezug auf die erst im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Erlebnisse im Zeitraum
zwischen 1991 und 2002 festzustellen, dass diese Ereignisse zum heuti-
gen Zeitpunkt angesichts des zeitlichen Abstands asylrechtlich nicht mehr
von Belang sind. Dies gilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer im genannten Zusammenhang auch
nicht geltend macht, er sei aufgrund seiner Kindheitserlebnisse in einer
Art und Weise traumatisiert, dass sich daraus zwingende Gründe im Sin-
ne der Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu ins-
besondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16, 1996 Nrn. 10 und 42, 1997
Nr. 14, 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2 und 2001 Nr. 3) ergeben. Insofern erübrigt
es sich auch, in Bezug auf diese Erlebnisse – wie vom Beschwerdeführer
beantragt – weitere Abklärungen durchzuführen, so insbesondere eine
ergänzende Anhörung durch das BFM oder durch das Bundesverwal-
tungsgericht selbst. Dieser Verfahrensantrag ist somit abzuweisen.
5.4 In Bezug auf die weiteren Vorbringen, welche den Zeitraum zwischen
Februar 2005 und der Ausreise des Beschwerdeführers am 21. Februar
2010 betreffen, ist in erster Linie Folgendes festzuhalten. Im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens wurde durch den Beschwerdeführer mehrfach
geltend gemacht, er sei wegen seiner Kontakte zu den LTTE in einer Art
und Weise in das Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten, dass er
D-3747/2011
Seite 12
auch zum heutigen Zeitpunkt, nach Beendigung des Bürgerkriegs, nach
wie vor und in hohem Mass gefährdet sei. Dies versucht er mit einer
grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, bei denen es sich – mit Aus-
nahme der Bestätigungen bezüglich seiner zweifachen Inhaftierung – im
Wesentlichen um Berichte von Medien und nationalen wie auch internati-
onalen Organisationen und Institutionen in Bezug auf die politische und
menschenrechtliche Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf
der letzten drei Jahre handelt. Aus diesen Berichten geht hervor – und ist
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbestreitbar –, dass die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als
problematisch zu bezeichnen ist (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY IN-
TERNATIONAL [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL
10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detai-
nees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH,
World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS
GROUP, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group
Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SCHWEIZERISCHE FLÜCHT-
LINGSHILFE (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten
stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri
Lanka, Bern 2011). Insbesondere ergibt sich aus diesen Berichten, dass
ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Um-
ständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind.
5.5 Allerdings ist gestützt auf die soeben genannten Quellen und weitere
Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen – und zwar auch
diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt – ebenfalls fest-
zustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich rele-
vanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes
Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein,
dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende
des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes
Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen.
Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von
dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszuge-
hen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Wei-
se entsprechende Kontakte aufwies. Bezüglich des Beschwerdeführers
ist festzustellen, dass dieser gemäss seinen Angaben vom Februar 2005
an – neben seiner Arbeit als Landwirt – mit einem Freund zusammen ge-
legentlich mit Benzin und weiteren Waren gehandelt habe, die sie ins
Vanni-Gebiet geschickt hätten. Nachdem er bereits in den neunziger Jah-
D-3747/2011
Seite 13
ren zwangsrekrutiert worden war (was aber aus heutiger Sicht nicht mehr
asylrelevant ist, vgl. E. 5.3), sei er ausserdem im Dezember 2005 zur Ab-
solvierung eines Trainings bei den LTTE aufgefordert worden, aus dem er
freilich nach kurzer Zeit wegen körperlicher Überforderung wieder entlas-
sen worden sei. Nach seiner Inhaftierung in Colombo im Jahr 2007 wäh-
rend rund zweier Monate sei er zudem, nach seiner Rückkehr nach Jaff-
na, von den sri-lankischen Sicherheitskräften befragt und mit einer Mel-
depflicht belegt worden. Weil er seiner Meldepflicht schliesslich nicht
mehr nachgekommen sei, habe ihn anschliessend die Armee gesucht.
Aus diesen Angaben resultiert, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
der letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise zwar gewisse Kontakte mit den
LTTE aufwies. Jedoch gingen diese Kontakte nicht in wesentlicher Weise
über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den
nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in je-
nem Zeitraum erlebte. Diese Einschätzung gilt auch für das Vorbringen,
der Beschwerdeführer sei im Dezember 2005 durch den Gebietsverant-
wortlichen der LTTE in Jaffna persönlich aufgesucht worden, um ihn zur
Absolvierung des fraglichen Trainings zu rekrutieren. Eine besondere
persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spe-
zifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund
dieser Kontakte nicht anzunehmen. Ein besonderes Risikoprofil des Be-
schwerdeführers, wie von ihm auf Beschwerdeebene behauptet, ist
schliesslich auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass die von ihm
und seinem Freund D._______ im Jahr 2005 ins Vanni-Gebiet gelieferten
Waren möglicherweise an die ehemalige Marineeinheit der LTTE, die so-
genannten Sea Tigers, gingen. Im Rahmen der durchgeführten Befragun-
gen gab der Beschwerdeführer zum einen an, er habe diesen Handel nur
gelegentlich, neben seiner Arbeit als Landwirt, getätigt. Zum anderen ha-
be er nicht gewusst, für wen diese Waren bestimmt gewesen seien, und
er habe erst später zufällig erfahren, dass die Endadressaten dieser Lie-
ferungen die Sea Tigers gewesen seien. Es erscheint nicht als wahr-
scheinlich, dass wegen dieser vorübergehenden und offenbar nicht in
professioneller Weise ausgeübten Handelstätigkeit ein anhaltendes Ver-
folgungsinteresse des sri-lankischen Staats besteht. Zu berücksichtigen
ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer trotz der genannten Kontakte
zu den LTTE und der erwähnten Handelstätigkeit im Jahr 2007 durch die
sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach zweimonatiger Untersuchungs-
haft wieder freigelassen wurde. Weiter ist in Bezug auf die Frage der indi-
viduellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch nichts dar-
aus abzuleiten, dass die Person namens D._______ am 11. April 2008
erschossen worden sein soll, ist doch nichts über die Gründe dieser Tat
D-3747/2011
Seite 14
bekannt. Schliesslich ist ebensowenig etwas zugunsten des Beschwerde-
führers aus dem – im Beschwerdeverfahren geltend gemachten – Um-
stand herzuleiten, dass dessen Bruder sich heute als Arbeitskraft in Qatar
aufhält.
5.6 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise
ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit
in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in
asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung
vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Dies gilt zum einen für die Vielzahl an eingereichten Be-
richten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu
einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne
konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen indivi-
duellen Asylvorbringen sind. Zum anderen trifft dies auch auf jene Be-
weismittel zu, welche die in der Vergangenheit liegenden kurzzeitigen In-
haftierungen des Beschwerdeführers belegen (Bestätigungen des IKRK)
beziehungsweise dabei erlittene Körperverletzungen zu belegen versu-
chen (Photographien seiner Beine) und aufgrund derer offensichtlich nicht
auf eine konkrete und heute aktuelle Verfolgungsgefahr geschlossen
werden kann. Schliesslich ist ausserdem festzustellen, dass auch den
Ausführungen des Beschwerdeführers – im Rahmen des diesbezüglichen
rechtlichen Gehörs – in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des
BFM nach Sri Lanka vom September 2010 im vorliegenden Fall keine
entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführun-
gen gestützt auf die eingereichten Beweismittel divergierende Ansichten
des Beschwerdeführers hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri
Lanka geltend gemacht werden, lassen sich keine Gründe erkennen,
dessen individuelle Asylvorbringen anders als in der soeben dargelegten
Weise zu beurteilen.
5.7
5.7.1 Im Zusammenhang mit den soeben behandelten Sachverhaltsele-
menten hat der Beschwerdeführer verschiedene prozessuale Mängel sei-
tens der Vorinstanz gerügt. So machte er in der Beschwerdeschrift gel-
tend, im Zusammenhang mit den Warenlieferungen ins Vanni-Gebiet,
seiner Rekrutierung für eine Ausbildung durch die LTTE im Jahr 2005 mit
der entsprechenden Kontaktierung durch eine Führungsperson der Orga-
nisation, seiner Inhaftierung in Colombo im Jahr 2007, den anschliessen-
den Verfolgungsmassnahmen in Jaffna durch das CID sowie der ihm auf-
D-3747/2011
Seite 15
erlegten Meldepflicht usw. sei der Sachverhalt durch das BFM unrichtig
beziehungsweise unvollständig abgeklärt worden, wobei bereits seine Be-
fragung zu diesen Punkten sehr oberflächlich ausgefallen sei. Weiter rüg-
te der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe mit der angefochtenen
Verfügung im Zusammenhang mit der Einschätzung der Sicherheitslage
in Sri Lanka seine Begründungspflicht verletzt. Schliesslich sei dem BFM
eine ungenügende Beweiswürdigung vorzuwerfen, indem es sowohl in
Bezug auf die asylrelevante Gefährdungslage als auch hinsichtlich der
Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen nicht ausreichend auf In-
formationen zur Lage in Sri Lanka eingegangen sei.
5.7.2 Mit Blick auf die soeben erfolgte Beurteilung der Asylvorbringen ist
zum einen festzuhalten, dass die fraglichen Sachverhaltselemente im vor-
instanzlichen Verfahren in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt wurden.
Zum anderen besteht im vorliegenden Fall auch kein konkreter Anlass,
auf eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid
zu schliessen. Der Umstand an sich, dass sich das BFM bei seiner Beur-
teilung des Asylgesuchs lediglich auf eine zahlenmässig geringe Auswahl
länderspezifischer Informationsquellen stützte, ist nicht als ungenügende
Begründung aufzufassen, zumal das Bundesamt durchaus konkrete Ar-
gumente vorbrachte. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer der aus
seiner Sicht unzutreffenden Begründung der Vorinstanz begegnen, indem
er auf Beschwerdeebene die entsprechenden – allerdings wie ausgeführt
nicht entscheidwesentlichen – Länderinformationen einbrachte. Mithin
sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vor-
zunehmen, abzuweisen, beziehungsweise die genannten Rügen geben
keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe
keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch
wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe seit seiner
Ankunft in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen teilgenommen,
was ein weiteres Gefährdungselement darstelle.
D-3747/2011
Seite 16
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.3 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012
brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe in der Schweiz
mehrmals an Demonstrationen in Bern und Genf sowie am tamilischen
Heldengedenktag teilgenommen. Es sei bekannt, dass die Teilnehmen-
den an solchen Veranstaltungen beobachtet, dokumentiert und an-
schliessend in Sri Lanka gemeldet würden. Mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 31. Mai 2012 führte er ausserdem aus, die sri-lankische
Regierung habe in jüngster Zeit zu erkennen gegeben, dass sie in den
tamilischen Exilgemeinschaften eine grosse Bedrohung für die Sicher-
heit des Landes sehe. Entsprechend würden die sri-lankischen Behör-
den ihre Bemühungen intensivieren, exilpolitische Tätigkeiten von aus
Sri Lanka stammenden Angehörigen der tamilischen Ethnie zu über-
wachen und – im Falle einer Rückkehr der betreffenden Personen ins
Heimatland – zu ahnden. In diesem Zusammenhang verwies der Be-
schwerdeführer auf eine in der Schweiz lebende Tamilin, die sich im
sogenannten Transnational Government of Tamil Eelam (TGTE)
engagiere und durch die sri-lankischen Behörden überwacht werde. Es
sei davon auszugehen, dass Personen, die im Verdacht exilpolitischer
Betätigung stünden, bei der Einreise nach Sri Lanka überprüft, fest-
genommen und verhört würden. Des Weiteren machte der Beschwer-
deführer geltend, im März 2012 seien an verschiedene tamilische Per-
sonen – Mitglieder von Studentenorganisationen, tamilische Politiker
und Vertreter religiöser Organisationen – in der Schweiz Briefe ge-
sandt worden, in denen ihnen mit dem Tod gedroht worden sei. Dies
bestätige die Präsenz des sri-lankischen Geheimdiensts in der
Schweiz und eine entsprechende Gefährdung von Exiltamilen bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat. Im genannten Zusammenhang reichte
der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke von Artikeln auf Internet-Seiten
der sri-lankischen Regierung sowie zwei Ausdrucke von Berichten von
"20 Minuten Online" vom März 2012 ein.
D-3747/2011
Seite 17
6.4 Mit Blick auf das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe durch die Teilnahme an Demonstrationen und am tamilischen
Heldengedenktag einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt, ist Fol-
gendes festzustellen: Zunächst erscheint offensichtlich, dass sich die
von ihm erwähnten Bedrohungen auf Personen beziehen, die sich
durch ihre exilpolitische Tätigkeit in konkreter Weise exponieren, wie
dies etwa bei der erwähnten Tamilin der Fall ist, die sich im Rahmen
des TGTE engagiert, einer nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai
2009 entstandenen Organisation, welche die Unabhängigkeit der
tamilisch besiedelten nördlichen und östlichen Gebiete Sri Lankas pro-
pagiert. Jedoch machte der Beschwerdeführer selbst im genannten
Zusammenhang weder irgendwelche Angaben zu den konkreten
Anlässen, an welchen er teilgenommen haben will, noch führte er aus,
welches dabei seine eigene individuelle Funktion gewesen sein soll.
Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich
persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn beson-
ders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivi-
täten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt sein könnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-3747/2011
Seite 18
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung sei-
ner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Zwar ist – wie bereits ausgeführt wurde – die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch heute noch in verschiedener
Hinsicht als problematisch zu bezeichnen. In Bezug auf den Beschwerde-
führer sind jedoch (in Anbetracht des in E. 5 und 6 Gesagten) keine kon-
kreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicher-
heitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig
erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedin-
gungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwer-
deführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Weg-
D-3747/2011
Seite 19
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Ge-
mäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in
die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Wei-
ter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamili-
scher Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2).
8.3.3 Im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in
BVGE 2011/24) hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der verän-
derten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009
eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Dist-
rikts Jaffna (Nordprovinz) – in welchem der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka fortwährend seinen Wohnsitz hatte – im Wesentli-
chen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Im
Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich
gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivil-
behörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen
beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier
keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht der-
massen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar
eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaft-
D-3747/2011
Seite 20
lichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den
Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhalten-
de Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
8.3.4 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen
und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE 2011/24
E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus-
reise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch ander-
weitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3).
8.3.5 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus
C._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat mit Ausnahme eines
kurzen Aufenthalts in Colombo sein gesamtes Leben im Distrikt Jaffna
verbracht. In C._______ besitzt seine Familie ein Haus und landwirt-
schaftlich genutztes Land, darunter Reisfelder. Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen leben seine Mutter und
eine Grossmutter im genannten Haus. Ausserdem führte er aus, in sei-
nem Heimatdorf lebe eine grössere Zahl von Verwandten; er sei dort mit
den meisten Einwohnern irgendwie verwandt. Es liegen keinerlei Er-
kenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienange-
hörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna
aufhalten oder die Umstände bezüglich des Eigentums an Haus und Bo-
D-3747/2011
Seite 21
den der Familie des Beschwerdeführers sich wesentlich geändert hätten.
In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Aussagen in Sri Lanka über berufliche Erfahrungen als
Landwirt wie auch im Warenhandel verfügt. Aufgrund der vorliegenden
Akten bestehen des Weiteren keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, die unter dem Aspekt der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten. Zwar
machte er mit Eingabe vom 2. Februar 2012 geltend, er leide unter ge-
sundheitlichen Problemen, die auf eine im Jahr 1993 erlittene Schussver-
letzung zurückzuführen seien. Allerdings wurde er in diesem Zusammen-
hang mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 aufgefordert, einen me-
dizinischen Bericht einzureichen. Er ist dieser Aufforderung bis zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht nachgekommen, womit von keinen entscheidwesent-
lichen gesundheitlichen Schwierigkeiten auszugehen ist. Es erweist sich
somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in
der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Nach dem so-
eben Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass er nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Dist-
rikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, im Haus seiner
Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in
der Lage sein wird, sich dank seinen beruflichen Erfahrungen wirtschaft-
lich wieder zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
D-3747/2011
Seite 22
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10.
10.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 der Antrag auf
Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom
September 2010 gutgeheissen. Insofern wurde in der Beschwerde zu
Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmit-
telinstanz geheilt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten
in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der
Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- erscheint angemessen.
10.2 Aus den gleichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Entschädigung für die entsprechenden Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 214, Rz. 4.65 und Fn. 160; für die Grundsätze
der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Wie
aus der mit Eingabe vom 9. Mai 2012 eingereichten Kostennote hervor-
geht, macht der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der vom
23. Januar 2012 datierenden Stellungnahme zum Dienstreisebericht des
BFM einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 4,5 Stunden
(Aktenstudium, Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie Abfassen
der Eingabe) geltend. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), den vom Rechtsvertreter verrechne-
ten Honoraransatz von Fr. 240.-- pro Stunde sowie unter angemessener
anteilsmässiger Berücksichtigung des Aufwands für die Abfassung der
Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdeführer somit im Zusammenhang
mit der Gutheissung des genannten prozessualen Antrags eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
10.3 Schliesslich ist festzustellen, dass mit der soeben zugesprochenen
Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsan-
walt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in wel-
chen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der
D-3747/2011
Seite 23
Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde
oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die
rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erach-
ten ist. Dies bildet das Ergebnis einer koordinierten Beschlussfassung der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3747/2011
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Es wird festgestellt, dass mit der Zusprechung dieser Parteientschädi-
gung auch in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel
Püntener als Rechtsvertreter fungiert und in welchen ein Antrag auf Ein-
sicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom
September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der an-
teilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses An-
trags abgegolten ist. Dies stützt sich auf eine koordinierte Beschluss-
fassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: