Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3748/2010/sps
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (…).
D3748/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in F._______ – gelangten eigenen Angaben zufolge am
13. März 2010 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Kurzbefragungen vom 31. März 2011 im EVZ Kreuzlingen
machten sie unter anderem geltend, sie seien über den Iran und die
Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich knapp zwei Monate
aufgehalten hätten. Von dort aus seien sie über Italien nach Österreich
gereist, wo sie zirka zwei Jahre gelebt hätten. Man habe sie deportieren
wollen. Sie seien mit dem Auto nach Zürich gefahren, wo sie sich bei der
Polizei gemeldet hätten.
A.b. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der
Kurzbefragungen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands,
Italiens und Österreichs für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer machte geltend, mit
einer kranken Frau und drei Kindern könne er nicht nach Griechenland
zurückkehren. Müssten sie nach Österreich zurückzukehren, würden sie
umgehend nach Griechenland geschickt. Die Beschwerdeführerin sagte,
das Leben sei in Griechenland sehr schwer. Sie sei von der Polizei
geschlagen worden und ihr Sohn habe keine ärztliche Hilfe erhalten. Die
österreichischen Behörden hätten zweimal versucht, sie zu deportieren.
Da man gesehen habe, dass es ihr nicht gut gegangen sei, seien sie (die
Beamten) wieder weggegangen. Österreich werde sie wieder nach
Griechenland schicken.
B.
Am 16. April 2010 ersuchte das BFM die österreichischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO). Diese
erteilten am 22. April 2010 ihre Zustimmung.
C.
Mit – am 19. Mai 2010 eröffneter – Verfügung vom 10. Mai 2010 trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
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Seite 3
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach
Österreich und forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton
G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und
eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung. Den Beschwerdeführenden händigte es zudem
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2010
beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung des
BFM sei aufzuheben und zur erneuten Begründung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für das Gesuch als zuständig zu erachten. Der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von
Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen Kopien eines
medizinischen Protokolls von Dr. med. H._______ vom 26. März 2010
und eines Entscheids des österreichischen Asylgerichtshofs –
Aussenstelle I._______ – bei.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Zwischenverfügung vom
27. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme aus.
F.
Der Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom 31. Mai
2010 die Aussetzung des Vollzugs und hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Die Akten wurden zur
Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
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Seite 4
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli
2010 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
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Seite 5
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1244/2010 vom
13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer
selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzuges materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen.
4.
4.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die
Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2008 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht hätten. Sie seien mehrere Monate in einem
Flüchtlingscamp untergebracht worden, bevor sie nach J._______
transferiert worden seien. Die Beschwerdeführerin sei während mehrerer
Monate in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Es bestünden
EURODACTreffer vom 31. Dezember 2008 in K._______, Österreich,
und L._______, Griechenland. Österreich sei gemäss dem Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) zuständig für die
Durchführung des Asylverfahrens und habe einer Übernahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt. Diese hätten im Rahmen des
rechtlichen Gehörs erklärt, sie wollten nicht nach Österreich zurück, da
sie von dort nach Griechenland zurückgeschickt würden. Sie machten
Gründe geltend, die praxisgemäss einen Vollzug nach Österreich nicht
verhinderten.
4.2.
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Seite 6
4.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Entscheid über eine
Überstellung an einen Mitgliedstaat sei gemäss Art. 19. Abs. 2 DublinII
VO zu begründen. Dazu gehöre eine Stellungnahme zum
Selbsteintrittsrecht beziehungsweise, weshalb auf die Ausübung des
Selbsteintritts verzichtet werde. Die Beschwerdeführenden hätten das
BFM bei der Erstbefragung darüber informiert, dass Österreich ihr
Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen habe und die dortigen Behörden
zweimal versucht hätten, sie nach Griechenland abzuschieben. Dies sei
aufgrund des schlechten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
nicht möglich gewesen. Diese habe geschildert, unter welch prekären
Umständen sie sich in Griechenland aufgehalten hätten. Die Vorinstanz
sei auf diese Vorbringen beziehungsweise die ihnen drohende
Kettenabschiebung nach Griechenland nicht eingegangen. Ebenso fehle
eine Stellungnahme, weshalb vom Selbsteintrittsrecht kein Gebrauch
gemacht worden sei. Da das BFM nicht auf die konkreten Sachumstände
eingegangen sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
4.2.2. Gemäss Art. 3. Abs. 2 DublinIIVO könne jeder Mitgliedstaat einen
von einem Drittstaatangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch
wenn er nicht für die Prüfung zuständig sei. Damit könnten humanitäre
Fälle auch ohne Beteiligung des zuständigen Staats gelöst werden. Dabei
handle es sich nicht um eine reine KannBestimmung, es sei vielmehr so,
dass bei klaren Verstössen gegen die Menschenrechte durch die
Abschiebung – was vorliegend der Fall sei – ein einklagbarer Anspruch
auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts bestehe. Das Refoulement
Verbot sei auch im Zuständigkeitsverfahren gemäss DublinIIVO zu
beachten. Eine indirekte Rückführung über einen Durchreisestaat, der
ebenfalls Vertragsstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei,
hebe die Verantwortung des Staats nicht auf, sicherzustellen, dass ein
Asylsuchender als Folge des Abschiebungsentscheids nicht einer nach
Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen werde. Gemäss
aktueller österreichischer Gerichtspraxis würden vulnerable Personen
(Familien mit minderjährigen Kindern) nach Griechenland abgeschoben.
Griechenland verfüge über kein Asylverfahren, das den völkerrechtlichen
Schutzgeboten entspreche. Die Praxis Griechenlands im Umgang mit
Asylsuchenden stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Da es sich bei ihnen um vulnerable
Personen im Sinne der ständigen Praxis des BFM handle und ihnen im
Falle einer Rückführung nach Österreich eine Kettenabschiebung nach
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Griechenland drohen würde, sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben
und der Selbsteintritt anzuordnen.
4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, Österreich sei sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Dem BFM lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vor, dass Österreich sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Österreich habe dem Ersuchen
gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zugestimmt. Diese
Bestimmung beziehe sich auf "einen Antragsteller, der sich während der
Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedsstaats aufhält". Es sei folglich davon auszugehen, dass das
Asylverfahren in Österreich noch nicht abgeschlossen sei. Österreich
prüfe im Einzelfall, ob eine Wegweisung nach Griechenland zulässig sei.
Hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise zur
Souveränitätsklausel sei festzuhalten, dass sich die Literatur
überwiegend einig sei, dass die Anwendung dieser Klausel die
Ausnahme bleiben müsse, weil sonst die Effektivität der DublinIIVO in
Frage gestellt werde. Im Übrigen werde leicht übersehen, dass der
Selbsteintritt nicht zu einem Verbleib in der Schweiz führe. Die Klausel
besage lediglich, dass die Schweiz anstelle des zuständigen Dublin
Staats das nationale Asyl und Wegweisungsverfahren durchführe, was
zu einem Wegweisungsvollzug in den Heimat oder Herkunftsstaat führen
könne. In der Beschwerde werde auf den labilen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin hingewiesen. Dazu sei festzustellen, dass in der
DublinIIVO aufgrund des Wortlauts davon ausgegangen werde, dass
alle DublinStaaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller
Krankheitsbilder verfügten. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich
medizinisch behandelt worden.
4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführenden
hätten vom österreichischen Bundesasylamt einen negativen
Asylentscheid erhalten, in dem ihre Ausweisung nach Griechenland
verfügt worden sei. Die von ihnen eingereichte Beschwerde sei vom
Asylgerichtshof am 31. März 2009 abgewiesen worden, worauf der
Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Woche danach sei die
Ausschaffungshaft verfügt worden, während sich die Beschwerdeführerin
im Krankenhaus befunden habe. Sie befürchteten im Falle eines
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Seite 8
Rückschubs nach Österreich eine Kettenabschiebung nach
Griechenland. Die österreichischen Behörden prüften zwar eine
Wegweisung nach Griechenland im Einzelfall, jedoch schöben sie im
Gegensatz zur Schweiz auch vulnerable Personen nach Griechenland
ab. In Griechenland bestehe absolut keine Gewähr für eine medizinische
Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 2.
Februar 2010 festgestellt, dass Asylsuchende in Griechenland Gefahr
liefen, in überfüllten Aufnahmelagern unter menschenunwürdigen
Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versorgung zu
leben beziehungsweise in der Obdachlosigkeit zu landen.
5.
Seitens der Beschwerdeführenden wird gerügt, das BFM habe seinen
Entscheid nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. Dazu ist
Folgendes festzustellen: Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu
begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Die Betroffenen sollen wissen, warum die Behörde
gegen ihren Antrag entschieden hat. Die Begründungspflicht ist ein
Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht
zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Die Anforderungen an die
Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Eine
hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und
354 f.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35, S. 509 ff.). Im vorliegenden
Fall ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde festzustellen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Befürchtung
der Beschwerdeführenden, ihnen drohe im Fall einer Überstellung nach
Österreich eine Abschiebung nach Griechenland eingegangen ist. Auch
zur Frage eines möglichen Selbsteintritts finden sich in der
angefochtenen Verfügung keine Erwägungen. Den
Beschwerdeführenden war indessen dennoch eine sachgerechte
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Anfechtung der Beschwerde möglich (vgl. die Beschwerde vom 26. Mai
2010). Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung zudem unter
Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle
Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung
nachgeliefert respektive verbessert und die betroffene Partei dazu
angehört wird (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366). Das BFM äusserte sich
in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 sowohl zur Frage einer den
Beschwerdeführenden drohenden Kettenabschiebung nach Griechenland
als auch zur Frage eines möglichen Selbsteintritts. Den
Beschwerdeführenden wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Recht
zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt, wovon sie mit Schreiben
vom 1. Juli 2010 Gebrauch machten. Aus diesen Gründen ist die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführenden als geheilt zu erachten. Der Antrag, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten
Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
6.
6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden reichten am 31. Dezember 2008 in
Österreich unbestrittenermassen ein Asylgesuch ein. Davon zeugt auch
ein EURODACTreffer von jenem Tag. Bei dieser Sachlage ist Österreich
für die Durchführung ihres Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]).
6.3. Das BFM ersuchte die österreichischen Behörden am 16. April 2010
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um die Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden; die österreichischen Behörden stimmten
dieser am 22. April 2010 ausdrücklich zu und anerkannten somit die
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Seite 10
Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl und Wegweisungsverfahrens. Die
Beschwerdeführenden können somit ohne weiteres in einen Drittstaat
ausreisen, der für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde, eine
Rückschaffung nach Österreich verstosse gegen Art. 3 EMRK, da sie von
dort nach Griechenland abgeschoben würden, weshalb die Schweiz von
ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch
machen sollte.
6.4.2. Nach der in Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO verankerten
Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem
Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er
nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum
zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
6.4.3. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt
gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach
der DublinIIVO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des
Völkerrechts – wie beispielsweise Art. 3 EMRK – oder aber eine Norm
des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 4.3).
Aufgrund dessen erweist sich die von den Beschwerdeführenden
vorgebrachte Rüge als zulässig.
6.4.4. Österreich ist unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und
der FoK. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Österreich würde sich
generell nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten.
6.4.5. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3
EMRK zu gelangen, muss allerdings ein Beschwerdeführer gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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Seite 11
Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. JENS MEYERLADEWIG,
Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl.,
BadenBaden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; EGMR, Saadi gegen Italien,
Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde
Nr. 37201/06], §§ 124149; BVGE 2010/45 E. 7.4 S. 637 f.).
6.4.6. Aufgrund der DublinIIVO (vgl. Ziffer 2 der
Einleitungsbestimmungen) ist von der Vermutung auszugehen, dass
jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und
alle Staaten das Gebot des NonRefoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie
(kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Eine
Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 E. 5.5 – 5.7).
6.4.7. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Asylgesuch sei in
Österreich abschlägig entschieden worden. Ihre Beschwerde gegen den
erstinstanzlichen Entscheid sei abgewiesen worden und man habe
zweimal versucht, sie nach Griechenland abzuschieben. Dass dieser
Bescheid indessen in Rechtskraft erwuchs, wurde nicht belegt. Die
österreichischen Behörden haben dem Ersuchen des BFM um
Übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c der DublinIIVO zugestimmt. Dies bedeutet, dass
Österreich das Asyl und Wegweisungsverfahren der
Beschwerdeführenden als noch hängig und nicht rechtskräftig
abgeschlossen erachtet. Wäre dieses zum Zeitpunkt des
Rückübernahmeersuchens bereits abgeschlossen gewesen, hätte eine
Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO erfolgen
müssen.
6.4.8. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass Österreich im Rahmen
der DublinVerfahren in der Vergangenheit auch Personen nach
Griechenland überstellt hat, die von der Schweiz als "vulnerable
Personen" bezeichnet und nicht nach Griechenland überstellt worden
wären (so zum Beispiel Familien mit Kindern). In diesem Zusammenhang
ist auf das von ihnen eingereichte, eine iranische Familie betreffende
Urteil des Asylgerichtshofs – Aussenstelle Linz – zu verweisen. Ob dieses
Urteil einer Einzelrichterin in Rechtskraft erwuchs, lässt sich den Akten
allerdings nicht entnehmen. Unbestritten ist jedoch, dass Österreich im
Rahmen einer Einzelfallprüfung festlegt, ob eine Überstellung (z.B. nach
Griechenland) als zulässig zu erachten ist. Gemäss der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte
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Seite 12
dafür, dass die österreichischen Behörden die Frage der Zulässigkeit
einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland nicht
sorgfältig prüfen werden. Sie werden dabei auch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigen. Die Beschwerdeführenden
haben dargelegt, der Beschwerdeführerin sei in Österreich aufgrund ihres
schlechten Gesundheitszustandes ärztliche Hilfe zuteil geworden, sie sei
– auch aus psychiatrischen Gründen – hospitalisiert worden (vgl. dazu die
diversen, bei der Vorinstanz eingereichten medizinischen Akten). Auch in
dieser Hinsicht ist somit davon auszugehen, Österreich werde seinen
Verpflichtungen nachkommen und für eine ausreichende medizinische
Betreuung der Beschwerdeführenden besorgt sein. Vorliegend ergeben
sich somit keine konkreten Hinweise darauf, Österreich würde sich nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtlinie
verstossen. Durch die Zustimmung zur Aufnahme der
Beschwerdeführenden, ist Österreich verpflichtet, ein Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen. Es besteht kein Grund zur
Annahme, dass sie bei einer Rückführung nach Österreich kein faires
Asyl und Wegweisungsverfahren durchlaufen könnten oder ohne
korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe beziehungsweise ihrer
persönlichen Situation in ihr Heimatland oder nach Griechenland
zurückgeführt werden. Angesichts der gesamten Umstände sind keine
Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten.
6.4.9. Aufgrund des Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es
besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
7.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht
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Seite 13
systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den
Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen
dazu nichts geändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D3748/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: