B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3748/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).
D-3748/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 7. Mai 2012 in die Schweiz, wo
sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 14. Mai
2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchs-
gründen befragt. Am 8. April 2014 fanden die eingehenden Anhörungen zu
den Gründen der Asylgesuche statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass sie
kurdischer Volkszugehörigkeit seien. Der Beschwerdeführer habe an re-
gimekritischen Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen inhaf-
tiert worden. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals von Geheimdienstmit-
arbeitern aufgesucht und über ihren Ehemann ausgefragt worden. Hier in
der Schweiz betätige sich der Beschwerdeführer exilpolitisch.
Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren syrische Identitäts-
karten, ein Familienbüchlein, ein Marschbefehl, eine Arbeitsbestätigung
sowie Fotos von Kundgebungen in der Schweiz eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (Eröffnung am 4. Juni 2014) lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 4. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und
ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Im Falle einer
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass die vor-
läufige Aufnahme fortbestehe. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerde-
führenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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Überdies sei den Beschwerdeführenden vollumfängliche Akteneinsicht zu
gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstü-
cken zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den
internen Antrag zuzustellen. Nach Gewährung der Akteneinsicht oder des
rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei
den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde anzuberaumen.
Als Beweismittel wurden eine Kopie einer Einberufung zum Militärdienst,
eine Kopie eines Haftbefehls, eine Kopie eines Bestätigungsschreibens,
Screenshots einer Filmaufnahme sowie diverse Fotos exilpolitischer An-
lässe eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, stellte den Beschwerdefüh-
renden die betreffenden Aktenstücke in Kopie zu, verzichtete auf die An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und forderte die Beschwer-
deführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
F.
Am 17. sowie 21. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden die Origi-
nale der mit Beschwerde in Kopie eingereichten Einberufung und des Haft-
befehls, ein Auszug aus dem Familienregister und Fotos sowie einen Aufruf
betreffend eine exilpolitische Demonstration ein.
G.
Unter Beilage einer Fürsorgebestätigung ersuchten sie am 22. Juli 2014
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014
stattgegeben.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2014 äusserte sich die Vorinstanz zum
Streitgegenstand, während die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
15. August 2014 unter Beilage einer Parteizugehörigkeitsbestätigung repli-
zierten.
I.
Mit Eingaben vom 24. September, 1. Oktober, 14. Oktober, 17. Oktober
(Poststempel), 21. Oktober, 3. November, 6. November, 8. Dezember 2014
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sowie 9. Januar, 21. Januar und 9. März 2015 legten die Beschwerdefüh-
renden verschiedene Beweismittel über ihr exilpolitisches Engagement so-
wie ein Foto einer Demonstrationsteilnahme in Syrien ins Recht.
J.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um er-
neute Vernehmlassung aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 wurde den Beschwerdeführen-
den das rechtliche Gehör zu den Erkenntnissen des Gerichts betreffend
das am 3. November 2014 eingereichte Beweisstück hinsichtlich einer De-
monstrationsteilnahme in Syrien und den Marschbefehl, der im
vorinstanzlichen Verfahren in Verstoss geraten ist, vom Gericht in den Ak-
ten jedoch wieder aufgefunden werden konnte, gewährt.
L.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden
zur Fotografie der Demonstrationsteilnahme und hielten betreffend den
Marschbefehl fest, dass eine abschliessende Äusserung dazu nicht mög-
lich sei, da das Dokument den Beschwerdeführenden nicht im Original vor-
liege.
M.
Daraufhin stellte das Gericht dem Rechtsvertreter das Originaldokument
zu und gab den Beschwerdeführenden erneut Gelegenheit zur Äusserung.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden
zum Marschbefehl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
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Seite 5
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2
und 3 beantragt wird.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asyl-
suchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S.
54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzu-
lässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit
der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen
Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwer-
deführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshin-
dernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt
betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, sie
seien kurdischer Volkszugehörigkeit und würden aus Syrien stammen. Der
Beschwerdeführer sei bis im Juli 2011 als Ajnabi registriert gewesen, habe
dann aber im Jahre 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Seit
Frühjahr 2011 habe er wöchentlich an regimekritischen Demonstrationen
teilgenommen. Er habe auch Demonstrationen zusammen mit zwei Freun-
den organisiert, indem sie Personen telefonisch zur Teilnahme aufgerufen
hätten. (…) 2011 sei er anlässlich einer Demonstration zusammen mit neun
weiteren Teilnehmern verhaftet und für einen Monat im Gefängnis
E._______ in F._______ inhaftiert worden. In dieser Zeit sei er beschimpft
und geschlagen worden. Nach der Haftentlassung habe er seine Arbeit (…)
in F._______ wieder aufgenommen. In seiner Abwesenheit sei er drei- bis
viermal bei ihm zuhause behördlich gesucht worden. Die Beschwerdefüh-
rerin habe den Beamten jeweils mitgeteilt, sie wisse nicht, wo er sich be-
finde. Im November 2011 sei er mittels Marschbefehl, der seinem Vater
ausgehändigt worden sei, zum Militärdienst aufgeboten worden. Im Feb-
ruar 2012 sei ein befreundeter Mitarbeiter des Beschwerdeführers, mit wel-
chem er an den Demonstrationen teilgenommen habe, am Arbeitsort ver-
haftet worden. Als sein Arbeitgeber ihm (dem Beschwerdeführer) davon
berichtet habe und ihm zur Flucht geraten habe, habe er sofort seine Frau
angerufen und ihr mitgeteilt, sie solle das Haus verlassen. Nachdem die
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Seite 7
Beschwerdeführerin zusammen mit dem Kind das Haus verlassen habe,
hätten Beamte das Haus gestürmt. Sie hätten noch etwa zehn Tage ver-
steckt gelebt, bevor sie mit Hilfe eines Schleppers Syrien verlassen hätten.
Hier in der Schweiz nehme der Beschwerdeführer regelmässig an exilpoli-
tischen Veranstaltungen teil.
Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie einer
Einberufung zum Militärdienst, eine Kopie eines Haftbefehls, eine Kopie
eines Bestätigungsschreibens, Screenshots einer Filmaufnahme sowie di-
verse Fotos exilpolitischer Anlässe eingereicht.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Aussagen hin-
sichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers seien vage und ober-
flächlich. Die diesbezüglichen Antworten der Beschwerdeführerin seien
ausweichend ausgefallen. Auf die Frage, wie sie von der Festnahme ihres
Mannes erfahren habe, habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe davon
gewusst, ohne dass ihr jemand davon erzählt habe. Dies sei ihr bewusst
geworden, nachdem ihr Mann für einige Tage nicht nach Hause zurückge-
kehrt sei. Auf die Frage, ob sie etwas unternommen habe, habe sie geant-
wortet, sie habe nichts machen können und niemand traue sich in solchen
Situationen, etwas zu unternehmen. Dieses Aussageverhalten vermittle
den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst
erlebt, zumal zu erwarten wäre, dass sie mehr unternommen hätte, um et-
was über den Verbleib ihres Mannes zu erfahren.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Haft seien ebenfalls stereotyp
und oberflächlich. So habe er mehrfach wiederholt, geschlagen worden zu
sein, ohne jedoch andere Details zu nennen. Die Situation in der Zelle habe
er dahingehend beschrieben, dass in diesem Raum niemand habe liegend
schlafen können, man nicht auf die Toilette habe gehen können und die
Insassen immer geschlagen worden seien. Insgesamt sei anzumerken,
dass die Schilderungen viele Allgemeinplätze, aber kaum Realkennzei-
chen enthalten würden. Schläge durch Beamte, überfüllte unterirdische
Zellen, fehlende Toiletten und Aufforderungen, Bashar Al-Assad als Gott zu
bezeichnen, würden den allgemeinen Umständen in syrischen Gefängnis-
sen entsprechen, während es den Aussagen jedoch an erlebnisorientierten
Details mangle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mit den Mitgefange-
nen nicht geredet hätte, obwohl er einen Monat mit 70 Personen eine Zelle
geteilt habe. Weiter habe er angegeben, es fänden keine Verhöre statt und
man werde nur geschlagen. Diese stereotypen Aussagen würden Zweifel
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen wecken.
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Diese Zweifel würden durch Widersprüche in den Aussagen erhärtet. Die
Beschwerdeführerin habe in der BzP angegeben, Beamte seien zu ihnen
nach Hause gekommen, aber sie selbst und ihr Sohn hätten das Haus be-
reits verlassen. Dabei habe sie betont, sie wären bestimmt festgenommen
worden, wenn sie sich noch dort befunden hätten. Andere Hausbesuche
durch Beamte habe sie in der BzP nicht erwähnt. In der Anhörung habe sie
demgegenüber angegeben, Geheimdienstmitarbeiter hätten sie drei- bis
viermal aufgesucht und nach ihrem Mann gefragt. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, aus Angst vor einer weiteren Verhaftung nicht mehr re-
gelmässig zur Arbeit gegangen zu sein. Diesbezüglich habe er jedoch
keine genaueren Angaben machen können. Seine Aussage, er habe aus
Angst nicht mehr arbeiten können, sei aber trotzdem teilweise arbeiten ge-
gangen, sei nicht nachvollziehbar und der Beschwerdeführer habe nicht zu
erklären vermocht, unter welchen Umständen es ihm jeweils möglich ge-
wesen sei, doch arbeiten zu gehen. Diesbezüglich wären jedoch präzisere
Angaben zum Arbeitsalltag zu erwarten, zumal dies mit Schwierigkeiten
verbunden gewesen sei solle.
Hinsichtlich des Marschbefehls habe der Beschwerdeführer in der BzP vor-
gebracht, aufgrund seines Alters vom Militärdienst dispensiert worden zu
sein, während er in der Anhörung angegeben habe, ein Aufgebot erhalten,
diesem aber keine Folge geleistet zu haben. Auf den Widerspruch ange-
sprochen habe er erklärt, es könne sein, dass er zuerst dispensiert worden
sei, dann aber doch einen Marschbefehl erhalten habe. Dem eingereichten
Marschbefehl komme jedoch kaum Beweiswert zu und es seien keine wei-
teren Dokumente eingereicht worden, welche das militärische Aufgebot be-
legen würden.
Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien schliesslich
aufgrund ihrer massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsform
nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, das BFM
habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwer-
wiegend verletzt, indem nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt
worden sei. Die Verfügung sei zudem mangelhaft begründet, da im Weg-
weisungsvollzugspunkt lediglich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Sy-
rien argumentiert und nicht auf die individuelle Situation des Beschwerde-
führers eingegangen worden sei. Das BFM habe es ferner unterlassen,
weitere Abklärungen vorzunehmen und die Abklärungspflicht auch dadurch
verletzt, dass zwischen Gesuchseinreichung und Anhörung rund zwei
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Jahre verstrichen seien und das Asyldossier des Bruders des Beschwer-
deführers nicht beigezogen worden sei. Zudem habe die Vorinstanz we-
sentliche Aussagen nicht berücksichtigt. So sei beispielsweise unerwähnt
geblieben, dass der Beschwerdeführer Demonstrationen organisiert habe.
Daher sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
In materieller Hinsicht sei vorauszuschicken, dass es schlicht treuwidrig
sei, ein Verfahren über Jahre zu verschleppen und den Beschwerdefüh-
renden dann vorzuwerfen, ihre Ausführungen in den Anhörungen seien zu
wenig ausführlich. Beim Vorwurf, die Beschwerdeführerin könne zu wenig
ausführlich über die Inhaftierung ihres Mannes berichten, würden die da-
mals herrschenden Zustände in Syrien verkannt. Es sei täglich zu Verhaf-
tungen gekommen und die Menschen hätten in ständiger Angst gelebt, die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen, während sie gleichzeitig
dennoch versucht hätten, sich gegen das Regime zu wehren. Dass die Be-
schwerdeführerin nach dem Verschwinden des Mannes die Annahme ge-
macht habe, er sei verhaftet worden, sei die einzig logische Konsequenz
und es sei absurd, ihr Nichtstun vorzuwerfen. Denn unter den beschriebe-
nen Umständen hätte sich niemand getraut, sich über eine allfällige Ver-
haftung zu erkundigen.
Der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse in Haft detailliert über zwei
Seiten beschrieben. Die Vorinstanz klammere aus, dass der Beschwerde-
führer aufgrund traumabedingten Verdrängens und des Zeitablaufs (das
Ereignis sei bereits drei Jahre her gewesen) nicht in der Lage gewesen sei,
das Erlebte bis ins kleinste Detail zu beschreiben. Es sei ferner davon aus-
zugehen, dass der Alltag im Gefängnis sehr eintönig gewesen sei und da-
her keine näheren Details bestünden. Die Argumentation, die Vorbringen
entsprächen den allgemein bekannten Umständen in syrischen Gefängnis-
sen sei absurd, da ja gerade dies ein wesentliches Realkennzeichen dar-
stelle. Es sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer die Haft trotz der
Anwesenheit von Frauen ausführlich geschildert habe. Das Argument des
BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit den Mitgefangenen
gesprochen habe, sei weit hergeholt. Die Gefangenen seien sehr schlecht
behandelt worden, hätten keine wirkliche Nahrung erhalten, seien ohne sa-
nitäre Anlagen gewesen und ihnen sei das Reden untersagt worden. Ein
reger Austausch sei deshalb nicht möglich gewesen und es sei ohnehin
nicht sonderlich erheblich, ob er mit Mitgefangenen gesprochen habe oder
nicht.
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Der Vorwurf, die Ausführungen zur Wiederaufnahme der Arbeit seien un-
glaubhaft, sei schlicht nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei, welche
weiteren Informationen das BFM erwartet habe, zumal der Beschwerde-
führer selbst nicht gewusst habe, ob und wann er verhaftet werden sollte.
Der Vorwurf einer widersprüchlichen Schilderung der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Besuche durch den Geheimdienst gehe auf eine falsche
Interpretation der entsprechenden Protokollstellen zurück. So habe die Be-
schwerdeführerin in der Anhörung angegeben, sie sei mehrmals von Ge-
heimdienstleuten besucht worden. Das letzte derartige Ereignis sei gewe-
sen, kurz nachdem der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt habe, sie solle das
Haus verlassen. Kurz nachdem sie dies getan habe, hätten Beamte sie
erfolglos aufgesucht. Die Aussage in der BzP beziehe sich lediglich auf
dieses letzte Ereignis. Die Aussagen stünden daher im Einklang.
In Anbetracht der chaotischen Zustände in Syrien sei es schliesslich glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer zuerst vom Militärdienst suspendiert wor-
den sei, später dann aber doch ein Aufgebot erhalten habe.
Aus aktuellen Berichten ergebe sich, dass das syrische Regime äusserst
brutal gegen (mutmassliche) Oppositionelle vorgehe. Die Schwelle zur Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft müsse daher tief angesetzt werden und
eine geringe Verbindung oder ein Verdacht einer Verbindung zu oppositio-
nellen Kräften reiche demnach aus. Der Beschwerdeführer werde per Haft-
befehl gesucht und er sei den Behörden als Drahtzieher und Anstifter re-
gimekritischer Aktivitäten bekannt. Er sei überdies zum Wehrdienst aufge-
fordert worden und habe dem Marschbefehl keine Folge geleistet. Aus all
diesen Umständen ergebe sich eine asylrelevante Gefährdung.
Das BFM habe zudem das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Un-
recht verneint. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien
eine Fortsetzung seiner bereits im Heimatland gemachten Aktivitäten. Er
habe in der Schweiz an bedeutenden Protesten teilgenommen, an welchen
er sich stark exponiert habe.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde sowie den weiteren während des
Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben ein Auszug aus dem Famili-
enregister mit Übersetzung, eine Einberufung mit Übersetzung, ein Haft-
befehl mit Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben samt Übersetzung,
Screenshots eines Films, der Kämpfe in der Nähe des Hauses der Be-
schwerdeführenden zeige, ein Foto, welches den Beschwerdeführer bei ei-
ner Demonstrationsteilnahme in Syrien zeige, einen Demonstrationsaufruf,
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zahlreiche Fotoaufnahmen und Flugblätter exilpolitischer Kundgebungen,
ein Auszug aus dem Facebookprofil des Beschwerdeführers sowie eine
Mitgliedschaftsbescheinigung der Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye
(PDKS) samt Übersetzung bei.
4.4 In der Vernehmlassung fügte das BFM an, dem eingereichten syri-
schen Haftbefehl komme keine Beweiskraft zu, zumal solche Dokumente
leicht käuflich erworben werden könnten und deren eigenhändige Fäl-
schung einfach sei. Auch das eingereichte Bestätigungsschreiben sei leicht
käuflich erwerbbar und zudem als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten,
wodurch diesem auch kein Beweiswert beigemessen werden könne.
4.5 Diesen Argumenten wurde in der Replik entgegnet, die Vorinstanz
habe sich gar nicht mit den Dokumenten auseinandergesetzt, sondern sich
sogleich einer pauschalen Argumentation bedient. Das BFM habe keine
Dokumentenanalyse durchgeführt, wodurch es den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletze.
5.
5.1 In formeller Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass der Nichtbeizug der
Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) keinen Grund darstellt,
die angefochtene Verfügung aufzuheben, zumal nicht ersichtlich ist, inwie-
fern diesen Akten wesentliche Erkenntnisse für den vorliegenden Fall hät-
ten entnommen werden können und sich auch in der Beschwerde trotz
Kenntnis der Akten des Bruders durch den Rechtsvertreter (vgl. dazu act.
A25 und A26 [N {…}]) keine substanziierten diesbezügliche Ausführungen
finden lassen.
5.2 In materieller Hinsicht hat das BFM respektive SEM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.3 Hinsichtlich der angeblichen Rekrutierung ist dem SEM zuzustimmen,
dass dieser Sachverhaltskomplex als nicht glaubhaft anzusehen ist. Der
Beschwerdeführer gab in der BzP unmissverständlich zu Protokoll, dass er
aufgrund seines Alters mit Schreiben vom Januar 2012 ausgemustert wor-
den sei (act. A6 S. 8). Gemäss Aussagen in der Anhörung sei er aber zum
Militärdienst aufgeboten worden. Der in der BzP spontan genannte Dis-
pens wurde dabei jedoch erst auf Vorhalt erwähnt und dahingehend zu re-
lativieren versucht, dass es schon sein könne, dass er dispensiert worden
sei, schlussendlich habe er aber trotzdem ein Aufgebot erhalten (vgl.
act. A25 F95, F105 f.). Diese unstimmigen Vorbringen sind daher als nicht
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Seite 12
glaubhaft zu erachten. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern. Zum einen ist sowohl die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Einberufung (…) als auch der Marschbefehl (…) sehr fälschungs-
anfällig. Zum andern weisen die Dokumente aber auch inhaltliche Merk-
würdigkeiten auf. So wird der Beschwerdeführer im zeitlich früheren Doku-
ment (Einberufung […]) aufgefordert, sich am 1. Januar 2012 beim Rekru-
tierungsort in G._______ zu melden. Gemäss dem zweiten Dokument
(Marschbefehl […]) hätte er am 2. Januar 2012 einrücken müssen. Wieso
im Falle des Beschwerdeführers rund einen Monat, nachdem der erste
Marschbefehl erlassen wurde, ein zweiter Befehl ergangen sein soll (der
im Übrigen, vergleicht man die Unterschriften, von derselben Person erlas-
sen wurde), ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Anhörung wie auch
aus denjenigen in der Beschwerdeschrift, mit welcher die Einberufung (…)
eingereicht wurde, nicht. Insbesondere hat die mögliche Erklärung auszu-
scheiden, der zweite Marschbefehl stelle einen Widerruf der Dispensierung
dar, zumal in diesem Falle hinsichtlich des Dispenses eindeutigere Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu erwarten wären und der Dispens nach sei-
nen Angaben zudem erst im Januar 2012 erfolgt sei. Diese Dokumente
sind somit nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers aufzuwiegen. Der Umstand, dass das Original des
Marschbefehls (…) bei der Vorinstanz in Verstoss geraten ist, vermag
schliesslich die Kassation der Verfügung nicht zu begründen. Zum einen
hat das SEM zwar nicht das Original, wohl aber die Kopie des Dokuments
in seine Entscheidfindung einfliessen lassen. Zum andern hat das Gericht
nach Auffinden des Originals in den vorinstanzlichen Akten dem Beschwer-
deführer unter Zustellung des Dokuments die Gelegenheit geboten, sich
insbesondere zum zweifelhaften Beweiswert des Dokuments zu äussern.
5.4 Hinsichtlich des zweiten Sachverhaltskomplexes, der Demonstrations-
teilnahme und der damit zusammenhängenden Inhaftierung, ist zu bemer-
ken, dass das SEM zu Recht auf diverse Unglaubhaftigkeitsmomente hin-
weist. So wurde zutreffend bemerkt, dass die Ausführungen zum Haftalltag
kaum Details aufweisen, sondern sich vielmehr regelmässig ins Pauschale
verlieren (vgl. act. A F50 bis F58). Auch das Verhalten der Beschwerdefüh-
rerin, als sich ihr Ehemann in Haft befunden habe, wurde vom SEM zu
Recht als nur schwer nachvollziehbar erachtet. Schliesslich sind ihre Vor-
bringen auch widersprüchlich, indem die Beschwerdeführerin in der BzP
nur einen Besuch der Behörden erwähnt habe, bei welchem sie jedoch
nicht anwesend gewesen sei (act. A10 S. 7 f.), während sie in der Anhörung
angab, die Behörden seien drei- bis viermal vorbeigekommen, als sie zu-
D-3748/2014
Seite 13
hause gewesen sei, und hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes ge-
fragt (act. A8 F55). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, bei der
BzP habe sich die Beschwerdeführerin lediglich auf das Ereignis bezogen,
als sie und ihr Kind bereits das Haus verlassen hätten, geht an der Sache
vorbei, zumal zu erwarten wäre, dass sie etwaige vorangehende Hausbe-
suche und Befragungen durch die Behörden auch in der BzP erwähnt
hätte. Der Beschwerdeführer setzt die Inhaftierung zudem in den zeitlichen
Kontext der Ausstellung seiner Identitätsdokumente. Gemäss seinen Aus-
sagen sei die Haft im (…) 2011 gewesen, noch bevor er die Identitätskarte
erhalten habe, was sich jedoch nur schwer mit dem Ausstellungsdatum der
Karte ([…] 2011) vereinbaren lässt. Überdies gab der Beschwerdeführer
auf die Frage angesprochen, wieso er trotz Inhaftierung die syrische
Staatsbürgerschaft erhalten habe, zu Protokoll, er habe deswegen Beste-
chungsgelder bezahlen müssen (act. A25 F96), was in Anbetracht dessen,
dass die Karte vor seiner angeblichen Inhaftierung ausgestellt worden ist,
keinen Sinn ergibt. Überdies sind die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Zeitraum nach der Inhaftierung, als er manchmal aus Angst nicht
mehr zur Arbeit gegangen sei, vom SEM zu Recht als unsubstanziiert be-
zeichnet worden.
Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene ein Foto ein, welches
ihn an einer Demonstration in Syrien im Jahre 2011 zeigen soll. Das Ge-
richt hat in Erfahrung gebracht, dass das Foto anlässlich einer Demonstra-
tion vom (…) Februar 2012 in H._______ (in der Nähe von I._______),
aufgenommen worden ist. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers
habe er jedoch nur an Demonstrationen im Raum F._______ teilgenom-
men und dies bis etwa Ende 2011 (act. A25 F20 [die darin erwähnten Orte
J._______ wie auch K._______ respektive L._______ liegen beide zwi-
schen F._______ und […]). Auf diese Unstimmigkeiten angesprochen, er-
klärten sich die Beschwerdeführenden dahingehend, sie hätten bei Einrei-
chung des Bildes versehentlich ein falsches Datum angegeben; das Foto
sei tatsächlich im Jahre 2012 aufgenommen worden. Allerdings widerspre-
che dieses Datum den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers nicht.
Denn er habe hinsichtlich des Zeitpunkts, bis wann er demonstriert habe,
lediglich ungefähre Angaben gemacht (act. A25 F20), während aus ande-
ren Protokollstellen hervorgehe, dass er bis kurz vor Ausreise an Demonst-
rationen teilgenommen habe, wenn auch nur vereinzelt. Aus dem Protokoll
gehe auch hervor, dass er nicht nur im Raum F._______ demonstriert
habe. Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Be-
schwerdeführer, wie in der Eingabe vom 13. Mai 2015 behauptet, gemäss
seinen Aussagen nicht ausschliesslich im Raum F._______ demonstriert
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habe, findet in der vom Beschwerdeführer angerufenen Protokollstelle, wo-
nach die Demonstrationen "meistens" in J._______ gewesen seien, keine
Stütze. Das in der Eingabe vom 13. Mai 2015 hervorgehobene "meistens"
ist im Kontext des Protokolls dahingehend zu verstehen, dass teilweise
auch [in der Nähe] von F._______ oder aber in K._______ (act. A25 F20
S. 3; vgl. auch die damit übereinstimmende Aussage der Beschwerdefüh-
rerin in act. A24 F21) demonstriert worden sei, während die Behauptung,
damit sei auch das rund 750km entfernte H._______ gemeint gewesen,
sehr weit hergeholt ist. Die Teilnahme an einer Demonstration in
H._______ lässt sich auch nur schwer mit den Vorbringen vereinbaren, der
Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise grösstenteils versteckt gelebt,
da er gesucht worden sei (vgl. dazu etwa act. A25 F68 bis F74 und F104;
A24 F57 bis F64). Eine Reise von F._______ nach H._______ einen Monat
vor der Ausreise, um dort an einer Demonstration teilzunehmen, wäre vor
einem solchen Hintergrund mit erheblichen Gefahren verbunden gewesen.
So führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er Anfang 2012 in
F._______ gewesen sei, aber nicht frei habe herumreisen können, da es
überall Kontrollpunkte gegeben habe (act. A25 F104). Das Argument, der
Beschwerdeführer habe erst ab Ende März 2012 versteckt gelebt, über-
zeugt nicht, zumal die oben zitierten Protokollstellen eindeutig ein anders
Bild zeigen, während die von den Beschwerdeführenden zitierten Proto-
kollstellen kontextbezogen zu lesen sind, wonach sie sich einzig auf das
Vorbringen beziehen, ab wann sämtliche Beschwerdeführenden gänzlich
hätten untertauchen müssen. Überdies bezieht sich die in den Anhörungen
geltend gemachte mehrmalige Suche durch die Behörden eindeutig auf
den Zeitraum vor März 2012.
Das Verhalten der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Ein-
reichung dieses Fotos lässt aber auch grundsätzliche Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen aufkommen, zumal der Beschwerdeführer an der
abgelichteten Demonstration tatsächlich teilgenommen haben will und die
entsprechende Fotoaufnahme wohl ebenfalls auf der vom Gericht konsul-
tierten und auf dem Foto vermerkten Internetseite heruntergeladen wurde,
jedoch in der Beweismitteleingabe sehr pauschale und darüber hinaus mit
dieser Quelle unvereinbare Behauptungen gemacht wurden. So wurde das
Bild mit den Worten "Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer De-
monstration in Syrien im Jahre 2011", wobei weder das exakte Datum noch
der Demonstrationsgrund genannt wurden (beides ist auf dem Internet zu-
sammen mit dem Bild auffindbar), während die Dokumente hinsichtlich des
exilpolitischen Engagements stets mit exakter Datumsangabe und unter
Nennung des Veranstaltungsgrunds eingereicht wurden. Dies erweckt den
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Seite 15
Verdacht, die Beschwerdeführenden hätten bewusst versucht, Widersprü-
che zu den bisherigen Vorbringen zu unterdrücken.
5.5 Dagegen vermögen auch die in der Beschwerdeschrift hervorgehobe-
nen angeblichen Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerde-
führenden die erwähnten erheblichen Widersprüchlichkeiten nicht aufzu-
wiegen, da sie eher nebensächliche Punkte betreffen und insgesamt gese-
hen das Gericht nicht zu überzeugen vermögen. Gleiches gilt für den ein-
gereichten Haftbefehl (…) sowie das Bestätigungsschreiben eines Be-
kannten des Beschwerdeführers vom 28. April 2013, zumal diesen Doku-
menten aufgrund der Fälschungsanfälligkeit respektive des möglichen Ge-
fälligkeitscharakters nur eine sehr geringe Beweiskraft zugesprochen wer-
den kann.
5.6 Aufgrund einer gesamthaften Würdigung aller Sachverhaltselemente
gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachte Rekrutie-
rung, welcher sich der Beschwerdeführer entzogen habe, als unglaubhaft
zu erachten ist. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, aufgrund von
Demonstrationsteilnahmen in Syrien in den Fokus der Behörden geraten
zu sein. Ebenso sind die geltend gemachte behördliche Suche nach dem
Beschwerdeführer und dessen Haft aufgrund der Widersprüchlichkeiten
und oberflächlichen Schilderung als überwiegend unwahrscheinlich zu er-
achten. Somit sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers für nicht
glaubhaft zu erachten.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen. Diesbezüglich machten die Beschwerdeführenden geltend, der
Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch betätigt, indem er in der Schweiz
an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.
6.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, es würden
nur Personen in den Fokus der syrischen Behörden geraten, deren exilpo-
litische Aktivitäten eine gewisse Exponierung aufweisen würden, wodurch
sich diese Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und für das Regime als ernsthafte Regimegegner in Erschei-
nung treten würden. Durch seine blossen Demonstrationsteilnahmen habe
sich der Beschwerdeführer nicht derart exponiert, als dass er in Syrien kon-
kret gefährdet wäre.
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Seite 16
6.3 Diesen Ausführungen wurde auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
entgegnet, das Argument, der Beschwerdeführer würde sich durch seine
Aktivitäten nicht aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen her-
ausheben, stelle eine unangebrachte Parteibehauptung dar. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass das BFM in der gegenwärtigen Situation von der
"Masse der mit dem Regime Unzufriedenen" spreche, wo doch in Syrien
seit über drei Jahren ein grausamer Bürgerkrieg herrsche. Die aus Syrien
geflüchteten Menschen hätten überdies oft nur beschränkte Möglichkeiten
zur Demonstrationsteilnahme und Meinungsäusserung im Internet. Die Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würden eine Fortsetzung
seiner bereits im Heimatland bestehenden Aktivitäten darstellen. Die Pro-
testkundgebungen, an welchen er teilgenommen habe, seien von grosser
Bedeutung gewesen und hätten grosse Aufmerksamkeit erhalten. Dies
zeige sich etwa bei der Aktion (…) in M._______. Bei einer solchen Aktion
sei es nicht möglich, in der Masse der Teilnehmer unterzugehen, wodurch
er sich stark exponiert habe. Er habe auch an der Demonstration (…) 2014
teilgenommen, welche grosse Aufmerksamkeit erhalten habe und öffent-
lich breit dokumentiert worden sei. Es sei anzunehmen, dass der syrische
Geheimdienst die Opposition im Exil überwache. Die Vorinstanz berufe
sich auf eine veraltete Rechtsprechung, welche heute nicht mehr zutref-
fend sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle der Gefähr-
dung für rückkehrende und allenfalls exilpolitisch aktive Personen schritt-
weise gesenkt habe. Bei einem längeren Auslandaufenthalt sei bei einer
Rückkehr mit einer ausführlichen Befragung zu rechnen. Personen, bei
welchen sich dabei der Verdacht auf Exilaktivitäten erhärte, würden dem
Geheimdienst überstellt und es bestehe die Gefahr asylrelevanter Verfol-
gungsmassnahmen.
6.4 Die Beschwerdeführenden legten als Beweis für das exilpolitische En-
gagement folgende Dokumente ins Recht:
- drei Flugblätter
- Fotos einer Kundgebung in M._______ (…)
- Fotos einer Demonstration in N._______ anlässlich der (…) im (…) 2014
- Fotos einer Demonstration vom (…) 2014 in M._______ und Aufruf zur
erwähnten Kundgebung
- Schreiben vom (…) 2014 der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien
(PDK-S), Sektion Schweiz, betreffend die Mitgliedschaft und die Aktivi-
täten des Beschwerdeführers
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- Fotos einer Konferenz der PDK-S am (…) 2014 in O._______
- Fotos einer Demonstration gegen den Islamischen Staat (IS) am (…)
2014 in M._______ und ein Flugblatt dieser Demonstration
- ein Auszug aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers vom
23. September 2014
- Fotos einer Kundgebung gegen den IS am (…) 2014 in O._______ so-
wie ein Flugblatt
- Fotos und Flugblatt einer Kundgebung gegen den IS vom (…) 2014 in
M._______
- Fotos einer Demonstration vom (…) 2014 in P._______ gegen den IS,
mit entsprechendem Flugblatt
- Fotos und Flugblatt einer Solidaritätskundgebung betreffend die Stadt
Kobane vom (…) 2014 in M._______
- Fotos und Flugblatt einer Solidaritätskundgebung betreffend die Stadt
Kobane vom (…) 2014 in M._______
- Fotos einer Demonstration gegen den IS und gegen die türkische Re-
gierung vom (…) 2014 in M._______
- Fotos einer Demonstration gegen die Wehrpflicht der kurdischen Volks-
verteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG) vom (…) 2015
in M._______
- Fotos eines politischen Forums für die PDK vom (…) 2015 in O._______
- Fotos und Flugblatt einer Demonstration in M._______ vom (…) 2015
6.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
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Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.6 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere
wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen
und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die
Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische
Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Per-
son tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
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Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpo-
litischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn
diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6
m.w.H.).
6.7 Eine solche Exponierung ist im Falle der Beschwerdeführenden zu ver-
neinen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar, dass der
Beschwerdeführer und vereinzelt auch die Beschwerdeführerin und die ge-
meinsamen Kinder an exilpolitischen Veranstaltung öffentlich in Erschei-
nung getreten sind. Dabei haben sie jedoch keine exponierte (Kader)Stel-
lung inne, was sich insbesondere auch aus dem eingereichten Bestäti-
gungsschreiben der PDK-S ergibt. Vielmehr erschöpfen sich die Aktivitäten
in der blossen Teilnahme an Protestkundgebungen. Es ist deshalb nicht
wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Inte-
resse am Beschwerdeführer und seiner Familie bestehen könnte, da sie
durch ihre Art und den Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten nicht als aus-
serordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein
könnten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seiner Fa-
cebook-Seite Bilder der Demonstrationsteilnahmen und andere regimekri-
tische Beiträge veröffentlichte, zumal auch solche Aktivitäten ein massen-
typisches Phänomen darstellen.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz – auch in Verbindung mit der niederschwelligen exil-
politischen Aktivität – nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Be-
schwerdeführenden jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen
konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlas-
sen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Be-
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Seite 20
hörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsge-
fährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Mass-
nahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
10.
Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014
die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
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Seite 21
worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnis-
sen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: