B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3748/2018
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2018 /
D-163/2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuch-
stellers vom 29. Juni 2015 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach
Italien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2015
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6924/2015 vom 2. No-
vember 2015 abgewiesen.
A.b Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7915/2015 vom 5. Januar
2016 wurde auf das am 4. Dezember 2015 eingereichte Revisionsbegeh-
ren nicht eingetreten.
A.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-298/2016 vom 20. Januar
2016 wurde auf das am 14. Januar 2016 eingereichte Revisionsbegehren
nicht eingetreten.
A.d Die vom SEM als Wiedererwägung qualifizierten Gesuche des Ge-
suchstellers vom 7. Februar 2016 sowie vom 22. Juni 2017 wurden mit
Verfügungen vom 23. März 2016 respektive 18. August 2017 abgewiesen.
A.e
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies das SEM ein erneutes Wieder-
erwägungsgesuch vom 20. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Die
am 8. Januar 2018 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-163/2018 vom 20. Februar
2018 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Gesuch-
stellers um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-163/2018 vom 20. Februar 2018. In prozessualer Hinsicht beantragte er
das Aussetzen des Vollzugs sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum
Entscheid über das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2481/2018 (recte: wohl E-2482/2018) vom 16. Mai
2018. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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Ferner wurde beantragt, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Ab-
teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren
in den Ausstand zu treten hätten.
Als Beweismittel lagen der Revisionseingabe eine Liste mit Urteilen der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mit SVP Doppel-
oder Dreifachbesetzung, ein Auszug aus dem amtlichen Bulletin der Verei-
nigten Bundesversammlung Frühjahrssession 2018, 14. Sitzung, Geschäft
18.200 und ein Artikel des Blicks „SVP straft asylfreundliche Richterinnen
ab“ bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht im Wesentlichen geltend,
dass im vorliegenden Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in den Ausstand zu
treten hätten. Dies wird damit begründet, dass jedes Gerichtsmitglied ver-
pflichtet sei, aufgrund der reglementarischen Bestimmung, im Falle einer
einseitigen politischen Zusammensetzung des Spruchkörpers in die zufäl-
lige Generierung des Spruchgremiums einzugreifen und entsprechende
Massnahmen in Bezug auf die korrekte Spruchkörperzusammensetzung
einzuleiten. Namentlich sei eine korrekte Zusammensetzung oder der Aus-
stand von Gerichtspersonen zu verlangen oder schlussendlich die Mitwir-
kung im fehlerhaft zusammengesetzten Spruchkörper zu verweigern.
In den letzten Jahren sei es jedoch trotz dieser Regelung zu einseitig zu-
sammengesetzten Spruchgremien gekommen. Aus der beiliegenden Liste
werde ersichtlich, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen
IV und V in Verfahren mit einseitig politisch zusammengesetzten Spruch-
körpern mitgewirkt hätten. Dadurch seien die Gerichtspersonen ihren
Amtspflichten nicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass auf-
grund der direkten Involvierung in diese Praxis des Nichtbefolgens der Wei-
sungen zur Spruchkörperzusammensetzung ein persönliches Interesse
bestehe, auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten. Zudem
sei die Nichtbeachtung der Weisung geeignet, begründetes Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit der Gerichtspersonen zu wecken.
Die Richterinnen und Richter seien zudem aufgrund des politischen Drucks
befangen. So seien bei den Gesamterneuerungswahlen seitens der SVP
„Denkzettel“ an einige Richterinnen und Richter ergangen. Es sei als ge-
richtsnotorisch zu erachten, dass Urteile mit einem SVP-Vorsitz respektive
einer Mehrheit von SVP-Richterinnen und Richtern im Spruchkörper von
absolut mangelnder juristischer Qualität seien. Es sei offensichtlich, dass
sich gewisse andere Richterinnen und Richter dem ständigen Druck inner-
halb des Gerichts gebeugt und nicht opponiert hätten, weshalb sie auch
nicht bei der Wahlempfehlung der SVP gestrichen worden seien. Richte-
rinnen und Richter der SVP würden somit von vornherein für die Beurtei-
lung der Sache wegfallen.
3.
3.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers verlangt, dass im vorliegenden
Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V in
den Ausstand zu treten hätten.
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3.2 Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand bezie-
hungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten
Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016
E. 1.2 m.H.a. Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3).
Vorliegend sind die Argumente des Gesuchstellers respektive seines
Rechtsvertreters pauschal und allgemein. Inhaltlich wird der Entscheid des
Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 in nicht nachvollziehbarer
Weise dahingehend ausgelegt respektive umgedeutet, dass eine amtliche
Pflicht sämtlicher Richterinnen und Richter bestehe, Spruchkörper mit ei-
ner Mehrheit an SVP-Mitgliedern zu verhindern, und – sollte dies nicht
möglich sein – die Mitwirkung in einem solchen Spruchkörper zu verwei-
gern. Da die Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V dies aber
nicht getan hätten, sei davon auszugehen, dass die gesamte Richterschaft
nun ein Interesse daran habe, auf das vorliegende Gesuch nicht einzutre-
ten. Dieses Argument stellt eine unsubstanziierte Behauptung dar, welche
bereits deshalb unzutreffend ist, da keine Pflicht besteht, bei politischen
Mehrheiten im Spruchgremium korrigierend einzugreifen (vgl. E. 5.1). Glei-
ches gilt für den zweiten Vorwurf, wonach der äussere Druck geeignet sei,
dass gegen eine unstatthafte Spruchkörperbildung nicht opponiert werde.
Dieses Argument erschöpft sich im Kern ohnehin in einer allgemeinen Kritik
an der Organisation der Bundesrechtspflege, mithin in einer Kritik daran,
dass Richterinnen und Richter von der Bundesversammlung gewählt wer-
den. Faktisch zielt dieses Ausstandsgesuch damit auf eine Ausschaltung
des gesetzlichen Instanzenzuges ab, was keinen Rechtsschutz verdient
(vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b).
3.3 Das vorliegende Revisionsverfahren wird deshalb in der im Rubrum
angegebenen Besetzung beurteilt.
4.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ruft den Revisionsgrund der Ver-
letzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Aus-
stand an (Art. 121 Bst. a BGG). Begründet wird dies damit, es sei allgemein
bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Spruchkörper grundsätz-
lich EDV-gestützt und nach Zufallsprinzip generiere und aufgrund objekti-
ver Kriterien eingegriffen werde.
Erst mit Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 sei
dem Rechtsvertreter bekannt gegeben worden, dass gemäss interner
Richtlinien der Abteilungen IV und V in die Zufälligkeit auch eingegriffen
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werde, um eine einseitige politische Zusammensetzung der Richterbank
zu vermeiden. Konkret heisse das, dass gemäss dieser Richtlinie keine
Urteile gefällt werden dürften, bei denen der Spruchkörper aus zwei oder
drei Angehörigen der gleichen Partei bestehe.
Im vorliegend angefochtenen Urteil sei von dieser Regel abgewichen wor-
den und zwei der drei Richter würden der SVP angehören. Dadurch wür-
den sowohl die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts als auch die-
jenigen über den Ausstand verletzt.
Hinsichtlich des Ausstandsgrundes sei auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zu
verweisen, wonach der Anschein der Befangenheit ausreiche respektive
das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begrün-
det erscheine. Da im vorliegenden Fall trotz anderslautender reglementa-
rischer Bestimmung nicht in die Spruchkörperbildung eingegriffen worden
sei, sei der Anschein der Befangenheit mehr als objektiv begründet. Dabei
sei zu beachten, dass die Anwendung objektiver Kriterien bei der Bestim-
mung des Spruchkörpers zwingend zu erfolgen habe, da objektive Kriterien
logsicherweise nicht im Ermessen liegen würden.
Der Rechtsvertreter habe mit Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018
vom 22. Mai 2018 am 29. Mai 2018 von der entsprechenden reglementari-
schen Bestimmung erfahren, weshalb das Revisionsgesuch als rechtzeitig
zu erachten sei.
5.
5.1 Die Argumentation des Rechtsvertreters des Gesuchstellers geht fehl.
So ergibt sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementari-
schen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilun-
gen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im
Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche Pflicht ergibt sich
auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom
22. Mai 2018, was sich bereits daraus ergibt, dass in Erwägung 2.4.2 von
„kann“ und nicht „muss“ eines Eingriffs die Rede ist und in Erwägung 2.4.3
zusammenfassend festgehalten wird, dass der Vorwurf unstatthafter Mani-
pulationen bei der Spruchkörperbildung jeglicher Grundlage entbehre.
5.2 Überdies ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters im
Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwal-
tungsgericht abzielt, indem er fortwährend neue, unhaltbare Ausstands-
gründe und Manipulationsvorwürfe kreiert. So konstruierte er, unmittelbar
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nachdem der Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht, gemäss welcher das
Bundesverwaltungsgericht schwerwiegende unstatthafte Manipulationen
bei der Spruchkörperbildung begangen habe, keine Folge geleistet wurde,
mittels „Interpretation“ dieses Entscheids neue unstatthafte Nichtmanipu-
lationen, woraus er die Ausstandspflicht sämtlicher Richterinnen und Rich-
ter der Asylabteilungen ableiten will. Bereits vor gut zwei Jahren versuchte
er in vergleichbarer Weise mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbegeh-
ren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren zu
blockieren (vgl. Urteile des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 sowie
D-298/2016 vom 20. Januar 2016). Dieses Vorgehen des Rechtsvertreters
ist als mutwillig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, indem das
Rechtsinstitut zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die-
ses Rechtsinstitut nicht schützen will. Es verdient daher keinen Rechts-
schutz (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26 f., mit Hinweis auf BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Das
Revisionsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Auf dieses ist deshalb
nicht einzutreten.
6.
Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wird mit Erlass dieses Ent-
scheids gegenstandslos. Für die beantragte Sistierung des vorliegenden
Verfahrens bestand und besteht keine Veranlassung.
7.
7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gesuch
um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandslos.
7.2 Das dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde liegende mutwil-
lige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Be-
messung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten
sind deshalb auf Fr. 1‘500.– festzusetzen. Sie sind Rechtsanwalt Gabriel
Püntener persönlich aufzuerlegen, da er mit seinem unzulässigen Vorge-
hen dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auch unnötigen Aufwand
verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des
BVGer D-7915/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6 m.H.a. BGE 129 IV 206
E. 2, wonach die Kosten direkt dem Rechtsvertreter auferlegt werden kön-
nen, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an
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Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom
19. April 2016 E. 3).
8.
Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen
Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht gelangen, welche auf die Stö-
rung des Geschäftsgangs und eine Blockierung der Beschwerdeverfahren
abzielen, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60
VwVG vor.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘500.– werden Rechtsan-
walt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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